Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.09.2024 – T 1965/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T196522.20240911

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1965/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 11. September 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH Bildstockstrasse 20 72458 Albstadt (DE) Vertreter:

Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdeführer:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Strasse 1 80336 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 1) dormakaba Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) Vertreter:

Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2725172 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Juni 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand C. Heath S. Oechsner de Coninck T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden 2 richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hat die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass - das Patent die Erfindung gemäß Hauptantrag nur in einer der beiden Alternativen der unabhängigen Ansprüche (zeitgesteuerter Datenbus) so deutlich und vollständig offenbare, dass eine Fachperson sie ausführen könne; - der Gegenstand der in Hilfsantrag 1 auf die ausführbare Alternative (zeitgesteuerter Datenbus) beschränkten unabhängigen Ansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK 2020 hat die Kammer die Feststellungen der Einspruchsabteilung zur mangelnden Ausführbarkeit vorläufig geteilt, nicht jedoch die zum Vorliegen erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokument D1.

III. Am 11. September 2024 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Beschwerdeführerinnen statt. Die ordnungsgemäß geladene, verfahrensbeteiligte weitere Einsprechende 1 ist nicht erschienen, wie sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 angekündigt hat. Gemäß Regel 115(2) EPÜ, Artikel 15(3) VOBK wurde die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt.

IV. Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden 2, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 2 - 6. Die ursprünglich mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 7 - 9 nahm sie während der mündlichen Verhandlung zurück.

Die Beschwerdeführerin-Einsprechende 2 beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents, hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin, hilfsweise die Zurückverweisung des Falles an die Einspruchsabteilung, sollten die Hilfsanträge zugelassen werden.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 1) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin sowie die Zurückverweisung des Falles an die Einspruchsabteilung, sollten die Hilfsanträge zugelassen werden.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung der Kammer):

M1.1 Verfahren zum Betreiben einer Rettungswegvorrichtung mit M1.2 einer vermittels einer Verriegelungseinrichtung (22, 24) verriegelten Tür (10) und M1.3 einer einen Notschalter (S) aufweisenden Notschalteinrichtung (26) zum Bewirken des Entriegelns der Tür (10), mit den aufeinanderfolgenden Schritten:

M1.4 - Erfassen einer Betätigung des Notschalters (S) durch die Notschalteinrichtung (26), M1.5 - Aussenden eines das Betätigen des Notschalters (S) angebenden Signals durch die Notschalteinrichtung (26) M1.6 über einen zeitgesteuerten oder ereignisgesteuerten Datenbus (28) an die Verriegelungseinrichtung (22, 24), M1.7a indem bei dem zeitgesteuerten Datenbus (28) das Signal in einem nächsten Zeitschlitz oder M1.7b bei einem ereignisgesteuerten Datenbus das Signal unter Vermeidung von Datenkollisionen als nächstes Ereignis gesendet wird, M1.8 - Empfangen und Erfassen des Signals durch die Verriegelungseinrichtung (22, 24), M1.9 - Entriegeln der Tür durch die Verriegelungseinrichtung (22, 24)."

Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die Alternative "oder ereignisgesteuerten Datenbus (28)" in Merkmal M1.6 sowie das gesamte Merkmal M1.7b ("oder bei einem ereignisgesteuerten Datenbus das Signal unter Vermeidung von Datenkollisionen als nächstes Ereignis") gestrichen sind.

VI. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D1:

D9:

D10:

G9:

G12:

G13:

WO 03/078769 A1 Wikipedia Artikel "Controller Area Network" in der Version vom 22. Oktober 2012 Wikipedia Artikel "Carrier Sense Multiple Access" in der Version vom 25. Juni 2011 WO 01/18339 A1 "Batterien, Bordnetze und Vernetzung", 1. Auflage 2010, K. Reif (Hrsg.), Vieweg + Teubner, Seiten 116 - 119 "Zusammenstellung sicherheitsstechnischer Anforderungen an Interfaces der Mess- und G16:

G17:

