Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2024 – T 619/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T061921.20240723

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0619/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. Juli 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:

Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin:

ACPS Automotive GmbH Bertha-Benz-Strasse 2 74379 Ingersheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. April 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1491369 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu und erfinderisch sei, und dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte zuletzt, das Patent in geänderter Fassung auf Basis des ehemaligen Hilfsantrags I aufrechtzuerhalten. Ferner beantragte sie, die zu diesem Antrag am 28. Januar 2021 vorgelegte, angepasste Beschreibung samt Figuren dahingehend zu ändern, dass die Absätze [0161] bis [0181], die Figuren 43 bis 47 und die Verweise auf diese Figuren in Absatz [0084] gestrichen werden.

IV. Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag erhobenen früheren Hilfsantrags I lautet wie folgt:

"Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend einen Kugelhals (26), der an einem Ende (28) eine Kupplungskugel (30) und an einem anderen Ende (24) ein Lagerelement (22) trägt, eine fahrzeugfeste Lageraufnahme (10), an welcher das Lagerelement (22) mit dem Kugelhals (26) um eine Achse (20) zwischen einer Arbeitsstellung (A) und einer Ruhestellung (R) verschwenkbar gelagert ist, eine Formschlussfixiereinrichtung (60), welche das Lagerelement (22) relativ zur Lageraufnahme (10) zumindest in der Arbeitsstellung (A) formschlüssig fixiert, einen Fixierzustand, in welchem die Formschlussfixiereinrichtung (60) wirksam ist und einen Schwenkzustand, in welchem bei nicht vorhandener Einwirkung gegen ein Verschwenken unstabilisierte Drehstellungen des Lagerelements (22) vorliegen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorpositioniereinrichtung (130) vorgesehen ist, welche das Lagerelement (22) beim Verschwenken in Richtung der Arbeitsstellung (A) in einer eine erste Endstellung (Ea) darstellenden Drehstellung gegen ein weiteres Verschwenken stabilisiert, und dass die erste Endstellung (Ea) derart angeordnet ist, dass von dieser ausgehend eine eine erste Formschlussstellung (FSa) darstellende Drehstellung erreicht wird, in welcher ein Übergang der Formschlussfixiereinrichtung (60) in ihre zur Fixierung der Arbeitsstellung (A) wirksame Stellung erfolgt und dass die erste Formschlussstellung (FSa) eine von der ersten Endstellung (Ea) abweichende Drehstellung ist."

V. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D1 D5 D7 D9 EP 1 288 026 A1 EP 1 084 870 A2 DE 100 04 523 A1 EP 1 142 732 A2 D3 D6 D8 D10 DE 101 17 656 A1 DE 33 28 524 A1 DE 102 43 044 A1 EP 1 428 697 A1 D11 D13 D15 D17 D19 VI. EP 1 475 253 A1 FR 2 476 554 A1 DE 195 21 896 A1 DE 198 58 978 A1 FR 2 450 167 A1 D12 D14 D16 D18 WO 2001/032451 A1 DE 198 26 618 A1 DE 198 59 961 A1 EP 1 090 782 A2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber jedem der Dokumente D1, D3 und D5 D19. Zumindest ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aber nicht erfinderisch ausgehend von D1. VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Keines der Dokumente D1, D3 oder D5 - D19 zeigt eine Anhängekupplung mit einer ersten Endstellung, in der ein Lagerelement von einer Vorpositioniereinrichtung gegen ein weiteres Verschwenken stabilisiert wird, wobei diese erste Endstellung eine von der ersten Formschlussstellung abweichende Drehstellung ist. Dies werde auch ausgehend von D1 nicht nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (Artikel 54 EPÜ).

1.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass alle im Beschwerdeverfahren genannten Dokumente eine verschwenkbare Anhängekupplung zeigen, bei der ein Lagerelement (an dem der Kugelhals mit Kupplungskugel befestigt ist) zwischen einer Arbeitsstellung und einer Ruhestellung verschwenkt wird. In der Arbeitsstellung fixiert eine Formschlussfixiereinrichtung das Lagerelement relativ zu einer Lageraufnahme, so dass diese Stellung auch als erste Formschlussstellung bezeichnet wird.

Bei den Dokumenten D1 (siehe Figur 7), D3 (siehe Figur 3) und D5 (siehe Figur 4) umfasst diese Formschlussfixiereinrichtung beispielsweise einen konusförmigen Bolzen, der in eine korrespondierend geformte Ausnehmung im Lagerelement eingreift.

1.2 Keines der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dokumente D1, D3 und D5 - D19 zeigt jedoch eine Vorpositioniereinrichtung, mit der das Lagerelement beim Verschwenken aus der Ruhestellung in die Arbeitsstellung in einer ersten Endstellung gegen ein weiteres Verschwenken stabilisiert wird, bevor ein weiteres Verschwenken von der ersten Endstellung in die Arbeitsstellung erfolgt, in der dann ein Übergang der Formschlussfixiereinrichtung in ihre zur Fixierung der Arbeitsstellung wirksame Stellung erfolgt.

1.2.1 Die Kammer teilt hier das Verständnis der Einspruchsabteilung (siehe Entscheidungsgründe 15) und sieht es aufgrund des Begriffs "von dieser ausgehend ... erreicht wird" als vom Anspruch notwendig verlangt an, dass die erste Endstellung und die Arbeitsstellung zwei unterschiedliche Drehstellungen des Lagerelements sind. Nur wenn es sich um unterschiedliche Drehstellungen handelt, kann man von der einen Drehstellung ausgehend die andere Drehstellung erreichen. Der Begriff "ausgehend von" impliziert eine Bewegung von der Startposition weg hin zum Ziel. "Erreicht werden" kann überdies nur, was nicht bereits erreicht ist. Der Begriff impliziert also ebenfalls eine vor dem Erreichen noch erforderliche Lageveränderung.

Wären die beiden Drehstellungen identisch, würde man zudem keine unterschiedlichen Begriffe für ein und die selbe Drehstellung verwenden, sondern die Drehstellung(en) nur als "Arbeitsstellung" bezeichnen.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte in Hinblick auf D3, dass eine in ihrer Form nach innen sich verengende Vertiefung im Lagerelement unweigerlich dazu führt, dass der konusförmige Bolzen beim Einschieben zu Beginn der Bewegung ein Spiel aufweist, da der Durchmesser des Bolzens an seinem vorderen Ende kleiner ist als die Eingangsöffnung der Vertiefung, in die er eingreift. Dieses Spiel führe dazu, dass das Lagerelement eine von der als erste Formschlussstellung bezeichneten Arbeitsposition abweichende Drehstellung einnehmen könne, in der das Lagerelement aber bereits gegen ein weiteres Verschenken stabilisiert werde. Zur Erklärung verwies die Beschwerdeführerin auf folgende, in der mündlichen Verhandlung gezeigte Skizze, basierend auf dem Mechanismus des Dokuments D3:

Aus Sicht der Beschwerdeführerin stelle der konusförmige Zapfen und die korrespondierende Vertiefung im Lagerelement eine Formschlussfixiereinrichtung dar, während die Vorderkante des Bolzens zusammen mit der Einlaufschräge an der Vertiefung als Vorpositioniereinrichtung anzusehen sei.

1.2.3 Die Kammer kann sich dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht anschließen:

a) Die in der unteren Zeichnung gezeigte Situation ist kein planmäßiger Zwischenschritt beim Überführen der Anhängekupplung von der Ruhestellung in die Arbeitsstellung. Bei planmäßiger Verwendung wird das Lagerelement von der Ruhestellung aus so gedreht, dass die Achse des Bolzens mit der Achse der Vertiefung übereinstimmt, so dass der Bolzen ohne an der konischen Fläche anzustoßen direkt in die Vertiefung bewegt wird. Die in der unteren Zeichnung gezeigte Position des Lagerelements stellt daher keine eigenständige Drehstellung des Lagerelements dar, sondern entspricht der Arbeitsstellung, bei der jedoch noch eine geringe Abweichung in Form eines Spiels auftritt, das erst bei vollständigem Einschieben des Bolzens in die Vertiefungen verunmöglicht wird.

Die in der unteren Zeichnung dargestellte Drehstellung zeigt daher aus Sicht der Kammer keine von der Arbeitsstellung abweichende, eigenständige Drehstellung, sondern entspricht der Arbeitsstellung.

b) Wenn beim Einschieben des Bolzens in die korrespondierende Vertiefung die Vorderkante des Bolzens die Einlaufschräge berührt, dann aber federgetrieben ohne einzuhalten weiter in die Vertiefung bewegt wird und sich selbsttätig spielfrei zentriert, ist die in der unteren Zeichnung gezeigte Position nur eine Momentaufnahme während der kontinuierlichen Bewegung des Bolzens in die Vertiefung hinein.

