Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2024 – T 1630/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2024:T163021.20240723

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1630/21 - 3.3.10

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 23. Juli 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Beiersdorf AG Unnastrasse 48 20253 Hamburg (DE) Vertreter:

Beiersdorf AG Patentabteilung Beiersdorfstraße 1-9 22529 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:

Deb IP Limited Denby Hall Way Denby, Derbyshire DE5 8JZ (GB) (Patentinhaberin) Vertreter:

Thurston, Joanna Withers & Rogers LLP 2 London Bridge London SE1 9RA (GB) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2459163 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Juli 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Kollmannsberger A. Zellner T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Europäische Patent EP 2 459 163 unter Artikel 101(3)

(a) EPÜ in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten.

II. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent gestützt auf Artikel 100(a) EPÜ wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 54 und 56 EPÜ), sowie auf Artikel 100(c) EPÜ wegen unzulässiger Änderungen angegriffen.

III. Die Einspruchsabteilung erachtete den geänderten Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag im Einspruchsverfahren) nicht durch die ursprünglich eingereichte Anmeldung gestützt. Daher seien die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ nicht erfüllt. Die gegen den Hilfsantrag 1 erhobenen Einwände mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit erachtete die Einspruchsabteilung als nicht überzeugend. Vielmehr sei der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 neu gegenüber der Offenbarung der Dokumente D1 und D2. Auch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit, und zwar ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D6 als nächstliegendem Stand der Technik. Hilfsantrag 1 erfülle zudem auch die Erfordernisse sowohl der Regel 80 EPÜ, als auch der Artikel 123(2) und (3) EPÜ sowie der Artikel 84 EPÜ. Daher wurde das Patent auf der Grundlage dieses Antrags aufrechterhalten.

IV. Gegen diese Entscheidung wurde von der Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Sie begründet dies damit, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung dahingehend fehlerhaft sei, für den Gegenstand des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung Neuheit sowie erfinderische Tätigkeit anzuerkennen (Artikel 54 und 56 EPÜ). Nach ihrer Ansicht sei Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung auch nicht klar, und der Antrag erfülle daher nicht das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ.

V. Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags (Patent in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung) hat den folgenden Wortlaut:

"Hautschutzmittel, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel jeweils bezogen auf die Gesamtzusammensetzung des Hautschutzmittels, a) b) c) d) e) von 1 bis 12 Gew.-% mindestens eines Tensids, von 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens eines Polyols und/ oder Polyolderivats, von 0 bis 5 Gew.-% kosmetische und/oder pharmazeutische Hilfs-, Zusatz- und/oder Wirkstoffe, von 0,01 bis 5 Gew.-% einer barrierebildenden Komponente, die aus Gummi arabicum, Johannisbrotkernmehl, Traganth, Karayagummi, Guarkernmehl, Pektin, Gellangummi, Carrageen, Agar, Alginaten, Chondrus crispus (Carrageen) und Biosaccharide Gum-4 oder einem Gemisch aus zwei oder mehreren dieser Polymere ausgewählt wird und Wasser, enthält, wobei sich die Mengen der Komponenten a.) bis e.) zu 100 Gew.-% ergänzen, und wobei eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer 40 (NTU) aufweist."

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente verwiesen:

D1:

D2:

D3:

D4:

D6:

D9:

D10:

EP 1 066 366 B1 WO 02/074253 Al US 2005/0191266 Al WO 2005/027869 Al Produkt-Info Stockhausen, Travabon und Travabon S Römpp Chemie Lexikon, Band 3, 1995, Seite 2503, Eintrag "Lichtstreuung" HACH PORTABLE TURBIDIMETER, Model 2100P ISO Instrument and Procedure Manual, 2008 VII.

In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Auffassung der Rechts- und Sachlage, und insbesondere darüber, welche Punkte hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gegebenenfalls während der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein würden.

VIII. Am 23. Juli 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung verkündet wurde.

IX. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen folgendes vor:

Das Streitpatent in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Form erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht klar ist. Dieser Einwand ist zulässig, auch wenn er im Einspruchsverfahren nicht vorgebracht wurde. Der Hauptantrag erfüllt weder das Erfordernis der Neuheit, da Dokument D1 die beanspruchten Hautschutzmittel bereits offenbart (Artikel 54 EPÜ), noch das der erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Ausgehend von Dokument D1 als nächstliegendem Stand der Technik werden dem Fachmann die beanspruchten Hautschutzmittel zumindest nahegelegt.

X. Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen folgendes vor:

Der Einwand mangelnder Klarheit ist erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden und sollte deshalb nicht ins Verfahren zugelassen werden. Zudem ist Anspruch 1 des Hauptantrags klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ. Der Anspruch erfüllt auch die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ, weil die beanspruchten Hautschutzmittel sowohl neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 sind, als auch ausgehend von diesem Dokument - sofern es überhaupt als nächstliegender Stand der Technik herangezogen werden kann - auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

XI. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

XII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, als Hauptantrag, und damit die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht am 11. April 2022 mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, und Hilfsantrag 8, eingereicht am 23. Mai 2024.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag (von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung) Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 2. Von der Beschwerdeführerin wurde mangelnde Klarheit des Anspruchs 1 beanstandet. Ihrer Ansicht nach sei das im Laufe des Einspruchsverfahrens aus der Beschreibung aufgenommene Merkmal "... wobei eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer als 40 (NTU) aufweist" nicht klar. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Dokument D9 vor, die dem anspruchsgemäßen Meßverfahren zugrundeliegende Lichtstreuung sei von zahlreichen Faktoren abhängig, die jedoch weder im Anspruch 1, noch in der Beschreibung des Streitpatents angegeben seien. Auch seien die Angaben im Streitpatent widersprüchlich, da anspruchsgemäß eine 1%-ige Lösung zu messen sei, wohingegen im Absatz [0062] offenbart werde, dass eine Trübung bestimmt werde. Hierbei könne es sich daher nicht um eine Lösung handeln. Auch Absatz [0070] sei nicht zu entnehmen, dass eine Lösung vermessen werde. Zudem sei auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Dokument D10 nicht überzeugend, da darin als Einheit für die Messung von Trübheitswerten "FNU" angegeben werde, nicht aber "NTU" wie im Anspruch 1 des Hauptantrags. Vielmehr führe dies zu weiteren Unklarheiten.

3. Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Einwand nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen. Ihrer Ansicht nach hätte er bereits im Einspruchsverfahren erhoben werden müssen. Auch sei die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Sache nicht überzeugend.

4. Die Kammer gelangt zu dem Schluss, dass der Einwand mangelnder Klarheit aus folgenden Gründen nicht ins Verfahren zuzulassen ist (Artikel 12(6) VOBK):

4.1 Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, ist das Beschwerdevorbringen der Beteiligten u.a. auf die Einwände zu richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen (Artikel 12(2) VOBK).

4.2 Dies ist hinsichtlich des vorgebrachten Einwands mangelnder Klarheit nicht der Fall. Das strittige Merkmal wurde im Laufe der mündlichen Verhandlung in Anspruch 1 des von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Hilfsantrags 1 (vorliegenden Hauptantrags) aufgenommen. Gemäß Punkt 3.3 der angefochtenen Entscheidung wurde von der Einsprechenden und jetzigen Beschwerdeführerin im Laufe der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestritten, dass der Anspruch die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfülle. Somit handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine Änderung gemäß Artikel 12(4) VOBK, deren Zulassung im Ermessen der Kammer liegt.

4.3 Gemäß Artikel 12(6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel nicht zu, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.

4.4 Das strittige Merkmal als solches wurde bereits im Einspruchsverfahren diskutiert, und zwar hinsichtlich der Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. Im Einspruchsverfahren war von der Beschwerdeführerin nämlich geltend gemacht worden, dass die Streichung des Merkmals aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zu einer unzulässigen Änderung führe (siehe Punkt 2.2 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdeführerin hätte somit damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin das Merkmal - um diesen Einwand auszuräumen - erneut in einen geänderten Anspruch aufnehmen könnte. Dies erfolgte dann tatsächlich im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Somit ist nicht überzeugend, dass ein Einwand mangelnder Klarheit nur deshalb nicht vorgebracht wurde, weil die Beschwerdeführerin von der erneuten Aufnahme des strittigen Merkmals in den Anspruch 1 des im Laufe der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrags 1 überrascht worden sei. Der nun erstmalig vorgebrachte Einwand mangelnder Klarheit wäre daher bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen gewesen. Die Kammer kann auch keine Umstände der Beschwerdesache erkennen, die eine Zulassung des Einwands erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen würden.

5. Unbeschadet der Frage der Zulassung wäre der Einwand auch nicht durchgreifend. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, ein durch Verfahren zur Bestimmung des nephelometrischen Trübungswerts erhaltener Wert von verschiedenen Messparametern abhängt, ist davon auszugehen, dass der Fachmann diese Parameter entsprechend den Angaben der verwendeten Apparatur auswählt. Inwiefern verschiedene Apparaturen zu verschiedenen Ergebnissen führen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern vom im Streitpatent angegebenen Verfahren abweichende Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Dies wurde von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet. Die Beschreibung des Streitpatents enthält zudem detaillierte Angaben, wie der anspruchsgemäß geforderte Wert von größer als 40 NTU zu bestimmen ist (siehe die Absätze [0062] bis [0071]). Daher sind die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt.

Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 6. Von der Einspruchsabteilung wurde festgestellt, dass das Dokument D1 zumindest nicht das Merkmal offenbare, dass "... eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer als 40 (NTU) aufweist." Daher sei das gemäß vorliegendem Hauptantrag beanspruchte Hautschutzmittel neu gegenüber der Offenbarung von D1. 7. Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Feststellung. Ihrer Auffassung nach sei davon auszugehen, dass die im Dokument D1, insbesondere in den Ansprüchen 4 und 5, offenbarten Substanzen Carrageen und Agar implizit das genannte Merkmal aufwiesen. Sie verwies hierzu auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin im Einspruchsverfahren vom 23. Mai 2019. Darin sei vorgebracht worden, dass das Merkmal den explizit im Anspruch 1 genannten barrierebildenden Komponenten inhärent sei. Zudem sei das Merkmal nicht zu berücksichtigen, da es unklar, und daher nicht geeignet sei, den beanspruchten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen.

8. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht glaubhaft, dass all die im Dokument D1 angeführten Polymere einen Trübungswert von größer als 40 NTU aufwiesen. Vielmehr hänge dieser Wert für die jeweiligen Polymere insbesondere von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsmaterial, dem jeweiligen Herstellungsverfahren, sowie von etwaigen Verunreinigungen ab. Dies sei dem Fachmann bekannt, beispielsweise aus Dokument D1, Absatz [0069]. Auch ginge aus Tabelle 6 des Streitpatents hervor, dass beispielsweise verschiedene Natrium Alginate deutlich unterschiedliche Trübungswerte aufweisen könnten. Daher werde das Merkmal auch nicht implizit offenbart.

9. Die Beschwerdegegnerin sah ein weiteres Unterscheidungsmerkmal gegenüber D1 darin, dass dieses kein "Hautschutzmittel" offenbare. Sie argumentierte, die in D1 offenbarten Zubereitungen seien nicht geeignet, der Haut einen Schutz zu verleihen, insbesondere nicht in Form eines Produktes, das auf der Haut verbleiben solle. Vielmehr würden die in D1 offenbarten Waschzubereitungen erst nach einer Verschmutzung der Haut aufgetragen, könnten also nicht vor einer Verunreinigung schützen. Auch würde eine Waschzubereitung nicht auf der Haut verbleiben, im Gegensatz zu einem Hautschutzmittel.

10. Die Kammer kommt zu folgendem Ergebnis:

10.1 Wie vorstehend festgestellt, ist das sich auf den Trübungswert gerichtete Merkmal klar. Das Merkmal ist auch bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigen (siehe Punkt 5. der vorliegenden Entscheidung).