VII. Stelltechnik in software-basierten Leittechniksystemen mit sicherheitstechnischer Bedeutung in Kernkraftwerken",

C. Michas und C. Bühler, November 2005 Benutzerhandbuch "Rettungswegsystem GEZESecuLogic Tabelaueinheit TE220", 2002 "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)", Fassung Dezember 1997 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin lässt sich, so weit entscheidungserheblich, wie folgt zusammenfassen:

D1 offenbart eindeutig einen ereignisgesteuerten (CSMA‑CR) CAN Bus. Ein Wechsel auf einen zeitgesteuerten Bus wäre nicht nur wegen des damit verbundenen technischen Aufwands fernliegend. Vor allem liegt der Fokus in D1 auf der Selbstkonfigurierung des Systems, die mit einem zeitgesteuerten Bus nicht möglich ist. Außerdem sendet bei einem zeitgesteuerten Bus die Notschalteinrichtung nicht zwangsläufig Signale direkt an die Verriegelungseinrichtung, weil oft auch ein Bus-Master die Kommunikation der Teilnehmer steuert. Insgesamt würde das beanspruchte Verfahren ausgehend von D1 deshalb nur in rückschauender Betrachtung erhalten werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 lässt sich, so weit entscheidungserheblich, wie folgt zusammenfassen:

Die Art des verwendeten Bussystems ist nicht eindeutig in D1 offenbart. Zeit- und ereignisgesteuerte Systeme sind dem Fachmann bekannte Alternativen, von denen er je nach den Umständen und Prioritäten eines Projektes die geeignetere auswählen würde. Dabei muss auch bei zeitgesteuerten Systemen nicht grundsätzlich auf eine Selbstkonfigurierung verzichtet werden, wie das Beispiel des TTCAN-Busses zeigt.

Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden 1) war nicht entscheidungserheblich.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent bezieht sich auf Rettungsweganordnungen mit normalerweise durch Verriegelungseinrichtungen verriegelten (Flucht-)Türen. Über einen Notschalter einer Notschalteinrichtung kann die Verriegelung gelöst werden. Früher mussten für den Anschluss vieler Fluchttüren in einem Gebäude lange Kabelstränge für Stromversorgung und Schaltungen gezogen werden, besonders, wenn alle diese Türen auch mit einer Gebäude-Leitzentrale verbunden werden sollten. Bereits im Prioritätsjahr des Patents 2012 war aber schon grundsätzlich bekannt, diese durch einen gegebenenfalls mehrteiligen Datenbus zu ersetzen, an den alle Verriegelungs- und Notschalteinrichtungen als Teilnehmer angeschlossen sind. Die Teilnehmer werden über den Datenbus mit Strom versorgt. Sie können direkt mittels eigener Buscontroller und Transceiver oder indirekt mittels eines Bus-Masters miteinander kommunizieren (siehe u.a. D1, G9, G16).

2.2 Die Kammer geht davon aus, dass die zuständige Fachperson, ein Diplomingenieur mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Vernetzung und des Datenaustauschs in der Gebäudetechnik, mit allen zum Prioritätszeitpunkt gängigen Bussystemen und Protokollen vertraut ist. Sie weiß, dass in der beanspruchten Alternative eines zeitgesteuerten Datenbusses alle Teilnehmer zyklisch Gelegenheit haben, in ihnen zugewiesenen Zeitschlitzen Daten zu senden, wie dies beispielsweise in G12, Brückenabsatz Seiten 117/118 beschrieben ist. Obwohl G12 ein Handbuch aus einem anderen Fachgebiet, der Automobiltechnik, ist, können die allgemeinen, auf den Seiten 116 - 119 zu findenden Hintergrundinformationen zu zeit- und ereignisgesteuerten Bussystemen ohne Bezug zur Automobiltechnik als Fachwissen angenommen werden. Die Fachperson entnimmt folglich dem Merkmal M1.7, dass die an einen zeitgesteuerten Datenbus angeschlossene Notschalteinrichtung ihr Signal bei nächstmöglicher Gelegenheit in dem jeweils nächsten, ihr zugewiesenen Zeitschlitz an die Verriegelungseinrichtung sendet. Dies ist auch im Patent so dargestellt, s. Abs. [0051].

