Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.09.2024 – T 38/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T003822.20240911
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0038/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 11. September 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Vertreter:
SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Abt. ISI Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Beschwerdegegnerin:
Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2544349 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 29. Oktober 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Bronold C.D. Vassoille W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 2 544 349 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 0 den Erfordernissen des EPÜ genügt.
II. Die folgenden Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:
D5: EP 1 496 608 A2 D6: DE 10 2008 052 921 A1 D9: DE 10 2009 056 720 A1 D18: Wikipedia-Artikel "Förderanlage" vom 29. November 2010 III. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrag (entsprechend dem der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 0) neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 11. September 2024 statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des angefochtenen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 6, allesamt eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags (entsprechend dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 0) hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
"[M1.1] Verfahren zur Steuerung eines Stromrichters (1) mit einem steuerbaren Wechselrichter (2), der lastseitig mit einem elektromotorischen Antrieb (9) einer Fördertechnikanlage (10), insbesondere einer Elektrohängebahn der Automobilindustrie, verbunden ist, [M1.2] - wobei die Pulsfrequenz (fn) des Strom— bzw. Wechselrichters (1, 2) in Abhängigkeit vom lastseitig geforderten Ausgangsstrom (Ia) des Stromrichters (1) verändert wird, [M1.3] - wobei die Pulsfrequenz (fn) reduziert wird, wenn ein leistungs- oder drehzahlabhängiger Sollwert (Isoll) des Ausgangsstroms (Ia) einen pulsfrequenzabhängigen Stromgrenzwert (Imax) überschreitet, [M1.4] - wobei die Pulsfrequenz (fn) erneut auf eine eingestellte Sollfrequenz (fS) erhöht wird, wenn der angeforderte Sollwert (Isoll) des Ausgangsstroms (Ia) den Stromgrenzwert (Imax) unterschreitet, und [M1.5] - wobei eine Reduzierung der Pulsfrequenz (fn) ausgehen [sic] von der auf eine Basisfrequenz (fB) bezogenen Sollfrequenz (fS) und die Erhöhung der Pulsfrequenz (fn) bis maximal auf die Sollfrequenz (fS) in diskreten Schritten fl...m erfolgt."
Die Ansprüche 2 bis 6 sind von Anspruch 1 abhängig.
VI. Der unabhängige Anspruch 7 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
"[M7.1] Fördertechnikanlage (10), insbesondere Elektrohängebahn der Automobilindustrie, umfassend einen Stromrichter (1), mit einem von einer Regeleinrichtung (11) gesteuerten Wechselrichter (2), der eingangsseitig von einem Wechselstromnetz (6) gespeist und ausgangsseitig mit einem elektromotorischen Antrieb (9) der Fördertechnikanlage (10), insbesondere einer Elektrohängebahn der Automobilindustrie, verbunden ist, [M7.2] - wobei die Regeleinrichtung (11) die Pulsfrequenz (fn) des Wechselrichters (2) in Abhängigkeit vom betriebsbedingt geforderten Ausgangsstrom (Ia) reduziert, wenn ein Sollwert (Isoll) des Ausgangsstroms (Ia) einen pulsfrequenzabhängigen Stromgrenzwert (Ifn) überschreitet, und [M7.3] — wobei die Regeleinrichtung (11) die Pulsfrequenz (fn) erneut auf eine, insbesondere voreingestellte, Sollfrequenz (Is) [sic] erhöht, wenn der angeforderte Sollwert (Isoll) des Ausgangsstroms (Ia) den Stromgrenzwert (Ifn) unterschreitet, [M7.4] - wobei die Umschaltung der Pulsfrequenz (fn) in diskreten Frequenzschritten (Δf) erfolgt, und [M7.5] - wobei die Regeleinrichtung (11) die Umschaltung der Pulsfrequenz (fn) zumindest in Richtung auf die Sollfrequenz (fS) nach Art einer Zweipunktregelung steuert."
Die Ansprüche 8 und 9 sind von Anspruch 7 abhängig.
VII. Angesichts der Entscheidung der Kammer über den Hauptantrag war eine Wiedergabe des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 6 an dieser Stelle nicht erforderlich.
VIII. Die relevanten Argumente der Parteien können wie folgt zusammengefasst werden:
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Verfahren nach Anspruch 1 so auszulegen sei, dass die Fördertechnikanlage mit dem Stromrichter lediglich verbindbar, nicht aber zwingend damit verbunden sei. Ein solche Auslegung führe dazu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D5 nicht neu sei. Soweit die Fördertechnikanlage als das Verfahren nach Anspruch 1 beschränkend angesehen werde, beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Dokumenten D6 und D9. Die Beschwerdegegnerin argumentierte demgegenüber, dass das beanspruchte Verfahren eine bestehende Verbindung zwischen dem Stromrichter und dem Antrieb der Fördertechnikanlage voraussetze. Eine entsprechende Auslegung ergebe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D5 neu sei und gegenüber den Dokumenten D6 und D9 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auf die detaillierten Argumente der Parteien wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Auslegung des Anspruchs 1 1.1 Das Verfahren nach Anspruch 1 ist so auszulegen, dass der Stromrichter mit einer Fördertechnikanlage verbunden ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Einspruchsabteilung den erteilen Anspruch 7 so ausgelegt habe, dass die Fördertechnikanlage nicht Teil des Stromrichters sei. Gleichwohl habe die Einspruchsabteilung die Fördertechnikanlage als das Verfahren nach Anspruch 1 beschränkend angesehen. Die Einspruchsabteilung habe daher unterschiedliche Maßstäbe bei der Auslegung der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 angelegt. Bei einer konsistenten Auslegung hätte sie jedoch zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Fördertechnikanlage für das Verfahren nach Anspruch 1 nicht zwingend vorgesehen sein müsse, sondern lediglich mit dem Stromrichter verbindbar sein könne. Auch im Hinblick auf das Merkmal M1.2, wonach die Pulsfrequenz des Strom- bzw. Wechselrichters in Abhängigkeit vom lastseitig geforderten Ausgangsstrom des Stromrichters verändert werde, ergebe sich nichts anderes. Bei der Last könne es sich nämlich auch um eine andere Last als den elektromotorischen Antrieb der Fördertechnikanlage handeln.
1.3 Die Kammer vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Sie teilt vielmehr die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Wortlaut des Merkmals M1.1 des Anspruchs 1 zur Durchführung des beanspruchten Verfahrens eindeutig eine bestehende Verbindung zwischen dem Stromrichter und dem elektromotorischen Antrieb einer Fördertechnikanlage erfordert. Das Merkmal M1.1 besagt nämlich ausdrücklich, dass ein Stromrichter gesteuert wird, der lastseitig mit einem elektromotorischen Antrieb einer Fördertechnikanlage verbunden ist. Dementsprechend heißt es in Merkmal M1.2, dass die Pulsfrequenz des Strom- bzw. Wechselrichters in Abhängigkeit vom lastseitig geforderten Ausgangsstrom des Stromrichters verändert wird. Aus der Sicht des Fachmanns bezieht sich der "lastseitig geforderte Ausgangsstrom" eindeutig auf den vom elektromotorischen Antrieb der Fördertechnikanlage geforderten Strom. Eine andere mit dem Stromrichter verbundene Last ist dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht entnehmbar.
1.4 Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Patents, wo ausschließlich eine Fördertechnikanlage als mit dem Stromrichter verbundene Last beschrieben ist. Insgesamt erkennt der Fachmann aus dem Gesamtkontext des Anspruchs 1 in Verbindung mit der Beschreibung, dass die Erfindung ein Verfahren betrifft, welches speziell auf den Betrieb von Fördertechnikanlagen abgestimmt ist, bei denen nämlich in bestimmten Betriebssituationen kurzzeitig Überlast erforderlich ist, um beispielsweise eine gewünschte Beschleunigungsrampe des Elektromotors möglichst kurzzeitig durchfahren zu können (siehe insbesondere Absatz [0005] des Patents).
1.5 Bei der Durchführung des beanspruchten Verfahrens zur Steuerung des Stromrichters mit steuerbarem Wechselrichter befindet sich die damit verbundene Fördertechnikanlage somit im Betrieb und dementsprechend hängt das Verfahren zur Steuerung von den Betriebssituationen (z.B. Beschleunigungsrampe) der Fördertechnikanlage ab. Insofern kann Anspruch 1 nicht so ausgelegt werden, dass das Verfahren lediglich optional im Gefüge einer Fördertechnikanlage zum Einsatz kommen kann.
