Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.09.2024 – T 1483/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T148323.20240925

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1483/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 25. September 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Wolf PVG GmbH & Co. KG Ringstrasse 99 32427 Minden (DE) Vertreter:

Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Beschwerdegegnerin:

Eurofilters N.V. Lieven Gevaertlaan 21, Nolimpark 1013 3900 Overpelt (BE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3523007 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 523 007 nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents.

III. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang, oder hilfsweise auf Basis eines der Hilfsanträge 1-4, die mit der Erwiderung auf die Beschwerde erneut eingereicht wurden.

IV. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

V. Mit Schreiben vom 5. September 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie einer Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten Fassung noch in einer geänderten Fassung zustimmt. Ihren Antrag auf mündliche Verhandlung nahm sie zurück.

Entscheidungsgründe§

1. Nach Artikel 113 (2) EPÜ kann das europäische Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der die Patentinhaberin zustimmt. Dieser Grundsatz gilt sowohl im Einspruchs- als auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Aus dem Umstand, dass die Fassung des Patents der Verfügungsgewalt der Patentinhaberin unterliegt, folgt, dass ein Patent nicht gegen den Willen der Patentinhaberin aufrechterhalten werden kann. Die Patentinhaberin hat mit ihrem Schreiben vom 5. September 2024 erklärt, dass sie der erteilten Fassung nicht mehr zustimme.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen, wenn es keine Fassung des Patents gibt, auf deren Grundlage die Kammer die Beschwerde prüfen kann (s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, IV.D.2). Das Patent ist daher, wie es aus anderen Gründen vorgesehen, nach Artikel 101 EPÜ zu widerrufen, da keine von der Patentinhaberin gebilligte Fassung vorliegt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci