Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.09.2024 – T 977/20

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2024:T097720.20240924

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0977/20 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 24. September 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Vertreter:

BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Beschwerdegegner:

Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development Fürther Strasse 246 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Schröer, Gernot H. Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 90402 Nürnberg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Februar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2840867 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Winkelhofer A. Medeiros Gaspar T. Petelski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung verwies in ihrer Entscheidung auf die von der Einsprechenden eingereichten Dokumente E1 DE698 36 478 T2 E2 WO2011/107325 A1 und begründete sie im Übrigen wie folgt:

a) Patentanspruch 1 sei gegenüber E1 nicht neu; b) Anspruch 1 von jedem der vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge verstoße gegen Artikel 84 oder 123(2) EPÜ oder sei ebenfalls nicht neu gegenüber E1 oder nicht erfinderisch gegenüber E2; c) die beiden in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge "1 (neu)" und "6,5" (sechs Komma fünf) könnten nicht zugelassen werden, da Anspruch 1 von jedem dieser Hilfsanträge ebenfalls gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoße.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, den Einspruch unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen (Hauptantrag), oder hilfsweise das Patent in geändertem Umfang gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 18 aufrechtzuerhalten. Die Hilfsanträge 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17 und 18 waren jeweils identisch mit den Hilfsanträgen "1 (neu)", "1 (alt)", 3, 4, 5, 6, "6,5" (sechs Komma fünf), 7, 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung. Die weiteren Hilfsanträge waren neu.

IV. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verstoße keiner der Anträge gegen Artikel 84 oder 123(2) EPÜ. Außerdem sei Anspruch 1 von jedem dieser Anträge neu, u.a. im Hinblick auf E1 und E2, und erfinderisch gegenüber E2, die den besten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aller Anträge darstelle.

V. Nach Einreichung der Beschwerdeerwiderung nahm die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) ihren Einspruch zurück.

VI. Das Beschwerdeverfahren wurde somit nur noch mit der Beschwerdeführerin fortgesetzt (Regel 84(2) EPÜ).

VII. In einer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangenen Mitteilung legte die Kammer ihre vorläufige Meinung dar. Hinsichtlich des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 17 und 18 schloss sie sich im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Einspruchsabteilung an und wies außerdem darauf hin, dass Anspruch 1 von jedem dieser Anträge entweder ebenfalls nicht neu gegenüber E1 oder nicht erfinderisch gegenüber E1 oder E2 erscheine. Darüber hinaus zeigte sich die Kammer zurückhaltend, die Hilfsanträge 1 und 10 oder die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Hilfsanträge zu berücksichtigen.

VIII. Die für diese Entscheidung relevanten Passagen dieser Mitteilung hatten folgenden Inhalt:

"(...) Hauptantrag: Auslegung des Anspruches 1 des Patents 11. Anspruch 1 des Patents definiert eine Kochfeldvorrichtung mit Heizelementen und einer Steuereinheit.

12. Laut Anspruch 1 ist die Steuereinheit der Kochfeldvorrichtung für Folgendes vorgesehen:

- die Heizelemente in zumindest einem ersten Betriebsmodus voneinander unabhängig zu betreiben und in zumindest einem zweiten Betriebsmodus, der eine zu dem ersten Betriebsmodus zumindest vergleichbare Gargeschirr-Belegung aufweist, mit voneinander abhängigen Heizleistungsdichten zu betreiben; und - in Abhängigkeit von einer Gargeschirr-Belegung automatisch einen Betriebsmodus aus zumindest einer Gruppe von Betriebsmodi, die zumindest den ersten Betriebsmodus und den zweiten Betriebsmodus umfasst, auszuwählen.

15. Aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass zwar beide Betriebsmodi bei zumindest vergleichbarer Gargeschirr-Belegung möglich sein sollen, der Betriebsmodus, der automatisch ausgewählt wird, aber von der Gargeschirr-Belegung abhängt.

16. In einem Anspruch, der eine Kochfeldvorrichtung definiert, ist die Formulierung einer zumindest vergleichbaren Gargeschirr-Belegung auf technisch sinnvolle Weise nur als eine vergleichbare Belegung der Kochfeldvorrichtung selbst, bzw. der Heizelemente der Kochfeldvorrichtung zu verstehen.

17. Eine weitergehende Beschränkung der im Anspruch definierten Kochfeldvorrichtung kann aus dem Wortlaut des Anspruchs nicht abgeleitet werden.

18. Zum einen definiert der Anspruch nicht, wie groß der Unterschied zwischen zwei Belegungen sein darf, um noch als "vergleichbar" zu gelten.

19. Zum anderen wäre eine weitergehende Beschränkung der Gargeschirre selbst, sei es hinsichtlich der Anzahl, der Art, oder der Größe, selbst wenn sie im Anspruch definiert wäre, nicht eindeutig auf die im Patentanspruch definierten Merkmale der Kochfeldvorrichtung übertragbar.

20. Als "vergleichbar" können daher alle Gargeschirr-Belegungen angesehen werden, bei denen gleiche oder unterschiedliche (aber "vergleichbare") Heizelemente mit Gargeschirr belegt sind.

21. Die diesbezüglichen Gegenargumente der Patentinhaberin überzeugen daher nicht. Hauptantrag: Neuheit gegenüber E1 22. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass Patentanspruch 1 gegenüber E1 nicht neu sei.

23. Tatsächlich offenbart E1 (Abbildung 3; Absätze [0019] bis [0023] und [0030]) eine Kochfeldvorrichtung, deren Heizelemente unabhängig voneinander oder in Abhängigkeit voneinander betrieben werden können. Dies gilt unabhängig von der Größe des Gargeschirrs oder der Belegung der Heizelemente.

24. Wie in Abbildung 3 dargestellt, kann jedes der Heizelemente 24 bis 27 einzeln, d.h. in dem ersten Betriebsmodus (durch Drücken einer der Tasten 33 bis 36), oder zusammen mit anderen Heizelementen, d.h. in dem zweiten Betriebsmodus (durch Drücken der Tasten 32A oder 32B), bei vergleichbarer - und sogar bei identischer - Gargeschirrbelegung betrieben werden. Die diesbezüglichen Gegenargumente der Patentinhaberin überzeugen daher auch insoweit nicht.

25. Darüber hinaus offenbart Absatz [0030] von E1 eine Variante, bei der mittels eines Sensors automatisch erfasst wird, ob das Kochfeld von einem Gargeschirr mit großem Durchmesser belegt ist oder von mehreren kleinen Gefäßen. Weiters wird das Kochfeld automatisch "in eine Betriebsweise mit getrennten Induktoren, um mit getrennten Gefäßen mit kleinen Durchmessern zu funktionieren, oder mit gleichzeitig gesteuerten Induktoren gestaltet, um mit einem Gefäß mit großem Durchmesser funktionieren zu können".

26. Damit offenbart E1 auch die automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung des Kochfelds.

27. Die Kammer schließt sich der überzeugenden Begründung der Einspruchsabteilung an, im Wesentlichen aus den bereits oben unter Punkten 16. bis 20. genannten Gründen.

28. Daher ist Anspruch 1 des Patents nicht neu gegenüber E1. Hauptantrag: erfinderische Tätigkeit gegenüber E2 29. E2 offenbart eine Kochfeldvorrichtung, umfassend eine Kochzone 6 mit Heizelementen 6a bis 6d, mehrere Sensoren zur Erkennung der Belegung der Heizelemente durch Gargeschirre, und eine Steuereinheit, die diese Heizelemente in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung entweder unabhängig voneinander oder abhängig voneinander betreibt (Abbildung 1, Seite 10, Zeilen 8 bis 11, 20 bis 22 und 34 bis 38; Seite 13, Zeile 11 bis Seite 14, Zeile 12).

30. E2 offenbart auch, dass bei einem Aktivieren des Kochfelds und einem nutzerdefinierten oder automatisch gestarteten abhängigen Betriebsmodus (in E2 "erster Betriebsmodus" genannt) der Kochzone 6 eine Belegungserkennungsprüfung automatisch durchgeführt wird, um zu erkennen, welche der Heizelemente mit Gargeschirr belegt sind und zusammen betrieben werden sollen (E2: Seite 13, Zeile 28 bis 35).

31. Wie von der Patentinhaberin insoweit zutreffend vorgetragen, wird in E2 der abhängige Betriebsmodus jedoch nicht in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung ausgewählt, sondern wird entweder beim Einschalten des Kochfelds automatisch gestartet, oder durch den Nutzer oder die Nutzerin aktiviert. Auch der andere unabhängige Modus, in E2 "zweiter Betriebsmodus" genannt, wird nicht automatisch gewählt.

32. Damit übersieht sie zugleich aber, dass E2 bereits die Belegung der einzelnen Heizelemente erkennt und diese von der Steuereinheit einzeln angesteuert und entsprechend aktiviert und deaktiviert werden (E2:

Seite 10, Zeile 34 bis 38).

33. Die Fachperson, die ausgehend von E2 die Bedienung des Kochfelds von E2 vereinfachen wollte, würde dies daher ohne erfinderische Zutun durch eine automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der Gargeschirr-Belegung der Kochzone 6 erreichen.

34. Daher ist Anspruch 1 des Patents nicht erfinderisch gegenüber E2. Hilfsanträge - Zulassung/Berücksichtigung 35. Die Hilfsanträge 1 und 10 entsprechen den in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten und nicht zugelassenen Hilfsanträgen 1 (neu) und 6,5 ("sechs komma fünf").

36. Gemäß Artikel 12(6) VOBK lässt die Kammer Anträge, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.

37. Ein Fehler in der Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen; auch sonstige rechtfertigende Umstände liegen nicht vor.

38. Die Hilfsanträge 2, 4, 8, 11, 13 und 16 wurden zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren eingereicht.

39. Nach Artikel 12(4) VOBK sind diese Anträge als Änderungen des Beschwerdevorbringens zu betrachten. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen.

40. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Anträge nicht vor der Einspruchsabteilung gestellt wurden.

41. Darüber hinaus löst augenscheinlich keiner der neuen Anträge die unten darzustellenden Probleme, der bereits im Verfahren befindlichen Anträgen, und diese Anträge verschärfen die fehlende Kohärenz der ohnehin bereits nicht konvergierenden Reihe von Hilfsanträgen.

42. Daher sind die Hilfsanträge 1, 2, 4, 8, 10, 11, 13 und 16 nicht zu berücksichtigen.

43. Dagegen sind die Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 12, 14, 15, 17 und 18 mit den jeweiligen Hilfsanträgen 1(alt), 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung identisch. Sie waren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und sind daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Hilfsanträge 3, 7, 9, 12, 15 und 18 - Änderungen und Klarheit 44. Wie die Einspruchsabteilung zutreffend erkannt hat, verstoßen Änderungen in den Hilfsanträgen 3, 7, 9, 12, 15 und 18 gegen Artikel 123(2) EPÜ, weil sie ein Merkmal oder Merkmale isoliert von anderen Merkmalen einführen, mit denen sie in der Beschreibung gemeinsam offenbart sind.

45. So wird z.B. in der Beschreibung explizit festgehalten: "Zu einem Erkennen von Änderungen in der Gargeschirr-Belegung detektiert die Sensoreinheit die Gargeschirr-Belegung regelmäßig ..." (veröffentlichte Anmeldung: Seite 13, Zeile 16 bis 17).

46. In keinem der Hilfsanträge 3, 7, 9, 12, 15 und 18, die sich auf eine Änderung der Gargeschirr-Belegung beziehen, ist jedoch von einer Sensoreinheit oder einer regelmäßigen Detektion der Gargeschirr-Belegung die Rede. Dies ist auch in den Hilfsanträgen 9, 12, 15 und 18 nicht der Fall, in denen auf eine Detektion von aufgestelltem Gargeschirr und auf Heizelemente, die automatisch zu Heizzonen zusammenzufassen sind, Bezug genommen wird.

47. Es mag sein, dass die bereits im ursprünglichen Anspruch 1 definierte automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung implizit eine wie immer geartete automatische Belegungserkennung, also eine mit den Heizelementen und der Steuereinheit verbundene Sensoreinheit erfordert.

48. Dieses Merkmal wird jedoch in der Beschreibung ausdrücklich und ausführlicher im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen beschrieben. Konkret wird beschrieben, dass die Gargeschirr-Belegung durch eine Sensoreinheit detektiert wird, die einstückig mit den Heizelementen ausgebildet und mit der Steuereinheit verbunden ist (Anmeldung: Seite 12, Zeilen 10 bis 14). Ohne eine solche Sensoreinheit wäre es z.B. nicht möglich zu detektieren, ob benachbarte Heizelemente belegt sind oder nicht.

49. Solche Merkmale können nicht weggelassen werden, wenn Merkmale, mit denen sie in Wechselwirkung stehen, aus der Beschreibung in den Anspruch aufgenommen werden.

50. Zudem wechselt laut der Anmeldung die Steuereinheit nur dann automatisch vom ersten in den zweiten Betriebsmodus, wenn zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente, die von verschiedenen Wechselrichtern betrieben werden, bedeckt werden (Anmeldung: Seite 14, Zeilen 14 bis 21).

51. Anspruch 1 der Hilfsanträge 9 und 12 definiert im Unterschied dazu jedoch einen Moduswechsel im Fall einer Detektion von zwei nebeneinander bedeckten Heizelementen, ohne dass die Heizelemente dabei von unterschiedlichen Wechselrichtern betrieben werden müssen.

