Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.09.2024 – T 2064/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T206422.20240920

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2064/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. September 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Nicotra Gebhardt GmbH Gebhardtstrasse 19-25 74638 Waldenburg (DE) Vertreter:

Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB Plochinger Straße 109 73730 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:

ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG Bachmühle 2 74673 Mulfingen (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Staeger & Sperling Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonnenstraße 19 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:

ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Strasse 74653 Künzelsau (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Beschwerdegegnerin:

TROX X-FANS GmbH Heinz Trox Straße 1 36251 Bad Hersfeld (DE) (Einsprechende 3) Vertreter:

Dr. Stark & Partner Patentanwälte mbB Moerser Straße 140 47803 Krefeld (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat C. Heath Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. August 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3184826 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 184 826 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass die in den Ansprüchen 10 und 11 Hauptantrag (erteilte Fassung) beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass eine Fachperson sie ausführen könne, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 und Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber der Ausführungsform laut den Figuren 5 und 6 der D4 sei, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht neu gegenüber D3 sei, und dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht klar sei, und hat daher das Patent widerrufen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D3 D4 US 2 330 938 A WO 2009/021356 A1 III. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag).

IV. Die Einsprechenden 1 bis 3 als Beschwerdegegnerinnen beantragen jeweils die Zurückweisung der Beschwerde.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 20. September 2024 in Anwesenheit der Patentinhaberin und der Einsprechenden 1 und 2 statt. Die Einsprechende 3 hatte mit Schreiben vom 2. April 2024 mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Dabei hat sie zur Mitteilung der Kammer nicht Stellung genommen. Während der mündlichen Verhandlung beantragte die Einsprechende 1, eine Frage an die Große Beschwerdekammer vorzulegen.

VI. Die für diese Entscheidung relevanten Ansprüche des Hauptantrags (erteilte Fassung) haben den folgenden Wortlaut:

"1. Ventilatoreinrichtung, mit wenigstens einem Radialventilator (12), mit einem Ventilatorgehäuse (13), in dem ein um eine Rotationsachse (14) rotatorisch angetriebenes Laufrad (15) angeordnet ist, wobei das Ventilatorgehäuse (13) eine sich in einer Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) spiralförmig um dieses herum erstreckende Leitwand (25) aufweist, die in eine Luftausblasöffnung (23a-d) übergeht, wobei die Leitwand (25) in Umfangsrichtung (24) spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente (27a-d) aufweist, die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d) übergehen, derart, dass das Ventilatorgehäuse (13) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) verteilt angeordnete Luftausblasöffnungen (23a-d) aufweist, gekennzeichnet durch ein Klimagehäuse (31), in dem der Radialventilator (12) aufgenommen ist, wobei der Radialventilator derart in das Klimagehäuse eingesetzt ist, dass zwischen den Luftausblasöffnungen und wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand des Klimagehäuses eine Ausströmzone ausgebildet ist." "10. Ventilatoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch eine unter einer Gehäusedecke hängende Zwischendecke, in der der Radialventilator (12) aufgenommen ist." "11. Ventilatoreinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch eine oberhalb eines Gehäusebodens angeordneten Zwischenboden, in dem der Radialventilator (12) aufgenommen ist."

VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ausreichende Offenbarung 2.1 Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet den von den Einsprechenden als Beschwerdegegnerinnen unterstützten Befund der Entscheidung, wonach die in den abhängigen Ansprüchen 10 und 11 definierte Erfindung nicht deutlich und vollständig offenbart sei. Der Befund wird in Absatz 12 der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass aus dem Streitpatent nicht hervorgehe, ob die beanspruchte Zwischendecke oder der beanspruchte Zwischenboden Teil eines Gebäudes sei. Falls es sich stattdessen um räumliche Unterteilungen des Ventilatorgehäuses oder des Klimagehäuses handele, werde nicht in der Beschreibung oder den Ansprüchen spezifiziert, wie diese aussehen sollten. Daher sei dem Streitpatent kein Weg zur Ausführung der Erfindung zu entnehmen.

