Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.07.2024 – T 1764/22
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2024:T176422.20240729
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1764/22 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 29. Juli 2024 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Februar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15164667.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
K. Bengi-Akyürek N. H. Uhlmann C. Almberg
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ zurückzuweisen.
II. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:
D5:
US 2012/0071208. III. Die Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung geladen und ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegt.
IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2024 verkündete die Kammer ihre Entscheidung. Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem Hauptantrag, oder hilfsweise einem der Hilfsanträge I und II, die allesamt der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, weiter hilfsweise einem der Hilfsanträge III bis VIII, die erstmals mit dem Schreiben vom 28. Juni 2024 eingereicht wurden.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"Verfahren zum Anpassen einer semantischen Skalierung einer Kachel (1-9, 21-29) auf einer Anzeigeeinheit (11) einer Anwenderschnittstelle (20) eines Fortbewegungsmittels (10) umfassend die Schritte:
- Darstellen (100) einer ersten Kachel (8, 21, 28) umfassend eine erste Anzahl Schaltflächen (16; 31, 32, 33), welche einer ersten Funktionsgruppe zugeordnet sind, - Erfassen (300) eines Anwenderbefehls umfassend das Ausführen einer "Fingerauseinander"-Geste zur vergrößerten Darstellung der ersten Kachel (8, 21, 28) und im Ansprechen darauf - vergrößertes Darstellen (400) der ersten Kachel (8, 21, 28) umfassend eine zweite gegenüber der ersten Anzahl größere Anzahl Schaltflächen (16, 17, 18; 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42; 43, 44, 45, 46, 51, 52, 53, 54, 55), wobei die Funktionsgruppe einem Themenbereich aus der folgenden Liste zugeordnet ist:
- Klimatisierung, - Heizung, - Bordcomputer, - Ambientelicht."
VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags I umfasst zusätzlich zum Anspruch 1 des Hauptantrags die folgenden Merkmale:
"weiter umfassend die Schritte:
- Darstellen (200) einer zweiten Kachel (3) umfassend eine dritte Anzahl Schaltflächen (47) auf der Anzeigeeinheit (11) zusätzlich zu der ersten Kachel (8, 21, 28), und im Ansprechen auf das Erfassen des Anwenderbefehls - vergrößertes Darstellen (500) der zweiten Kachel (3) umfassend eine vierte Anzahl Schaltflächen."
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags II umfasst zusätzlich zum Anspruch 1 des Hauptantrags das folgende Merkmal:
"weiter umfassend den Schritt:
- Darstellen zusätzlicher Schaltflächen zu allen bereits zuvor dargestellten Schaltflächen bei der vergrößerten Darstellung der ersten Kachel (8, 21, 28)."
VIII. Anspruch 1 der Hilfsanträge III bis V entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I und II, wobei das Wort "Anzahl" durch das Wort "Mehrzahl" ersetzt worden ist.
IX. Anspruch 1 der Hilfsanträge VI bis VIII entspricht dem Anspruch 1 der Hilfsanträge III bis V, wobei das Wort "Mehrzahl" durch das Wort "Vielzahl" ersetzt worden ist.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Anspruch 1 - Artikel 56 EPÜ 1.1 Anspruch 1 des Hauptantrags enthält die folgenden einschränkenden Merkmale (Merkmalsgliederung durch die Kammer):
a) b) c) Verfahren zum Anpassen einer semantischen Skalierung einer Kachel auf einer Anzeigeeinheit einer Anwenderschnittstelle eines Fortbewegungsmittels umfassend die Schritte:
Darstellen einer ersten Kachel umfassend eine erste Anzahl Schaltflächen, welche einer ersten Funktionsgruppe zugeordnet sind, Erfassen eines Anwenderbefehls umfassend das Ausführen einer "Fingerauseinander"-Geste zur d) e) f) vergrößerten Darstellung der ersten Kachel und im Ansprechen darauf vergrößertes Darstellen der ersten Kachel umfassend eine zweite gegenüber der ersten Anzahl größere Anzahl Schaltflächen, wobei die Funktionsgruppe einem Themenbereich aus der folgenden Liste zugeordnet ist:
Klimatisierung, Heizung, Bordcomputer, Ambientelicht.
1.2 Anspruchsauslegung 1.2.1 Unter einer "Kachel" gemäß Merkmal a) versteht der fachkundige Leser für grafische Anwenderschnittstellen einen räumlich begrenzten Bereich auf einer grafischen Bedienoberfläche, in dem Elemente der grafischen Anwenderschnittstelle beinhaltet sein können, wie z. B. die "Kacheln 24 bis 27" in Abbildung 4 und im dritten Absatz von Seite 10 der vorliegenden Beschreibung.
1.2.2 Eine "semantische Skalierung einer Kachel" gemäß Merkmal a) ist im Kontext von Anspruch 1 als eine Vergrößerung oder eine Verkleinerung der Kachel zu betrachten, bei der auch der Inhalt (d. h. die Semantik) der Kachel entsprechend verändert wird.
1.2.3 Eine "Schaltfläche" gemäß Merkmal b) ist im Kontext von Anspruch 1 als ein Element auf einer grafischen Bedienoberfläche zu verstehen, das zur Ausführung eines Anwenderbefehls verwendet werden kann.
1.3 Die Kammer ist der Ansicht, dass Dokument D5 einen geeigneten Ausgangspunkt für die folgende Analyse der erfinderischen Tätigkeit darstellt.
1.4 1.5 In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass Dokument D5 lediglich das Merkmal f) nicht offenbare. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass D5 zudem die folgenden beanspruchten Merkmale nicht offenbare:
- "Anwenderschnittstelle eines Fortbewegungsmittels", "Kachel" und "semantische Skalierung einer Kachel" (Teile des Merkmals a)); - die Merkmale b), c) und d). Bezüglich Merkmal a) offenbart D5, dass die Ausführungsformen ("embodiments") sich auch auf mobile Terminals beziehen können (Absatz [0003]). Mobile Terminals können hierbei als in der Hand haltbare Terminals ("handheld terminals") oder in einem Fahrzeug angebrachte Terminals ("vehicle mount terminals") klassifiziert werden (Absatz [0005]). Folglich umfasst der Begriff "mobile Terminals" auch Terminals in einem Fahrzeug. Die ausführliche Beschreibung von D5 bezieht sich auf "mobile Terminals". Somit offenbart D5 einen Terminal eines anspruchsgemäßen "Fortbewegungsmittels", in Kombination mit den Merkmalen in der ausführlichen Beschreibung von D5. Aus diesen Gründen offenbart D5, im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin, bereits eine "Anwenderschnittstelle eines Fortbewegungsmittels" gemäß Merkmal a).
Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass das in D5 offenbarte Terminal "nicht notwendigerweise informationstechnisch in das Bordnetz integriert" sei. Eine solche Integration wird allerdings in Anspruch 1 nicht gefordert. Zudem wird in Merkmal a) auf eine "Anzeigeeinheit einer Anwenderschnittstelle eines Fortbewegungsmittels" Bezug genommen. Mithin wird nicht beansprucht, dass die "Anzeigeeinheit" tatsächlich ein Bestandteil des "Fortbewegungsmittels" ist.
1.6 Die Entgegenhaltung D5 offenbart auch eine "Kachel" und das Merkmal b). Die Abbildungen 21, 22 und 24 stellen nämlich jeweils einen "shortcut icon" 20a, 21a und 23a dar, welche die beanspruchte "Kachel" vorwegnimmt. Jede dieser Kacheln beinhaltet wiederum eine "Schaltfläche" mit einer Kennzeichnung ("contact", "MEMO" und "Group"). Beim Berühren der Schaltfläche wird zudem eine Anwendung zur Ausführung gebracht (die Anwendungen "Address" und "Memo", siehe die Absätze [0092], [0142] und [0143]) oder eine Liste mit "icons" dargestellt (Absätze [0092] und [0145]). Die Schaltflächen sind selbstredend einer "Funktionsgruppe" zugeordnet, z. B. der Funktionsgruppe "Verwalten und Verwenden von Adressbuchdaten".
1.7 Dokument D5 offenbart ebenso die Merkmale c) und d) sowie eine "semantische Skalierung einer Kachel". Zuerst merkt die Kammer hierzu an, dass in D5, Abbildung 19 und dem Absatz [0137] die zugehörige Technik zum Ändern der Größe von grafischen Elementen dargestellt wird, z. B. von einem "shortcut icon" zu einem "widget" (welches die beanspruchte "semantisch skalierte Kachel" vorwegnimmt), und in den folgenden Absätzen [0138] bis [0145] sowie den folgenden Abbildungen 20 bis 24 mehrere Beispiele für solche Größenänderungen beschrieben werden. Weiterhin ist anhand der Abbildung 21 und des Absatzes [0142] ersichtlich, dass beim Vergrößern der Kachel 20a zusätzlich eine Liste von ausführbaren Anwendungen oder Funktionen dargestellt wird. Die in Abbildung 21 eingekreist dargestellten Elemente "call", "MSG", "Mail" und "FaceBook" nehmen somit die beanspruchten "Schaltflächen" vorweg und entsprechen allen Funktionen mit Kontakte-Bezug. Die Anzahl der Schaltflächen ist zudem vergrößert worden: von eins auf fünf, mithin ist die "Kachel semantisch skaliert" worden. Die Abbildungen 22 und 24 und die Absätze [0143] und [0145] beinhalten eine ähnliche Offenbarung. Die Kammer merkt noch an, dass die beanspruchte "Skalierung" auch unterschiedliche Skalierungsfaktoren in vertikaler bzw. horizontaler Richtung umfasst. Darüber hinaus erschöpfen sich die einzigen beanspruchten Funktionen der "Kachel" darin, dass sie vergrößert dargestellt werden kann, wobei die Anzahl der Schaltflächen erhöht wird und die "Schaltflächen" der gleichen "Funktionsgruppe" zugeordnet sind. Aber Dokument D5 offenbart bereits diese Funktionen: der "shortcut icon" 20a wird nämlich zum "widget" 20b mit weiteren Schaltflächen vergrößert. Dass im D5 unterschiedliche Bezeichnungen ("shortcut icon" und "widget") verwendet werden, ändert nichts an dieser offenbarten technischen Lehre. Das Verwenden einer durchgezogenen Begrenzungslinie auf der rechten Seite der Abbildung 21 widerspricht hierbei nicht dem Anspruch 1. Die Kammer stimmt zwar zu, dass die "Schaltfläche" innerhalb des "shortcut icon" 20a in D5 nicht vergrößert dargestellt wird; eine Vergrößerung der "Schaltfläche" wird in Anspruch 1 aber auch nicht beansprucht.
1.8 In Anbetracht der obigen Ausführungen unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung des Dokuments D5 in der Tat lediglich durch das Merkmal f).
1.9 Die Beschwerdeführerin machte keine schriftlichen Ausführungen bezüglich der technischen Wirkung und der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gab sie an, dass - ausgehend von den Unterscheidungsmerkmalen a) bis d) und f) - die erzielte technische Wirkung eine "stufenlose Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden grafischen Bedienoberfläche" sei.
Nach Auffassung der Kammer weist das Unterscheidungsmerkmal f) die technische Wirkung auf, dass das aus D5 bekannte Verfahren für die eventuelle Ansteuerung von weiteren, fahrzeugspezifischen Funktionen erweitert wird. Die objektive technische Aufgabe besteht daher bestenfalls darin, "die aus D5 bekannte grafische Bedienoberfläche so anzupassen, dass die Bedienung von weiteren, fahrzeugspezifischen Funktionen ermöglicht werden kann".
Ausgehend von dieser Aufgabe und der Lehre in D5, wonach der beschriebene "mobile Terminal" in einem Fahrzeug angebracht sein kann (siehe Punkt 1.5 oben), hätte der Fachmann gängige fahrzeugspezifische Funktionen berücksichtigt, wie z. B. die Funktionen eines Bordcomputers, um das Verfahren aus D5 entsprechend anzupassen. Somit wäre der Fachmann, z. B. auf der Basis der Abbildung 24 und des Absatzes [0145] von D5, zum Merkmal f) gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, dass Anspruch 1 keine Details dazu angibt, wie die beanspruchten "Schaltflächen" mit den beanspruchten "Funktionsgruppen" tatsächlich interagieren sollen. Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass der Fachmann für die Kommunikation zwischen dem aus D5 vorbekannten Terminal und dem Fortbewegungsmittel gängige Schnittstellen verwenden würden, wie z. B. eine Bluetooth-Schnittstelle. Die Kammer fügt in diesem Zusammenhang arguendo hinzu, dass selbst unter der Annahme, dass neben Merkmal f) auch die Merkmale a) bis d) Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 wären (vgl. Punkt 1.9 oben), der Gegenstand von Anspruch 1 nicht über eine alternative, von subjektiven Präferenzen ("stufenlose Nachvollziehbarkeit") abhängige Art der "Darstellung von Information" in Form eines GUI-Designs für ein Fahrzeug hinausgehen würde, die wiederum keine glaubhafte technische Wirkung verursachen kann.
Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und der Hauptantrag ist nach Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar.
2. Hilfsantrag I - Anspruch 1 - Artikel 56 EPÜ 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags I beinhaltet die folgenden zusätzlichen Merkmale:
g) h) Darstellen einer zweiten Kachel umfassend eine dritte Anzahl Schaltflächen auf der Anzeigeeinheit zusätzlich zu der ersten Kachel, und im Ansprechen auf das Erfassen des Anwenderbefehls vergrößertes Darstellen der zweiten Kachel umfassend eine vierte Anzahl Schaltflächen.
2.2 In der angefochtenen Entscheidung wurde unwidersprochen festgestellt, dass Dokument D5 zwar das Merkmal g), nicht aber das Merkmal h) offenbare.
2.3 Die resultierenden Unterscheidungsmerkmale f) und h) führen indes zu voneinander unabhängigen Wirkungen, weil die Schaltflächen der "zweiten Kachel" keinerlei Beziehung zu der beanspruchten "Funktionsgruppe" aufweisen.
2.4 Bezüglich Merkmal h) merkt die Kammer an, dass das beanspruchte "vergrößerte Darstellen" der "zweiten Kachel" keine technische Wirkung entfalten kann, sondern lediglich eine andere Darstellung der "zweiten Kachel" hervorruft. Insbesondere wird in Anspruch 1 weder ein Verhältnis zwischen der "dritten Anzahl" und der "vierten Anzahl" noch irgendeine Funktion der "Schaltflächen" oder Zuordnung zu einer Funktionsgruppe, geschweige denn ein Verhältnis zwischen der Vergrößerung der ersten und der zweiten Kachel definiert. Folglich weist das "vergrößerte Darstellen" der zweiten Kachel als Reaktion auf denselben "Anwenderbefehl" ebenso wenig eine technische Wirkung auf. Ein beanspruchtes Merkmal, das keine technische Wirkung aufweist, kann aber nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern auch nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. Darüber hinaus offenbart D5 das Verkleinern mehrerer Elemente auf der grafischen Bedienoberfläche aufgrund einer Bedienereingabe (siehe Abbildung 28 und Absatz [0152]).
2.5 Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und auch der Hilfsantrag I ist nach Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar.
3. Hilfsantrag II - Anspruch 1 - Artikel 56 EPÜ 3.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags II beinhaltet, zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrags, das folgende Merkmal:
i) Darstellen zusätzlicher Schaltflächen zu allen bereits zuvor dargestellten Schaltflächen bei der vergrößerten Darstellung der ersten Kachel.
3.2 Die Kammer stimmt den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, Gründe 16 zu, dass D5 auch das Merkmal i) bereits offenbart. Ebenso stimmt die Kammer der Aussage in der Beschwerdebegründung auf Seite 7 zu, wonach "die zusätzliche Einschränkung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 für die erfinderische Tätigkeit angesichts Dokument D5 jedoch nicht weiter relevant erscheint".
3.3 Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und auch der Hilfsantrag II ist nach Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar.
4. Hilfsanträge III bis VIII - Anspruch 1 - Artikel 56 EPÜ 4.1 Anspruch 1 der Hilfsanträge III bis VIII entspricht Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I und II, wobei das Wort "Anzahl" durch das Wort "Mehrzahl" (Hilfsanträge III bis V) bzw. "Vielzahl" (Hilfsanträge VI bis VIII) ersetzt worden ist.
4.2 Diese Änderungen von Anspruch 1 stellen lediglich eine Reaktion auf den von der Beschwerdekammer in ihrer vorläufigen Meinung erhobenen Einwand nach Artikel 123(2) EPÜ dar. Die Ausführungen bezüglich erfinderischer Tätigkeit (siehe Punkte 1 bis 3 oben) gelten daher unverändert auch für die so geänderten Ansprüche.
4.3 Folglich erfüllt der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge III bis VIII, unabhängig von der Zulässigkeitsfrage nach Artikel 13(2) VOBK, auch nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ. Daher sind auch diese Hilfsanträge nicht gewährbar.
5. Da keiner der vorliegenden Anspruchssätze der Beschwerdeführerin gewährbar ist, muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner K. Bengi-Akyürek