2.3 In einem ereignisgesteuerten Bussystem senden Teilnehmer eine Nachricht, sobald ein Ereignis eingetreten ist (z.B. Betätigung des Notschalters), siehe G12, Seite 116. Obwohl sie üblicherweise den Bus beobachten und ihre Nachrichten nur senden, wenn gerade kein anderer Teilnehmer sendet (carrier sense multiple access, CSMA), kann es anders als beim zeitgesteuerten Bus zu Datenkollisionen bei gleichzeitigen Ereignissen kommen, die mit bestimmten Verfahren aufgelöst oder grundsätzlich verhindert werden müssen, siehe D10. Diese Verfahren arbeiten entweder mit zufälligen Zeitverzögerungen oder einer bestimmten Rangordnung der Sendeberechtigung von Teilnehmern. Da man im Gegensatz zum ("deterministischen") zeitgesteuerten Bus deshalb so gut wie nie voraussagen kann, wann genau eine Nachricht nach Eintreten des Ereignisses gesendet wird, spricht man hier auch von "stochastischen" Verfahren, siehe G12, Seite 117 links unten und G13, Kapitel 4.3 (für G13, das sich eigentlich mit Reaktorsicherheit befasst, gilt hinsichtlich des Belegs von Fachwissen das für G12 Gesagte in analoger Weise).

3. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 3.1 D1 offenbart ein Verfahren zum Betrieb eines Türschließsystems 1, das neben einer Verriegelungseinrichtung 10 auch einen "panic exit button" 30 für eine Tür 2 aufweisen kann (Seite 5, erster Absatz, Fig. 1, Seite 7 vorletzter Absatz). Die Kammer versteht diesen als Notschalter und das System nach D1 folglich als Rettungsweganordnung ("panic/ emergency exit devices", Seite 13, Zeilen 8/9, "emergency command" in Tabelle 2). Darauf, dass weitere Einschränkungen implizit mit dem Begriff der "Rettungsweganordnung" verbunden sein sollen, findet sich kein Hinweis im Patent. Die Fachperson geht auch nicht davon aus, dass die beanspruchte Rettungsweganordnung ohne einen entsprechenden Hinweis der deutschen Richtlinie EltVTR (G17) genügen muss.

3.2 Unstreitig ist, dass eine den (Not-)Schalter 30 umfassende Notschalteinrichtung dessen Betätigung an die Verriegelungseinrichtung 10 über einen Datenbus 90 meldet, die daraufhin die Tür 2 entriegelt. Aus der Identifikation jeden Teilnehmers über seine Seriennummer im Rahmen einer Selbstkonfigurierung des Systems (Seite 6, vorletzter Absatz - Seite 7, erster Absatz; Seite 14, dritter Absatz), der Verwendung des Begriffs "event" auf Seite 9, erster Absatz und der für das CANopen Protokoll (D9, G20, Tabelle 20) typischen NMT Master Funktion in Tabelle 1 schließt die Fachperson, dass es sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit um einen ereignisgesteuerten Bus handelt.

In jedem Fall sind, wie bereits von der Einspruchsabteilung festgestellt (siehe die angefochtene Entscheidung, Seite 34, vorletzter Satz), die Merkmale M1.6 "zeitgesteuert" und M1.7a nicht in D1 offenbart.

3.3 Die zu lösende Aufgabe besteht nach Absatz [0010] des Patents darin, insbesondere bei sehr komplexen Rettungswegvorrichtungen die Funktion der Entriegelung zuverlässig zu gewährleisten, ohne dass der Montageaufwand und die damit einhergehenden Kosten zu hoch sind. Die letzte Teilaufgabe wird wie in D1 bereits durch den Einsatz eines Datenbusses statt herkömmlicher Kabelverbindungen gelöst.

Neben den zu erzielenden Eigenschaften der Zuverlässigkeit und Robustheit der Übermittlung von Nachrichten leitet die Patentinhaberin aus Absatz [0025] des Patents auch die der Schnelligkeit ab.

