Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.09.2024 – T 527/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T052722.20240910
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0527/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 10. September 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) HARTING Electric Stiftung & Co. KG Wilhelm-Harting-Straße 1 32339 Espelkamp (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Gollierstraße 4 80339 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Amphenol-Tuchel Electronics GmbH August-Häusser-Strasse 10 74080 Heilbronnn (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Staeger & Sperling Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonnenstraße 19 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3117489 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Flyng C.D. Vassoille G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 117 489 zurückzuweisen.
II. Die folgenden Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:
III. E1:
Auszug aus dem Katalog der Firma Amphenol-Tuchel Electronics GmbH, Seiten 74 bis 83 und 288 E1a:
Seiten 84 bis 103 des Katalogs gemäß E1 E1b:
Vergrößerte Ansichten von Ausschnitten der Ela E3:
Angebot der Firma Endler & Kumpf GmbH & Co. KG an Harting Electric GmbH & Co. KG vom 14. Februar 2014 E4:
Auftragsbestätigung der Firma Endler & Kumpf GmbH & Co. KG an Harting Electric GmbH & Co. KG vom 17. Februar 2014 E5:
Lieferschein der Firma Endler & Kumpf GmbH & Co. KG an Harting Electric GmbH & Co. KG vom 3. März 2014 E6:
Rechnung der Firma Endler & Kumpf GmbH & Co. KG an Harting Electric GmbH & Co. KG vom 6. März 2014 In der angefochtenen Entscheidung war die Einspruchsabteilung insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen.
IV. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, wonach der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem im Katalog E1 ab Seite 74 offenbarten Produkt "heavy|mate® F".
V. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 10. September 2024 als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem am 10. Juli 2024 eingereichten Hilfsantrag 1.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
"[M1] Modularer Steckverbinder (2) bestehend aus einem Steckverbinderpaar [M2] umfassend einen Buchsensteckverbinder umfassend wenigstens ein Buchsenmodul (20) mit einem Buchsenmodulrahmen (21), welches ein Steckraster zum Einstecken des wenigstens einen Buchsenmoduls (20) in eine der Steckpositionen des Steckrasters aufweist, [M3] sowie einen Stiftsteckverbinder umfassend wenigstens ein Stiftmodul (30) mit einem Stiftmodulrahmen (31) mit einem identischen Steckraster (R) zum Einstecken des wenigstens einen Stiftmoduls (30), dadurch gekennzeichnet, dass [M4] ferner je ein Steckverbinderausrichtungsmodul (1) für jeden Modulrahmen (21, 31) zur Montage an gegenüberliegenden korrespondierenden Steckpositionen des Steckrasters an dem jeweiligen Modulrahmen (21, 31) vorgesehen ist, wobei jedes Steckverbinderausrichtungsmodul (1) [M5] a) einen im Wesentlichen rechteckigen Modulkörper (3) aufweist, [M6] b) wobei ferner wenigstens ein Befestigungselement (5a, 5b) am Modulkörper (3) angeordnet ist, um das Steckverbinderausrichtungsmodul (1) an dem Modulrahmen des modularen Steckverbinders (2) festzulegen und [M7] c) aus dem jeweiligen Modulkörper (3) zwei Zapfen (4a, 4b) hervorstehen, die an dem jeweiligen Modulkörper jeweils an zwei diametral gegenüberliegenden Ecken des Modulkörpers aus diesem hervorstehen und zwar in Einsteckrichtung des jeweiligen Steckverbinderausrichtungsmoduls in Bezug auf den jeweiligen Modulrahmen, [M8] wobei bei eingesetzten Modulen (1, 20, 30) in den jeweiligen Modulrahmen (21, 31) die Zapfen (4a, 4b) des jeweiligen Steckverbinderausrichtungsmoduls (1) gegenüber der von den Modulen (20, 30) gebildeten Stirnseite der jeweils anderen Module (20, 30) hervorstehen, so dass beim Zusammenstecken des Steckverbinderpaars (2a, 2b) des moduleren [sic] Steckverbinders (2) zunächst die sich gegenüberliegenden Enden der Zapfen (4a, 4b) der gegenüberliegenden Steckverbinderausrichtungsmodule (1) aufeinandertreffen und die Führung beim weiteren Zusammenstecken des Steckverbinderpaars gewährleisten."