1.6 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Einspruchsabteilung zurecht die Fördertechnikanlage als das Verfahren nach Anspruch 1 beschränkend erachtet hat hat.
2. Auslegung des Begriffs "Fördertechnikanlage" 2.1 Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. 7 gegenüber den Dokumenten D6 und D9 ist die Bedeutung des Begriffs "Fördertechnikanlage" gemäß Merkmal M1.1 bzw. M7.1 relevant.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Begriff "Fördertechnikanlage" breit auszulegen sei und insbesondere auch ein Elektrofahrzeug eine Fördertechnikanlage im Sinne der Ansprüche 1 und 7 sein könne. Als Beleg für das einschlägige Fachwissen hat sie erstmals mit der Beschwerdebegründung das Dokument D18 vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Wikipedia-Artikel mit dem Titel "Förderanlage" vom 29. November 2010. 2.3 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass auch unter Berücksichtigung des Dokuments D18 ein Elektrofahrzeug nicht unter den Begriff der "Fördertechnikanlage" im Sinne des Streitpatents fällt. Die Einspruchsabteilung hat den Begriff "Fördertechnikanlage" so ausgelegt, dass darunter eine "Industrieanlage mit entsprechender Antriebstechnik, die zum geregelten Bewegen von Industriegut ausgelegt ist", verstanden wird (siehe Punkt 4.3 der Gründe für die angefochtene Entscheidung).
2.4 Ergänzend zu der von der Einspruchsabteilung vorgenommenen Definition des Begriffs "Fördertechnikanlage" ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass eine "Anlage" bzw. "Industrieanlage" eindeutig einen statischen Charakter impliziert. Eine "Fördertechnikanlage" ist nach fachmännischem Verständnis eine technische Einrichtung oder Anlage, die speziell dafür konzipiert ist, Material oder Produkte von einem Ort zum anderen zu bewegen (vgl. Absatz [0002] des Patents). Während solche Anlagen verschiedene Arten von Maschinen und Systemen umfassen können, wie Förderbänder, Schienenfördersysteme oder Elektrohängebahnen, sind sie in jedem Fall fest in eine Produktionsumgebung integriert und dienen dazu, Güter auf vorgegebenen Wegen und nach vorgegebenen Mustern zu transportieren. Nichts anderes ergibt sich aus dem Dokument D18, wonach Förderanlagen oder Fördermittel Maschinen und Anlagen sind, die zum Fördern von Fördergütern verwendet werden.
Das im Patent genannte Beispiel hierfür ist eine "Elektrohängebahn", wie sie in der Automobilindustrie häufig eingesetzt wird, und bei der die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sich entlang einer festgelegten Route bewegen.
2.5 Ein frei bewegliches Elektrofahrzeug, wie z.B. ein autonomes Elektrofahrzeug, fällt aus der Sicht des Fachmanns nicht unter den Begriff der Fördertechnikanlage, weil es nicht an ein festgelegtes Fördersystem oder einen bestimmten Weg gebunden ist. Es handelt sich um ein eigenständig agierendes Fahrzeug, das sich unabhängig von einer fest installierten Infrastruktur in einer Umgebung bewegen kann. Für den Fachmann unterscheiden sich Fördertechnikanlagen daher grundlegend von frei beweglichen Fahrzeugen. Fördertechnikanlagen sind nach dem fachmännischen Verständnis speziell für industrielle Anwendungen gebaut, bei denen der Materialfluss innerhalb eines klar definierten Systems gesteuert wird. Ein frei bewegliches Fahrzeug hingegen ist typischerweise auf Mobilität und Flexibilität ausgelegt, um unabhängig von festen Förderwegen agieren zu können. Entscheidend für die Abgrenzung des Begriffs der "Fördertechnikanlage" ist somit, dass eine Fördertechnikanlage fest an ein infrastrukturell eingebettetes industrielles System gebunden ist, während ein frei bewegliches Elektrofahrzeug durch seine Autonomie und flexible Bewegung charakterisiert wird. Der Fachmann wird daher die beiden Konzepte als grundsätzlich verschieden ansehen und insbesondere ein Elektrofahrzeug nicht unter den Begriff der "Fördertechnikanlage" subsumieren.