3.4 Die Rettungsweganordnung nach D1 kommt als Ausgangspunkt in Frage, weil auch sie komplex ist, Seite 1, erster Absatz. Der Fokus liegt hier nur nicht auf dem reibungslosen, sicheren Betrieb der komplexen Anordnung, sondern auf der Vereinfachung ihres vorbetrieblichen ("pre-operational") set-ups, indem sich die zahlreichen Teilnehmer selbsttätig anmelden und sich die Anordnung selbst konfiguriert, Seite 6, vierter Absatz, Seite 8, Zeilen 17 - 23, Seite 13, vorletzter Absatz - Seite 14, zweiter Absatz.

3.4.1 Ist die Fachperson mit der Aufgabe betraut, die Rettungsweganordnung stattdessen für besonders zuverlässigen, robusten und schnellen Betrieb bzw. Datenkommunikation auszulegen, ist das Vorsehen eines zeitgesteuerten Datenbusses eine naheliegende Wahl. Dieser ermöglicht zum einen nämlich eine sichere Datenübertragung ohne Kollisionen und Datenverlust und eine zuverlässige Erkennung und Isolierung fehlerhafter Teilnehmer, weshalb er in Vernetzungen in sicherheitsrelevanter Umgebung auch zum Einsatz kommt, siehe G12, Seiten 117 und 118, jeweils rechts oben und Tabelle 1, Beispiel TTP. Zum anderen kann es anders als bei einem ereignisgesteuerten Bus gerade bei komplexen Netzwerken mit vielen Teilnehmern nicht zu gravierenden Verzögerungen durch ständige Busbelegung kommen, G12, Seite 118 linke Spalte. Eine schnellere Datenübertragung bietet ein ereignisgesteuerter Bus nur im Idealfall, während ein zeitgesteuertes System immer den zeitrichtigen Eingang von Meldungen sicherstellt, also eine determinierte, keine zufällige Schnelligkeit der Nachrichtenübertragung.

3.4.2 Aber auch wenn der Vorteil der Selbstkonfiguration in D1 beibehalten werden soll, sind der Fachperson kombinierte Lösungen hierfür bekannt wie TTCAN (D9, G21), bei dem ein zeitgesteuertes Protokoll auf einen CAN-Bus softwaremäßig aufgesetzt ist. Dies hat die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung lediglich mit Nicht-Wissen bestritten.

3.5 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin wendet ein, das Vorsehen eines zeitgesteuerten Busses in D1 wäre zu aufwendig und teuer, um naheliegend zu sein. Es gäbe auch einfachere und günstigere Lösungen, um die Schnelligkeit und damit die Kapazität und wiederum die Zuverlässigkeit des ereignisgesteuerten Bussystems nach D1 zu erhöhen, wie eine Steigerung der Taktfrequenz. Zunächst bezieht sich der Kostenaspekt in der Aufgabe auf die Montage, also die physische Verlegung der Kabel, nicht eine gegebenenfalls nötige Umrüstung eines bereits verlegten Datenbusses, und scheint daher bei der Lösung der Aufgabe nicht primär von Belang zu sein. Sodann wäre auch eine Umrüstung nach Ansicht der Kammer nicht so aufwendig, dass sie die Fachperson vom Einsatz eines zeitgesteuerten Busses abhalten würde. Wie die Beschwerdeführerin-Einsprechende 2 vorträgt, sind hierfür die Buscontroller bzw. -transceiver der Teilnehmer auszutauschen und gegebenenfalls das zeitgesteuerte System einmal zu konfigurieren. Schließlich ist mit einem rein ereignisgesteuerten Bus unabhängig von der Taktfrequenz aus den oben genannten Gründen nie die Zuverlässigkeit und Sicherheit eines zeitgesteuerten zu erreichen, was bei Rettungsweganordnungen hohe Priorität hat und sich auch in der im Patent selbst definierten Aufgabe niederschlägt. Eine Zeitsteuerung als "große" bekannte Lösung zu wählen, die die Aufgabe besser löst, aber kostspieliger ist, ist aber ebenso naheliegend, wie eine Erhöhung der Taktfrequenz als "kleine" Lösung, die etwas weniger Zuverlässigkeit bietet, sich dafür aber günstiger umsetzen lässt.