2.2 Die Kammer ist von dieser Auffassung nicht überzeugt, da die Offenbarung nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern an eine Fachperson adressiert ist. Diese kann die im Patent enthaltenen Informationen durch ihr allgemeines Fachwissen vervollständigen, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, II.C.4.1. Demnach ist zu fragen, ob die Fachperson unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens eine Zwischendecke oder einen Zwischenboden für den darin aufgenommenen Radialventilator in einem Gehäuse vorsehen kann. Das wurde von der Abteilung bejaht, siehe den dritten Absatz auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung, und ist auch aus Sicht der Kammer zu bejahen, da aufgrund der für einen Ventilator nötigen mechanischen Stabilität und Unempfindlichkeit des Gehäuses gegen Vibrationen typische konstruktive Maßnahmen darin bestehen, die Zwischendecke bzw. den Zwischenboden mit den Seitenwänden, der Decke und/oder dem Boden des Gehäuses zu verbinden. Aus Sicht der Kammer ist eine solche Verbindung - sei sie lösbar durch eine Verschraubung oder unlösbar durch eine Verklebung oder Verschweißung - technisch derart einfach und allgemein bekannt, dass im vorliegenden Fall die Angabe von Beispielen in der Patentschrift - also eines konkreten Weges zur Ausführung der Erfindung - entbehrlich ist.

2.3 Im Hinblick auf den gegen den Begriff "aufgenommen" in den Ansprüchen 10 und 11 erhobenen Einwand stimmt die Kammer der Einsprechenden 1 als Beschwerdegegnerin darin zu, dass mehr als eine reine Befestigung an der Zwischendecke bzw. dem Zwischenboden nötig ist, damit der Radialventilator dort "aufgenommen" ist. Das stellt jedoch kein Hindernis für die ausreichende Offenbarung der Erfindung dar, da die Fachperson dazu lediglich eine geeignete Öffnung für den Radialventilator im Zwischenboden/in der Zwischendecke vorsehen muss. Je nach Dicke des Zwischenbodens/der Zwischendecke wird der Radialventilator komplett in dieser Öffnung aufgenommen sein oder zu einer oder beiden Seiten des Zwischenbodens/der Zwischendecke aus der Öffnung herausragen und nur entlang eines ringförmigen Teils seines Umfangs von der Öffnung umschlossen sein. Für ihre Sichtweise, wonach der Radialventilator bei der beanspruchten Anordnung zwingend von mehreren Seiten umschlossen sein müsse, hat die Beschwerdegegnerin keinen Beleg erbracht, so dass sich die Kammer ihr nicht anschließen kann. Das gilt umso mehr, als die Ansprüche nicht darauf gerichtet sind, dass der Radialventilator "vollständig aufgenommen" ist.

2.4 Der von den Beschwerdegegnerinnen Einsprechende 2 und 3 in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdebegründung erhobene Einwand, dass die und/oder-Beziehung der Ansprüche 10 und 11 verwirrend sei, überzeugt die Kammer nicht. Daraus resultieren drei mögliche Varianten, nämlich für die "oder"-Variante eine Anordnung des Radialventilators in einer Zwischendecke oder in einem Zwischenboden, und für die "und"-Variante die Anordnung in beiden Elementen. Alle drei Anordnungen kann eine Fachperson nach fester Überzeugung der Kammer rein anhand ihres Fachwissens verwirklichen, indem sie entweder nur eine oder zwei Öffnungen in der Zwischendecke und/oder dem Zwischenboden vorsieht.

2.5 Auch die von den Einsprechenden 2 und 3 in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdebegründung geäußerten Zweifel, ob es sich bei der "Gehäusedecke" und dem "Gehäuseboden" um die Decke und den Boden eines das Ventilatorgehäuse umhüllenden weiteren Gehäuses handele, stehen der ausreichenden Offenbarung der Erfindung nicht entgegen. Denn Anspruch 1 ist bereits auf ein weiteres Gehäuse in Form des Klimagehäuses gerichtet, siehe das Merkmal "Klimagehäuse, in dem der Radialventilator aufgenommen ist" im Kennzeichen. Wegen dieser "Gehäuse in Gehäuse"-Anordnung betreffen die Begriffe "Gehäusedecke", "Zwischendecke", "Zwischenboden" und "Gehäuseboden" in den abhängigen Ansprüchen 10 und 11 bei einer am Verständnis orientierten Auslegung die Wände eines den Radialventilator umgebenden weiteren Gehäuses. Eine Fachperson kann problemlos bei einem solchen Gehäuse, das um den Radialventilator - und ggf. um das ihn umgebende Klimagehäuse - herum angeordnet ist, erkennen, welche Wände sich unten und oben befinden. Eine sich unten befindende Wand ist dann als Boden anzusehen, und eine sich oben befindende Wand als Decke. Eine dazwischen angeordnete Wand wird die Fachperson dann als Zwischenboden bzw. als Zwischendecke ansehen.

