Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2024 – T 1415/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2024:T141521.20240730

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1415/21 - 3.5.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 30. Juli 2024 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Schneider Electric Industries SAS 35, rue Joseph Monier 92500 Rueil-Malmaison (FR) Stoffregen, Hans-Herbert Patentanwalt Friedrich-Ebert-Anlage 11b 63450 Hanau (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. April 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17210818.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Müller M. Domingo Vecchioni B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 17210818.5 zurückzuweisen, weil die Ansprüche 1 bis 9 des damals vorliegenden Antrags nicht erfinderisch seien, Artikel 56 EPÜ, sowie weil die Ansprüche 4 bis 8 die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und 84 EPÜ und die Ansprüche 10 bis 13 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllten.

II. In der angefochtenen Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente verwiesen:

D1:

DE 10 2008 008500 B3, D2:

S.K. Datta et al., "Smart M2M gateway based architecture for M2M device and endpoint management", 2014 IEEE International Conference on Internet of Things (iThings 2014), Green Computing and Communications (GreenCom 2014), and Cyber-Physical-Social Computing (CPSCom 2014), XP032747643. In den Gründen wurde jedoch nicht auf D2 Bezug genommen.

III. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage neuer Ansprüche 1 bis 9 zu erteilen, die mit der Beschwerdebegründung eingereicht worden waren.

IV. Nach einer Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK mit. Sie führte dabei die folgenden Dokumente ins Verfahren ein, Artikel 114 (1) EPÜ:

D3:

A. Gyrard et al., "Enrich machine-to-machine data with semantic web technologies for crossdomain applications", 2014 IEEE World Forum on Internet of Things (WF-IoT), Seiten 559-564, XP032589849, D4:

F. Amato et al., "A semantic enriched data model for sensor network interoperability", Simulation Modelling Practice and Theory, Vol. 19, 2011, Seiten 1745-1757, XP028386790. Die Kammer stellte zwei Verfahrensmängel fest: Das rechtliche Gehör in Bezug auf Einwände nach Artikel 84 und 123 (2) EPÜ in der Entscheidung sei verletzt worden, Artikel 113 (1) EPÜ, und der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber D1 nicht ausreichend begründet, Regel 111 (2) EPÜ. Aufgrund dieser Mängel, und weil der neue Anspruchssatz eine bona fide Reaktion auf die Entscheidung darstellte, die deren sachlichen Rahmen auch nicht wesentlich überstieg, ließ die Kammer, den erst mit der Beschwerdebegründung eingereichten neuen Anspruchssatz zu, Artikel 12 (4) VOBK. Die Kammer erhob mehrere Einwände nach Artikel 84 und 123 (2) EPÜ und äußerte Zweifel daran, dass die Anmeldung das Erfordernis des Artikels 83 EPÜ erfülle. Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit merkte die Kammer an, dass sie von dem auf D1 gestützten Einwand der Prüfungsabteilung nicht überzeugt sei. Die Dokumente D2 bis D4 schienen wesentlich relevanter zu sein.

V. Mit einem Schreiben vom 16. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung, Artikel 111 (1), Satz 2, EPÜ.

VI. Mit einem Schreiben vom 25. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin Anspruchssätze für einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge 1 und 2 ein und nahm zu den Einwänden der Kammer Stellung.

VII. In der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2024 ließ die Kammer diese neuen Anträge zu und erhob Einwände nach Artikel 84 und 123 (2) EPÜ gegen diese Anträge. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen weiteren neuen Satz von Ansprüchen 1 bis 4 für einen neuen Antrag ein. Die Kammer erklärte, dass der neue Antrag nicht zum Verfahren zugelassen werde, da die Änderungen prima facie die von der Kammer aufgeworfenen Fragen nicht ausräumten und Anlass zu neuen Einwänden gäben. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin die anderen Anspruchssätze beinhaltenden Anträge zurück und beantragte abschließend - die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und - die Angelegenheit gemäß Artikel 11 VOBK unmittelbar an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen, oder hilfsweise - ein Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1-4 des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten neuen Hauptantrags zu erteilen oder weiter hilfsweise - die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung über noch offene Fragen zurückzuweisen.

VIII. Anspruch 1 gemäß dem (finalen) Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Anpassung eines Gerätedatenmodells (DDM) eines Quellgerätes (SD) einer Quelldomain (SDO) gemäß eines Quelldomain-Modells auf der Basis einer Ontologie (SR, OR) an eine Zieldomain (TDO) gemäß eines Zieldomain-Modells, wobei das Quellgerät (SD) ein Feldgerät der Automatisierungstechnik ist und wobei das Gerätedatenmodell (DDM) die Semantik und Struktur von Gerätedaten (DD) beschreibt, die von dem Feldgerät (SD) für ein Zielgerät (CD) einer Zieldomain (TDO) bereitgestellt werden, dadurch gekennzeichnet, wobei [sic] die Ontologie (SR, OR) eine Transformation ist, die aus den verschiedenen Domain-Modellen abgeleitet wird, dass die Transformation aus semantischen Regeln (SR), ontologischen Regel (OR) oder Kombination von diesen besteht, dass in dem Feldgerät (SD) eine Verarbeitungseinheit (SOE) sowie ein Management-Interface zum Laden der Regeln (SR, OR) der Transformation in die Verarbeitungseinheit (SOE) implementiert ist, dass die Regeln (SR, OR) von der Verarbeitungseinheit (SOE) angewendet werden, um ein normiertes Datenmodell (NDM) zu erzeugen, dass das normierte Datenmodell NDM in ein oder mehrere domainspezifische Datenmodelle (TDO1, TDO2, TDO3) als Zieldatenmodelle umgewandelt wird, und dass das zumindest eine domainspezifische Zieldatenmodell (TDM1, TDM2, TDM3) ist [sic], welches durch das Feldgerät (SD) für Zielgeräte (CD) der ein oder mehreren Zieldomains (TDO1, TDO2, TDO3) bereitgestellt wird."

Entscheidungsgründe§

Die Anmeldung 1. Die Anmeldung betrifft die semantische Datenverarbeitung in einem Gerät, insbesondere einem Automatisierungsgerät, etwa einem Feldgerät oder einem Gateway (Seite 1, Zeilen 8-12, und Seite 2, Zeilen 2-4, der ursprünglichen Beschreibung).

2. Ein in einem solchen Gerät ("Quellgerät") gespeichertes "Gerätedatenmodell", das bezüglich einer "Quelldomain" definiert ist, wird auf der Basis einer "Ontologie" einer "Zieldomain" "erweitert" oder "transformiert". Dabei werden unter anderem "semantische Regeln SR und/ oder ontologische Regeln OR" verwendet (diese Begriffe werden weiter unten besprochen). Dies geschieht durch eine Verarbeitungseinheit des Geräts. Das erweiterte oder transformierte Gerätedatenmodell wird für Zielgeräte der Zieldomain bereitgestellt (Seite 1, Zeilen 8-12, Seite 2, Zeilen 15-25; Seite 8, Zeilen 14-17).

3. Dadurch soll - nach der Aufgabe, die der Erfindung zugrunde liegt - "das Gerätedatenmodell flexibel an verschiedene Automatisierungsdomains angepasst werden [können], so dass Semantik und Struktur der von dem Gerät bereitgestellten Daten systemübergreifend verstanden und verarbeitet werden [können]" (Seite 2, Zeilen 8-12).

4. Als Vorteil des vorgeschlagenen Ansatzes wird angegeben: "Da in dem Gerät einen Verarbeitungseinheit zur Anpassung bzw. Umwandlung der Gerätedatenmodelle implementiert ist, können die Geräte flexibel und ohne großen Programmieraufwand für unterschiedliche Zieldomains eingesetzt werden". So würden "Anwendungen ermöglicht, wobei Daten domainübergreifend von jedem anderen System verwendet, verstanden und verarbeitet werden können" (Seite 2, Zeilen 27-32).