3.6 Dass es bei zeitgesteuerten Systemen grundsätzlich sowohl solche mit zentraler Zugriffskontrolle durch einen Busmaster, als auch solche mit dezentraler, direkter Zugriffskontrolle durch die Teilnehmer (Multimaster) gibt (siehe G13, Seiten 23/24), stellt die Fachperson entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin nicht vor eine weitere Wahlmöglichkeit, die sie nur rückschauend im Sinne des beanspruchten Verfahrens treffen würde. Zum einen stellen Multimaster-Systeme wie TTCAN (D9, Seite 8), TTP (G12, Tabelle 1), Token Ring (G13, Seite 24) oder Round Robin technisch fortgeschrittenere und daher bevorzugte Lösungen dar. Zum anderen ist bereits im Ausgangsverfahren von D1 ein zentraler Bus-Master unerwünscht, Brückenabsatz Seiten 1/2, Seite 2, dritter Absatz, Seite 5, zweiter Absatz. Auch wenn die Fachperson zur Lösung der Aufgabe dort einen zeitgesteuerten Bus wählt oder auf ihn umrüstet, ist die Option Multimaster damit als naheliegendere vorgegeben.

3.7 Aus den vorstehenden Gründen beruhen das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags in der Alternative "zeitgesteuert" und das auf diese Alternative beschränkte Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend von D1 und unter Berücksichtigung von Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

4. Hilfsanträge - Zulassung 4.1 Mit Abschnitt 5 ihrer Erwiderung vom 9. März 2023 legte die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin kommentarlos "vorsorgliche Hilfsanträge" im Beschwerdeverfahren vor, wobei die Hilfsanträge 2 - 6 den Hilfsanträgen 2, 3, 6, 7 und 8 "wie bereits im Einspruchsverfahren eingereicht" entsprechen sollten. Im Einspruchsverfahren waren zuletzt mit Schreiben vom 17. Februar 2022 Hilfsanträge 2 - 8 vorgelegt worden, von denen Hilfsantrag 3 aber nicht mit dem aktuellen Hilfsantrag 3 übereinstimmt.

Die Hilfsanträge 7 - 9 wurden vorsorglich in Reaktion auf erweiterte Angriffslinien durch die Beschwerdeführerin-Einsprechende 2 eingereicht. Da diese erweiterten Angriffslinien nicht zum Tragen kamen, nahm die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin die Hilfsanträge 7 - 9 während der mündlichen Verhandlung zurück.

4.2 In besagter Erwiderung werden die Hilfsanträge 2 - 6 nicht substantiiert. Es wird weder eine Offenbarungsgrundlage für die jeweils in den Hilfsanträgen 2 - 6 vorgenommenen Änderungen angegeben, noch, welche gegen die aufrechterhaltene Fassung gemäß Hilfsantrag 1 von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 ausgehend von welchen Dokumenten erhobenen Einwände vorrangig und aus welchen Gründen damit ausgeräumt werden würden. Vorliegend ist die BeschwerdeführerinEinsprechende 2 sogar in den Abschnitten VII.1, VII.3.2 und VII.7 ihrer Beschwerdebegründung auf die aufrecht erhaltenen Ansprüche 2, 7 und 13 eingegangen, deren Merkmale teilweise in die unabhängigen Ansprüche der Hilfsanträge 2 - 6 Eingang gefunden haben, ohne dass sich die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin in ihrer Erwiderung hierzu geäußert hätte.

4.3 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihr erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schreiben vom 17. Februar 2022 zu den unveränderten Hilfsanträgen 2 - 6 weiter Geltung habe, und es einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren nicht bedürfe. Dies sei nur eine Formsache, und die vor der Einspruchsabteilung gestellten, aufrecht erhaltenen Anträge seien ohne weiteres bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Artikel 12(3) VOBK verlangt jedoch, dass die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen der Patentinhaberin als einer der Beteiligten enthält und dort insbesondere angegeben wird, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist, was schließlich mit den Hilfsanträgen 2 - 6 begehrt wird. Die Kammer ist nicht verpflichtet, die ganze Akte des erstinstanzlichen Verfahrens durchzugehen, um dort die möglicherweise relevanten, vor der Einspruchsabteilung geltend gemachten Argumente eines Antragstellers zu finden und zu berücksichtigen. Vielmehr oblag es der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin, diese im Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen, siehe RSdBK, 10. Auflage, V.A.3.2.2, vorletzter Absatz.