2.6 Dagegen ist der während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerte Einwand der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 2, wonach ein drittes, das Klimagehäuse umgebende Gehäuse technisch sinnlos sei, für die Frage der ausreichenden Offenbarung unerheblich. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine Fachperson die beanspruchte Ventilatoreinrichtung herstellen kann. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Fachperson nicht wisse, wie ein derartiges drittes Gehäuse anzuordnen sei, und auch aus Sicht der Kammer kann die Fachperson ein solches Gehäuse rein anhand ihres Fachwissens außerhalb des Klimagehäuses vorsehen.

2.7 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 die Auffassung, dass der Radialventilator nicht alleine also ohne das ihn umgebende Klimagehäuse - in einer Gehäusedecke und/oder einem Gehäuseboden eines dritten Gehäuses außerhalb des Klimagehäuses angeordnet werden könne. Auch aus Sicht der Kammer umfassen die abhängigen Ansprüche 10 und 11 wegen der alleinigen Nennung des Radialventilators zwar ihrem Wortlaut nach diese Möglichkeit. Jedoch sind die Ansprüche 10 und 11 von Anspruch 1 abhängig, so dass sie auch auf ein Klimagehäuse gerichtet sind, in dem der Radialventilator aufgenommen ist. Mithin muss der Radialventilator in einer Zwischendecke und/oder einem Zwischenboden des Klimagehäuses aufgenommen sein. Alternativ muss der Radialventilator innerhalb eines Klimagehäuses angeordnet sein, das wiederum in eine Zwischendecke und/oder einen Zwischenboden eines dritten Gehäuses aufgenommen ist.

2.8 Aus diesen Gründen kann keines der Argumente der Beschwerdegegnerinnen die Kammer davon überzeugen, dass die in den abhängigen Ansprüchen 10 und 11 beanspruchte Erfindung nicht ausführbar wäre. Somit offenbart die Patentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 100(b) und 83 EPÜ.

3. Neuheit Die Neuheit von Anspruch 1 wurde gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D3 und D4 bestritten.

3.1 Das Dokument D3 offenbart einen Radialventilator für eine Automobilheizung. Dessen Laufrad 60 ist zusammen mit dem Antriebsmotor 55 zwischen einem Rahmen 56 und plattenförmigen Gehäuseteilen 20, 26, 31 sowie spiralförmigen Leitwänden 36, 37 angeordnet. Diese Bauteile umgeben das Laufrad und sind miteinander verschraubt, siehe Figur 1, so dass sie ein Ventilatorgehäuse bilden. Das Ventilatorgehäuse ist innerhalb eines äußeren Gehäuses 10-13, 22, 23 aufgenommen. Dazu sind die Bauteile des Ventilatorgehäuses durch Schweißen oder Nieten am äußeren Gehäuse befestigt, siehe die Zeilen 33-42 auf Seite 2 des Dokuments. In den Seitenwänden befinden sich Öffnungen 44, 45, 50, durch welche die Luft die beiden Gehäuse verlässt, siehe die Pfeile in Figur 1. 3.2 Anspruch 1 verlangt vom Klimagehäuse lediglich, dass es den Radialventilator aufnimmt. Das ist unbestritten so zu verstehen, dass dessen Ventilatorgehäuse innerhalb des Klimagehäuses angeordnet ist. Laut Figur 1 der D3 umgibt das äußere Gehäuse 10-13, 22, 23 der Automobilheizung das von den Bauteilen 20, 26, 31, 36, 37, 56 gebildete Ventilatorgehäuse, so dass es die Kammer als anspruchsgemäßes Klimagehäuse ansieht.

Die Kammer muss darum nun prüfen, ob das vorbekannte Ventilatorgehäuse Luftausblasöffnungen besitzt, die so angeordnet sind, dass zwischen den Luftausblasöffnungen und wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand des Klimagehäuses eine Ausströmzone ausgebildet ist.

3.3 Die Beschwerdegegnerinnen teilten die Feststellung der Einspruchsabteilung in Bezug auf den zweiten Hilfsantrag (siehe Punkt 18.2 der angefochtenen Entscheidung) und vertraten unter Verweis auf Figur 3 der D3 die Auffassung, dass der Querschnitt des Strömungskanals 34 zwischen dem rechten oberen Ende 43 der linken Leitwand 37 und dem Knick 40 der rechten Leitwand 36 (nachfolgend: der Querschnitt) als Luftausblasöffnung anzusehen sei. Zwischen dem Querschnitt und der rechts davon angeordneten Öffnung 44 in der Seitenwand 12 sei dann eine Ausströmzone ausgebildet. Die Kammer kann diese Sichtweise nicht teilen, da sich der Querschnitt und die in Strömungsrichtung darauf folgende Ausströmzone im Inneren des Ventilatorgehäuses befinden. Denn die quadratische Bodenplatte 31 bzw. Deckplatte 20 des Ventilatorgehäuses erstrecken sich über den Querschnitt hinaus bis zu den Seitenwänden 12, 23 des als Klimagehäuse angesehenen äußeren Gehäuses, siehe die Figuren 1-3 des Dokuments. Eine Anordnung der Luftausblasöffnung im Inneren des Ventilatorgehäuses ist nach Überzeugung der Kammer unvereinbar mit der Funktion einer Luftausblasöffnung. Wegen des Wortbestandteils "ausblas(en)" versteht die Kammer eine solche Öffnung als dazu dienend, dass die Luft aus dem Ventilatorgehäuse ausgeblasen werden kann. Demnach muss eine Luftausblasöffnung so angeordnet sein, beispielsweise an der Außenkontur des Ventilatorgehäuses, dass die Luft dort aus dem Gehäuse austritt. Die Auslegung der Kammer wird im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 2, siehe die entsprechende Argumentation im ersten Absatz auf Seite 7 ihres Schreibens vom 20. August 2024, durch die Patentschrift bestätigt, wo laut den Absätzen 0029 und 0043 die Luft durch die Luftausblasöffnung(en) aus dem Ventilatorgehäuse austritt (Absatz 0029:

"Ventilatorgehäuse ... die Aufgabe hat, die ... Luft zu sammeln und zu einem gemeinsamen Luftaustritt, einer Luftausblasöffnung, zu führen"; Absatz 0043:

"Luftaustritt durch die ... Luftausblasöffnungen"). Die von der Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2024 als "Argument 2" und "Argument 3" vorgebrachte Argumentation geht nicht auf den Austritt der Luft ein, so dass sie die Sichtweise der Kammer nicht widerlegen kann. Die von der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 3 unter dem zweiten Spiegelstrich auf Seite 12 ihres Schreibens vom 14. April 2023 aufgestellte Behauptung, dass Luft am Querschnitt aus dem Ventilatorgehäuse austreten kann, geht nicht auf die sich über den Querschnitt hinaus erstreckende Boden- und Deckenplatte der D3 ein, so dass sie die Sichtweise der Kammer nicht widerlegt.

3.4 Das Argument der Beschwerdegegnerinnen, wonach die Luft am Querschnitt aus dem von den Leitwänden definierten Innenbereich des Ventilatorgehäuses austrete, überzeugt die Kammer nicht. Da sich die Bodenplatte 31 bzw. Deckplatte 20 des Ventilatorgehäuses über den Querschnitt hinaus bis zu den Seitenwänden 12, 23 erstrecken, siehe die Figuren 2 und 3 des Dokuments, wird die Luftströmung auch stromab des Querschnitts durch Ausbildung einer Grenzschicht an der Deck- und Bodenplatte des Ventilatorgehäuses beeinflusst. Eine derartige Strömungsbeeinflussung ist nach Überzeugung der Kammer unvereinbar mit dem von einer Luftausblasöffnung geforderten Austritt aus dem Gehäuse, da sich dann eine freie Luftströmung ohne Grenzschicht ausbildet. Die von der Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2024 als "Argument 7" und von der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 2 im vierten Absatz auf Seite 7 ihres Schreibens vom 20. August 2024 vorgebrachten Argumente gehen nicht auf die Ausbildung einer Grenzschicht an der Boden- und Deckplatte im Bereich stromab des Querschnitts ein, so dass sie die Sichtweise der Kammer nicht widerlegen können. Das während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerte Gegenargument der Beschwerdegegnerin Einsprechende 2, wonach eine Beeinflussung der Strömung durch das Klimagehäuse von Anspruch 1 nicht ausgeschlossen werde, geht an der Sache vorbei, da es nicht die Beeinflussung durch die Deck- und Bodenplatte des Ventilatorgehäuses entkräftet.

3.5 Die Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 vertrat in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2024, siehe den zweiten Absatz auf Seite 4, die Auffassung, dass der Querschnitt als Luftausblasöffnung angesehen werden könne, da solche Öffnungen nicht durch die Seitenwände des Ventilatorgehäuses, sondern durch den Leitwandsegmentabschnitt bestimmt werden. Die im Schreiben als "Argument 1" und "Argument 4" bezeichnete Argumentation überzeugt die Kammer nicht, da eine Luftausblasöffnung unbestritten nicht in einem spiralförmigen Leitwandsegmentabschnitt angeordnet ist. Folglich definiert das Merkmal "spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente (27a-d) aufweist, die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d) übergehen" in Anspruch 1 lediglich eine notwendige Bedingung. Das gilt auch für das auf den Entfall der Leitungsfunktion gerichtete Argument der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 2 auf Seite 6 ihres Schreibens vom 20. August 2024. Darüber hinaus müssen nach Auffassung der Kammer - im Sinne einer weiteren, nicht im Anspruch genannten notwendigen Bedingung auch noch andere Bauteile des Ventilatorgehäuses wie dessen Boden- und Deckplatten an der Ausbildung einer Luftausblasöffnung beteiligt sein, damit diese in Übereinstimmung mit dem "Argument 5" im oben genannten Schreiben eine zweidimensionale Form erhält. Folglich muss auch deren Auswirkung auf die Strömung betrachtet werden, um das Vorhandensein einer Luftausblasöffnung im Stand der Technik festzustellen. Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin 1 - siehe das "Argument 4" - entspricht die im Streitpatent genannte Variante, bei welcher die Mündungsebenen gegenüber den äußeren Leitwandsegmentabschnitten zurückgesetzt sind, gerade nicht der Offenbarung der D3. Dort sind zwar die Mündungsebenen bzw. die Luftausblasöffnungen gegenüber den äußeren Leitwandsegmenten zurückgesetzt. Im Gegensatz zur Patentschrift erstrecken sich jedoch die Boden- und Deckplatten über diese Öffnungen hinaus und beeinflussen die Strömung durch die Ausbildung einer Grenzschicht, siehe oben.

3.6 Bei der von der Kammer gewählten Auslegung als Austritt der Luft aus dem Ventilatorgehäuse bilden die Öffnungen 44, 45 in den Seitenwänden 11, 12 der D3 Luftausblasöffnungen. Da die Bodenplatte 31 und die Deckplatte 20 des Ventilatorgehäuses unmittelbar an diese Öffnungen angrenzen, und da die Seitenwände 11 und 12 als Teil des Klimagehäuses angesehen werden, offenbart D3 nicht, dass zwischen den Luftausblasöffnungen und wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand des Klimagehäuses eine Ausströmzone ausgebildet ist.

3.7 Das Dokument D4 betrifft ebenfalls einen Radialventilator mit einem Ventilatorgehäuse. Eine erste Ausführungsform laut den Figuren 2 und 3 des Dokuments zeigt den Ventilator mit seiner Laufradscheibe 10 zwischen einer Deckplatte 23, einer Bodenplatte 24 und spiralförmigen Leitsegmenten 21, 22. Bei einer zweiten Ausführungsform laut den Figuren 4-6 ist ein Ventilator mit zwei axial übereinander angeordneten Laufradscheiben 10A, 10B Teil einer Vorrichtung zur Reinigung der Raumluft und gleichzeitigen Versorgung des Raums mit Frischluft. Das Ventilatorgehäuse 23B, 23A, 24A der zweiten Ausführungsform befindet sich innerhalb eines äußeren Gehäuses 40, 60 mit Öffnungen 43, 44, durch welche die Luft aus dem Gehäuse austritt.

3.8 Unter Verweis auf die Figur 3 der D4 teilten die Einsprechenden als Beschwerdegegnerinnen die Feststellung der Einspruchsabteilung in Bezug auf den Hilfsantrag 0 (siehe Punkt 14.1 der angefochtenen Entscheidung) und vertreten die Auffassung, dass der Querschnitt des Strömungskanals zwischen dem rechten Ende der oberen Leitwand 22 und dem rechten Ende der unteren Leitwand 21 (nachfolgend: der Querschnitt) als Luftausblasöffnung anzusehen sei. Zwischen dem Querschnitt und der rechts davon angeordneten Seitenwand sei dann eine Ausströmzone ausgebildet. Diese Argumentation entspricht unbestritten der im Zusammenhang mit D3 vorgebrachten. Da sich auch in D4 die quadratische Deckplatte 23 und die Bodenplatte 24 über den Querschnitt hinaus erstrecken, bildet der Querschnitt keine Luftausblasöffnung. Stattdessen befinden sich bei der von der Kammer gewählten Auslegung in D4 die beiden Luftausblasöffnungen an den Seitenkanten der quadratischen Deck- bzw. Bodenplatte. Die Begründung in den Absätzen 3.3 und 3.4 dieser Entscheidung gilt mutatis mutandis.

3.9 Das Merkmal von Anspruch 1, wonach zwischen den Luftausblasöffnungen und wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand des Klimagehäuses eine Ausströmzone ausgebildet ist, wurde von den Parteien als Merkmal 1.7 bezeichnet. In ihrem Schreiben vom 14. April 2023 sah die Beschwerdegegnerin Einsprechende 3 das Merkmal 1.7 als in D4 offenbart an. Nach ihrer Sichtweise bilde das äußere Gehäuse 40 einen Klimakasten, und der geringste Abstand zwischen dem Ventilatorgehäuse und dem äußeren Gehäuse bilde eine anspruchsgemäße Ausströmzone. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Abschnitt 3.3.2, hat die Kammer die folgende vorläufige Auffassung vertreten:

"3.3.2 Das Ventilatorgehäuse 23B, 23A, 24A der zweiten Ausführungsform befindet sich zwar innerhalb eines Klimakastens 40, 60, siehe die Figur 6. Da die Luft das Ventilatorgehäuse durch die Öffnungen unmittelbar stromauf der Öffnungen 25B, 26B verlässt, siehe Anspruch 8, bilden diese Öffnungen bei obiger Auslegung die Luftausblasöffnungen, und nicht die gestrichelten Linien in der Abbildung auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung (dort für die erste Ausführungsform, was wohl analog für die in den Figuren 4-6 gezeigte zweite Ausführungsform gilt). Die Kammer ist nicht vom Argument der Beschwerdegegnerin Einsprechende 3 überzeugt, wonach dass Merkmal M 1.7 derart weit definiert sei, dass schon der geringste Abstand zwischen der Luftausblasöffnung und dem Klimagehäuse eine Ausströmzone bilde. Eine solche Zone scheint nach vorläufiger Ansicht der Kammer nur dann vorzuliegen, wenn das Ventilatorgehäuse im Bereich der Ausströmöffnungen einen deutlichen, absichtlich hergestellten Abstand zum Klimagehäuse besitzt, der Abstand sich also nicht zufällig oder durch Fertigungsungenauigkeiten ergibt.Ein solcher Abstand stellt nämlich einen unerwünschten und undefinierten Fehlzustand der beiden Gehäuse dar. Ein Fehlzustand ist jedoch kein Normalzustand, sondern scheint ein reiner Zufallszustand zu sein. Die hypothetische Offenbarung eines solch geringen Abstands in D4 - entgegen der in Absatz 0044 des Dokuments dokumentierten Absicht, den Ventilator 200 (mitsamt seinem Ventilatorgehäuse) mit dem Klimakasten 40 zu verschrauben - und damit die Offenbarung der beiden Gehäuse in einem unerwünschten und undefinierten Fehlzustand, scheint deswegen nicht neuheitsschädlich für eine Ventilatoreinrichtung zu sein, die absichtlich das Merkmal 1.7 aufweist."

Die Beschwerdegegnerinnen haben zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer vorläufigen Auffassung abzuweichen. Daher offenbart D4 nicht, dass zwischen den Luftausblasöffnungen und wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand eines Klimagehäuses eine Ausströmzone ausgebildet ist. Die Begründung in Absatz 3.6 dieser Entscheidung gilt mutatis mutandis.

Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D3 und D4, Artikel 100(a) i.V.m. 54 EPÜ.

4. Vorlage an die Große Beschwerdekammer 4.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 die Vorlage der Sache an die Große Beschwerdekammer, um die folgende Frage klären zu lassen:

"Dürfen Auslegungen von Merkmalen bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ausgeschlossen und nur eine einzelne Auslegung der Merkmale herangezogen werden, wenn die einzelne Auslegung nicht durch die Lehre des Streitpatents gestützt ist und die weiteren ausgeschlossenen - Auslegungen ebenfalls technisch sinnvoll sind und der Lehre des Streitpatents nicht entgegenstehen?"

4.2 Nach Artikel 112 (1) a) EPÜ befasst eine Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, wenn die Beschwerdekammer hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.

4.3 Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Große Beschwerdekammer zu befassen, da sich die von der Einsprechenden 1 formulierte Frage im vorliegenden Fall nicht stellt. Aus Gründen der Logik müsste dazu erst die in der Frage enthaltene Bedingung "wenn die einzelne Auslegung nicht durch die Lehre des Streitpatents gestützt ist" erfüllt sein. Diese Bedingung ist so zu verstehen, dass die Auslegung der Luftausblasöffnung durch die Kammer im Sinne einer Öffnung, durch welche die Luft aus dem Ventilatorgehäuse austritt (also die "einzelne Auslegung") nicht durch die Lehre des Streitpatents gestützt sei. Das ist jedoch unzutreffend, da insbesondere in den Figuren 1 und 7 der Patentschrift die Luftausblasöffnungen 23a-d in der Außenkontur des Ventilatorgehäuses 13 angeordnet sind, so dass die Luft durch diese Öffnungen aus dem Ventilatorgehäuse austritt. Auch die Gleichsetzung von Luftaustritt und Luftausblasöffnung in den Absätzen 0029 und 0043 der Patentschrift, siehe Punkt 3.3 oben, bestätigt diese Auslegung.

4.4 Da die Auslegung der Kammer durch die Patentschrift gestützt ist, ist die in der Vorlagefrage enthaltene Bedingung nicht erfüllt. Mithin kann die Beantwortung dieser Vorlagefrage für die Entscheidung der Kammer nicht erforderlich sein, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage nicht gegeben sind, Artikel 112(1) a) EPÜ.

5. Zurückverweisung Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung aus.

5.1 Die Beschwerdekammer wird gemäß Artikel 111 (1) EPÜ entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.

5.2 Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung zu Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung auf Basis eines einzigen Einspruchsgrundes (Neuheit gegenüber D4 des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0, der dem Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung entspricht) getroffen, jedoch nicht über die weiteren erhobenen Einwände bzw. Einspruchsgründe entschieden (Neuheit gegenüber den anderen Entgegenhaltungen, erfinderische Tätigkeit).

5.3 Es ist mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), nicht zu vereinbaren, diese nicht von der Einspruchsabteilung geprüften Einwände zum ersten Mal während des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, siehe hierzu auch die geltende Rechtsprechung, V.A.9.3.2.a). Nach Auffassung der Kammer stellt das im vorliegenden Fall besondere Gründe dar, die eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nach Artikel 11 VOBK rechtfertigen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.

3. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff A. Pieracci