2.6 Zu dem Dokument D18 stellt die Kammer fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die in D6 und D9 offenbarten Elektrofahrzeuge dem in D18 offenbarten Schlepper nach DIN ISO 5053 zugeordnet werden können. Jedenfalls kann die Kammer nicht erkennen, dass die in D18 offenbarten Prinzipien allgemein auf Elektrofahrzeuge übertragbar sind. Insbesondere ergibt sich aus diesem Dokument kein Bezug zwischen Elektrofahrzeugen im Allgemeinen und Fördertechnikanlagen. Einen in D18 offenbarten "Schlepper" als manuell betriebene Förderanlage würde der Fachmann auch nicht als spezielle Unterart von Elektrofahrzeugen verstehen, sondern allenfalls als spezielle Unterart von Förderanlagen im Sinne des Dokuments D18. 2.7 Die Kammer ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass ein Elektrofahrzeug im Allgemeinen nicht unter den Begriff der "Fördertechnikanlage" im Sinne der Ansprüche 1 und 7 fällt.
3. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 3.1 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand der mangelnden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D5 beruht maßgeblich auf dem Argument, dass eine Fördertechnikanlage nicht Gegenstand des von Anspruch 1 beanspruchten Verfahrens ist.
3.2 Das Dokument D5 betrifft eine SpindelmotorAntriebssteuerung für eine Werkzeugmaschine und insbesondere eine PWM-Spindelmotor-Antriebssteuerung, die den in einen Spindelmotor fließenden Strom steuert, um dessen Betrieb durch Anlegen einer pulsweitenmodulierten Spannung von einem Wechselrichter an die Wicklungen des Spindelmotors zu steuern.
3.3 Es ist unbestritten, dass das Dokument D5 keine Fördertechnikanlage im Sinne der oben unter Punkt 2. vorgenommenen Definition offenbart.
3.4 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7, die jeweils eine Fördertechnikanlage als einschränkendes Merkmal umfassen (vgl. Merkmal M1.1 bzw. M7.1), ist somit neu gegenüber dem Dokument D5 im Sinne von Artikel 54 EPÜ.
4. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung unterschiedliche Angriffe mangelnder erfinderischer Tätigkeit in Abhängigkeit davon formuliert, ob die Kammer eine Fördertechnikanlage als vom Anspruch 1 bzw. 7 umfasst ansieht. Für den vorliegenden Fall, dass die Kammer die Fördertechnikanlage als vom Anspruch 1 bzw. 7 umfasst ansieht, hat die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 durch die Dokumente D6 und D9 nahegelegt sei. Dieser Auffassung kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen.
4.2 Das Dokument D6 betrifft ein Verfahren und Systeme zum Steuern eines Wechselrichters in einem Elektroantriebssystem eines Kraftfahrzeugs.
4.3 Das Dokument D9 betrifft eine FahrzeuglenkungsSteuerungsvorrichtung und ein Verfahren, das einen Elektromotor ansteuert, um eine Lenkkraft einem Lenkmechanismus bereitzustellen, der lenkbare Fahrzeugräder lenkt.
4.4 Keines der Dokumente D6 und D9 offenbart eine Fördertechnikanlage im Sinne der Merkmale M1.1 bzw. M7.1 der Ansprüche 1 und 7. Es wird auf die Ausführungen unter Punkt 2. oben verwiesen, wo die Kammer festgestellt hat, dass ein Elektrofahrzeug keine Fördertechnikanlage im Sinne der Ansprüche 1 und 7 bildet. Das Dokument D6 betrifft ausschließlich ein Elektrofahrzeug und offenbart damit nicht die Merkmale M1.1 bzw. M7.1. Entsprechendes gilt auch für den elektrisch betriebenen Lenkkraftmechanismus gemäß Dokument D9. 4.5 Die Dokumente D6 und D9 unterscheiden sich somit von dem Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 zumindest durch die Merkmale M1.1 bzw. M7.1. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass ausgehend von dem Dokument D6 und im Lichte der Unterscheidungsmerkmale M1.1 bzw. M7.1, die objektive technische Aufgabe darin gesehen werden kann, das in D6 offenbarte Elektrofahrzeug dahingehend zu verwenden, dass Güter in einem geschlossenen Industriebereich befördert werden können. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass das Dokument D6 als mögliche Verwendung des Elektrofahrzeugs einen Lastwagen nenne. Der Fachmann kenne ferner Lastwagen, die sich innerhalb von Fertigungshallen bewegen, um Güter zu transportieren. Der Fachmann würde daher ohne Weiteres den Lastwagen als Fördertechnikanlage verwenden. Das in D6 offenbarte Fahrzeug müsse im Übrigen nicht durch eine Fördertechnikanlage ersetzt werden, sondern das Fahrzeug müsste lediglich als Fördertechnikanlage verwendet werden, um Stückgüter von A nach B zu transportieren.
4.7 Im Hinblick auf das Dokument D9 als nächstliegenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, die objektive technische Aufgabe ausgehend von D9 und im Hinblick auf die Unterscheidungsmerkmale M1.1 bzw. M7.1 sei darin zu sehen, das Elektrofahrzeug samt Lenkhilfe-Motor so zu verwenden, dass das Elektrofahrzeug Güter in einem geschlossenen Industriebereich befördert. Weiterhin hat sie vorgetragen, es stelle für den Fachmann kein Problem dar, ein Elektrofahrzeug zu verwenden, um Güter in einem geschlossenen Industriebereich zu befördern. Wenn der Fachmann daher das Elektrofahrzeug gemäß D9 dazu verwendet hätte, Güter in einem geschlossenen Industriebereich zu befördern, dann hätte er das Elektrofahrzeug als Fördertechnikanlage verwendet. Weiterhin hätte der Fachmann keinerlei Änderungen am Stromrichter und auch keine baulichen Veränderungen am Elektrofahrzeug vornehmen müssen, um einen Einsatz in einer Fördertechnikanlage zu erzielen. Er hätte das Fahrzeug lediglich dazu nutzen müssen, Stückgüter von A nach B zu transportieren.
4.8 Die Kammer kann der Argumentation der Beschwerdeführerin weder auf Grundlage des Dokuments D6 noch des Dokuments D9 als nächstliegendem Stand der Technik folgen. Es gibt keinerlei Hinweise, die den Fachmann dazu hätten veranlassen können, die in den Dokumenten D6 und D9 offenbarten Lehren in einer Fördertechnikanlage anzuwenden. Insbesondere ist für die Kammer weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, weshalb der Fachmann einen in dem Dokument D6 beschriebenen Lastwagen hätte modifizieren sollen, um ihn als Fördertechnikanlage im Sinne der oben definierten Begriffe (siehe Punkt 2.) zu verwenden.
Grundsätzlich bleibt für die Kammer unverständlich, wie ein Elektrofahrzeug zu einer Fördertechnikanlage umgestaltet werden könnte. Nach Auffassung der Kammer verfolgen Elektrofahrzeuge und Fördertechnikanlagen grundlegend unterschiedliche Zielsetzungen und beziehen sich auf vollkommen verschiedene, komplexe technologische Bereiche. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 2. dieser Entscheidung verwiesen.
Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Fachmann ein Elektrofahrzeug bzw. dessen Lenkmechanismus, dessen wesentliche Eigenschaft die freie, autonome Mobilität ist, hätte einschränken und an die Funktionsweise einer fest installierten Anlage anpassen sollen. Zudem bleibt unklar, wie eine derart technisch komplexe Umstrukturierung hätte durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin hat weder einen gangbaren und nachvollziehbaren Weg dargelegt noch überzeugend erläutert, warum der Fachmann überhaupt Anlass gehabt hätte, eine solche Modifikation vorzunehmen.
4.9 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass ein Verfahren gemäß Anspruch 1 und eine Fördertechnikanlage gemäß Anspruch 7 ausgehend von den Dokumenten D6 und D9 für einen Fachmann nicht naheliegend waren. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
5. Ergebnis Da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 des Hauptantrags neu ist im Sinne von Artikel 54 EPÜ und auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht, und die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände gegen den Hauptantrag erhoben hat, war dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückweisung der Beschwerde stattzugeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth H. Bronold