5. Anwendungen seien z.B. "Kommunikation zwischen Endgeräten beliebiger Domains in den Bereichen 'Internet of Things', 'Industrie 4.0' sowie 'Host-Domain/Line of Businesss (LoB)-Solutions'" (Seite 3, Zeilen 1-3). Insbesondere solle "die Integration von Geräten und Systemen von Drittanbietern in bestehende Automatisierungsdomains sowie die Integration von Geräten eines Herstellers in Systeme von Drittanbietern oder kundenspezifische Systeme erheblich vereinfacht" werden (Seite 3, Zeilen 5-8).

6. Es sind verschiedene Ausführungsformen offenbart, wobei die wichtigsten kurz gefasst so beschrieben werden können (die in der Beschreibung verwendete Terminologie ist nicht ganz einheitlich):

(1a) Verwendung einer domainspezifischen Ontologie der Zieldomain und Erweiterung des Gerätedatenmodells (EDM) durch Einfügen von "Semantik-Metadaten-Punkten" (Fig. 2; Seite 8, Zeile 19-34); (1b) Verwendung einer domainspezifischen Ontologie der Zieldomain und Erweiterung des Gerätedatenmodells durch Hinzufügen einer "Semantik-Metadaten-Ansicht" (Fig. 4; Seite 9, Zeile 30 bis Seite 10, Zeile 2); (2) Verwendung einer domainspezifischen Ontologie der Zieldomain und Transformation des Gerätedatenmodells in ein domainspezifisches Gerätedatenmodell der Zieldomain (Fig. 5; Seite 10, Zeilen 5-26; Seite 11, Zeilen 23-25); (3) Verwendung einer normalisierten Ontologie und Transformation des Gerätedatenmodells in ein normalisiertes Datenmodell, das dann in ein oder mehrere domainspezifische Gerätedatenmodelle eines jeweiligen Zieldomains umgewandelt werden kann (Fig. 6; Seite 10, Zeile 28 bis Seite 11, Zeile 21; Seite 11, Zeilen 27-31). Der ursprüngliche unabhängige Anspruch 1 und der ursprüngliche abhängige Anspruch 2 sollten alle diese Ausführungsformen mittels "und/oder"-Kauseln umfassen. Das Verfahren vor der Prüfungsabteilung 7. Die Zurückweisung der Patentanmeldung erging im schriftlichen Verfahren nach einem einzigen Bescheid gemäß Artikel 94 (3) EPÜ (Bescheid der Prüfungsabteilung vom 31. Januar 2020).

8. Zum Recht auf rechtliches Gehör 8.1 In der Entscheidung, Punkt 6, macht die Prüfungsabteilung folgende Aussage:

"Da die Anmelderin zu keiner Zeit eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ein Bescheid nach Artikel 94 (3) EPÜ am 31-01-2020 ergangen ist und die Anmeldung nach wie vor nicht den Erfordernissen des EPÜ genügt, wie weiter unten ausgeführt, entscheidet die Prüfungsabteilung (Richtlinien C-V, 14) die Anmeldung gemäß Artikel 97(2) EPÜ zurückzuweisen."

Die Kammer weist auf die Selbstverständlichkeit hin, dass das rechtliche Gehör, Artikel 113 (1) EPÜ, vom EPA respektiert werden muss, selbst wenn die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Das steht im Einklang mit dem von der Prüfungsabteilung zitierten Abschnitt der Prüfungsrichtlinien des EPA (hier in der Version von März 2021), C-V, 14, siehe dritter Absatz:

"Hierbei muss der Prüfer sich an den allgemeinen in Art. 113 (1) verankerten Grundsatz halten, wonach die Entscheidung nur auf Gründe gestützt werden darf, zu denen sich der Anmelder äußern konnte (siehe E-X, 1.1 und 1.2)." Im zweiten Absatz heißt es auch:

"Können die Einwände trotz der Stellungnahmen des Anmelders, d. h. durch Änderungen oder Gegenargumente, nach der Erwiderung des Anmelders auf die erste Mitteilung nach Art. 94 (3) in der Prüfungsphase nicht ausgeräumt werden, so kann eine Entscheidung über die Zurückweisung ergehen", wobei der Ausdruck "die Einwände" sich erkennbar auf bereits erhobene Einwände bezieht, nicht auf neue Einwände.

8.2 Im Bescheid vom 31. Januar 2020 hatte die Prüfungsabteilung gegen den damaligen Satz von Ansprüchen 1-15 Einwände unter Artikel 84 EPÜ gegen die Ansprüche 1-4 und Einwände unter Artikel 52 (1) und 56 EPÜ gegen alle Ansprüche 1-15 ausgehend von D1 erhoben. Hingegen hielt die Prüfungsabteilung diesen Anspruchssatz für konform mit den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ. In ihrer Antwort vom 10. August 2020 hatte die Beschwerdeführerin einen geänderten Satz von Ansprüchen 1-13 eingereicht, mit mehreren auf die Beschreibung gestützten Änderungen in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 verglichen mit den vorherigen unabhängigen Ansprüchen 1 und 3. Des Weiteren wurden Argumente zur Basis der Änderungen, zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit vorgebracht.

8.3 Die Einwände unter Artikel 123 (2) und 84 EPÜ gegen die Ansprüche 4-8 und der Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen die Ansprüche 10-13 in der Entscheidung (Punkte 8.2 und 9 bzw. Punkt 8.3) sind zuvor im Verfahren weder in gleicher noch in ähnlicher Form erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hatte somit zuvor keine Gelegenheit sich zu diesen Einwänden zu äußern. Das rechtliche Gehör, Artikel 113 (1) EPÜ, ist daher in Bezug auf diese Einwände verletzt worden.

9. Zur Begründungspflicht 9.1 Der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gegenüber D1, Artikel 52 (1) und 56 EPÜ, in der Entscheidung (Punkt 11) ist eine Weiterentwicklung des entsprechenden Einwands gegen den vorherigen Anspruch 1 im Bescheid vom 31. Januar 2020 (Punkt 2).

9.2 Zu dem in Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal, dass die erzeugten "Semantik-Metadaten-Punkten" solche sind, "die auf Datenpunkte in dem Gerätendatenmodell (DDM) verweisen, in denen einer Semantik zugeordneten reale Werte gespeichert sind", wird weder angegeben, wo dieses Merkmal in D1 offenbart ist, noch wird es als Unterscheidungsmerkmal identifiziert.

9.3 Des Weiteren merkt die Kammer an, dass die Prüfungsabteilung für Merkmale des Anspruchs 1 (sowie aller anderen Ansprüche) stets nur kursorische Verweise auf einen oder gar mehrere ganze Absätze, Ansprüche und/ oder Figuren von D1 angibt. Solche pauschalen Verweise können in einfachen Fällen ausreichen, um zu begründen, warum bestimmte Merkmale als in einem Dokument offenbart angesehen werden. Im vorliegenden Fall sieht jedoch die Kammer diese Verweise auf Dokument D1 als ungenügend an. Die Anspruchsmerkmale sind komplex und in einer Terminologie abgefasst, die in D1 nicht verwendet wird, insbesondere, weil D1 sich mit einer ganz anderen Aufgabe befasst als die vorliegende Anmeldung (wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. August 2020, Seite 6, zweiter und dritter vollständiger Absatz, angemerkt).

So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, wo die Prüfungsabteilung eine "Zieldomain" im Sinne von Anspruch 1 in "Titel; Zusammenfassung; §10" von D1 gesehen hat, eine "Gerätedatenquelle" in "§§ 23, 24; Figur 1" und eine Bereitstellung eines "erweiterten, domainspezifischen Gerätedatenmodells" (die die Prüfungsabteilung mutmaßlich - auch dies ist nicht klar - auf eine mit Hilfe der Konfigurationsinformationen instantiierte Vorlage in D1 abgebildet hat) "für einen Zugriff von Zielgeräten der Zieldomain" in "§§ 18; Ansprüche 1 und 12".

9.4 Die Kammer sieht daher den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gegen den unabhängigen Anspruch 1 als nicht ausreichend begründet an, Regel 111 (2) EPÜ.

9.5 Aus ähnlichen Gründen hält die Kammer auch die Einwände gegen die unabhängigen Ansprüche 2 und 10, und somit auch gegen alle abhängigen Ansprüche, für nicht ausreichend begründet an, Regel 111 (2) EPÜ. Keine unmittelbare Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung 10. Verstöße gegen Artikel 113 (1) EPÜ und Regel 111 (2) EPÜ stellen wesentliche Verfahrensmängel im Sinne von Regel 103 (1) (a) EPÜ dar.

11. Die Beschwerdeführerin beantragte auf der Grundlage des Artikels 11 VOBK eine unmittelbare Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung aufgrund der von der Kammer festgestellten wesentlichen Verfahrensmängel, und weil die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung auf neue Dokumente (D3, D4) für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verwiesen hat (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2024).

12. Nach Artikel 111 (1) EPÜ, Satz 2, wird eine Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Organs (hier der Prüfungsabteilung) tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das erstinstanzliche Organ zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Besondere Gründe liegen in der Regel vor, wenn das Verfahren vor diesem Organ wesentliche Mängel aufweist.

13. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung die oben aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmängel nicht gerügt und zu allen in der Entscheidung erhobenen Einwänden, insbesondere bezüglich Artikel 84 und 123 (2) EPÜ, Stellung genommen und einen entsprechend geänderten Anspruchssatz eingereicht.

Eine Zurückverweisung unter Artikel 11 VOBK hat die Beschwerdeführerin erst nach dem Hinweis der Kammer auf die wesentlichen Verfahrensmängel beantragt.

14. Zum Zeitpunkt der Abfassung der vorläufigen Meinung hat die Kammer, in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1), Satz 2, EPÜ, es als nicht sachdienlich angesehen, von sich aus die Angelegenheit unmittelbar zurückzuverweisen, ohne zuvor die neu eingereichten Ansprüche wenigstens auf die Erfordernisse der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ hin zu überprüfen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz nicht vorher zu den Einwänden in der Entscheidung Stellung nehmen konnte, berücksichtigte die Kammer, indem sie den mit der Beschwerdebegründung eingereichten neuen Anspruchssatz nach Artikel 12 (4) VOBK ins Verfahren zuließ.

15. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2024 zu den neuen Einwänden der Kammer ausführlich Stellung genommen und einen neuen Anspruchssatz vorgelegt. Eine Zurückverweisung zu diesem Zeitpunkt ohne Prüfung, ob die neuen Ansprüche die Einwände der Kammer ausräumten, hielt die Kammer nicht für angezeigt.

16. Die Kammer ließ auch den neuen Anspruchssatz ins Verfahren zu, gestützt auf Artikel 13 (2) VOBK, und erörtete in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Frage, ob er die Erfordernisse der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ erfüllte. Keine Zulassung des in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Anspruchssatzes 17. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Einwände nach Artikel 84 EPÜ betrafen insbesondere die Begriffe "semantische Regeln" und "ontologische Regeln" in Bezug auf eine "Ontologie". Bereits in ihrer vorläufigen Meinung (Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, Punkt 24.4) hatte die Kammer hierzu Folgendes festgestellt:

"Unklar ist [...], was die Begriffe 'semantische Regeln', 'ontologische Regeln' und 'ontologisches Modell' in Bezug auf eine Ontologie meinen, und wie sie sich voneinander unterscheiden. Dadurch wird auch der Begriff der 'Ontologie' selbst unklar. Die Beschreibung gibt weder Definitionen noch Beispiele für diese Begriffe. Sie scheinen auch keine technisch präzisen Definitionen im Gebiet der semantischen Datenverarbeitung zu haben. Die Kammer neigt daher aus diesem Grund dazu, Anspruch 1 als unklar anzusehen, Artikel 84 EPÜ."

18. Die Beschwerdeführerin konnte dies nicht aufklären. Im Schreiben vom 25. Juli 2024 verwies sie lediglich auf Seite 7, Zeile 30 bis Seite 8, Zeile 1 der Beschreibung:

"Die Verarbeitungseinheit SOE ist über eine ManagementInterface MI konfigurierbar, wobei über die ManagementInferface MI semantische Regeln SR, ontologische Regeln OR und/oder ein ontologisches Modell OM gemäß einer domainspezifischen Ontologie importiert, exportiert, definiert, verteilt und/oder aktualisiert werden kann. Die Ontologie wird als domainspezifische Ontologie der Zieldomain bereitgestellt."

Das überzeugte die Kammer nicht. In diesem Abschnitt werden zwar die Begriffe "semantische Regeln" und "ontologische Regeln" in Bezug auf einer "Ontologie" verwendet; was sie genau bedeuten und wie sie sich voneinander unterscheiden wird jedoch nicht erklärt.

19. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Satz von Ansprüchen 1 bis 4 ein. Anspruch 1 (siehe Punkt VIII oben) sollte auf die Ausführungsform (3) gerichtet sein (siehe Punkt 6 oben). Er enthält insbesondere die folgenden hinzugefügten Merkmalen:

"wobei die Ontologie (SR, OR) eine Transformation ist, die aus den verschiedenen Domain-Modellen abgeleitet wird, dass die Transformation aus semantischen Regeln (SR), ontologischen Regel (OR) oder Kombination von diesen besteht".

20. Prima facie überwindet dieser Anspruch nicht den Einwand nach Artikel 84 EPÜ bezüglich der Begriffe "semantische Regeln" und "ontologische Regeln" in Bezug auf eine "Ontologie", da diese Begriffe in den hinzugefügten Merkmalen weiterhin verwendet werden und im Anspruch undefiniert bleiben.

21. Des Weiteren scheint gerade das erste dieser beiden hinzugefügten Merkmale keine Basis in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu haben, Artikel 123 (2) EPÜ. Die Beschwerdeführerin verwies auf den letzten Absatz der Seite 10 und die ersten drei Absätze der Seite 11 der ursprünglichen Beschreibung.

In diesen Absätzen, die die Ausführungsform (3) beschreiben, wird die Verwendung von "Transformationen" erwähnt. Diese würden "von und zu verschiedene Domains entwickelt und definiert", um damit ein "Quelldatenmodell SDM" erst in ein "normalisiertes Datenmodell NDM" und dieses wiederum in ein oder mehrere "domainspezifische Datenmodell TDO1, TDO2, TDO3" transformieren zu können. Solche Transformationen könnten somit in Bezug auf eine (vorgegebenen) normalisierten Ontologie definiert sein, stellten jedoch selbst keine "Ontologie" dar.

Es ist daher wenigstens prima facie nicht unmittelbar und eindeutig ableitbar, dass die im Verfahren verwendete "Ontologie" eine solche "Transformation" ist, wie in Anspruch 1 nun spezifiziert wird.

22. Daher ließ die Kammer den in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruchssatz gemäß Artikel 13 (2) VOBK unter Verwendung der Kriterien nach Absatz 1 nicht zu. Schlussbemerkungen 23. Eine Zurückverweisung "zur weiteren Entscheidung über noch offene Fragen", wie von der Beschwerdeführerin beantragt, kam nicht in Betracht, da sich kein zugelassener Antrag mehr im Verfahren befand.

24. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

25. Damit war auch die Beschwerdegebühr trotz der wesentlichen Verfahrensmängel nicht zurückzuzahlen (Regel 103 (1) (a) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde Martin Müller