VII. Angesichts der Entscheidung über den Hilfsantrag 1 erübrigt sich an dieser Stelle die Wiedergabe seines Wortlauts.
VIII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents nicht neu sei gegenüber dem ab Seite 74 des Dokuments E1, in Verbindung mit den Dokumenten E1a und E1b, offenbarten Produkt "heavy|mate® F". Die Beschwerdegegnerin beantragte die Nichtzulassung der Dokumente E1a und E1b. Weiterhin bestritt sie die öffentliche Zugänglichkeit des Katalogs gemäß E1 vor dem Prioritätstag des Patents. Außerdem machte sie geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents neu sei gegenüber den in den Dokumenten E1, E1a und E1b offenbarten Produkt "heavy|mate® F".
Strittig war zudem, ob der Hilfsantrag 1 unberücksichtigt bleiben soll. Auf die detaillierten Argumente der Parteien wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Entscheidungsgründe§
1. Nichtausschluss der Dokumente E1a und E1b vom Beschwerdeverfahren 1.1 Die Dokumente E1a und E1b werden nicht vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die im Einspruchsverfahren verspätet eingereichten Dokumente E1a und E1b hätten von der Einspruchsabteilung nicht ins Verfahren zugelassen werden dürfen. Insbesondere hat sie argumentiert, dass eine prima-facie-Relevanz der Dokumente E1a und E1b nicht vorgelegen habe und das Kriterium, wonach Dokumente "aufschlussreicher" seien, kein alleiniges Kriterium einer prima-facie-Relevanz sein könne. Die Dokumente seien im Übrigen nicht aufschlussreicher als die bis dahin im Verfahren befindlichen Dokumente und sie seien letztendlich auch nicht entscheidungserheblich gewesen, ausweislich der angefochtenen Entscheidung. Sie hätten daher auch nicht in das Einspruchsverfahren zugelassen werden dürfen.
1.3 Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen fehlerhaft, insbesondere unter Anwendung falscher Kriterien oder willkürlich, ausgeübt hat. Die Einspruchsabteilung hat die beiden Dokumente E1a und E1b als prima facie relevant angesehen, da sich aus diesen Dokumenten ohne großen Ermittlungsaufwand zumindest die Länge des in E1 offenbarten Blindmoduls mit Zentrierfunktion ableiten ließe (siehe Punkt 5.3 der Gründe für die angefochtene Entscheidung).
1.4 Weiterhin stellt die Kammer fest, dass sich das Kriterium der prima-facie-Relevanz lediglich auf die anfängliche Vermutung bezieht, dass insbesondere Einwendungen oder Beweismittel auf den ersten Blick für die Entscheidung des Falles relevant erscheinen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Dokumente E1a und E1b letztlich nicht entscheidend für den Ausgang des Falles waren, ist daher unbeachtlich.
1.5 Die Beschwerdegegnerin hat außerdem dargelegt, dass die Begründung der Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Zulassung der Dokumente E1a und E1b auch zu beanstanden sei, soweit sie unter Punkt 5.3 der Entscheidungsgründe dargelegt hat, dass "keine neuen Informationen der Patentinhaberin durch E1a und E1b vorgestellt werden". Insbesondere argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass die verspätet eingereichten Unterlagen nicht "aufschlussreicher" sein könnten, wenn keine neuen Informationen eingeführt würden.
