Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2024 – T 2601/22

Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2024:T260122.20240730

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2601/22 - 3.5.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 30. Juli 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Festo SE & Co. KG Ruiter Straße 82 73734 Esslingen (DE) Vertreter:

Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB Plochinger Straße 109 73730 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:

Siemens Energy Global GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Ring 6 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Siemens Energy Global GmbH & Co. KG SE I IM IP Intellectual Property Siemenspromenade 9 91058 Erlangen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3270238 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. Oktober 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

K. Bengi-Akyürek K. Schenkel C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des vorliegenden europäischen Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage von "Hilfsantrag 3". Der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents wie erteilt ("Hauptantrag") und eines "Hilfsantrags 1" wurde als nicht neu gegenüber Dokument D9 erachtet (Artikel 100

a) und 54 EPÜ). Ein nach Ablauf der Frist nach Regel 116 (1) EPÜ eingereichter "Hilfsantrag 2" wurde aufgrund mangelnder prima facie Gewährbarkeit nach Artikel 123 (2) EPÜ nicht in das Verfahren zugelassen.

II. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:

D9:

D5:

III. WO 2010/060585 A2 DE 10 2010 022 931 A1. Am 30. Juli 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt:

- Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. - Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem Hilfsantrag, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags ("Hilfsantrag 3") hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung der Kammer):

a) b) c) d) e) f) "Verfahren zur Steuerung eines Antriebs mit zumindest einem Umrichter (6), zumindest einem Motor (8) und einer zugeordneten Antriebssteuerung (4), wobei eine Sicherheits-CPU (12) vorgesehen ist, die getrennt von der Antriebssteuerung (4) betrieben wird und g) lediglich sicherheitsrelevante Informationen bearbeitet, wobei von der Sicherheits-CPU (12) mehrere Sicherheits-Funktionen (16) ausgeführt werden[,] dadurch gekennzeichnet, dass lediglich die Sicherheits-CPU (12) über jeweils eine Kommunikationsschnittstelle (18) mit dem Umrichter (6) kommuniziert, wobei der Umrichter (6) ein Frequenzumrichter ist, wobei mittels der Sicherheits-CPU (12) ein Mehrmotorenantrieb gesteuert wird."

h) i) j) k) V. Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut hinzugefügt worden ist (Merkmalsgliederung der Kammer):

l) "wobei die Sicherheitsfunktionen (16) ausgewählt werden aus der Gruppe bestehend aus Anfahrwarnung, eine Sicherung gegen unerwarteten Anlauf, Not-Halt, Geschwindigkeitsüberwachung für Konstruktions- und Kriechgeschwindigkeit sowie ein sicherheitsgerichteter Tippbetrieb."

Entscheidungsgründe§

1. Das Streitpatent betrifft die Ausführung von Sicherheitsfunktionen im Zusammenhang mit einer Motorsteuerung.

2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Dokument D9 richtet sich auf einen Umrichter zum Ansteuern eines Motors.

2.1.1 Betreffend die Merkmale a) bis d) umfasst der Umrichter eine Antriebssteuerung ("Steuerelektronikmodul"), die über ein "Kopplungsmodul" mit "Phasenmodulen" verbunden ist, die wiederum mit Motorzuleitungen verbunden sind (Zusammenfassung, Fig. 1). Der Begriff "Umrichter" wird in D9 für das gesamte System verwendet, während er in Anspruch 1 die Komponente bezeichnet, die Steuersignale von der Antriebssteuerung erhält und die geschalteten Ströme für den Betrieb des Motors liefert. Somit sind es die "Phasenmodule" von D9, die dem "Umrichter" von Anspruch 1 entsprechen.

2.1.2 In Bezug auf die Merkmale e) bis i) ist das "Kopplungsmodul" vom "Steuerelektronikmodul" getrennt und weist eine "CPU" ("Mikroprozessor") auf, die als Sicherheitsfunktionen die durchgeleiteten Ansteuersignale des "Steuerelektronikmoduls" und die Leistung des Motors überwacht und gegebenenfalls Warnsignale erzeugt (Fig. 1; Seite 7, Zeilen 24 bis 32). Das "Kopplungsmodul" erhält dazu nur die Ansteuersignale für den entsprechenden Motor, leitet diese weiter und verwendet sie für die Ausübung der Sicherheitsfunktionen (Fig. 1, Zusammenfassung). Diese Überwachung findet auch für die Signale des an das "Kopplungsmodul" angeschlossenen "Bremschoppermoduls" statt (Seite 3, Zeilen 4 bis 8). Insofern bearbeitet das "Kopplungsmodul" lediglich sicherheitsrelevante Informationen, während die Ansteuersignale durchgeleitet werden. Außerdem ist lediglich das "Kopplungsmodul" mit den "Phasenmodulen" verbunden (Fig. 1).

Die Patentinhaberin argumentierte, dass Merkmal i) nicht in D9 offenbart sei. Das "Kopplungsmodul" sei nämlich keine "Sicherheits-CPU", die lediglich sicherheitsrelevante Informationen verarbeite. Der Begriff "Sicherheits-CPU" sei klar definiert und widerspreche der generischen Blackbox "Kopplungsmodul", denn dort könnten alle möglichen Funktionen ausgeführt werden. Darüber hinaus diene das "Kopplungsmodul" nur zur Erfassung von Abweichungen vom Normalbetrieb und der Leistungsüberwachung. Die Überwachungen seien jedoch keine "Sicherheitsfunktionen", sondern nur Korrekturen, um den optimalen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Die von dem "Kopplungsmodul" überwachten Werte seien zudem nur Merkmale, die zur Sicherstellung der Qualität wichtig seien.

Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt. Im Verfahren von D9 werden die Motorwerte wie insbesondere die Leistung des Motors auf kritische Werte hin überwacht. Dies dient zweifelsohne der Sicherheit des Motors und ist damit eine "Sicherheitsfunktion", wobei auch festzuhalten ist, dass "Sicherheit" in Anspruch 1 nicht weiter definiert ist. Die Überwachung bzw. das Erzeugen der sicherheitsrelevanten Warnungen werden auf der Grundlage der übertragenen Ansteuersignale erzeugt, so dass diese sehr wohl "sicherheitsrelevante Informationen" darstellen und nur diese von dem "Kopplungsmodul" auch "verarbeitet" werden. Somit kann das "Kopplungsmodul" von D9 durchaus auf den breit auszulegenden Begriff "Sicherheits-CPU" von Anspruch 1 gelesen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das "Kopplungsmodul" die Ansteuersignale für die "Umrichter" bzw. "Phasenmodule" durchleitet, da auch gemäß Anspruch 1 die Ansteuersignale durch die "Sicherheits-CPU" hindurchgeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich zudem bestätigt, dass sich Anspruch 1 auf die in Figur 2 des Streitpatents dargestellte Ausführungsform bezieht, in der die "Sicherheits-CPU" auch "Ansteuersignale" über die Datenleitung 20 von der Antriebssteuerung erhält und hierbei als "Gateway" fungiert (vgl. Streitpatent, Absatz [0018]).

2.1.3 Zudem argumentierte die Patentinhaberin bezüglich Merkmal i), in D9 sei nicht eindeutig offenbart, dass es innerhalb des Kopplungsmoduls nur eine CPU gebe und lediglich diese mit den Umrichtern kommuniziere. Auch hier ist die Kammer anderer Meinung. Aus Fig. 1 und der Beschreibung auf Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 2 geht eindeutig hervor, dass lediglich das "Kopplungsmodul" mit den "Umrichtern" bzw. "Phasenmodulen" kommuniziert. Das "Kopplungsmodul" umfasst eine "Recheneinheit" wie beispielsweise einen Mikroprozessor, so dass das "Kopplungsmodul" durchaus auch die Funktionen einer "CPU" ausführen kann (Seite 7, Zeilen 24 und 25). Ob der Mikroprozessor selbst mit den "Phasenmodulen" kommuniziert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da auch im Streitpatent die "Sicherheits-CPU" nur als allgemeiner Funktionsblock beschrieben ist.

2.1.4 Betreffend Merkmal j) ist in D9 der Motor dreiphasig betreibbar und die Ansteuersignale der "Phasenmodule" sind hier pulsweitenmoduliert, so dass die "Phasenmodule" eine Drehspannung mit einer vorgebbaren Frequenz zur Verfügung stellen (Seite 6, Zeilen 5 und 25 bis 31).

2.2 Das Verfahren von Anspruch 1 unterscheidet sich somit von dem Verfahren von D9 lediglich durch Merkmal k), d. h. dass mittels der Sicherheits-CPU ein Mehrmotorenantrieb gesteuert wird.

2.3 Der technische Effekt des oben genannten Unterschieds besteht darin, dass auch ein Gerät mit mehreren Motoren betrieben werden kann. Die Kammer stimmt der Patentinhaberin darin zu, dass das Merkmal k) auch zur Steigerung der Effizienz beiträgt, wenn mit einer "Antriebssteuerung" und einer "Sicherheits-CPU" mehrere Motoren betrieben werden können.

Die Patentinhaberin argumentierte, dass ferner durch die Separierung der jeweiligen Sicherheitsfunktionen die Gesamtsicherheit erhöht würde. Die Kammer merkt dazu an, dass dieser technische Effekt durch die Merkmale e) bis g) erzielt wird, die indes bereits aus Dokument D9 bekannt sind und somit keine Unterscheidungsmerkmale darstellen.

2.4 Die der Erfindung zugrunde liegende objektive Aufgabe kann nun darin gesehen werden, das Verfahren von D9 bei einer breiteren Palette von Geräten zu ermöglichen. Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung sowohl in Bezug auf den erzielten technischen Effekt als auch auf die objektive technische Aufgabe zu (vgl. Gründe 17.8.2 und 17.8.3).

2.5 Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt, würde die Fachperson auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik das Dokument D5 berücksichtigen, das die Steuerung eines Industrieroboters mit implizit mehreren Motoren mittels einer Steuerung beschreibt (Zusammenfassung, Fig. 1). Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass die von D9 ausgehende Fachperson aus Dokument D5 nicht nur den Mehrmotorenbetrieb übernommen hätte, sondern auch die Lehre, für alle Motoren eine Steuerung zu verwenden. Dokument D9 offenbart nämlich nichts, was einer Erweiterung des zugrunde liegenden Systems um beispielsweise drei weitere "Phasenmodule" entgegenstehen würde. Außerdem merkt die Kammer an, dass ein "Bremschoppermodul" zur Vermeidung zu hoher Zwischenkreisspannungen auch bei einem Mehrmotorenantrieb einsetzbar ist und dies zusammen mit generellen Kostenspargründen dafür spricht, dass die Fachperson nicht für jeden einzelnen Motor des Industrieroboters ein eigenes getrenntes Antriebssystem vorgesehen hätte, sondern die Funktionen für mehrere Motoren zusammengefasst hätte, wie es Dokument D5 ja bereits lehrt.

2.6 Nach Ansicht der Kammer hätte aus den vorgenannten Gründen die von D9 ausgehende und vor die oben genannte objektive Aufgabe gestellte Fachperson den Mehrmotorenbetrieb von D5 mitsamt des Steuerungskonzepts, alle Motoren mit einer Steuerung anzutreiben, übernommen und wäre in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.

2.7 Die Patentinhaberin argumentierte, dass D9 davon weg lehre, eine "Sicherheits-CPU" für mehrere Motoren zu verwenden, da als Vorteil gerade der modulare Aufbau genannt werde (mit Verweis auf Seite 1, Zeile 32 bis Seite 2, Zeile 4). Die Kammer ist aus den folgenden Gründen von dem Argument nicht überzeugt. In D9 wird nämlich als Vorteil eines modularen Aufbaus herausgestellt, dass "durch das zentral zwischengeordnet vorgesehene Kopplungsmodul" die Fehlerquelle einfach ermittelt werden kann (Seite 2, Zeilen 4 bis 6). Darüber hinaus seien Überwachungen und Überprüfungen durch das Kopplungsmodul "unabhängig von der Software oder Hardware des Steuerelektronikmoduls" möglich (Seite 2, Zeilen 6 bis 8). Die genannten Vorteile werden also der Aufteilung der Steuerelektronikfunktion und der Kopplungsfunktion in getrennte Module zugeschrieben. Diese Vorteile treten aber unabhängig von einem Mehrmotorenbetrieb auf. Auch wenn an einem Kopplungsmodul mehrere Motoren und entsprechende Phasenmodule angeschlossen wären, könnte die vorteilhafte Aufteilung in Steuerelektronikmodul und Kopplungsmodul durchaus beibehalten werden. Dokument D9 liefert somit auch keinen Hinderungsgrund, der bei einer Übernahme des Mehrmotorenbetriebs aus D5 für jeden Motor gegen ein gemeinsames Kopplungsmodul spricht. Ganz im Gegenteil hätte die Fachperson zur Lösung der oben formulierten objektiven Aufgabe die Ansteuerung eines Mehrmotorenbetriebs gemäß Merkmal k) aus den oben genannten Gründen in naheliegender Weise vorgesehen.

2.8 Der Hauptantrag ist daher nicht nach Artikel 56 EPÜ gewährbar.

3. Hilfsantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Die im hinzugefügten Merkmal l) genannten Alternativen für die Sicherheitsfunktionen umfassen eine "Geschwindigkeitsüberwachung für Konstruktions- und Kriechgeschwindigkeit". Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin diene diese Änderung lediglich der weiteren Klarstellung darüber, was genau als "Sicherheitsfunktion" angesehen werden kann. Die objektive Aufgabe bleibe hierbei unverändert.

3.2 Dokument D5 offenbart bereits einen "Testbetrieb" mit "reduzierter Robotergeschwindigkeit" (Absatz [0035]). Dies entspricht aber einer Begrenzung der Geschwindigkeit bzw. einer Geschwindigkeitsüberwachung für eine reduzierte Geschwindigkeit, die ebenso gut als "Konstruktions- bzw. Kriechgeschwindigkeit" bezeichnet werden kann. Da die Formulierung in Merkmal l) einer ODER-Verknüpfung der genannten Sicherheitsfunktionen entspricht, ist somit dieses Merkmal von D5 bereits offenbart und kann auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.

3.3 Der Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht nach Artikel 56 EPÜ gewährbar.

4. Da keiner der vorliegenden Anspruchssätze gewährbar ist, ist das Streitpatent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Lichtenvort K. Bengi-Akyürek