10.2 Im Dokument D1 wird kein nephelometrischer Trübungswert explizit offenbart. Dies war unstrittig. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass alle der im Anspruch 1 des Hauptantrags genannten barrierebildenden Komponenten generell einen Wert von größer als 40 NTU aufweisen. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit den durchgeführten Änderungen zunächst behauptet wurde, alle im Anspruch 1 genannten barrierebildenden Komponenten würden eine anspruchsgemäße Trübung von größer als 40 (NTU) aufweisen (siehe die Absätze 2 und 3 der Seite in der Beschwerdebegründung mit Verweis auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019). Die Beschwerdegegnerin hat diese Behauptung im Beschwerdeverfahren allerdings weder bestätigt, noch wurde diese durch Nachweise belegt.

10.3 Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin auch auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin im Erteilungsverfahren vom 12. Januar 2011 verwiesen. Daraus gehe hervor, dass Carrageenane einen Trübungswert im beanspruchten Bereich aufwiesen. Von der Beschwerdegegnerin wurde demgegenüber darauf verwiesen, dass nicht alle der in der herangezogenen Eingabe (siehe den Anhang) untersuchten Carrageenane einen Trübungswert von mehr als 40 (NTU) aufwiesen, und dass dies noch viel weniger für alle der angeführten barrierebildenden Komponenten der Fall sei.

10.4 Die Kammer stellt fest, dass nur zwei der drei im Anhang zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2011 gemessenen Carrageenane einen Trübungswert von größer als 40 (NTU) aufweisen, ein weiterer liegt bei 39 und somit außerhalb des anspruchsgemäßen Werts. Somit lässt sich aus diesen Messungen nicht der Schluss ziehen, dass alle Carrageenane den anspruchsgemäßen Wert aufweisen. Die Kammer kann auch keine anderen Gründe dafür erkennen, dass ein solcher Wert den im Dokument D1 offenbarten Substanzen kappa-Carrageenan und Agar (siehe die abhängigen Ansprüche 4 und 5) inhärent wäre. Im Dokument D2 wird offenbart, dass es sich bei Carrageen nicht um eine einheitliche Substanz handelt, sondern dass es vielmehr verschiedene Carrageene gibt (siehe Seite 19, Zeilen 15 bis 31 des Dokuments D2). Somit kann auch nicht jedem Carrageen eindeutig ein bestimmter Trübungswert zugeordnet werden. Da somit weder gezeigt wurde, dass jedes beliebige kappaCarrageenan oder jedes beliebige Agar einen Trübungswert von größer als 40 aufweist, noch dass die im Dokument D1 explizit genannten Vertreter dieser Verbindungsklassen einen solchen Trübungswert aufweisen, wird der anspruchsgemäße Trübungswert im Dokument D1 auch nicht implizit offenbart. Bereits aus diesem Grund ist ein Hautschutzmittel gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags neu gegenüber den im Dokument D1 offenbarten Mitteln.

10.5 Ob mit dem Merkmal "Hautschutzmittel" ein weiteres Unterscheidungsmerkmal vorliegt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wurde, ist für die Beurteilung von Neuheit nicht von Relevanz.

10.6 Aus den vorstehen genannten Gründen erfüllt der Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 11. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Bereitstellung eines im vorliegenden Hauptantrag beanspruchten Hautschutzmittels ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Nach Überzeugung der Einspruchsabteilung sei das Dokument besser als nächstliegender Stand der Technik geeignet als das von der Beschwerdeführerin herangezogene Dokument D1, weil es ein dem Streitpatent ähnlicheres Problem betreffe.

12. Die Beschwerdeführerin trat dem entgegen. Sie argumentierte, wie bereits im Einspruchsverfahren, ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D1 als nächstliegendem Stand der Technik. Die darin offenbarten Zusammensetzungen seien der anspruchsgemäßen stofflich näher. Auch befasse sich D1 mit einer ähnlichen Aufgabenstellung wie das Streitpatent, nämlich der Bereitstellung von Zubereitungen mit Reinigungswirkung, die zudem ein angenehmes Hautgefühl hervorriefen. Zwar würden im Dokument D1 insbesondere Reinigungsmittel offenbart, jedoch fielen unter diese allgemeine Bezeichnung auch Hautschutzmittel. Dass kein prinzipieller Unterscheidung bestehe, sei bereits dem Streitpatent selbst, insbesondere Absatz [0018] zu entnehmen. Unter der Annahme, dass der Trübungswert ein Unterscheidungsmerkmal darstelle, sei die gelöste technische Aufgabe in Ermangelung einer damit verbundenen technischen Wirkung lediglich in der Bereitstellung einer zu D1 alternativen Zusammensetzung zu sehen. Die Hautschutzmittel gemäß Anspruch 1 seien dem Fachmann jedoch bereits aus Dokument D1 selbst nahegelegt. Hierin seien die streitpatentgemäßen barrierebildenden Polymere Carrageen und Agar offenbart. Auch entnehme der Fachmann insbesondere den Absätzen [0040] und [0049] des Dokuments D1, dass die Anwesenheit von Partikeln wünschenswert sei. Dies führe zwangsläufig zu trüben Zubereitungen. Die Definition eines bestimmten Trübungswerts sei willkürlich und könne daher keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Zudem werde dem Fachmann die Verwendung von Hydrokolloiden und anderer barrierebildender Komponenten auch durch die Dokumente D3 und D4 nahegelegt.

13. Ausgehend von Dokument D6 als nächstliegendem Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Argumente zur erfinderischen Tätigkeit vorgebracht.

14. Die Beschwerdegegnerin erachtete, wie die Einspruchsabteilung, Dokument D6 als geeigneteren nächstliegenden Stand der Technik. Im Laufe der mündlichen Verhandlung brachte sie zudem vor, dass erfinderische Tätigkeit auch ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D1 als nächstliegendem Stand der Technik vorliege. Die Hautschutzmittel gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags erlaubten einen Schutz der Haut gegenüber hydrophilen, als auch hydrophoben Noxen. Aus dem vorliegenden Stand der Technik sei nicht ableitbar, dass dies insbesondere für Zubereitungen mit einer anspruchsgemäßen barrierebildenden Komponente mit einem Trübungswert größer 40 (NTU) erreicht werden könne. Insbesondere entnehme der Fachmann Dokument D1 diesbezüglich keinerlei Hinweise. Die Beschwerdegegnerin argumentierte mit Verweis auf die Absätze [0022] und [0129], dass sich das Dokument nicht mit barrierebildenden Zusammensetzungen beschäftige, sondern vielmehr mit Zubereitungen, die nicht dafür gedacht seien, auf der Haut zu verbleiben. Selbst unter der Annahme, dass die technische Aufgabe lediglich in der Bereitstellung alternativer Zubereitungen zu sehen sei, wäre dem Fachmann eine anspruchsgemäße Zubereitung nicht nahegelegt. Insbesondere fehle es dem Dokument D1 an einem Hinweis auf den entsprechenden Trübungswert.

15. Die Kammer kommt zu folgendem Ergebnis:

Nächstliegender Stand der Technik 15.1 Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass ausgehend von Dokument D6 als nächstliegendem Stand der Technik erfinderische Tätigkeit vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Auch die Kammer sieht keinen Grund, diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis als die Einspruchsabteilung zu gelangen.

15.2 Von der Beschwerdeführerin wurde Dokument D1 als nächstliegender Stand der Technik vorgeschlagen. Das Dokument offenbart schäumende, wässrige Waschmittelzusammensetzungen, die insbesondere zur Hautreinigung eingesetzt werden können (siehe die Absätze [0001] und [0129], insbesondere die Beispiele 2, 4 bis 10 sowie den Anspruch 1). Die Zusammensetzungen können beispielsweise auch Sonnenschutzmittel enthalten (siehe Anspruch 8). Die Kammer sieht keinen Grund, weshalb das Dokument D1 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit prinzipiell ungeeignet wäre.

Unterscheidungsmerkmal 15.3 Das Hautschutzmittel gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags unterscheidet sich von der Offenbarung des Dokuments D1, insbesondere der Kombination der Merkmale der Ansprüche 1, 4, 5 und 8, zumindest dadurch, dass "... eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer als 40 (NTU) aufweist." (siehe Punkt 10.2 der vorliegenden Entscheidung).

Technische Aufgabe 15.4 In der Beschreibung des Streitpatents wird darauf verwiesen, dass die Aufgabe in der Bereitstellung eines Hautschutzmittels bestand, welches auch bei häufig wechselnder Schadstoffbeanspruchung, insbesondere durch hydrophobe als auch hydrophile Schadstoffe, eine vergleichbare Reinigungswirkung aufweise wie bekannte Hautschutzmittel mit gleichzeitig verbessertem Hautgefühl. Diese Aufgabe werde durch Mittel gelöst, die sich durch das anspruchsgemäße Merkmal des Trübungswertes auszeichneten (siehe die Absätze [0019] bis [0021]). Insbesondere den Tabellen 7 und 11 des Streitpatents lässt sich entnehmen, dass durch die Verwendung der anspruchsgemäßen Zubereitung "Rez. 53" sowohl eine signifikante Schutzwirkung als auch, bei einer abwechselnden Einwirkung von öligen und wässrigen Noxen, eine geringe Schädigung der Haut zu beobachten ist (siehe die Absätze [0094] und [0102]).

15.5 Die technische Aufgabe kann daher darin gesehen werden, ein Hautschutzmittel bereitzustellen, welches auch bei wechselnder Schadstoffbeanspruchung, insbesondere durch hydrophile als auch hydrophobe Schadstoffe, eine Schutzwirkung der Haut bei geringer Schädigung bewirkt. Lösung der technische Aufgabe 15.6 Anspruchsgemäß wird diese Aufgabe durch die Bereitstellung eines Hautschutzmittels gelöst, welches eine anspruchsgemäße barrierebildende Komponente enthält, und das sich hinsichtlich den im Dokument D1 offenbarten Zubereitungen dadurch unterscheidet, dass "... eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer als 40 (NTU) aufweist."

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Lösung das genannte technische Problem löst (siehe Punkt 15.4 der vorliegenden Entscheidung). Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nicht-naheliegen der anspruchsgemäßen Lösung 15.7 Im Dokument D1 werden dem Fachmann schäumende Waschmittelzubereitungen offenbart, die auch zur Körperreinigung eingesetzt werden können (siehe Absatz [0001]). Die Zubereitungen werden zwar auf Haut oder Haar aufgebracht, jedoch in erster Linie in Form von Reinigungsmitteln, um Schmutzpartikel von Haut oder Haar zu entfernen, und Haut und Haar auf diese Weise zu reinigen (siehe die Beispiele). Sie werden insbesondere nach der Reinigung wieder entfernt (siehe Absatz [0129]). Dahingegen zielen die Zubereitungen gemäß Streitpatent insbesondere darauf ab, einen Schutz in Form einer Barriere auf die Haut aufzubringen (siehe Absatz [0012]). Dokument D1 bezieht sich nicht auf barriereformende Inhaltsstoffe. Im Dokument D1 wird zudem nicht auf das Merkmal des Trübungswerts eingegangen, dieser Parameter findet keine Erwähnung. Somit findet der Fachmann im Dokument D1 keinen Hinweis darauf, in die dort offenbarten Zubereitungen anspruchsgemäße barrierebildende Komponenten einzuarbeiten, wobei "... eine 1 gew.-%ige Lösung der barrierebildenden Komponente in Wasser einen nephelometrischen Trübungswert, bestimmt mittels Turbidimetrie, größer als 40 (NTU) aufweist" um Hautschutzmittel bereitzustellen, die auch bei wechselnder Schadstoffbeanspruchung, insbesondere durch hydrophile als auch hydrophobe Schadstoffe, eine Schutzwirkung der Haut bei geringer Schädigung bewirken. Um ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D1 zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen, müsste der Fachmann zunächst eine Zubereitung bereitstellen wollen, die barrierebildend wirkt und somit den Kontakt von sowohl hydrophoben als auch hydrophilen Schadstoffen mit der Haut minimiert oder vermeidet. Dazu gibt es in D1 keine Anregung. Sodann müsste er die anspruchsgemäßen barrierebildenden Komponenten derart auswählen, dass sie einen anspruchsgemäßen nephelometrischen Trübungswert aufweisen. Auch hierzu findet sich jedoch im Dokument D1 keine technische Lehre.

15.8 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 greift daher nicht.

16. Die Bereitstellung von Hautschutzmitteln gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.

17. Da keiner der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe gegen die Gewährbarkeit des Hauptantrags spricht, können die Hilfsanträge unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Rodríguez Rodríguez M. Kollmannsberger