1.6 In diesem Zusammenhang besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die Einspruchsabteilung mit dem Hinweis, der Katalog E1 sei von der Patentinhaberin erstellt worden, "so dass dadurch keine neuen Informationen der Patentinhaberin durch E1a und E1b vorgestellt werden" (vgl. S. 6, erster Absatz der Entscheidungsgründe), zum Ausdruck bringen wollte, dass der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) als Verfasserin dieser Dokumente der Inhalt von E1a und E1b bekannt sein musste. Die Aussage bezog sich somit eindeutig nicht auf die Frage, ob die Dokumente E1a und E1b neue, für das Einspruchsverfahren möglicherweise entscheidende Informationen enthielten. Vielmehr sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) als Verfasserin dieser Dokumente nicht von ihnen überrascht sein konnte.
1.7 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer auch auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern hin, wonach das EPÜ keine Rechtsgrundlage dafür bietet, im Beschwerdeverfahren Unterlagen (Dokumente, Anträge oder Beweismittel) auszuschließen, die im erstinstanzlichen Verfahren korrekt zugelassen worden sind, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung auf sie gestützt ist. Angesichts des eigentlichen Ziels des Beschwerdeverfahrens, nämlich die angefochtene Entscheidung gemäß Artikel 12 (2) VOBK gerichtlich zu überprüfen, sind solche Unterlagen automatisch Teil des Beschwerdeverfahrens (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Aufl. 2022, V.A.3.4.4).
1.8 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Dokumente E1a und E1b dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen und nicht auszuschließen sind.
2. Qualifizierung des Katalogs gemäß E1/E1a/E1b als Stand der Technik (Artikel 54 (2) EPÜ) 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat bestritten, dass der Produktkatalog gemäß E1/E1a/E1b vor dem Prioritätstag (12. März 2014) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der Katalog trage ein Editionsdatum vom Juli 2013. Dabei handele es sich jedoch nicht um das Druckdatum, sondern um den Zeitpunkt, zu dem die letzte Revision zur Druckfreigabe erfolgt sei. Selbst ein Druckdatum lasse aber nicht den Schluss zu, dass der Katalog sofort verteilt worden sei. Im vorliegenden Fall sei erst der vorhandene Altbestand von Katalogen aufgebraucht worden und der Katalog gemäß E1/E1a/E1b sei aus diesem Grund, in Übereinstimmung mit "internen Aufzeichnungen" der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin), erst in der Mitte des Jahres 2014 in Umlauf gebracht worden.
2.2 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ist die Kammer überzeugt, dass der Katalog E1/E1a/E1b vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war. Das Dokument E1 trägt unbestritten einen Datumshinweis auf Juli 2013 ("C0713", siehe E1, letzte Seite 288, rechter Rand). Weiterhin sind auf den relevanten Seiten 84 und 100 des Katalogs gemäß E1a die Angabe "lieferbar ab Q4/2013" und auf den relevanten Seiten 88 und 102 die Angabe "lieferbar ab Q3/2013" ersichtlich. Schließlich hat der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Herr Heiko Meier, in einer dem Verfahren zugrunde liegenden schriftlichen Erklärung glaubhaft dargelegt, dass er vor dem Prioritätstag ohne Geheimhaltungsverpflichtung im Besitz des Katalogs gemäß E1 war. Dieser Umstand wird, wie die Einspruchsabteilung zutreffend festgestellt hat, durch die Dokumente E3 bis E6 weiter untermauert, da eine Bestellung ohne Kenntnis des Katalogs unwahrscheinlich gewesen wäre und das Gegenteil von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend dargetan worden ist.
2.3 Die Beschwerdegegnerin macht außerdem geltend, dass es sich bei dem Datumshinweis "C0713" lediglich um ein Editionsdatum handele, welches noch nichts über den Druck oder die Veröffentlichung des Dokuments aussage. Nach internen Aufzeichnungen der Patentinhaberin sei der Katalog gemäß E1 erst in der Mitte des Jahres 2014 in Umlauf gebracht worden. Bei dem fraglichen Katalog handele es sich ferner um eine Neufassung mit geändertem Inhalt. Dabei brauche es nach der Freigabe des Druckexemplars regelmäßig ca. 1 Jahr, bis der Nachdruck eines Katalogs in Auftrag gegeben sei und die neuen Kataloge in Verkehr gebracht werden.
2.4 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt hat, hält die Kammer die Annahme für unplausibel, dass ein fertiger Katalog zu einem fertigen Produkt erst 1 Jahr nach seiner Fertigstellung in Umlauf gebracht wurde. Ungeachtet der Bedeutung der isolierten Datumsangabe "C0713" ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls die Gesamtschau aller oben dargelegter Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf die Verfügbarkeitsangaben im Katalog selbst sowie die schriftliche Erklärung von Herrn Meier, ergibt, dass der Katalog gemäß E1/E1a/E1b vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war.
2.5 Die Beschwerdegegnerin hat zwar vorgetragen, aus ihren internen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Katalog erst Mitte 2014 in Verkehr gebracht worden sei. Sie hat jedoch keinen Beweis für diese Behauptung vorgelegt.
2.6 Der Katalog gemäß Dokument E1/E1a/E1b bildet damit Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ.
3. Hauptantrag - Auslegung des Anspruchs 1 3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfordert keinen zusammengebauten Zustand der beanspruchten Komponenten des modularen Steckverbinders.
3.2 Die Einspruchsabteilung hat ihrer Beurteilung der Neuheit eine Auslegung von Anspruch 1 zugrunde gelegt, die einen montierten Zustand des modularen Steckverbinders voraussetzt, der die in Anspruch 1 genannten Module/Komponenten umfasst. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass sich der in Anspruch 1 definierte modulare Steckverbinder für den Fachmann nicht bereits implizit aus dem Dokument E1 ergebe, nur weil dieses Dokument die einzelnen Komponenten des modularen Steckverbinders offenbare, die im zusammengebauten Zustand zu dem Gegenstand von Anspruch 1 führen würden. Die Kombination des Blindmoduls mit Zentrierfunktion mit den kürzeren Stift- und Buchsenmodulen ergebe sich erst durch mosaikartiges Zusammensetzen der in E1 offenbarten Komponenten, was einer Auswahl aus mehreren Listen (Stift-, Buchsen- und Blindmodule) entspreche (siehe Punkt 7.3 und 8.3 der Gründe für die angefochtene Entscheidung).
3.3 Entgegen der von der Einspruchsabteilung vertretenen Auffassung stimmt die Kammer mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass Anspruch 1 keinen zusammengebauten Zustand des beanspruchten modularen Steckverbinders erfordert. Ein modulares System zeichnet sich gerade durch die Möglichkeit aus, dass standardisierte Funktionseinheiten bzw. Module zu einer kundenspezifischen Konfiguration zusammenfügbar sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Patents, wo in Absatz [0007] ausdrücklich offenbart ist, dass es üblich sei, solche modularen Steckverbindersysteme in Einzelteilen auszuliefern, sodass sich die Konfektionäre und Anwender angepasst auf ihre Applikation geeignete Modulsysteme zusammenstellen können. Dementsprechend beansprucht Anspruch 1 keinen Steckverbinder, sondern ausdrücklich einen "[m]odularen Steckverbinder".
3.4 Aus der Sicht des Fachmanns kann daher kein Zweifel bestehen, dass der beanspruchte modulare Steckverbinder in Form von einzelnen Modulen vorliegen kann, nämlich durch das Vorhandensein der in Anspruch 1 definierten Module, die zu einem Steckverbinder final zusammenfügbar sind.
3.5 Anspruch 1 enthält nichts, was diesem Verständnis entgegensteht. Ganz im Gegenteil beansprucht Anspruch 1 beispielsweise einen Buchsen- bzw. Stiftmodulrahmen mit einem Steckraster "zum Einstecken" (Hervorhebung hinzugefügt) wenigstens eines Buchsen bzw. Stiftmoduls. Weiterhin ist je ein Steckverbinderausrichtungsmodul "für jeden Modulrahmen (21, 31) zur Montage ... vorgesehen" (Hervorhebung hinzugefügt). Schließlich enthält das Merkmal M8 die Formulierung "beim Zusammenstecken" (Hervorhebung hinzugefügt).