52. Daher verstoßen die Hilfsanträge 3, 7, 9, 12, 15 und 18 gegen Artikel 123(2) EPÜ.

53. Der Hilfsantrag 7 führt zudem ein Klarheitsproblem ein, indem er die Formulierung zumindest vergleichbare Gargeschirr-Belegung durch die Formulierung zumindest im Wesentlichen gleiche Anzahl, gleichen Typ, gleiche Position und/oder gleiche Größe von aufgestelltem Gargeschirr ersetzt.

54. Wie ausgeführt (siehe Punkte 15 bis 20 oben), fügt der Versuch, einen Anspruch, der sich auf eine Kochfeldvorrichtung bezieht, durch ein Merkmal einzuschränken, das sich auf das Gargeschirr bezieht, eine Unklarheit hinzu (Artikel 84 EPÜ).

55. Des Weiteren sind die in den Hilfsanträgen 9 und 12 zu Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale mit der vom Anspruch umfassten Ausführungsform einer Kochfeldvorrichtung mit nur zwei Heizelementen unvereinbar, und verstoßen aus diesem Grund sowohl gegen Artikel 84 EPÜ als auch gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

56. Ungeachtet der aufgezeigten Verstöße gegen Artikel 84 und 123(2) EPÜ sind die eingeführten Änderungen aus den weiter unten dargelegten Gründen augenscheinlich auch nicht geeignet, zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit beizutragen. Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 12, 14, 15, 17 und 18 Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber E1, E2 57. Sowohl die Kochfeldvorrichtung von E1 als auch die Kochfeldvorrichtung von E2 umfassen eine Sensoreinheit, die mit der Steuereinheit verbundenen ist und die geeignet ist, Veränderungen der Gargeschirr-Belegung zu erkennen (E1: [0030]; E2: Seite 10, Zeilen 8 bis 11 und 20 bis 22; Seite 15, Zeile 33 bis Seite 16, Zeile 7).

58. E2 offenbart sogar explizit, dass ein detektiertes Zubereitungsgefäß verschoben werden kann und dieses Verschieben ebenfalls detektiert wird und die aktivierten Heizelemente entsprechend ändert (E2:

Seite 16, Zeilen 22-29).

59. Daher ist das dem Hilfsantrag 3 hinzugefügte Merkmal nicht geeignet, zur Neuheit gegenüber E1 oder zur erfinderischen Tätigkeit gegenüber E2 beizutragen.

60. Auch in Bezug auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 überzeugt die Argumentation des Patentinhabers nicht. Die Kochfeldvorrichtungen von E1 und E2 ermöglichen es, den Heizelementen in dem ersten Betriebsmodus frei wählbare Heizleistungen zuzuweisen (E1: Abbildung 3, Absätze [0020],[0022]; E2: Seite 14, Zeilen 6-12).

61. Dass auch nach E1 und E2 der Zweck des zweiten Betriebsmodus darin besteht, die Heizelemente im Wesentlichen mit der gleichen Heizleistung zu betreiben, wie in Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 definiert, ergibt sich auch aus beiden Offenbarungen (E1: [0023]; E2: Seite 2, Zeilen 26 bis 28).

62. Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 kombiniert die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 3, 5 und 6 und fügt ein weiteres Merkmal hinzu, das allerdings unklar ist (siehe Punkte 16 bis 20 oben) und damit ebenfalls nicht zur Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit beitragen kann.

63. E2 offenbart auch, dass im Falle einer Detektion von aufgestelltem Gargeschirr, von aufgestelltem Gargeschirr bedeckte, benachbarte Heizelemente automatisch zu Heizzonen zusammengefasst werden (E2:

Seite 15, Zeile 33 bis Seite 16, Zeile 10). Unter weiterer Berücksichtigung der Offenbarung der Abbildung 1 der E2 hätte die Fachperson, die die Auswahl des Betriebsmodus in E2 automatisieren wollte, die Steuereinheit des Kochfelds von E2 so konfiguriert, dass das Heizelement 6d unabhängig von den anderen Heizelementen betrieben würde. Somit ist auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 nicht erfinderisch.

64. Auch das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 definierte zusätzliche Merkmal bezieht sich augenscheinlich auf ein konstruktives Detail, das bereits bekannt war (z.B. E1: Abbildung 2, [0020]), und kann damit ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.

65. Auch die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 14 und 15 sind aus E2 bekannt (E2: Abbildung 1).

66. Das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 17 ist sowohl in E1 (Abbildung 3) als auch in E2 (Abbildung 1) angedeutet, zumindest jedoch nahegelegt.

67. Schließlich kombiniert Anspruch 1 von Hilfsantrag 18 die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 12 und 17, die allesamt nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen können.

68. Daher definiert keiner der Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 14 und 17 in Anspruch 1 einen Gegenstand, der gegenüber E1 oder E2 neu und erfinderisch ist. Auch die erfinderische Tätigkeit der Hilfsanträge 9, 12, 15 und 18 ist zumindest fraglich. Ungeachtet dessen sind diese Anträge ohnehin aber bereits aus anderen Gründen (siehe oben) nicht gewährbar.

(...)" IX. In einer Replik lieferte die Patentinhaberin weitere Argumente, u.a. für die Berücksichtigung der Hilfsanträge 1, 2, 4, 8, 10, 11, 13 und 16 und für die Gewährbarkeit der Hilfsanträge 4, 8, 10, 11, 13, 14 und 16. Sie reichte zudem drei weitere Hilfsanträge 17A, 17B und 17C ein, für deren Berücksichtigung und Gewährbarkeit sie ebenfalls argumentierte.

X. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt.

XI. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) lautet (ohne Bezugszeichen):

Kochfeldvorrichtung mit zumindest zwei Heizelementen zumindest zu einem Erhitzen van aufgestelltem Gargeschirr und mit zumindest einer Steuereinheit, die in Abhängigkeit von zumindest einem Betriebsparameter dazu vorgesehen ist, die Heizelemente in zumindest einem ersten Betriebsmodus voneinander unabhängig zu betreiben und in zumindest einem zweiten Betriebsmodus, der eine zu dem ersten Betriebsmodus zumindest vergleichbare Gargeschirr-Belegung aufweist, mit voneinander abhängigen Heizleistungsdichten zu betreiben, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in Abhängigkeit von einer GargeschirrBelegung automatisch einen Betriebsmodus aus zumindest einer Gruppe von Betriebsmodi, die zumindest den ersten Betriebsmodus und den zweiten Betriebsmodus umfasst, auszuwählen.

XII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 fügt folgende Änderung zur Präambel des Anspruchs 1 des Hauptantrags hinzu (Änderung markiert):

...zumindest vergleichbare Gargeschirr-Belegung aufweist, in welcher eine Anzahl, ein Typ und eine Größe von allen aufgestellten Gargeschirren zu dem ersten Betriebsmodus völlig identisch ist, mit...

XIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 folgende Änderung hinzu (Änderungen markiert):

... zumindest vergleichbare Gargeschirr-Belegung aufweist, in welcher eine Anzahl, ein Typ und eine Größe von allen aufgestellten Gargeschirren zu dem ersten Betriebsmodus völlig identisch ist, mit ...

XIV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags folgende Änderung im kennzeichnenden Teil hinzu (Änderung markiert):

... dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, bei einer Änderung der GargeschirrBelegung in Abhängigkeit von einer Gargeschirr-Belegung automatisch einen Betriebsmodus ...

XV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 weitere Änderungen unmittelbar vor und im kennzeichnenden Teil hinzu (Änderungen markiert):

... zu betreiben, wobei die Kochfeldvorrichtung eine Sensoreinheit zu einer Detektion von aufgestelltem Gargeschirr umfasst, wobei die Sensoreinheit von den Heizelementen selbst gebildet ist, wobei die Steuereinheit mit der Sensoreinheit mit der Sensoreinheit elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, bei einer Änderung der Gargeschirr-Belegung in Abhängigkeit von einer Gargeschirr-Belegung automatisch einen für die aktuelle Gargeschirr-Belegung passenden Betriebsmodus aus zumindest einer Gruppe von Betriebsmodi, die zumindest den ersten Betriebsmodus und den zweiten Betriebsmodus umfasst, auszuwählen, wobei die Sensoreinheit die Gargeschirr-Belegung regelmäßig detektiert.

XVI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags folgende Änderung in der Präambel hinzu (Änderung markiert):

... in zumindest einem Betriebsmodus voneinander unabhängig zu betreiben und ihnen frei wählbare Heizleistungsdichten zuzuordnen, und in zumindest einem zweiten Betriebsmodus, ...

XVII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags unmittelbar vor dem kennzeichnenden Teil folgende Änderung hinzu (hinzugefügte Änderung markiert):

... zu betreiben, wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in dem zweiten Betriebsmodus die Heizelemente mit zumindest im Wesentlichen gleichen Heizleistungsdichten zu betreiben, dadurch gekennzeichnet, dass ...

XVIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags dieselben Änderungen hinzu, die im Anspruch 1 der Hilfsanträge 3, 5 und 6 vorgenommen wurden, und der Präambel zusätzlich noch folgende Änderungen (Änderungen markiert):

... zumindest einem zweiten Betriebsmodus, der eine/ einen zu dem ersten Betriebsmodus zumindest im Wesentlichen gleiche Anzahl, gleichen Typ, gleiche Position und/oder gleiche Größe von aufgestelltem Gargeschirr zumindest vergleichbare GargeschirrBelegung aufweist, mit voneinander abhängigen Heizleistungsdichten zu betreiben, dadurch gekennzeichnet, dass ...

XIX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 dieselben Änderungen hinzu, die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinzugefügt wurden.

XX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags folgende Änderungen unmittelbar vor und im kennzeichnenden Teil hinzu (Änderungen markiert):

... zu betreiben, wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, im Fall einer Detektion von aufgestelltem Gargeschirr, von aufgestelltem Gargeschirr bedeckte Heizelemente automatisch zu Heizzonen zusammenzufassen, dadurch gekennzeichnet dass die Steuereinheit bei Änderungen der GargeschirrBelegung dazu vorgesehen ist (...) auszuwählen, wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch von dem ersten Betriebsmodus in den zweiten Betriebsmodus zu wechseln, wenn die aufgestellten Gargeschirre zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente bedecken, und wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch einen ersten Betriebsmodus aus eine Gruppe von einer Gruppe von Betriebsmodi auszuwählen wenn ein unbedecktes Heizelemente zwischen den betriebenen Heizzonen angeordnet ist.

XXI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrag 9 folgende Änderung hinzu (hinzugefügte Änderung markiert):

... zu betreiben, wobei die Kochfeldvorrichtung eine Sensoreinheit zu einer Detektion von aufgestelltem Gargeschirr umfasst, wobei die Sensoreinheit von den Heizelementen selbst gebildet ist, wobei die Steuereinheit mit der Sensoreinheit elektrische verbunden ist, wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, im Fall einer Detektion ...

XXII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 11 fügt am Ende von Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 folgende Änderung hinzu (hinzugefügte Änderung markiert):

... wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch von dem ersten Betriebsmodus in den zweiten Betriebsmodus zu wechseln, wenn die aufgestellten Gargeschirre zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente bedecken, die von verschiedenen Wechselrichtern betrieben werden, und wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch einen ersten Betriebsmodus aus eine Gruppe von einer Gruppe von Betriebsmodi auszuwählen wenn ein unbedecktes Heizelemente zwischen den betriebenen Heizzonen angeordnet ist.

XXIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 fügt am Anfang und am Ende von Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 folgende Änderungen hinzu (hinzugefügte Änderungen markiert) Kochfeldvorrichtung mit zumindest zwei Heizelementen zumindest zu einem Erhitzen van aufgestelltem Gargeschirr, mit einer Versorgungselektronik, die zumindest zwei Wechselrichter zur Versorgung von zumindest einem der Heizelemente umfasst, und mit zumindest einer Steuereinheit ...

... wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch von dem ersten Betriebsmodus in den zweiten Betriebsmodus zu wechseln, wenn die aufgestellten Gargeschirre zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente bedecken, die von unterschiedlichen Wechselrichtern betrieben werden, und wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch einen ersten Betriebsmodus aus eine Gruppe von einer Gruppe von Betriebsmodi auszuwählen wenn ein unbedecktes Heizelemente zwischen den betriebenen Heizzonen angeordnet ist.

XXIV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 dieselben Änderungen hinzu, die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinzugefügt wurden.

XXV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags folgende Änderungen hinzu (Änderungen markiert):

Kochfeldvorrichtung mit zumindest zwei vier Heizelementen zumindest zu einem Erhitzen von aufgestelltem Gargeschirr, wobei zumindest ein Teil der Heizelemente, und zwar die vier Heizelemente, einen variablen Kochflächenbereich ausbildet, wobei die den variable Kochflächenbereich ausbildenden Heizelemente in einer einzelnen Reihe angeordnet sind, und mit zumindest einer Steuereinheit...

XXVI. Anspruch 1 der Hilfsanträge 15 und 16 fügt dem Anspruch 1 der Hilfsanträge 12 und 13 jeweils folgende Änderungen hinzu (Änderungen markiert):

Kochfeldvorrichtung mit zumindest zwei vier Heizelementen zumindest zu einem Erhitzen von aufgestelltem Gargeschirr, mit zumindest einem variablen Kochfeldbereich, wobei die vier Heizelemente, einen variablen Kochflächenbereich ausbildet, wobei die den variable Kochflächenbereich ausbildenden Heizelemente in einer einzelnen Reihe angeordnet sind, und mit zumindest einer Steuereinheit ...

XXVII. Anspruch 1 der Hilfsanträge 17 und 18 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 12 am Ende jeweils folgendes Merkmal hinzu:

..., wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, zumindest einen Betriebsmodus, den die Steuereinheit automatisch ausgewählt hat, mittels zumindest einer Bedieneinheit auszugeben. XXVIII. Anspruch 1 der Hilfsanträge 17A und 17B fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 14 und 16 jeweils folgendes Merkmal hinzu:

..., wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, zumindest den Betriebsmodus, den die Steuereinheit automatisch ausgewählt hat, mittels zumindest einer Bedieneinheit auszugeben, um einem Bediener eine Korrektur des von der Steuereinheit automatisch ausgewählten Betriebsmodus zu ermöglichen, und wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in Abhängigkeit von einer Bedieneingabe mittels der zumindest einen Bedieneinheit zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem zweiten Betriebsmodus zu wechseln.

XXIX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 17C fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 17B am Ende folgende Merkmale hinzu:

..., wobei die Gruppe von Betriebsmodi zumindest einen dritten Betriebsmodus umfasst, und wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, zumindest in dem dritten Betriebsmodus einem Heizelement, das in einem in eingebautem Zustand dem Bediener zugewandten Bereich angeordnet ist, eine höhere Heizleistungsdichte zuzuordnen als einem Heizelement, das in einem in eingebautem Zustand einem dem Bediener abgewandten Bereich angeordnet ist.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag: Auslegung des Anspruchs 1 und Neuheit gegenüber E1 1. In den Punkten 11 bis 28 der unter VIII. auszugsweise wiedergegebenen Mitteilung legte die Beschwerdekammer ihre vorläufige Beurteilung dar, wie Anspruch 1 zu verstehen ist und warum er nicht neu gegenüber E1 ist, nachdem sie das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung gewürdigt hatte.

2. Diese vorläufige Beurteilung der Kammer wurde von der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt.

3. Die Kammer sieht nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls keine Veranlassung, in der Sache davon abzuweichen.

4. Anspruch 1 des Hauptantrags 1 ist daher nicht neu (Artikel 54 EPÜ), und folglich der Hauptantrag nicht gewährbar. Hilfsanträge: Berücksichtigung 5. Die Hilfsanträge 1 und 10 entsprechen den in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten und nicht zugelassenen Hilfsanträgen "1 (neu)" und "6,5" (sechs Komma fünf).

6. Gemäß Artikel 12(6) VOBK lässt die Kammer Anträge, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.

7. Die Patentinhaberin argumentiert dazu, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei, da die Einspruchsabteilung zu der inkorrekten Schlussfolgerung gekommen sei, dass Anspruch 1 dieser Anträge gegen Artikel 123 EPÜ verstoße.

8. Ob diese Anträge gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoßen oder nicht, ist hier - entgegen der Haltung der Beschwerdeführerin - nicht entscheidend, sondern nur, ob die Einspruchsabteilung bei der Ausübung ihres Ermessens die richtigen Kriterien herangezogen und ihre Entscheidung hinreichend begründet hat. Dies ist hier der Fall.

9. Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass die Änderungen, die in den Anspruch 1 dieser Anträge aufgenommen wurden, und die Passagen in der Beschreibung, auf die sie sich stützten, entweder nicht vollständig übereinstimmten oder dass die eingeführten Merkmale von anderen Merkmalen isoliert wurden, mit denen sie gemeinsam offenbart worden waren. Sie sah somit keinen Grund, die ihrer Meinung nach offensichtlich gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoßenden Anträge zu berücksichtigen.

10. Sonstige Umstände, die die Berücksichtigung dieser Anträge rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen und liegen auch nicht anderweitig vor.

11. Daher bleiben die Hilfsanträge 1 und 10 auch im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt (Artikel 12(6) VOBK).

12. Die Hilfsanträge 2, 4, 8, 11, 13 und 16 wurden zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren eingereicht.

13. Gemäß Artikel 12(4) VOBK, erster Absatz, liegt die Zulassung solcher Anträge im Ermessen der Kammer.

14. Die Patentinhaberin macht geltend, dass diese Anträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt worden seien, da erst in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen klargestellt worden sei, warum einige der Hilfsanträge gegen Artikel 123(2) EPÜ verstießen.

15. Dieses Argument ist zumindest teilweise nachvollziehbar.

16. Allerdings fügt der neue Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hauptantrag ein Merkmal hinzu, das aus den in den Punkten 15 bis 20 und 24 zum Hauptantrag genannten Gründen der unter Punkt VII zitierten Mitteilung augenscheinlich nicht geeignet ist, die mangelnde Neuheit gegenüber E1 zu behandeln. Zudem fügt dieses Merkmal, das auch im Anspruch 1 des Hilfsantrag 8 enthalten ist, aus den unter den Punkten 53 und 54 der Mitteilung genannten Gründen, die die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, eine Unklarheit hinzu. In der Tat führt der Versuch, einen auf eine Kochfeldvorrichtung gerichteten Anspruch durch ein auf das Gargeschirr bezogenes Merkmal einzuschränken, zu einem unklaren Anspruchsgegenstand (Artikel 84 EPÜ).

17. Darüber hinaus verstoßen Anspruch 1 des Hilfsantrags 11 und Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 augenscheinlich gegen die Artikel 84 und 123(2) EPÜ, und zwar aus dem Grund, der unter Punkt 55 der Mitteilung der Kammer in Bezug auf andere Hilfsanträge dargelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogenen wurde. In der Tat umfasst der Anspruch Kochfeldvorrichtungen mit nur zwei Heizelementen. Bei solchen Kochfeldvorrichtungen kann sich zwischen zwei Heizzonen, die jeweils mindestens ein Heizelement enthalten, kein unbedecktes Heizelement befinden.

18. Folglich bleiben die Hilfsanträge 2, 8, 11 und 13 unberücksichtigt (Artikel 12(4) VOBK).

19. Dagegen sind die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 und die damit konvergierenden Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 geeignet, die Probleme der mangelnden Neuheit in Bezug auf E1 zu behandeln, ohne die oben erwähnten Probleme unter Artikel 84 und 123 (2) EPÜ einzuführen.

20. Daher werden die Hilfsanträge 4 und 16 berücksichtigt (Artikel 12(4) VOBK).

21. Die Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 12, 14, 15, 17 und 18 sind mit den jeweiligen Hilfsanträgen 1 (alt), 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung identisch. Sie sind daher bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

22. Die Hilfsanträge 17A, 17B und 17C wurden erst nach Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK eingereicht. Sie unterliegen daher den Bestimmungen des Artikels 13(2) VOBK, wonach sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, es wurden stichhaltige Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

23. Die Beschwerdeführerin argumentierte, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, da wider Erwarten die vorläufige Meinung der Kammer keinen der vorliegenden Anträge als gewährbar ansah.

24. Damit werden jedoch keine außergewöhnlichen Umstände aufgezeigt. Es kann nicht überraschen, dass sich die Kammer mit der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung befasst, oder dass die Kammer von den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht überzeugt wird. Ebenso wenig kann es überraschen, dass die Kammer prüft, ob neue Hilfsanträge berücksichtigt werden sollten, und dabei unter anderem berücksichtigt, ob die bereits gestellten Probleme weiterhin bestehen oder ob die hinzugefügten Änderungen geeignet sind, diese zu behandeln. Deshalb stellt die negative vorläufige Meinung der Kammer zur Berücksichtigung aller Anträge keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

25. Daher bleiben auch die Hilfsanträge 17A, 17B und 17C unberücksichtigt (Artikel 13 (2) VOBK).

26. Zusammenfassend ist im Folgenden somit nur die Gewährbarkeit der Hilfsanträge 3 bis 7, 9, 12, 14 bis 17 und 18 zu prüfen. Hilfsanträge 3, 7, 9, 12, 15 und 18: Änderungen und Klarheit Hilfsanträge 5, 6 und 17: Patentierbarkeit gegenüber E1 27. In den Punkten 44 bis 52 der unter VIII. auszugsweise wiedergegebenen Mitteilung legte die Beschwerdekammer dar, warum Anspruch 1 von jedem der Hilfsanträge 3, 7, 9, 12, 15 und 18 gegen Artikel 123(2) EPÜ verstößt.

28. Darüber hinaus erläuterte die Kammer in den Punkten 53 bis 55 der Mitteilung, warum sowohl Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 als auch Anspruch 1 von jedem der Hilfsanträge 9 und 12 unklar ist (Artikel 84 EPÜ). Die Feststellung zu den Hilfsanträgen 9 und 12 trifft aus denselben Gründen auch auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 18 zu (Artikel 84 EPÜ).

29. Außerdem hielt die Kammer in den Punkten 60, 61 und 66 der Mitteilung fest, dass die Merkmale, die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 und in Anspruch 1 des Hilfsantrag 6 aufgenommen wurden, bereits aus E1 bekannt waren (Artikel 54 EPÜ), und dass das Merkmal, das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 17 aufgenommen wurde, zumindest in Abbildung 3 von E1 angedeutet ist (Artikel 56 EPÜ). Tatsächlich offenbart der unter Punkt 60 der Mitteilung erwähnte Absatz [0022] von E1, dass die in Abbildung 3 dargestellten Tasten vorteilhafterweise Leuchtzeiger und digitale Anzeigen aufweisen, "die die Auswahl der Induktoren und im Falle einer Auswahl von 2 oder 4 der Induktoren, die die Kochstelle bilden, die zuvor ausgewählte Betriebsdauer angeben."

30. Somit schloss sich die Kammer auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Argumente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Einspruchsabteilung bezüglich der Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 12, 15, 17 und 18 an.

31. Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen, der Klarheit oder der Patentierbarkeit dieser Anträge gegenüber E1 sind nach der besagten Mitteilung der Kammer keine weiteren Argumente von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden. Auch nach nochmaliger Überprüfung sieht die Kammer keine Veranlassung, in der Sache von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen.

32. Die Hilfsanträge 3, 5, 6, 7, 9, 12, 15, 17 und 18 sind daher ebenfalls nicht gewährbar. Hilfsanträge 4, 14 und 16: Patentierbarkeit gegenüber E1 33. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 definiert zusätzlich zum Anspruch 1 des Hauptantrags:

- dass die Kochfeldvorrichtung eine Sensoreinheit zur Detektion von aufgestelltem Gargeschirr umfasst, wobei die Sensoreinheit von den Heizelementen selbst gebildet ist, wobei die Steuereinheit mit der Sensoreinheit elektrisch verbunden ist; - dass die Sensoreinheit die Gargeschirr-Belegung regelmäßig detektiert; und - dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, bei einer Änderung der Gargeschirr-Belegung in Abhängigkeit von einer Gargeschirr-Belegung automatisch einen für die geänderte bzw. aktuelle Gargeschirr-Belegung passenden Betriebsmodus auszuwählen.

34. Die Kochfeldvorrichtung von E1 umfasst bereits eine Sensoreinheit, die von den Heizelementen selbst gebildet wird (E1: Absatz [0025]).

35. In E1 ist die automatische Auswahl des Betriebsmodus jedoch an die Abmessungen eines anderen Sensors gebunden, der in der Mitte des Kochfeldes angeordnet ist, und nicht an die Abmessungen der Sensoreinheit, die von den Heizelementen selbst gebildet ist (E1:

Absatz [0030]).

36. E1 offenbart auch keine regelmäßige Detektion der Gargeschirr-Belegung und keine Anpassung des Betriebsmodus an diese Belegung.

37. In Anbetracht der Anordnung der Heizelemente in E1 wäre die Fachperson ohne weitere Hinweise nicht dazu veranlasst worden, die von den Heizelementen selbst gebildeten Sensoren für die automatische Auswahl des abhängigen oder unabhängigen Betriebsmodus zu nutzen.

38. Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 definiert gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags, dass die Kochfeldvorrichtung vier Heizelemente aufweist, die in einer einzigen Reihe angeordnet sind und einen variablen Kochflächenbereich ausbilden, was in E1 weder offenbart noch angedeutet ist.

39. Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 kombiniert die in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 4 und 14 eingefügten Merkmale und fügt noch weitere Merkmale hinzu, nämlich:

- dass die vier in einer einzelnen Reihe angeordneten Heizelemente mit einer Versorgungselektronik versorgt werden, die zumindest zwei Wechselrichter umfasst, und - dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch Heizelemente, die von aufgestelltem Gargeschirr bedeckt werden, zu Heizzonen zusammenzufassen; den ersten (= unabhängigen) Betriebsmodus auszuwählen, wenn ein unbedecktes Heizelement zwischen den betriebenen Heizzonen angeordnet ist; und von dem ersten (= unabhängigen) Betriebsmodus in den zweiten (= abhängigen) Betriebsmodus zu wechseln, wenn die aufgestellten Gargeschirre zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente bedecken, die von unterschiedlichen Wechselrichtern betrieben werden.

40. Daher steht E1 der Patentierbarkeit keines der Hilfsanträge 4, 14 und 16 entgegen. Hilfsanträge 4, 14 und 16: Patentierbarkeit gegenüber E2 41. Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass E2 ein geeigneterer Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Hilfsanträge 4, 14 und 16 ist als E1. 42. Zwar bezieht sich E2 (wie E1) auf eine Kochfeldvorrichtung mit mehreren Heizelementen und behandelt deren Betrieb in verschiedenen Betriebsmodi (E2: Seite 2, Zeilen 10 bis 30). E2 offenbart jedoch eine Kochfeldvorrichtung, die weniger Anpassungen als E1 erfordert, um zum Anspruch 1 jedes der Hilfsanträge 4, 14 und 16 zu gelangen.

43. Konkret offenbart E2 eine Induktionskochfeldvorrichtung (Abbildung 1, Seite 8, Zeile 37 bis Seite 9, Zeile 1), umfassend eine variablen Kochzone 6 mit vier Heizelementen 6a bis 6d, die in einer Reihe angeordnet sind (Seite 9, Zeilen 28 bis 37), und eine Versorgungselektronik, die zumindest zwei Wechselrichter 8 und 9 zur Versorgung der Heizelemente umfasst (Seite 10, Zeilen 26 bis 32).

44. Die Kochfeldvorrichtung von E2 umfasst auch eine Sensoreinheit 16 zur Detektion von aufgestelltem Gargeschirr (Seite 10, Zeile 8 bis 11), wobei die Sensoreinheit von den Heizelementen selbst gebildet ist (Seite 10, Zeilen 20 bis 22; Seite 14 Zeilen 33 bis Seite 15 Zeile 2). Sie umfasst des Weiteren eine Steuereinheit, mittels derer die einzelnen Heizelemente 6a bis 6d gesteuert und entsprechend aktiviert und deaktiviert werden, und die die Signale der Sensoreinheit verarbeiten kann (Seite 10, Zeilen 34 bis 38).

45. Die in Abbildung 1 von E2 dargestellte Kochfeldvorrichtung umfasst auch eine Bedieneinrichtung 24, die mehrere Bedienelemente aufweist und zusätzlich eine Anzeigeeinheit umfassen kann (E2: Seite 12, Zeilen 20 bis 30).

46. Darüber hinaus wird die variablen Kochzone 6 mit einer Versorgungselektronik, die zwei Wechselrichter zur Versorgung der Heizelemente umfasst, versorgt (Abbildungen 1 und 2; Seite 11, Zeilen 1 bis 25).

47. Zudem ist die Induktionskochfeldvorrichtung so ausgebildet, dass die variablen Kochzone 6 in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi betrieben werden kann. Dabei können in einem abhängigen (in E2: "ersten") Betriebsmodus Heizelemente, die von unterschiedlichen Wechselrichtern versorgt werden, nur mit gleicher Leistung gespeist werden (Seite 13, Zeilen 11 bis 25), und in einem unabhängigen (in E2: "zweiten") Betriebsmodus unabhängig voneinander gespeist werden (Seite 14, Zeilen 5 bis 12).

48. E2 offenbart auch, dass bei einem Aktivieren des Kochfelds der abhängige Betriebsmodus automatisch gestartet bzw. ausgewählt werden kann, und dass beim Start bzw. Auswählen des abhängigen Betriebsmodus eine Belegungsprüfung der Kochzone 6 automatisch durchgeführt wird, um zu erkennen, welche der Heizelemente 6a bis 6d der Kochzone 6 mit Gargeschirr belegt sind und zusammen betrieben werden sollen (E2:

Seite 13, Zeile 27 bis 35).

49. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, unterscheidet sich die Kochfeldvorrichtung aus E2 dadurch von Anspruch 1 des Hilfsantrags 14, dass keine automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der Belegung des Kochgeschirrs erfolgt.

50. Stattdessen ist in E2 der abhängige Betriebsmodus der Standardbetriebsmodus, der zu Beginn des Betriebs der Kochfeldvorrichtung automatisch gewählt wird, während der unabhängige Betriebsmodus ein anderer Betriebsmodus ist, in den beim Betrieb der Kochzone 6 gewechselt werden kann, wenn dies vom Benutzer oder der Benutzerin der Kochfeldvorrichtung als vorteilhaft angesehen wird.

51. Eine Automatisierung der Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der Gargeschirr-Belegung, wie in Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 definiert, trägt dazu bei, die Bedienung der Kochfeldvorrichtung zu vereinfachen und Zeit zu sparen (Patent: Spalte 4, Zeile 56 bis Spalte 5 Zeile 8).

52. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass, ausgehend von E2, die Fachperson nicht dazu veranlasst worden wäre, die Auswahl der Betriebsmodi zu automatisieren, da in E2 auf die Kontrolle der Kochfeldvorrichtung durch den Benutzer/die Benutzerin Wert gelegt werde. In der im Patent beschriebenen Erfindung liege der Schwerpunkt auf dem Bedienkomfort, wie in Spalte 5, Zeilen 30 bis 34 beschrieben. Dafür werde in Kauf genommen, dass eine eventuell falsche automatische Auswahl des Betriebsmodus zu einem höheren Energieverbrauch führe. Im Gegensatz dazu liege der Schwerpunkt der E2 auf der Energieeffizienz. Dazu sei eine manuelle Auswahl des Betriebsmodus vorgesehen. Es wurde dabei insbesondere auf die Textstellen auf Seite 2, Zeilen 11 bis 14, Seite 3, Zeilen 17 bis 30, und Seite 5, Zeilen 29 bis 32, der E2 verwiesen.

53. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da, wie bereits erwähnt, in E2 der abhängige Betriebsmodus bereits automatisch ausgewählt wird. Eine weitere Automatisierung der Auswahl des unabhängigen Betriebsmodus wäre angesichts des zu lösenden Problems unmittelbar nahe gelegen. Insbesondere wäre eine solche Automatisierung weder auf Kosten der in E2 angestrebten Kontrolle der Kochfeldvorrichtung durch den Benutze oder die Benutzerin noch der Energieeffizienz gegangen, wenn weiterhin die Möglichkeit einer manuellen Änderung der Auswahl fortbestanden hätte.

54. Außerdem hätte die Fachperson aus den zusätzlichen Offenbarungen auf Seite 14, Zeilen 1 bis 7, und Abbildung 1 von E2 erkannt, dass es Situationen geben könnte, in denen die automatische Vorauswahl des abhängigen Betriebsmodus nicht optimal wäre. Sie wäre daher motiviert gewesen, die offenbarte automatische Auswahl des Betriebsmodus zu ändern.

55. Die Beschwerdeführerin argumentiert auch, dass, selbst wenn die Fachperson dazu veranlasst worden wäre, die automatische Auswahl des Betriebsmodus beim Start der Kochfeldvorrichtung von E2 zu ändern, sie diese nicht in Abhängigkeit von der Gargeschirr-Belegung implementiert hätte, da E2 keine Hinweise gebe, die die Fachperson dazu veranlasst hätten.

56. Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da, wie erwähnt, E2 selbst bereits auf die wichtige Rolle hinweist, die die Geschirr-Belegung der Kochfeldvorrichtung bei der Wahl des Betriebsmodus spielt (E2: Seite 14, Zeilen 1 bis 6; Seite 16, Zeilen 31 bis 37).

57. Aus E2 hätte die Fachperson konkret abgeleitet, dass in einer Situation wie in Abbildung 1, in der zwei Gargeschirre auf Heizelementen der Kochfeldzone 6 stehen, die Auswahl des unabhängigen Betriebsmodus vorteilhaft gewesen wäre (E2: Seite 14 Zeilen 1 bis 6), während in einer Situation, in der mehr als zwei Heizelemente abgedeckt sind, die Auswahl des abhängigen Betriebsmodus erwünscht gewesen wäre, da nur dann eine vollständige Erwärmung eines darauf stehenden großen Gefäßes möglich gewesen wäre (E2: Seite 16, Zeilen 31 bis 37).

58. Die Fachperson hätte daher die Gargeschirr-Belegung als wichtigen und richtigen Parameter für die Umsetzung einer automatischen Auswahl des Betriebsmodus der Kochfeldvorrichtung angesehen.

59. Sie hätte auch keine Hindernisse bei der Implementierung dieser automatischen Auswahl gesehen, da E2 bereits eine automatische Erkennung der Belegung der einzelnen Heizelemente offenbart.

60. Die Fachperson hätte also die in E2 bereits implementierte Detektion der Gargeschirr-Belegung genutzt, um in Abhängigkeit davon beim Start der Kochfeldvorrichtung von E2 automatisch zwischen den abhängigen und unabhängigen Betriebsmodi auszuwählen.

61. Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber E2. 62. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von der Kochfeldvorrichtung von E2 durch den oben genannten Unterschied zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 und zusätzlich dadurch, dass eine regelmäßige Detektion der Gargeschirr-Belegung erfolgt, so dass bei einer Änderung der Gargeschirr-Belegung automatisch (wieder) ein für die (neue) aktuelle Gargeschirr-Belegung passender Betriebsmodus (erneut) automatisch ausgewählt wird.

63. Die Fachperson, die die automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung implementiert hätte, hätte dazu eine automatische regelmäßige Detektion der GargeschirrBelegung vorgesehen, um auf Belegungsänderungen entsprechend reagieren zu können und dabei die Bedienung der Kochfeldvorrichtung weiter zu vereinfachen.

64. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass dieses Merkmal nicht nahe gelegen wäre, da die in E2 beschriebene Detektion der Gargeschirr-Belegung etwa 5 bis 10 Sekunden dauere, wie auf Seite 4, Zeilen 28 bis 33 offenbart, und dies mit einer regelmäßigen Detektion der Gargeschirr-Belegung, wie in Anspruch 1 definiert, unvereinbar sei.

65. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zum einen ist eine regelmäßige Detektion im Anspruch zeitlich nicht begrenzt. Es kann sich also um eine Detektion in Zeitintervallen von Minuten handeln oder um Zeitintervalle von weniger als 30s, wie im Patent selbst beschrieben (Patent: Spalte 3, Zeilen 21 bis 25). Beides wäre mit einer Detektionszeit von 5 bis 10 Sekunden nicht unvereinbar gewesen.

66. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass eine regelmäßige Wiederholung der Detektion der Kochgeschirrbelegung auch dem in E2 offenbarten Ziel eines energieeffizienten Betriebs der Kochfeldvorrichtung widersprechen würde.

67. Auch diesem Argument kann schließlich nicht gefolgt werden, da im Gegenteil eine regelmäßige Anpassung der Versorgung der Heizelemente und deren Betriebsmodus an die tatsächliche Belegung der Heizelemente mit Gargeschirr eher zu einem energieeffizienteren Betrieb des Kochfeldvorrichtung geführt hätte, da weniger unnötiges Aufheizen von nicht mehr belegten Heizelementen vermieden worden wäre. Die Energie, die für die Detektion der Gargeschirr-Belegung erforderlich ist, ist im Vergleich zu der Energie, die für den Heizprozess benötigt wird, vernachlässigbar.

68. Die Fachperson wäre daher auch auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 gekommen.

69. Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 unterscheidet sich von der Kochfeldvorrichtung von E2 durch die oben erörterten Unterschiede in Bezug auf die Hilfsanträge 14 und 4, und zusätzlich dadurch, dass die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, automatisch Heizelemente, die von aufgestelltem Gargeschirr bedeckt werden, zu Heizzonen zusammenzufassen, den unabhängigen Betriebsmodus auszuwählen, wenn ein unbedecktes Heizelement zwischen den betriebenen Heizzonen angeordnet ist, und von dem unabhängigen Betriebsmodus in den abhängigen Betriebsmodus zu wechseln, wenn die aufgestellten Gargeschirre zwei nebeneinander angeordnete Heizelemente abdecken, die von unterschiedlichen Wechselrichtern betrieben werden.

70. Die oben unter den Punkten 56 und 57 zitierten Passagen von E2 deuten jedoch genau auf solche weiteren Merkmale hin (E2: Abbildung 1; Seite 14, Zeilen 1 bis 6; Seite 16, Zeilen 31 bis 37).

71. Unter Bezugnahme auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 11, der dieselben Merkmale wie die zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale in Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 enthält, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die zitierten Passagen von E2 keinen Hinweis auf die im Anspruch 1 spezifisch definierte Auswahl des Betriebsmodus enthielten, und auch nicht auf den Wechsel des Betriebsmodus in Abhängigkeit davon, ob die Heizelemente von unterschiedlichen Wechselrichtern gespeist würden.

72. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei einer Kochfeldvorrichtung mit vier in einer Reihe angeordneten Heizelementen immer dann zweifelsfrei um zwei unterschiedliche Gargeschirre handelt, wenn sich ein nicht abgedecktes Heizelement zwischen zwei abgedeckten Heizzonen befindet, wie in der Abbildung 1 von E2 dargestellt. In diesen Fällen wäre der unabhängige Betriebsmodus erwünscht und daher automatisch auszuwählen gewesen. Das wäre auch unproblematisch gewesen, da in solchen Situationen die beiden abgedeckten Heizzonen zwangsläufig auch von unterschiedlichen Wechselrichtern gespeist worden wären (E2: Abbildung 1; Seite 14, Zeilen 1 bis 6).

73. Werden dagegen mehr als zwei nebeneinanderliegende Heizelemente abgedeckt, so bilden diese eine einzige Heizzone, die zwangsläufig Heizelemente enthält, die von unterschiedlichen Wechselrichtern gespeist werden. In diesen Fällen wäre der abhängige Betriebsmodus erwünscht und automatisch auszuwählen gewesen, da nur so eine vollständige Erwärmung eines einzigen darauf stehenden großen Gefäßes ermöglicht worden wäre (E2:

Seite 16, Zeilen 31 bis 37). Die Fachperson hätte diese Lehre natürlich auf alle Situationen ausgedehnt, in denen eine Heizzone zwei Heizelemente enthält, die von unterschiedlichen Wechselrichtern gespeist werden.

74. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Fachperson, die ausgehend von E2 die automatische Auswahl des Betriebsmodus in Abhängigkeit von der GargeschirrBelegung umgesetzt und regelmäßig wiederholt hätte, auch die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 näher definierten Merkmale umgesetzt hätte, da sich diese in naheliegender Weise aus der Anordnung der Heizelemente in der Kochfeldvorrichtung von E2 und der Lehre dieses Dokuments ergeben hätten.

75. Daher ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 16 auch nicht erfinderisch gegenüber E2. Fazit 76. In Ermangelung eines gewährbaren Antrags ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth R. Winkelhofer