Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.10.2024 – T 871/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T087122.20241001
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0871/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 1. Oktober 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG Bachmühle 2 74673 Mulfingen (DE) Vertreter:
Staeger & Sperling Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonnenstraße 19 80331 München (DE) Beschwerdegegner:
ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Strasse 74653 Künzelsau (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Januar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3388810 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering F. J. Narganes-Quijano G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtete sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3388810 zu widerrufen. Der Einspruch der Einsprechenden (Beschwerdegegnerin) gegen das Streitpatent in vollem Umfang war auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ) gestützt.
II. In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D2: EP 0 770 860 A2 sei (Artikel 52 (1) i.V.m. Artikel 54 (1) EPÜ).
III. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 und 2 ein.
IV. Eine mündliche Verhandlung fand am 1. Oktober 2024 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und - den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), - hilfsweise, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, und - weiter hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der beiden Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
V. Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lautet wie folgt, wobei die von der Einspruchsabteilung und den Beteiligten verwendete Merkmalsgliederung 1 bis
1.5 durch die Kammer in eckigen Klammern hinzugefügt wurde:
" [1] Rotierende Maschine (1) in einem statischen Gehäuse (2) [1.1] ausgebildet mit einer Vorrichtung (10) zur Überwachung und Erkennung einer Unwucht (U), [1.1.1] die von der rotierenden Maschine (1) verursacht ist, [1.2] mit einem ersten im Gehäuse (2) der rotierenden Maschine angeordneten Sensor (20) [1.2.1] zu Ermittlung von Beschleunigungssignalen (Sb) des Gehäuses (2) und [1.3] mit einem zweiten Sensor (30) zur gleichzeitigen Ermittlung von Signalen (Sd) zur Drehzahlbestimmung der rotierenden Maschine, [1.4] sowie einem Mikrocontroller (40) dem die Sensorsignale (Sb, Sd) zugeführt werden, [1.4.1] wobei dieser ausgebildet ist, die Korrelation der beiden Signale (Sb, Sd) auszuwerten dadurch gekennzeichnet, [1.5] dass diejenige Beschleunigungskomponente in Radialrichtung aufgrund der Unwucht der rotierenden Maschine, die mit der ermittelten Drehzahl umläuft, herausgefiltert wird."
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.5 durch folgendes Merkmal ersetzt wurde (Unterstreichung von hinzugefügtem Text durch die Kammer):
"dass der erste Sensor am Gehäuse (2) angebracht ist und diejenige Beschleunigungskomponente des Gehäuses (2) in Radialrichtung aufgrund der Unwucht der rotierenden Maschine, die mit der ermittelten Drehzahl umlauft, herausgefiltert wird." Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.5 durch folgendes Merkmal ersetzt wurde (Unterstreichung von hinzugefügtem Text durch die Kammer):
"dass der erste Sensor am Gehäuse (2) und der zweite Sensor (20) am Stator der rotierenden Maschine (1) angebracht ist und diejenige Beschleunigungskomponente des Gehäuses (2) in Radialrichtung aufgrund der Unwucht der rotierenden Maschine, die mit der ermittelten Drehzahl umlauft, herausgefiltert wird."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) Anspruch 1 - Neuheit gegenüber der Druckschrift D2 2.1 In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D2 sei (Fig. 1 und die entsprechende Beschreibung). Die Beschwerdeführerin ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Auslegung der Druckschrift D2 durch die Einspruchsabteilung in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass das Gehäuse 19 der in der Fig. 1 der Druckschrift D2 dargestellten Maschine, auf das sich die Beschwerdegegnerin u.a. bezogen habe, kein anspruchsgemäßes Gehäuse darstelle. Insbesondere sei das Gehäuse 19 an einem Zentrifugen-Gehäuse 7, das auf einer ortsfesten Unterlage ruht, elastisch angehängt (Fig. 1 i.V.m. Spalte 3, Zeilen 26 bis 38), sodass das Gehäuse 19 - anders als das Gehäuse 7 - kein statisches Gehäuse darstelle. Außerdem seien die rotierende Maschine und die Vorrichtung in Anspruch 1 als eine Einheit definiert, die im statischen Gehäuse angeordnet sei, während der erste Sensor der Druckschrift D2 sowie andere Komponenten der Vorrichtung außerhalb des Gehäuses 19 angeordnet seien.