3.6 Aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ergibt sich somit nichts, was von einem normalen Verständnis des Begriffs "modularer Steckverbinder", wonach dieser also zunächst in Form der einzelnen beanspruchten Module/Komponenten vorliegt, abweichen würde. Wie oben dargelegt, würde eine andere Auslegung des beanspruchten Gegenstands dem Wesen eines modularen Systems grundlegend widersprechen, dessen endgültige Form üblicherweise erst durch die jeweilige spezifische Anwendung bestimmt wird.
4. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ) 4.1 Das Dokument E1 offenbart in Verbindung mit E1a und E1b einen modularen Steckverbinder mit den Merkmalen des Anspruchs 1. 4.2 Bei dem Dokument E1/E1a handelt es sich um Auszüge aus einem Produktkatalog der Beschwerdegegnerin, der ab Seite 74 das Produkt "heavy|mate® F" offenbart, ein modulares Steckverbindersystem. Es ist unstreitig, dass der Katalog ab Seite 75 die Merkmale M1 bis M7 des Anspruchs 1 offenbart. Jedoch bestritt die Beschwerdegegnerin zuletzt die Offenbarung des Merkmals M8 in dem Dokument E1/E1a.
4.3 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Fachmann das in E1/E1a offenbarte Blindmodul mit Zentrierfunktion (siehe Seiten 81 (E1) und 102 und 103 (E1a)) nicht als Steckverbinderausrichtungsmodul im Sinne des Anspruchs 1 erkannt hätte. Insbesondere hätte der Fachmann ohne weitere Informationen nicht erkannt, was zentriert werden solle. Die genaue Funktionsweise hätte der Fachmann erst beim Hersteller erfragen müssen.
Ferner erkenne der Fachmann in den technischen Zeichnungen der E1/E1a zwar die Breite, Dicke und Länge der Blindmodule mit Zentrierfunktion. Würde der Fachmann diese Maße isoliert betrachten, könnte er daraus jedoch noch keine Funktion ableiten, insbesondere keine Funktion in einer Einbausituation für einen modularen Steckverbinder. Gemäß Merkmal M8 müssten die Zapfen in der Art über die anderen Module hervorstehen, dass beim Zusammenstecken zunächst ein Zusammentreffen der sich gegenüberliegenden Enden der Zapfen und dann die Führung beim weiteren Zusammenstecken bewirkt werde. Diese konkret beanspruchte Funktion im Sinne des Merkmals M8 ergebe sich nicht allein aus den Längenangaben in dem Dokument E1/E1a. Insgesamt beruhe die Annahme, der Katalog gemäß E1/E1a offenbare die in Merkmal M8 beanspruchte Funktion, auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis des Patents.
4.4 Die Kammer ist von den Argumenten der Beschwerdegegnerin nicht überzeugt. Es erscheint bereits fraglich, ob die Offenbarung eines strukturell identischen Teils überhaupt die Offenlegung einer diesem Teil inhärenten Funktion erfordert (vergleiche Figuren 7 und 8 des Patents einerseits und die Maßzeichnungen des "heavy|mate® F" Blindmoduls mit Zentrierfunktion in E1a, Seite 102, andererseits). Ungeachtet dessen stimmt die Kammer jedenfalls mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass das in E1/E1a offenbarte "Blindmodul mit Zentrierfunktion" (siehe E1 auf S. 81 und E1a auf Seiten 102 und 103) ein "Steckverbinderausrichtungsmodul" im Sinne der Merkmale M4 bis M7 bildet, welches der Fachmann unmittelbar und eindeutig als die bestimmungsgemäße Funktion im Sinne des Merkmals M8 erfüllend erkannt hätte. Eine explizite Beschreibung oder Anleitung hierfür war für den Fachmann nicht erforderlich. Vielmehr war, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, die Funktion des in E1/E1a offenbarten Blindmoduls mit Zentrierfunktion für eine auf dem technischen Gebiet von Steckverbindern gebildete und kundige Fachperson ohne Weiteres schon aus den bereitgestellten technischen Zeichnungen und in dem Dokument E1/E1a vorhandenen weiteren technischen Informationen unmittelbar und eindeutig erkennbar.
4.5 Wie die Beschwerdeführerin insbesondere vorgetragen hat, impliziert der Begriff "Zentrierfunktion" bereits unmittelbar und eindeutig, dass beim Zusammenstecken eines Steckverbinderpaars die gegenüberliegenden Zapfen zweier Blindmodule mit Zentrierfunktion aufeinandertreffen und die Führung beim Zusammenstecken des Steckverbinderpaars gewährleisten. Die Beschreibung des Moduls als zentrierend impliziert also, dass es mechanische Elemente enthält, welche das ordnungsgemäße Zusammenfügen des modularen Steckverbinders gewährleistet. Aus den zugehörigen Figuren auf Seiten 81 und 103 ist sofort ersichtlich, dass es sich bei diesen Elementen um Zapfen handelt, die mit gegenüberliegenden Zapfen zur Ausübung einer Führungsfunktion bestimmungsgemäß zusammenwirken. Diese bestimmungsgemäße Funktion der Blindmodule mit Zentrierfunktion (Steckverbinderausrichtungsmodule) würde der Fachmann ohne Weiteres erkennen.
4.6 Die vorstehende Auffassung wird untermauert von der Offenbarung des Dokuments E1a auf Seite 102, wo es heißt:
"Module mit Zentrierfunktion ermöglichen den Einsatz des modularen Systems in Rack- & Panelanwendungen ohne Gehäuse. Die Module richten einen schwimmend gelagerten Rahmen aus, so dass Module zentriert gesteckt werden. Zur optimalen Funktion müssen 2 solcher Module im Rahmen verwendet werden."
Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Fachmann aus der Bezeichnung "Blindmodule mit Zentrierfunktion" noch nicht verstanden hätte, welchem Zweck die Blindmodule mit Zentrierfunktion dienen, hätte er somit spätestens durch den oben wiedergegebenen Hinweis verstanden, dass die Blindmodule mit Zentrierfunktion dem Zweck des Ausrichtens dienen, was zweifellos eine Führungsfunktion beim Zusammenstecken der Module impliziert. Dass die Blindmodule mit Zentrierfunktion in E1/E1a in einen Rahmen des modularen Steckverbinders eingesetzt werden, hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht bestritten. Wenn das Blindmodul den Rahmen wie offenbart ausrichtet, richtet es natürlich auch alle anderen Module aus, die in den Rahmen eingesetzt sind.
4.7 Auch kann die Kammer dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht folgen, wonach sich aus den unterschiedlichen Begriffen "ausrichten" (wie in "Steckverbinderausrichtungsmodul") und "zentrieren" ("Blindmodul mit Zentrierfunktion") Unterschiede in der Funktion des Blindmoduls und des Steckverbinderausrichtungsmoduls ergeben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass ein Zentrieren einem mittigen Ausrichten gleichkommt. Insgesamt ist die Kammer daher überzeugt, dass der Fachmann dem in E1/E1a offenbarten Blindmodul aufgrund des Begriffs "Zentrierfunktion" keine andere als die in M8 beanspruchte Funktion beigemessen hätte.
4.8 Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass der Fachmann unmittelbar erkannt hätte, dass beim Zusammenstecken des Steckverbinderpaars des in E1/E1a offenbarten modularen Steckverbinders zunächst die Zapfen der gegenüberliegenden Blindmodule mit Zentrierfunktion (Steckverbinderausrichtungsmodule) aufeinandertreffen, wie von Merkmal M8 gefordert. Eine weitergehende Definition, etwa in dem Sinne, dass beim Aufeinandertreffen bereits eine Berührung zwischen den Zapfen stattfindet oder dergleichen, enthält Anspruch 1 nicht. Ganz im Gegenteil muss gemäß Merkmal M8 erst beim "weiteren Zusammenstecken" des Steckverbinderpaars die Führung gewährleistet sein. Dies sagt jedoch weder etwas über die Art des Aufeinandertreffens der Zapfen noch über die konkrete Art der Führung mittels der Zapfen aus.
4.9 Zusammenfassend offenbaren die Dokumente E1/E1a/E1b, ausgehend von der unter Punkt 3. vorgenommenen Auslegung, unmittelbar und eindeutig sämtliche Merkmale des Anspruchs 1, insbesondere auch ein "Steckverbinderausrichtungsmodul" im Sinne des funktionalen Merkmals M8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist damit nicht neu gegenüber E1/E1a/E1b, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.
5. Hilfsantrag 1 - Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren (Artikel 13 (2) VOBK) 5.1 Der erstmals nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK eingereichte Hilfsantrag 1 bleibt im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
5.2 Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere geltend gemacht, dass sie von der vorläufigen Auffassung der Kammer überrascht worden sei und dass sie während des gesamten Verfahrens keine Veranlassung gehabt habe, Hilfsanträge zu stellen. In der Mitteilung, die der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, habe die Kammer erstmals eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Auffassung vertreten. Vor Erhalt der Ladung habe daher keine Veranlassung bestanden, Hilfsanträge zu stellen. Im Übrigen könne von einer Patentinhaberin nicht verlangt werden, vorsorglich eine Vielzahl von Hilfsanträgen zu stellen, obwohl sie nicht beschwert sei und überhaupt nicht klar sei, in welche Richtung sich das Verfahren für sie entwickeln werde.
5.4 Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht. Eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Meinung der Beschwerdekammer, die naturgemäß erstmals in der vorläufigen Meinung geäußert wird, muss von den Beteiligten zumindest als Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Es liegt in der Natur eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens, dass die Beschwerdekammer auch eine andere Meinung als die Einspruchsabteilung vertreten kann. Daher stellt eine solche abweichende Meinung keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Berücksichtigung von spät eingereichten Hilfsanträgen rechtfertigen würde.
5.5 Weiterhin basierte die vorläufige Meinung der Kammer ausschließlich auf den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen, Beweismitteln und Argumenten. Der Ladungszusatz enthielt somit keinerlei neue Einwände, von denen die Beschwerdegegnerin überrascht sein konnte. Ganz im Gegenteil beruhte der von der Kammer in ihrer vorläufigen Meinung erörterte Einwand im Wesentlichen auf Vorbringen, das bereits in der Einspruchsschrift enthalten war. Die Beschwerdegegnerin hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigungsstrategie und etwaige Rückfallpositionen unter Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente zu planen und vorzubereiten.
5.6 Der Vollständigkeit halber bemerkt die Kammer, dass die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern darauf abzielt, das Verfahren vor den Beschwerdekammern effizient und zügig zu gestalten. Die späte Einreichung von Hilfsanträgen, insbesondere nach einer Ladung zur mündlichen Verhandlung, steht im Widerspruch zu diesem Ziel, da sie potenziell neue Fragen aufwirft, die eine vertiefte Prüfung erfordern und somit das Verfahren verzögern können. Im Übrigen kann die Einreichung neuer Anträge in einem späten Stadium des Verfahrens das Recht der Gegenpartei auf ein faires Verfahren beeinträchtigen, da nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die neuen Anträge angemessen zu prüfen und darauf zu reagieren.
5.7 Grundsätzlich wird von einer Patentinhaberin erwartet, dass sie ihre Anträge sorgfältig vorbereitet und mögliche Rückfallpositionen zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren bereitstellt. Dies schließt die Vorbereitung auf mögliche Einwände oder abweichende Meinungen der Beschwerdekammer ein (s.o.).
5.8 Die Kammer hat daher entschieden, dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK vorliegen, welche die Berücksichtigung des Hilfsantrags 1 rechtfertigen könnten. Der Hilfsantrag 1 ist daher unberücksichtigt geblieben.
6. Ergebnis Da der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag der Beschwerdegegnerin entgegenstand und der Hilfsantrag 1 im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt geblieben ist, war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Widerruf des Patents stattzugeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde G. Flyng