Anspruch 1 verlangt aber, dass die Arbeitsstellung "von dieser (ersten Endstellung) ausgehend" erreicht werden soll, was impliziert, dass diese erste Endstellung eine von anderen Drehpositionen unterscheidbare Stellung darstellt, die zumindest eine kurze Zeit lang eingenommen wird. Dies wird auch durch die im Anspruchswortlaut verwendete Formulierung "gegen ein weiteres Verschenken stabilisiert" deutlich.

Auch aus diesem Grund kann die in der unteren Zeichnung gezeigte Drehstellung nicht als die erste Endstellung im Sinne des Anspruchs verstanden werden.

c) Schließlich kann die Kammer in der vorliegenden Zeichnung auch nicht erkennen, aus welchen Bauteilen die Vorpositioniereinrichtung bestehen könnte. Die zylindrische Außenfläche des Bolzens steht in D3 in der Arbeitsposition im Kontakt mit dem zylindrischen Abschnitt der Vertiefung und auch der Konus dient laut Absatz [0009] dazu, ein Verdrehen des Lagerelements in der Arbeitsposition zu verhindern. Die Oberfläche des Bolzens korrespondiert vollständig mit der Innenfläche der Vertiefung, so dass beide Flächen komplett der Herstellung eines Formschlusses dienen und im Ergebnis der Formschlussfixiereinrichtung zuzurechnen sind.

Eine zusätzlich zur Formschlussfixiereinrichtung vorgesehene Vorpositioniereinrichtung ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Der vordere Rand des Bolzens mag zwar bei ungenauer Positionierung des Bolzens gegenüber der Vertiefung mit dem Einlaufkonus kollidieren, stellt jedoch keine eigenständige, zusätzliche Einrichtung dar. Daher ist bei der in D3 gezeigten Anhängekupplung keine Vorpositioniereinrichtung erkennbar, welche das Lagerelement beim Verschwenken in Richtung der Arbeitsstellung in einer eine erste Endstellung darstellende Drehstellung gegen ein weiteres Verschenken stabilisiert, so wie es Anspruch 1 des Hauptantrags aber zwingend verlangt.

1.2.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner ausgehend von D1 zur Neuheit und verwies dabei in der mündlichen Verhandlung auf das in den Figuren 19 - 21 gezeigte Ausführungsbeispiel.

a) Die Beschwerdeführerin sah die in die Vertiefungen (280) eingreifenden Bolzen (270) als Formschlussfixiereinrichtung an. Der zusätzlich vorgesehene Stift ("Führungskörper" 312), der in die Vertiefung (314A) eingreift, stelle die Vorpositioniereinrichtung dar. Da der Stift immer ein gewisses Spiel aufweisen müsse, könne das Lagerelement nach dem Eingreifen des Stifts eine erste Endstellung einnehmen, sowie von dieser ausgehend im Rahmen des Spiels eine erste Formschlussstellung. Der unabhängige Anspruch des Hauptantrags verlange keine Mindestabweichung zwischen den beiden Positionen, so dass bereits minimale Abweichungen vom Anspruch mit umfasst seien.

b) Die Kammer kann nicht erkennen, wie ein Spiel zwischen Stift und korrespondierender Öffnung (das zweifelsfrei vorhanden ist) zu zwei sich unterscheidenden Drehstellungen des Lagerelements führen kann. Das Spiel erlaubt es dem Lagerelement nicht, zwei sich unterscheidende, planmäßig auftretende Drehstellungen einzunehmen, die als erste Endstellung und als erste Formschlussstellung bezeichnet werden könnten. Stattdessen hat das Lagerelement nur eine einzige Drehstellung, welche ein Spiel aufweist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von der aus D1 bekannten Anhängerkupplung dahingehend, dass das Lagerelement beim Verschwenken in Richtung der Arbeitsstellung erst in einer eine erste Endstellung darstellende Drehstellung gegen ein weiteres Verschwenken stabilisiert wird, bevor von dieser Drehstellung ausgehend die die erste Formschlussstellung darstellende Drehstellung erreicht wird, wobei die erste Formschlussstellung eine von der ersten Endstellung abweichende Drehstellung ist.

1.2.5 Im schriftlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin zudem auch auf das Ausführungsbeispiel der Figur 7 verwiesen und analog zu D3 argumentiert, dass der konische Bolzen zu Beginn des Eingriffs in die korrespondierende Vertiefung noch ein Spiel aufweise, so dass das Lagerelement eine von der Arbeitsposition abweichende Drehstellung einnehmen könne.

Aus den zu D3 ausgeführten Gründen kann dies jedoch keine erste Endstellung darstellen. Zudem fehlt auch eine von der Formschlussfixiereinrichtung unterscheidbare Vorpositioniereinrichtung.

1.2.6 Auch das Dokument D5 zeigt analog zu D3 einen Bolzen, dessen gesamte Oberfläche in der ersten Formschlussstellung an der korrespondierenden Innenfläche der Vertiefung anliegt. Das Lagerelement wird gemäß Absatz [0011] zwar mit Hilfe der federbelasteten Kugel (vor)positioniert, diese Drehstellung stimmt jedoch planmäßig mit der endgültigen Arbeitsposition überein, so dass D5 keine erste Endstellung offenbart, die sich in Drehrichtung von der Arbeitsposition/ersten Formschlussstellung unterscheidet.

Aus den bereits zu D3 ausgeführten Gründen kann die Kammer auch keine sich von der Formschlussfixiereinrichtung unterscheidende Vorpositioniereinrichtung erkennen.

1.2.7 Die gleiche Argumentation trifft auch auf die Dokumente D7 - D19 zu.

1.2.8 Das Dokument D6 zeigt einen grundsätzlich unterschiedlichen Mechanismus: Am zylindrischen Kugelhals (4) sind seitlich auskragende Zapfen (8) vorgesehen. Aus der Ruhestellung heraus fällt der Kugelhals (4) selbstständig in seine untere Endlage und wird dort um 90° unter der Stoßstange heraus verschwenkt, so dass die Zapfen (8) über die Anlaufschrägen (23) geführt in die Haltenuten (9) eingreifen.

a) Die Beschwerdeführerin sah die untere Endlage als erste Endstellung an, in der der Kugelhals gegen weiteres Verschwenken stabilisiert wird.

b) Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass Anspruch 1 verlangt, dass aus der Ruheposition heraus bereits eine Verdrehung hin zur ersten Endposition notwendig ist, die in D6 nicht vorliegt. Zwischen der Ruheposition und der unteren Endlage wird der Kugelhals (4) nur abgesenkt, nicht jedoch verschwenkt. Die untere Endlage in D6 kann daher nicht als erste Endstellung im Sinne des Anspruchs 1 verstanden werden.

Zwischen der unteren Endlage der D6 und der Arbeitsposition wiederum ist keine weitere Drehstellung erkennbar, die über eine gewisse Zeit eingenommen wird und in der der Kugelhals (4) gegen ein Verschwenken stabilisiert wird. Daher nimmt auch das Dokument D6 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch nicht nahegelegt (Artikel 56 EPÜ).

2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert ausgehend von D1 als nächstkommendem Stand der Technik und sieht es als naheliegend an, ein Spiel in der Passung des als Führungskörper bezeichneten Stifts (312) in der Vertiefung (314A) vorzusehen.

2.2 Wie vorstehend zur Neuheit gegenüber D1 bereits ausgeführt, kann ein Spiel zwischen dem Stift (312) und der Vertiefung (314A) nicht zu zwei planmäßig sich unterscheidenden Drehstellungen des Lagerelements führen. Das Lagerelement hat immer nur eine Drehstellung, wenn auch mit Spiel. Selbst ein Vergrößern des zwangsläufig vorhandenen Spiels führt daher nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. 3. Weitere Einwände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Auch die erfolgte Anpassung der Beschreibung wurde nicht in Frage gestellt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der folgenden Unterlagen:

- - Ansprüche 1 bis 53 wie eingereicht als bisheriger Hilfsantrag I mit der Beschwerdeerwiderung; Beschreibung Spalten 1 bis 26 wie eingereicht zum bisherigen Hilfsantrag I mit Schreiben vom 28. Januar 2021, wobei in Absatz [0084] die Passagen zu Figuren 43 bis 47 und die Absätze [0161] bis [0181] insgesamt gestrichen sind; Figuren 1 bis 42 wie im erteilten Patent.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo