Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.09.2024 – T 359/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2024:T035922.20240925

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0359/22 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 25. September 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) profine GmbH Zweibrücker Straße 200 66954 Pirmasens (DE) Vertreter:

Hocker, Thomas profine GmbH Patentabteilung Zweibrücker Str. 200 66954 Pirmasens (DE) Beschwerdegegnerin:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Strasse 1 80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

A. Beckman S. Watson Y. Podbielski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3130739 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Dezember 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 130 739 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aufrechterhalten wurde.

II. Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der Offenbarung des Dokuments DE 20 2014 102 797 U1 (E1) nicht neu war.

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

IV. Am 25. September 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

V. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag).

VI. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VII. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet (Merkmalsgliederung entsprechend der Beschwerdebegründung hinzugefügt):

M1 "Schwelle (1) mit Zusatzvorrichtung zur Verringerung der Barrierewirkung der Schwelle (1), M2 wobei die Schwelle (1) - gebäudeinnenseitig ein insbesondere horizontal verlaufendes Abdeckprofil (3) [umfasst] und M3 - gebäudeaußenseitig einen zum Gebäudeäußeren (13) geneigten und/oder abfallenden SchwellenWetterschenkel (4) umfasst, M4 - wobei zwischen dem Schwellen-Wetterschenkel (4) und dem Abdeckprofil (3) eine Stufe (23) gebildet wird, M5 wobei die Zusatzvorrichtung - ein Schwellenrost (7) sowie M6 - Mittel zur beabstandeten Befestigung des Schwellenrosts (7) über dem SchwellenWetterschenkel (4) umfasst, M7 so dass der Schwellenrost (7) im montierten Zustand - mit seiner Oberseite wenigstens weitgehend in der Ebene des gebäudeinnenseitigen Abdeckprofils (3) verläuft und M8 - zwischen dem Schwellenrost (7) und dem Schwellen-Wetterschenkel (4) ein Wasserablaufkanal (19) gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass M9 die Zusatzvorrichtung ein gebäudeaußenseitig in Längserstreckung der Schwelle (1) verlaufendes äußeres Abdeckprofil (6) umfasst, M10 das im montierten Zustand mit seiner Oberfläche in der gleichen Ebene verläuft wie das gebäudeinnenseitige Abdeckprofil (3) und der Schwellenrost (7)."

VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) - Anspruch 1 Hauptantrag 1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die Feststellung unter Punkt II.13 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung von E1 sei.

1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass E1 die Merkmale M5, M6, M8 und M9 nicht offenbare. Da das Merkmal M9 in E1 nicht offenbart sei, könne auch das Merkmal M10 nicht offenbart sein, so die Beschwerdeführerin.

1.3 Nach Ansicht der Kammer sind jedoch alle Merkmale von Anspruch 1 in Dokument E1 offenbart.

1.4 Merkmale M5 und M6 - Schwellenrost und Mittel zur Befestigung 1.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete die Auslegung des Begriffs "Schwellenrost" durch die Einspruchsabteilung. Sie machte geltend, dass E1 keinen Rost zeige. Die Beschwerdeführerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die Fachperson unter dem Begriff "Schwellenrost" ein ebenes, trittfestes Gitter mit Langlöchern verstehen würde.

1.4.2 Die Kammer stimmt jedoch mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass der Begriff "Schwellenrost" keine sich kreuzenden Stäbe erfordert, sondern auch durch parallele Stäbe gebildet werden kann. In dem Dokument E1 bilden, wie aus den Figuren 1, 5 und 8 ersichtlich, die Trittstege 16, Entwässerungsmittelstücke 31 und Endkappenprofile 19 zusammen einen Rost.

Dieser Rost erfüllt die in dem Streitpatent beschriebenen funktionellen Anforderungen, nämlich eine Ableitung von Wasser und barrierefreie Begehbarkeit zu ermöglichen (E1, Absätze [0006] und [0010]).

1.4.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die in Merkmal M6 beanspruchten "Mittel zur beabstandeten Befestigung des Schwellenrosts über dem Schwellen-Wetterschenkel" nicht integral mit dem Schwellenrost geformt werden könnten, wie es in Dokument E1 der Fall sei. Dies liege daran, dass der Wortlaut des Anspruchs durch die Verwendung des Wortes "sowie" in Merkmal M5 verlange, dass der Schwellenrost und die Befestigungsmittel getrennt geformt würden.

1.4.4 Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass der Anspruch nicht auf eine Schwelle mit Zusatzvorrichtung beschränkt ist, bei der die Befestigungsmittel als separate Teile zum Schwellenrost geformt werden. Vielmehr verlangt der Anspruch in dieser Hinsicht nur, dass es Mittel gibt, die den Schwellenrost über den Schwellen-Wetterschenkel halten, so dass die Rostoberseite auf gleicher Höhe mit dem gebäudeinnenseitigen Abdeckprofil liegt, und dass ein Wasserablaufkanal zwischen dem Schwellenrost und dem Schwellen-Wetterschenkel gebildet wird. Ob diese Mittel vom Schwellenrost getrennt oder ein integraler Bestandteil davon sind, ist nicht festgelegt.

1.4.5 In Dokument E1 sind daher die vertikalen Stege des Aufsatzprofils unter den Trittstegen als die Mittel zur beabstandeten Befestigung zu verstehen.

1.5 Merkmal M8 - Wasserablaufkanal 1.5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Wasserablaufkanal sich im Aufsatzprofil 8 selbst und nicht zwischen Schwellenrost (Aufsatzprofil 8) und Schwellen-Wetterschenkel (Trittprofil 6) befinde, wie in Anspruch 1 gefordert.

1.5.2 Die Einspruchsabteilung betrachtete aber das Aufsatzprofil 8 nicht als den Schwellenrost des Merkmals M5, stattdessen bilden die Trittstege 16, die Entwässerungsmittelstücke 31 und die Endkappenprofile 19 den Rost. Bei den Entwässerungsmittelstücken 31 und Endkappenprofilen 19 fließt das Wasser zwischen dem Rost und dem Trittprofil 6 ab (vgl. angefochtene Entscheidung, Punkt II.13.3, vierter Satz).

1.5.3 Die Kammer ist außerdem der Ansicht, dass das Merkmal M8 nicht erfordert, dass das Wasser im Wasserablaufkanal den Schwellenrost und den SchwellenWetterschenkel berührt, sondern nur, dass der Wasserablaufkanal irgendwo zwischen ihnen gebildet wird.

1.5.4 In Dokument E1 liegt der Wasserablaufkanal zwischen dem Schwellenrost und dem Schwellen-Wetterschenkel (siehe Figur 4), sodass E1 das Merkmal M8 zeigt.

1.6 Merkmale M9 und M10 - äußeres Abdeckprofil 1.6.1 Hinsichtlich des Merkmals M9 bestritt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Bauteil mit dem Bezugszeichen 13 um ein äußeres Abdeckprofil der Zusatzvorrichtung einer Schwelle handele, wie in Merkmal M9 definiert sei.

Laut der Beschwerdeführerin gehöre Bauteil 13 des Dokuments E1 zur Drainage und nicht zur Schwelle.

1.6.2 Die Kammer stimmt mit der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin darin überein, dass es sich bei dem in Figur 4 von E1 gezeigten Profil 13 um ein gebäudeaußenseitig in Längserstreckung der Schwelle verlaufendes äußeres Abdeckprofil handelt (vgl. angefochtene Entscheidung, Punkt II.13.3, letzter Satz).

1.6.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte, ist weder definiert, was dieses Profil abdeckt, noch ist dessen Lage definiert, wie etwa eine horizontale Beabstandung von dem Schwellenrost. Darüber hinaus ist dieses Element nur erforderlich, wenn eine Begehbarkeit der Türschwelle zu gewährleisten ist.

Daher wird Bauteil 13 als Teil einer Zusatzvorrichtung zur Verringerung der Barrierewirkung der Schwelle angesehen, sodass E1 die Merkmale M9 und M10 ebenfalls beschreibt.

1.7 Sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 sind im Dokument E1 offenbart.

2. Schlussfolgerung Die Beschwerdeführerin hat die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht in überzeugender Weise dargelegt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Beckman