2.2.1 Die Kammer weist darauf hin, dass das Gehäuse 19 das Gehäuse der Antriebseinrichtung 3 der rotierenden Maschine darstellt (D2, Spalte 3, Zeilen 39 bis 51) und dass dieses Gehäuse - anders als die rotierenden Teile der Maschine - nicht rotiert. Somit stellt das Gehäuse 19 nach Auffassung der Kammer - und wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - ein statisches Gehäuse im Sinne von Anspruch 1 dar. Das Gehäuse 19 ist zwar - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen über elastisch verformbare Trägerelemente 10 (Fig. 1), beispielsweise Gummipuffer, mit dem auf einer ortsfesten Unterlage ruhenden äußeren Gehäuse 7 verbunden (Fig. 1 und Spalte 3, Zeilen 26 bis 36). Eine solche Anordnung des beanspruchten Gehäuses, bei der das Gehäuse u.U. schwingen könnte, ist aber von Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, u.a. weil die beanspruchte Erfindung auf die Ermittlung von Beschleunigungen des statischen Gehäuses gerichtet ist (vgl. Merkmale 1.2 und 1.2.1) und das beanspruchte Gehäuse daher nicht statisch im strikten mechanischen Sinne sein kann.
2.2.2 Anspruch 1 definiert eine "Vorrichtung (10) zur Überwachung und Erkennung einer Unwucht" und der Fachmann wird die in den Merkmalen 1.2 bis 1.4.1 definierten Komponenten - d.h. der erste und zweite Sensor und der Mikrocontroller - aufgrund der jeweiligen funktionellen Merkmale als Komponenten dieser Vorrichtung verstehen. Die Formulierung des Anspruchs 1 "Rotierende Maschine (1) in einem statischen Gehäuse (2) ausgebildet mit einer Vorrichtung (10)" lässt nach Auffassung der Kammer aber offen, ob die Vorrichtung ein integraler Bestandteil der rotierenden Maschine ist und diese - einschließlich der Vorrichtung - in dem statischen Gehäuse angeordnet ist, oder ob der Anspruch - wie von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Ausdruck "ausgebildet mit einer Vorrichtung " vorgebracht - auf ein System gerichtet ist, das aus einem statischen Gehäuse, einer Vorrichtung und einer im statischen Gehäuse angeordneten rotierenden Maschine besteht, ohne dass die Vorrichtung als solche bzw. alle Komponenten der Vorrichtung zwingend in der rotierenden Maschine oder in dem statischen Gehäuse angeordnet sein müssen. Außerdem spricht für diese zweite, breite Auslegung des Anspruchs 1, dass aus technischer Sicht keine Notwendigkeit besteht, alle Komponenten der Vorrichtung im Gehäuse anzuordnen, sowie auch die Tatsache, dass sich die Angabe "im Gehäuse (2) der rotierenden Maschine angeordnet[]" in Anspruch 1 - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - lediglich auf den ersten Sensor bezieht (vgl. Merkmal 1.2), nicht aber auf die übrigen Komponenten der Vorrichtung (d.h. auf den zweiten Sensor und den Mikrocontroller). Daher bleibt in Anspruch 1 nach Auffassung der Kammer offen, ob der zweite Sensor und der Mikrocontroller in dem statischen Gehäuse angeordnet sind.