Daher sah die Kammer zunächst keine Veranlassung, die mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 2 6 in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12(5) VOBK zum Verfahren zuzulassen.

4.4 Mit Schriftsatz vom 6. August 2024 holte die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin die Substantiierung der Hilfsanträge 2 - 6 nach, womit eine Zulassung der Hilfsanträge unter den Voraussetzungen des Artikels 13(1) VOBK in Betracht kam.

4.4.1 Die als Grund für die verspätete Substantiierung angegebene Fehlannahme hinsichtlich der weiteren Gültigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren stellt nach Ansicht der Kammer als Rechtsirrtum keinen rechtfertigenden Grund im Sinne des Artikels 13(1) VOBK dar.

4.4.2 Vor allem aber erfüllt keiner der Hilfsanträge 2 - 6 das Kriterium der prima facie Gewährbarkeit, weil die ursprüngliche Offenbarung der jeweils beanspruchten Verfahren aufgrund der vorgenommenen Änderungen zumindest zweifelhaft ist. Darauf hatte die Kammer in Punkt 8.4 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK wie folgt hingewiesen:

"Der Kammer scheinen derzeit einige der in den Hilfsanträge 2 - 9 eingeführten Änderungen nicht eindeutig ursprünglich offenbart zu sein, Artikel 123(2) EPÜ. In den Hilfsanträgen 2, 3, 7 - 9 ist der ursprünglich offenbarte Wortlaut "Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Mikroprozessoren oder Mikrocontroller" in "Datenverarbeitungsanlagen, oder Mikroprozessoren, oder Mikrocontroller" abgeändert. In Anspruch 5 der Hilfsanträge 4 und 5 scheint das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und Absatz [0013], wonach die Verriegelungseinrichtung den Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer als Zusatzbedingung prüft, weggelassen worden zu sein. In Hilfsantrag 6 scheint bei der Definition des Sondermodus auf einen anderen als den vorher eingeführten Notschalter der ersten Notschalteinrichtung Bezug genommen zu werden ("eines Notschalters")."

4.4.3 Der Auffassung, dass durch die geänderten Formulierung in den Hilfsanträgen 2 und 3 die vorher fakultativen ("insbesondere") Merkmale "Mikroprozessoren oder Mikrocontroller" lediglich zu einschränkenden Alternativen wurden, kann sich die Kammer nicht anschließen. Vielmehr gehörten diese Alternativen zu den ursprünglich beanspruchten "Datenverarbeitungsanlagen", während nunmehr offensichtlich andersartige Datenverarbeitungsanlagen umfasst sein sollen, die nicht näher offenbart sind. Auch wenn in Hilfsantrag 6 bewusst auf "einen" anderen als den vorher eingeführten Notschalter der ersten Notschalteinrichtung Bezug genommen werden sollte, ist zumindest fraglich, wo dies in Kombination mit einer zweiten Notschalteinrichtung und ihrem bestimmten, vorher eingeführten Notschalter ("des Notschalters der zweiten Notschalteinrichtung") offenbart ist.

4.5 Da die in den verspätet substantiierten Hilfsanträgen 2 - 6 vorgenommenen Änderungen also Anlass zu neuen Einwänden geben und ihre Zulassung damit der Verfahrensökonomie abträglich wäre, hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13(1) VOBK entschieden, die Hilfsanträge 2 - 6 nicht zuzulassen.

5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende 2 letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, das als eigenständige Alternative auch Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist, beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Folglich sind bereits aus diesem Grund weder Haupt-, noch Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin gewährbar, und die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist aufzuheben.

Dass keiner der weiteren Hilfsanträge 2 - 6 der Patentinhaberin zum Beschwerdeverfahren zugelassen wurde, führt schließlich zum Widerruf des Patents.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci