Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.09.2024 – T 1486/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2024:T148622.20240905

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1486/22 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 5. September 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1) KONE Corporation Kartanontie 1 00330 Helsinki (FI) Vertreter:

K & H Bonapat Patentanwälte Koch · von Behren & Partner mbB Donnersbergerstraße 22A 80634 München (DE) Beschwerdeführer:

Otis Elevator Company Intellectual Property Department One Carrier Place Farmington, Connecticut 06032 (US) (Einsprechender 2) Vertreter:

Dehns St. Bride's House 10 Salisbury Square London EC4Y 8JD (GB) Beschwerdegegner:

INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3325395 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. April 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison M. Hannam W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen (Einsprechende I und Einsprechende II) richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, die feststellte, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Übereinkommens genügen.

II. Die Beschwerdeführerinnen beantragten jeweils, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerden, hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten.

III. Mit Schreiben vom 4. August 2022 zog die Einsprechende II ihren Einspruch zurück. Es verblieb daher die Einsprechende I als einzige Beschwerdeführerin im Verfahren.

IV. Folgende Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:

D2 JP H05 228 897 A D2T Übersetzung der D2 D3 'The development and testing of a mobile drilling robot', Kloek et al, in 'Automation and Robotics in Construction XI', D A Chamberlain (editor), 1994, Elsevier Science B.V, Seiten 63-70 D10 US 6 772 091 B1 D18 'Magnetic Field Imaging of steel reinforcing bars in concrete using portable scanning systems', Yu et al in 'Review of Progress in Quantitative Nondestructive Evaluation', Vol. 18, 1999, Seiten 2145-2152 V. Die Kammer versandte eine Mitteilung, in der sie ihre vorläufige Meinung zum Ausdruck brachte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der D2 sei. Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit bemerkte sie, dass der Angriff ausgehend von D3 voraussichtlich nicht zugelassen werde während der Angriff ausgehend von D2 in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sei.

VI. Am 5. September 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in der die Beschwerdeführerin ihren Einwand fehlender Neuheit zurückzog. Die Beschwerdegegnerin reichte einen neuen Hauptantrag ein und nahm ihren Hilfsantrag zurück. Am Ende der mündlichen Verhandlung lagen folgende Anträge vor:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 eingereichten Hauptantrags aufrecht zu erhalten.

VII. Anspruch 1 des neuen Hauptantrags mit Merkmalsgliederung wie in der Zwischenentscheidung benutzt lautet:

"8.1 Verfahren zum Durchführen eines Installationsvorgangs in einem Aufzugschacht (103) einer Aufzuganlage (101), aufweisend:

8.2 Einbringen einer Montagevorrichtung (1) in den Aufzugschacht (103), wobei die Montagevorrichtung aufweist:

8.2.1 eine Trägerkomponente (3); 8.2.2 eine mechatronische Installationskomponente (5); 8.2.3 wobei die Trägerkomponente (3) dazu ausgelegt ist, relativ zu dem Aufzugschacht (103) verlagert zu werden und in verschiedenen Höhen innerhalb des Aufzugschachts (103) positioniert zu werden; 8.2.4 wobei die Installationskomponente (5) an der Trägerkomponente (3) gehalten ist und dazu ausgelegt ist, einen Montageschritt im Rahmen des Installationsvorgangs zumindest teilautomatisch auszuführen, wobei die Installationskomponente (5) dazu ausgelegt ist, den nachfolgenden Montageschritt durchzuführen:

zumindest teilautomatisch gesteuertes Bohren von Löchern in eine Wand (105) des Aufzugschachts (103), 8.2.5 wobei die Montagevorrichtung (1) eine Armierungsdetektionskomponente (23) aufweist, welche dazu ausgelegt ist, eine Armierung (141, 142, 143, 144) innerhalb einer Wand (105) des Aufzugschachts (103) zu detektieren; 8.3 gesteuertes Verlagern der Montagevorrichtung (1) innerhalb des Aufzugschachts (103); 8.4 zumindest teilautomatisches Ausführen eines Montageschrittes im Rahmen des Installationsvorgangs mithilfe der Montagevorrichtung (1) in Form von zumindest teilautomatisch gesteuertem Bohren von Löchern in eine Wand (105) des Aufzugschachts (103), dadurch gekennzeichnet, dass 8.5 zur Detektion einer Armierung (141, 142, 143, 144) innerhalb einer Wand (105) des Aufzugschachts die Armierungsdetektionskomponente (23) mittels der Installationskomponente (5) entlang der Wand (105) des Aufzugschachts (103) geführt wird, 8.6 die Armierungsdetektionskomponente (23) mehrmals mittels der Installationskomponente (5) entlang der Wand (105) des Aufzugschachts (103) geführt wird, 8.7 ein Abbild der Lage der Armierung (141, 142, 143, 144) innerhalb der Wand (105) des Aufzugschachts (103) erstellt wird."

VIII. Der entscheidungsrelevante Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

i) Artikel 123 (2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 verletze die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. In der eingereichten Anmeldung sei nicht eine einzige Armierungsdetektionskomponente und eine einzige Installationskomponente offenbart, so dass die Streichung des unbestimmten Artikels für diese Merkmale keine Grundlage habe.

ii) Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. D2 offenbare sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 außer Merkmal 8.7. Merkmal 8.5 sei bekannt. Gemäß Anspruch 1 könne jeder Art von Armierungsdetektor eingesetzt werden. Eine Bewegung des Sensors sei nicht notwendig, um eine Armierung zu detektieren (kapazitiver Sensor), sondern die Bewegung ermögliche ein Detektieren an verschiedenen Wandstellen. Die Armierungsdetektionskomponente werde lediglich zum Zweck der Detektion entlang der Wand geführt. Es sei also offensichtlich, dass in Anspruch 1 nur eine passive und keine aktive Führung der Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand definiert sei. Genau dies werde auch in D2 realisiert, indem eine Armierung zuerst an einer ersten Bohrstelle detektiert werde, sonach die Vorrichtung an eine zweite Bohrstelle bewegt und dort erneut eine Detektion durchgeführt werde, d.h. zum Zwecke der Detektion einer Armierung der Detektionssensor ('reinforcement sensor 17') mittels des beweglichen Gestells ('moving base 4') entlang der Wand geführt werde.

Merkmal 8.6 ergänze das Merkmal 8.5 lediglich dadurch, dass die Detektion mehrmals durchgeführt werde. Somit genüge eine zumindest zweimalige Bewegung der Armierungsdetektionskomponente entlang der gleichen Strecke. Wenn eine Armierung an der ersten Messstelle positiv erkannt werde, wäre eine weitere Messung nicht erforderlich. Da ein weiterer Nachweis nur dann erforderlich sei, wenn eine Armierung bei der ersten Prüfung nicht erkannt werde, sei das Merkmal 8.6 nicht immer erforderlich. Eine bloße Wiederholung einer Messung könne nicht als technisches Merkmal anerkannt werden.

Es seien drei Teilaufgaben zu den drei kennzeichnenden Merkmalen zu formulieren:

Merkmal 8.5 - An Bohrpositionen zu bestimmen, ob eine Armierung vorliegt. Merkmal 8.6 - Eine Verbesserung des Messergebnisses zu erzielen. Merkmal 8.7 - Eine Erinnerung an einen positiven Messpunkt zu schaffen. Der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D2 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen solle zugelassen werden.

Da das Merkmal 8.7 keine technische Wirkung habe, kann es auch nicht eine erfinderische Tätigkeit begründen. Die Verfahrensschritte der Merkmale 8.5 und 8.6 seien aus der D10 bekannt, siehe z.B. Sp. 1, Z. 24-25; Sp. 3, Z. 51-53; Sp. 9, Z. 62ff; Sp. 10, Z. 15-22, 37-38; Sp. 12, Z. 40-65. Um die gestellte Aufgabe zu lösen, würde der Fachmann die Armierungsdetektionsvorrichtung der D10 mit D2 kombinieren, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle auch eine erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3 in Kombination mit fachmännischem Wissen.

IX. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

i) Artikel 123 (2) EPÜ In der gesamten Anmeldung gebe es nur eine einzige Armierungsdetektionskomponente und eine einzige Installationskomponente. An keiner Stelle gebe es eine Offenbarung von weiteren derartigen Komponenten.

ii) Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Verständnis des Merkmals 8.5 ergebe sich direkt aus dem Wortlaut. Eine Armierung werde während des Führens der Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand detektiert. Das Führen entlang der Wand impliziere eine Bewegung der Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand. Es sei nicht nötig, im Anspruch die Art des Armierungssensors anzugeben, da allein aus dem Wortlaut des Merkmals 8.5 offensichtlich sei, dass eine Armierung während der Bewegung des Sensors erfasst werde. Aus D2 sei das Merkmal 8.5 nicht bekannt, weil keine Detektion während des Führens entlang der Wand stattfinde.

Merkmal 8.6 sei eine Präzisierung des Merkmals 8.5 und, wenn M8.5 nicht bekannt sei, gelte gleiches für M8.6. Merkmal 8.7 sei auch aus D2 nicht bekannt und solle daher bei der zu lösenden technischen Aufgabe berücksichtigt werden. Sollten lediglich die Merkmale 8.5 und 8.6 zusammenhängen, sei die zu lösende Aufgabe so zu formulieren, ein effektiveres Verfahren bereitzustellen, wodurch Armierungen vor dem Bohren festgestellt werden.

Der Fachmann würde D2 nicht mit D10 kombinieren. Selbst wenn er dies machen würde, müsste die Vorrichtung und der Installationsvorgang der D2 völlig umkonstruiert werden, um die Armierungssensoren der D10 einzubauen. Hinweise, wie dies durchzuführen wäre, gebe es weder in D2 noch in D10. Der neue Einwand ausgehend von D2 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen solle nicht zugelassen werden.

Entscheidungsgründe§

1. Neuer Hauptantrag 1.1 Zulassung - Artikel 13 (2) VOBK 1.2 Dieser neue Antrag wurde während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gestellt. Er ersetzte den vorherigen Antrag, gegen den in der mündlichen Verhandlung erstmals ein Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ erhoben wurde. Die Kammer sah in diesen Umständen außergewöhnliche Umstände, die die Zulassung des neuen Antrags rechtfertigten (vgl. Artikel 13 (2) VOBK).

1.3 Die Beschwerdeführerin erhob zudem keine Einwände gegen die Zulassung dieses neuen Antrags. Die Kammer machte daher von ihrem Ermessen Gebrauch, den neuen Antrag in das Verfahren zuzulassen.

1.4 Artikel 123 (2) EPÜ 1.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 erfüllt die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

1.6 Merkmal 8.5 im Anspruch 1 des früheren Hauptantrags verwendet unbestimmte Artikel für jede der Installations- und Armierungsdetektionskomponenten, was gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Merkmal 8.5 des neuen Hauptantrags beansprucht diese Komponenten mit bestimmten Artikeln, so dass jeweils nur eine einzige dieser Komponenten definiert ist.

1.7 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass mehr als lediglich eine Installations- und Armierungsdetektionskomponente in der ursprünglichen Offenbarung möglich seien. Die Ausführungsform zumindest von Fig. 2 in der eingereichten Anmeldung offenbart jedoch eine einzige Installationskomponente (siehe z.B. Seite 22, Zeilen 33 bis 38) und eine einzige Armierungsdetektionskomponente (siehe z.B. Seite 27, Zeilen 16 bis 37). Der Wechsel von einem unbestimmten Artikel für diese Komponenten zu einem bestimmten Artikel ist somit unmittelbar und eindeutig aus der Anmeldung in der eingereichten Fassung ableitbar.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Merkmale 8.1 bis 8.4 aus D2 bekannt seien. Ferner stimmen beide Parteien darin überein, dass das Merkmal 8.7 aus D2 nicht bekannt sei. Die Kammer schließt sich dieser Meinung an.

2.2 Was das Merkmal 8.5 betrifft, so ist dieses nach Auffassung der Kammer aus D2 nicht bekannt.

2.2.1 Allein aus dem Wortlaut des Merkmals kann die Kammer das Merkmal nur so verstehen, dass eine Armierung während des Führens der Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand detektiert wird.

2.2.2 Das Argument der Beschwerdeführerin, Anspruch 1 verlange lediglich die Bewegung des Detektors entlang der Wand zum Zweck der Erkennung der Armierung, ist nicht überzeugend. Merkmal 8.5 legt eindeutig fest, dass zur Detektion einer Armierung, die Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand geführt wird. Eine Bewegung der Armierungsdetektionskomponente ist daher zwingend nötig, um die Detektion durchzuführen. Eine bloße Bewegung der Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand, um zwischen zwei Messpunkte zu gelangen, entspricht nicht dem Wortlaut des Merkmals.

2.2.3 Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Merkmal 8.5 keine bestimmte Art von Detektor vorschreibe, wird nicht widersprochen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Detektion ohne Bewegung des Detektors in den Schutzbereich des Anspruchs fallen würde. Die Bewegung des Detektors wird in Merkmal 8.5 bereits impliziert, indem festgelegt wird, dass zur Detektion einer Armierung, die Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand geführt wird. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin zu passiven Sensoren, die sich während einer Detektion nicht bewegen müssen, sind deswegen nicht entscheidungserheblich.

2.2.4 D2 offenbart keine Detektion einer Armierung während die Armierungsdetektionskomponente entlang der Wand geführt wird. D2 (siehe Abs. [0009], [0011] und [0018]) offenbart die Detektion einer Armierung mittels eines Detektionssensors ('reinforcing sensor 17') nur dann, wenn ein Loch gebohrt wird. Nachdem ein erstes Loch gebohrt wurde, erfolgt keine Armierungsdetektion während das bewegliche Gestell ('moving base 4') entlang der Wand in eine zweite Position bewegt wird. Eine weiterer Armierungsdetektionsschritt wird erst dann durchgeführt, wenn an der zweiten Position angefangen wird zu bohren.

2.2.5 D2 offenbart somit das Merkmal 8.5 nicht.

2.3 Merkmal 8.6 definiert, dass die Armierungsdetektionskomponente mehrmals entlang der Wand geführt wird. Der Fachmann würde aus dem Wortlaut des Anspruchs verstehen, dass dieses Merkmal eine Präzisierung des Merkmals 8.5 darstellt, d.h. zur Detektion einer Armierung wird die Armierungsdetektionskomponente mehrmals entlang der Wand geführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte auch die Beschwerdeführerin diese Interpretation, wonach 'zur Detektion' in Merkmal 8.6 mitzulesen sei.

2.3.1 D2 offenbart das Merkmal 8.5 nicht. Daher kann D2 ebenso eine mehrmalige Ausführung des Merkmals 8.5 nicht offenbaren.

2.3.2 Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass das Merkmal 8.6 nicht immer ausgeführt werden müsse und daher nicht als technisches Merkmal angesehen werden könne, folgt die Kammer nicht. Wie in Punkt 2.3 ausgeführt, wird die Armierungsdetektionskomponente mehrmals entlang der Wand bewegt, um die Armierung zu erkennen, und hat somit sowohl einen technischen Charakter (Führen des Detektors entlang der Wand) als auch ein technisches Ziel (Erkennen von Armierungselementen).

2.3.3 Folglich unterscheidet auch das Merkmal 8.6 den Gegenstand des Anspruchs 1 von D2. 2.4 Zusammenfassend offenbart D2 nicht die folgenden Merkmale des Anspruchs 1:

8.5 zur Detektion einer Armierung innerhalb einer Wand des Aufzugschachts die Armierungsdetektionskomponente mittels der Installationskomponente entlang der Wand des Aufzugschachts geführt wird; 8.6 die Armierungsdetektionskomponente mehrmals mittels der Installationskomponente entlang der Wand des Aufzugschachts geführt wird; und, 8.7 ein Abbild der Lage der Armierung innerhalb der Wand des Aufzugschachts erstellt wird.

2.5 Diese drei Unterscheidungsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer nicht auf ein einziges technisches Problem gerichtet, so dass die Formulierung von objektiven technischen Teilaufgaben angemessen ist.

2.6 Die Kammer ist der Ansicht, dass die Merkmale 8.5 und 8.6 darauf gerichtet sind, eine erste technische Aufgabe zu lösen und zwar 'zuverlässigere Kenntnisse darüber zu erlangen, ob an gewünschten Bohrpositionen eine Armierung vorliegt'.

2.6.1 Die Beschwerdegegnerin formulierte die folgende technische Aufgabe, nämlich 'ein effektiveres Verfahren bereit zu stellen, womit eine Armierung vor dem Bohren festgestellt wird'. Dies wird von der Kammer, ausgehend von D2, jedoch nicht als objektive Aufgabe angesehen, da die beanspruchte Lösung nicht notwendigerweise effektiver ist als eine Armierung durch Bohren, wie aus D2 bekannt, zu detektieren. Ferner ist ein Bohren von Löchern in Anspruch 1 nicht in Verbindung mit den Merkmalen 8.5 und 8.6 eindeutig verknüpft.

2.7 Bezüglich des kennzeichnenden Merkmals 8.7 stimmten beide Parteien mit der Kammer darin überein, dass die zweite objektive technische Aufgabe darin besteht, 'die Lage der Armierungen festzuhalten'.

2.8 Was die zweite technische Aufgabe betrifft, so besteht die beanspruchte Lösung in Merkmal 8.7 darin, ein Abbild der Armierung in der Wand zu erstellen. Dies bedeutet lediglich eine Wiedergabe von Informationen, die keinen technischen Beitrag leistet und daher nicht zur Anerkennung einer erfinderischen Tätigkeit beitragen kann.

2.9 Bezüglich der ersten technischen Aufgabe erhob die Beschwerdeführerin Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 in Verbindung mit D10 oder in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen. D2 + D10 2.10.1 Die Beschwerdeführerin nannte die Passagen der D10, in denen die Merkmale 8.5 und 8.6 offenbart sind. Die Kammer sieht keine Gründe dies in Frage zu stellen. Entscheidungserheblich ist jedoch die Frage, auf welche Weise diese Merkmale physisch in die aus D2 bekannte Vorrichtung eingebaut werden sollten. Obgleich der Vorsitzende diese Frage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich gestellt hat, blieb sie jedoch unbeantwortet.

2.10.2 Gemäß D2 wird die Armierung beim Bohren von Löchern in den Wänden des Aufzugschachtes festgestellt. Dies wird durch einen Erkennungssensor ('detecting sensor 17'), einen Steuerkreis ('control circuit 17d') und einen Erdungsdraht ('ground wire 17a') realisiert, der eine Art Näherungserkennung zwischen dem Bohrer und der Armierung ermöglicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht erläutert, wie der Fachmann die ArmierungsDetektionselemente von D10 in die Vorrichtung von D2 einbauen würde, um das beanspruchte Verfahren zu erreichen. Zum Beispiel hat sie nicht angegeben, ob das Detektionssystem der D10 das gesamte Detektionssystem von D2 ersetzen würde, und - wenn ja wie. Ebenfalls wurde nicht erläutert wie das Verfahren von D2 mit dem Detektionssystem von D10 dann gesteuert werden würde. Ferner hat sie nicht angegeben wie das physische Detektionssystem von D10, das horizontal auf Fahrbahnen eingesetzt wird, an das sich vertikal in einem Aufzugschacht bewegende System von D2 angepasst werden müsste.

2.10.3 Da die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt hat, wie die Lehre und die strukturellen Komponenten von D10 in das spezifische Armierungsdetektionssystem von D2 integriert werden sollen, und dies auch nicht offensichtlich ist, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Fachmann dies nicht bewerkstelligen könnte, ohne erfinderisch tätig zu werden.

2.10.4 Zusammenfassend, obwohl das Merkmal 8.7 nicht in der Lage ist, eine erfinderische Tätigkeit im beanspruchten Gegenstand zu begründen, gilt für die Merkmale 8.5 und 8.6 das Gegenteil. Ausgehend von D2 und dem Bestreben, die erste objektive technische Aufgabe (siehe Punkt 2.6) zu lösen, würde die Lehre von D10 den Fachmann nicht zu den Merkmalen 8.5 und 8.6 von Anspruch 1 in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 führen.

2.10.5 Ausgehend von D2 in Kombination mit der Lehre der D10 beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 daher auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). D2 + fachmännisches Wissen 2.11.1 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 in Kombination mit fachmännischem Wissen war in der Beschwerdebegründung (siehe Punkt II.2) darauf beschränkt, dass die kennzeichnenden Merkmale 8.5, 8.6 und 8.7 auf eine normale und routinemäßige Entwicklung durch den Fachmann zurückzuführen seien. Da keine technische Begründung hierfür geliefert wurde, stellt dies jedoch eine reine, unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin dar. Es wurde z.B. nicht vorgetragen wie der Fachmann die Armierungsdetektoren und das zugehörige Steuersystem in das bekannte Verfahren der D2 einbauen würde, um eine Erkennung der Armierung während der Bewegung des Systems entlang der Wand zu ermöglichen. Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit war daher nicht überzeugend.

2.11.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 in Kombination mit Fachkenntnissen über Detektoren aus dem Baumarkt, die den Merkmalen 8.5 und 8.6 genügen würden, erhoben.

2.11.3 Gemäß Artikel 13 (2) VOBK, bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.11.4 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die Merkmale 8.5, 8.6 und 8.7 nicht aus D2 bekannt seien. Die Beschwerdeführerin hätte daher bereits in ihrer Beschwerdebegründung darauf reagieren müssen, indem sie ihre Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen den Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D2 vollständig vorträgt, und zwar einschließlich des vorgenannten Einwands, der sich auf Fachkenntnisse über Detektoren aus dem Baumarkt stützt. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, diesen Einwand erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 VOBK vorzubringen.

2.11.5 Da keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne vom Artikel 13 (2) VOBK vorgebracht wurden, besteht kein Grund, diesen Einwand gemäß Artikel 13 (2) VOBK im Verfahren zu berücksichtigen. Da der Einwand ausgehend von D2 in Verbindung mit D18 von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, bestehen keine weiteren Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen den Gegenstand des Anspruchs 1. Die Kammer stellt daher fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Es wurde ein geänderter Absatz 85 der Beschreibung eingereicht, gegen den die Beschwerdeführerin und die Kammer keine Einwände hatten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in folgender Fassung aufrecht zu erhalten:

Ansprüche 1 bis 5 des Hauptantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024. Beschreibung:

Absätze der Patentschrift: 2-7, 10, 12-26, 28-39, 41, 42, 44-46, 48, 49, 51, 54, 55, 57-59, 61-65, 67-78, 81, 82, 84, 86-93, 96, 98, 99, 101-106, 108-117, 119-148 Absätze eingereicht am 22. Februar 2022 während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung: 1, 8, 9, 11, 27, 40, 43, 47, 50, 52, 53, 56, 60, 66, 83, 95, 97, 100, 107, 118 Absatz 85 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024) Zeichnungen: Figuren 1 bis 8 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Harrison