Der zweite Sensor 4 zur Ermittlung von Signalen zur Drehzahlbestimmung der rotierenden Maschine und der Mikrocontroller (Schaltungsanordnung 6) der Druckschrift D2 sind außerhalb des Gehäuses 19 angeordnet. Der erste Sensor der Druckschrift D2 (d.h. der als Piezo-Kristall ausgebildete Beschleunigungssensor 5 der Fig. 1, siehe Spalte 3, Zeilen 39 bis 51) ist aber mit der Antriebseinrichtung 3 und mit dem Gehäuse 19 mechanisch fest verbunden (Spalte 3, Zeilen 39 bis 51) und unmittelbar an der Außenfläche des Gehäuses 19 angeordnet und daher - wie von Anspruch 1 erfordert "im Gehäuse". Es ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die beanspruchte Anordnung "im Gehäuse" nicht nur eine Anordnung innerhalb des Gehäuses, sondern auch wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt - eine Anordnung unmittelbar am Gehäuse umfasst, z.B. - wie es in Fig. 1 der Patentschrift für den auf dem Gehäuse 2 angeordneten ersten Sensor 20 der Fall ist - an einer Außenfläche des Gehäuses (siehe auch Anspruch 1:
"ersten im Gehäuse (2) [...] angeordneten Sensor (20)", und den abhängigen Anspruch 4: "der erste Sensor (20) am Gehäuse (2) [...] angebracht ist"). Somit sind die Merkmale 1 bis 1.4 des erteilten Anspruchs 1 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in der Ausführungsform der Fig. 1 der Druckschrift D2 offenbart.
2.3 In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung hinsichtlich des Merkmals 1.5 des Anspruchs 1 die Auffassung vertreten, dass bereits der Aufbau insbesondere die Ausrichtung gegenüber der Rotorachse des als Piezo-Kristall ausgebildeten Sensors 5 der Druckschrift D2 eine Herausfilterung der Beschleunigungskomponente in Radialrichtung bewirke. Außerdem würden die vom Sensor erfassten Beschleunigungen durch Unwucht hervorgerufen (D2, Anspruch 1), sodass die erfasste radiale Beschleunigungskomponente mit der ermittelten Drehzahl umlaufe, und die entsprechenden Signale würden mittels eines adaptiven Bandpassfilters herausgefiltert, wobei die Mittenfrequenz des Filters in Abhängigkeit der ermittelten Drehzahl variiere (D2, Anspruch 1 i.V.m. Spalte 3, Zeile 51, bis Spalte 4, Zeile 8, und Spalte 4, Zeilen 36 bis 42).
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat dieser Auffassung widersprochen und geltend gemacht, dass in der Druckschrift D2 nur die Beschleunigungen der federnd aufgehängten Antriebseinrichtung infolge Unwucht durch Glasbruch der Proberöhrchen ermittelt würden (Spalte 4, Zeilen 52 bis 59, und Spalte 5, Zeilen 8 bis 12) und keine Beschleunigungen des Gehäuses. Ferner werde in der Druckschrift D2 nur das Signal der Drehzahl der Antriebseinrichtung gefiltert und aus diesem Signal könne keine Information über radiale Beschleunigungskomponenten des Gehäuses herausgefiltert werden. Außerdem offenbare die Druckschrift D2 lediglich, dass die Verstärkung des Filters bzw. das Amplitudenverhältnis als Funktion der Drehzahl aufgezeichnet werde, sodass drehzahlabhängig unterschiedliche Verstärkungsfaktoren abhängig von der Frequenz für den Bandpassfilter gälten. Ein spezifisches Herausfiltern irgendwelcher konkreter richtungsabhängiger Schwingungsgrößen sei in der Druckschrift D2 nicht offenbart.
Die Kammer kann aber den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage in den Spalten 4 und 5 der Druckschrift D2 ist anzumerken, dass sie eine Anwendung (Spalte 4, Zeile 32 ff.) der in Spalte 3, Zeile 26, bis Spalte 4, Zeile 8, offenbarten Labor-Zentrifuge betrifft, bei der der Rotor mit Proberöhrchen bestückt ist (Spalte 5, Zeilen 8 bis 12) und bei Bruch von Proberöhrchen und bei Ermittlung der entsprechenden Änderung der Unwucht ein Warnsignal ausgegeben wird (Spalte 4, Zeilen 32 bis 35 und 52 bis 59). Dabei werden u.U. keine Signale ermittelt, die Beschleunigungen des Gehäuses 7 darstellen, sondern Signale, die - wie in Spalte 3, Zeile 39, bis Spalte 4, Zeile 8, offenbart - Beschleunigungen der Antriebseinrichtung 3 und somit des gegenüber dem Gehäuse 7 federnd aufgehängten Gehäuses 19 (vgl. Spalte 3, Zeilen 39 bis 51) darstellen.
Außerdem bewirkt bereits der Aufbau des Sensors 5 der Druckschrift D2 - wie von der Einspruchsabteilung festgestellt - eine Herausfilterung der Beschleunigungskomponente in Radialrichtung im Sinne des Anspruchs 1, indem - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - der Piezokristall 16 des Sensors zwischen einer Außenfläche des Gehäuses 19 und dem Sensorteil 5 angeordnet ist und er dabei radiale Beschleunigungen des Gehäuses 19 aufgrund der durch Unwucht hervorgerufen mechanischen Kräfte erfasst (Fig. 1 und Spalte 3, Zeilen 39 bis 51), wobei - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - es nicht darauf ankommt, ob die Beschleunigungskomponente in Radialrichtung mechanisch oder im Wege der Signalverarbeitung herausgefiltert wird, weil der Wortlaut des Anspruchs 1 insoweit keine Einschränkung enthält. Außerdem wird in der von der Einspruchsabteilung zitierten Passage der Druckschrift D2 in Spalte 3, Zeile 56, bis Spalte 4, Zeile 4, offenbart, dass "das Signal der Drehzahl [...] einem adaptiven Bandpaßfilter 11 als Steuersignal zugeführt [wird], während die vom Sensor ermittelte [...] Beschleunigung [...] dem Bandpaßfilter 11 zugeführt wird". Dabei wirkt das Drehzahlsignal - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - lediglich als Steuersignal für den Bandpassfilter (siehe auch Spalte 4, Zeilen 4 bis 7: "die Verstärkung A des Filters bzw. das Amplitudenverhältnis Ausgangs- zu Eingangsamplitude ist als Funktion der Drehzahl [...] aufgetragen"), während das vom Sensor 5 ermittelte Beschleunigungssignal in Abhängigkeit der Drehzahl gefiltert wird.
2.3.2 Während der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch geltend gemacht, dass die vom Sensor 5 der Druckschrift D2 erfassten Signale nicht der im Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 erwähnten Beschleunigungskomponente bzw. deren Herausfilterung entsprechen könnten, weil das Gehäuse 19 elastisch am Gehäuse 7 angehängt sei und das Gehäuse 19 nicht frei schwingen könne. Aufgrund des Schwing- bzw. Dämpfungsverhaltens dieser mechanischen Anordnung sei die beanspruchte radiale Beschleunigungskomponente nicht erfassbar. Insbesondere könnten die vom Sensor 5 erfassten Beschleunigungssignale nicht der Unwucht des Rotors entsprechen und auch nicht mit der ermittelten Drehzahl umlaufen.
Die Kammer weist aber darauf hin, dass der Sensor 5 der Druckschrift D2 - wie oben bereits ausgeführt ausgebildet und angeordnet ist, Schwingungen der Antriebseinrichtung und somit die entsprechenden Beschleunigungskomponenten in Radialrichtung zu ermitteln. Aufgrund der elastischen Verbindung zwischen dem Gehäuse 19 und dem auf einer ortsfesten Unterlage 9 ruhenden Zentrifugen-Gehäuse 7 können zwar mechanische Erscheinungen (wie z.B. eine Dämpfung von durch Unwucht verursachten Schwingungen und Erregung von zusätzlichen Schwingungen) auftreten, die dazu führen, dass der Sensor nicht nur rein radiale Beschleunigungen des Gehäuses 19 aufgrund der durch Unwucht hervorgerufenen mechanischen Kräfte erfasst. Der Fachmann entnimmt aber der Offenbarung der Druckschrift D2, dass die ganze Anordnung und somit auch die elastische Verbindung zwischen den Gehäusen 7 und 19 so ausgestaltet sind, dass die vom Sensor 5 erfassten Signale in erster Linie den Beschleunigungen infolge Unwucht des Rotors entsprechen (Seite 3, Zeilen 6 bis 11 und 43 bis 51). Somit wird in der Druckschrift D2 zumindest im Wesentlichen diejenige Beschleunigungskomponente in Radialrichtung aufgrund der Unwucht der rotierenden Maschine herausgefiltert. Außerdem erfordert Merkmal 1.5 - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - die Herausfilterung der Beschleunigungskomponente in Radialrichtung aufgrund der Unwucht der rotierenden Maschine ohne Angabe eines Toleranzbereichs bzw. ohne zu erfordern, dass der beanspruchte Gegenstand derart ausgestaltet ist, dass ausschließlich die Beschleunigungskomponente in Radialrichtung herausgefiltert wird.
Entsprechendes gilt für die Korrelation der Drehzahl der rotierenden Maschine mit den vom Sensor 5 erfassten Beschleunigungssignalen. Insbesondere wird in der Druckschrift D2 offenbart, dass eine drehzahlabhängige Bewertung der Beschleunigung aufgrund einer Unwucht vorgenommen wird (Spalte 3, Zeilen 51 bis 55).
2.3.3 Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 in der Druckschrift D2 offenbart ist.
2.4 Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 - wie von der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung festgestellt - nicht neu gegenüber der Druckschrift D2 ist und dass der Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit (Artikel 100 a) i.V.m. Artikeln 52 und 54 EPÜ) der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.
3. Die Beschwerdeführerin hat hilfsweise beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht vorgetragen, dass die Einspruchsabteilung die Druckschrift D2 falsch ausgelegt habe und dass dies die Zurückverweisung zur erneuten Überprüfung rechtfertige.
Da, wie oben ausgeführt, der Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht, ist der Hauptantrag (d.h. den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten) nicht gewährbar und kann daher auch keine Grundlage für die beantragte Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Entscheidung im Sinne des Artikels 111 (1) EPÜ bilden. Der Antrag auf Zurückverweisung ist daher gegenstandslos bzw. zurückzuweisen.
4. Hilfsanträge 1 und 2 - Zulassung - Artikel 12 (6) VOBK Die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 wurden erst mit der Beschwerdebegründung vorgelegt. Außerdem hätten die Hilfsanträge 1 und 2 während des erstinstanzlichen Verfahrens - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - bereits vorgebracht werden können und müssen. Insbesondere vermag die Kammer keinen Grund zu erkennen, warum die Hilfsanträge 1 und 2 nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren - z.B. ohne Weiteres in Erwiderung auf den Einspruchsschriftsatz - hätte vorgebracht werden können, damit die Einspruchsabteilung auch über diese Hilfsanträge eine Entscheidung hätte treffen können. Unter diesen Umständen steht die Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 im Ermessen der Kammer (Artikel 12 (4) bis (6) i.V.m. 12 (2) VOBK), insbesondere unter den in Artikel 12 (6), zweiter Absatz, VOBK angegebenen Kriterien. Gemäß Artikel 12 (2) VOBK ist "das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen", und dementsprechend "ist das Beschwerdevorbringen der Beteiligten auf die Anträge [...] zu richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen". Außerdem soll die Kammer gemäß Artikel 12 (6), zweiter Absatz, VOBK u. a. Anträge nicht zulassen, die in dem erstinstanzlichen Verfahren "vorzubringen gewesen wären [...], es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung".
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass die Änderungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 geringfügig seien und den von der Beschwerdegegnerin eingewandten Einspruchsgrund der mangelnden Patentierbarkeit überwänden. Außerdem sei die Berücksichtigung der Hilfsanträge 1 und 2 mit Blick auf die gebotene Verfahrensökonomie vertretbar.
Die Kammer sieht aber in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände der Beschwerdesache im Sinne von Artikel 12 (6) VOBK, die die Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 rechtfertigen würden. Insbesondere würde die Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 ins Beschwerdeverfahren der gebotenen Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, da die Kammer im Fall der Zulassung dieser Hilfsanträge gezwungen wäre (vgl. Artikel 111 (1) EPÜ), entweder erstmalig über diese Anträge zu entscheiden, was nicht mit ihrer Rolle als Überprüfungsinstanz (vgl. Artikel 12 (2) VOBK) vereinbar ist, oder den Fall gemäß Artikel 111 (1) EPÜ i.V.m. Artikel 11 VOBK zurückzuverweisen, was im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte erhebliche Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen würde.
Aus diesen Gründen übt die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (6), zweiter Absatz, VOBK dahingehend aus, die Hilfsanträge 1 und 2 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
5. Da die Anträge der Beschwerdeführerin entweder nicht gewährbar oder nicht zugelassen sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering