Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.07.2024 – T 1570/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2024:T157023.20240722
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1570/23 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 22. Juli 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) KraussMaffei Extrusion GmbH Krauss-Maffei-Straße 1 30880 Laatzen (DE) Vertreter:
Kehl, Ascherl, Liebhoff & Ettmayr Patentanwälte Partnerschaft mbB Emil-Riedel-Straße 18 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin I:
isarpatent - Patent- und Rechtsanwälte Behnisch Barth Charles Hassa Peckmann und Partner mbB Friedrichstraße 31 80801 München (DE) (Einsprechende 1) Beschwerdegegnerin II:
(Einsprechende 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
TROESTER GmbH & Co. KG Am Brabrinke 1-4 30519 Hannover (DE) Scheffler, Jörg Patentanwaltskanzlei Creutzburg Arnswaldtstraße 31 30159 Hannover (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3 221 117 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. Juli 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz M. Holz M. Blasi T. Vermeulen F. Blumer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden 2 richteten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem der Einspruchsabteilung vorliegenden Hilfsantrag 5 das Europäische Patent Nr. 3 221 117 (im Folgenden "das Patent" genannt) und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des ihr vorliegenden Hilfsantrags 2 (nunmehr Hauptantrag) angesichts einer Kombination der Druckschrift D16 mit einer der Druckschriften D56, D71 und D13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II. Die Einsprechende 2 hat mit Schreiben vom 11. April 2024 auf die Beschwerdebegründung der Patentinhaberin erwidert. Die Patentinhaberin reichte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 eine Stellungnahme ein. Die Patentinhaberin beantragte, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen. Die Kammer teilte mit, dass sie diesem Antrag nach Artikel 10 (3) VOBK stattgegeben hat.
Am 14. Juni 2024 erließ die Kammer eine Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, in welcher sie ihre vorläufige Einschätzung mitteilte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 nahm die Einsprechende 2 ihre Beschwerde zurück. Die Einsprechende 1 hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht geäußert.
Am 22. Juli 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in Abwesenheit der Einsprechenden 1 und 2 statt. Während dieser mündlichen Verhandlung überreichte die Patentinhaberin die Seite 3 der Patentschrift mit handschriftlichen Änderungen.
III. Die Anträge der Parteien, über die die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden hatte, lauteten wie folgt:
Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrags 2 (nunmehr Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags (nunmehr Hilfsantrag 1), eines der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsanträge 1 oder 3 bis 5 (nunmehr Hilfsanträge 2 bis 5), wobei der Hilfsantrag 5 die von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachtete Fassung darstelle, - - weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 6 bis 15, am 23. November 2022 eingereicht als Hilfsanträge 3, 5 bis 8 und 10 bis 14, sowie weiter hilfsweise auf Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 16 und 17, am 4. Juni 2020 eingereicht als Hilfsanträge 1 und 2. Die Beschwerdeführerin beantragte weiterhin, die neuen in den Punkten 2 und 4 der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegnerin II (Einsprechenden 2) enthaltenen Klarheitseinwände nicht im Verfahren zu berücksichtigen und den im Schreiben vom 11. April 2024 enthaltenen Vortrag der Beschwerdegegnerin II nicht im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) hat keine Anträge gestellt. Die Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 2) beantragte schriftlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die folgenden Druckschriften sind in dieser Entscheidung zitiert:
D13:
JP 06-64842 (U) D16:
CN 103171113 A D16a:
Englische Übersetzung der Druckschrift D16 D56:
US 2006/0018987 A1 D71:
US 6,273,703 B1 V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet (die von der Kammer verwendete Merkmalsbezeichnung ist in eckigen Klammern angegeben):
"[1] Mehrfach-Strangpresskopf zum Herstellen von Laufprofilen von Reifen, mit [1.1] (a) einem Grundkörper (12), der - eine erste Zuführöffnung (22) zum Anschließen eines ersten Extruders, - eine zweite Zuführöffnung (24) zum Anschließen eines zweiten Extruders, - eine dritte Zuführöffnung (26) zum Anschließen eines dritten Extruders und - eine vierte Zuführöffnung (28) zum Anschließen eines vierten Extruders besitzt, [1.2] (b) einem ersten Kopfteil (14), das relativ zum Grundkörper (12) schwenkbar gelagert ist und eine in Richtung auf den Grundkörper (12) offene Aufnahme (32) aufweist, [1.3] (c) einem zweiten Kopfteil (16), das relativ zum Grundkörper (12) schwenkbar gelagert ist, [1.4] (d) zumindest einem Fließkanaleinsatz (18, 20), der relativ zum Grundkörper (12) schwenkbar gelagert ist, [1.5] (e) wobei das erste Kopfteil (14) und das zweite Kopfteil (16) in einen geschlossenen Zustand bringbar sind, in dem - die Kopfteile (14,16) miteinander druckfest verbunden sind und - im Mehrfach-Strangpresskopf (10) ein erster Fließkanal (34), ein zweiter Fließkanal (36), ein dritter Fließkanal (38) und ein vierter Fließkanal (40) gebildet sind, wobei jeder Fließkanal mit einer Zuführöffnung verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass [1.6] (f) der Grundkörper (12) eine fünfte Zuführöffnung (30) zum Anschließen eines fünften Extruders hat und dass [1.7] (g) der Mehrfach-Strangpresskopf (10) einen zweiten Fließkanaleinsatz (20) aufweist, [1.7.1] wobei die Fließkanaleinsätze (18, 20) um eine gemeinsame Drehachse (D14) relativ zum Grundkörper (12) schwenkbar gelagert sind, [1.7.2] wobei der zweite Fließkanaleinsatz (20) - unabhängig vom ersten Fließkanaleinsatz (18) relativ zum Grundkörper um die gemeinsame Drehachse (D14) schwenkbar gelagert ist und [1.7.3] - einen fünften Fließkanal (42) begrenzt, der mit der fünften Zuführöffnung (30) verbunden ist."
VI. Die Beteiligten trugen Folgendes vor:
a) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruhe angesichts einer Kombination der Druckschrift D16 mit einer der Druckschriften D56, D71 und D13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D16 offenbare nicht das Merkmal 1.7.2. Die objektive technische Aufgabe liege darin, eine Reinigbarkeit und Wartbarkeit des Extrusionskopfes zu verbessern. Der Fachmann hätte die Druckschriften D56, D71 und D13 nicht zu Rate gezogen, da sich diese nicht mit der objektiven technischen Aufgabe befassten. Keine der Druckschriften D56, D71 und D13 offenbare darüber hinaus das Merkmal 1.7.2. Selbst wenn der Fachmann eine dieser Druckschriften herangezogen hätte, hätte ihn diese lediglich angeleitet, einen einzelnen Fließkanaleinsatz gegenüber einem Kopfteil unabhängig schwenkbar zu lagern. Was mit einem zweiten Fließkanaleinsatz geschähe, falls er denn vorhanden wäre, ließen diese Druckschriften offen. Der Fachmann habe eine Vielzahl an Möglichkeiten, einen zweiten Fließkanaleinsatz gemeinsam mit dem in diesen Druckschriften jeweils bereits vorhandenen Fließkanaleinsatz zu bewegen. Beispielsweise könnte er eine einfache Hebelkonstruktion vorsehen, die durch einen einzelnen Hydraulikzylinder angetrieben beide Fließkanaleinsätze so öffnen könnte, dass alle Fließkanaleinsätze gleichzeitig wie ein Fächer auseinander gefahren würden und für die Reinigung zugänglich wären. Statt einer Hebelkonstruktion könne der Fachmann auch eine Zahnradkonstruktion vorsehen. Der Fachmann hätte eine solche Konstruktion bevorzugt, da diese wesentlich weniger aktive Bauteile, insbesondere Hydraulikzylinder, benötige. Eine solche Lösung würde mit einer einzigen Aktion, dem Bewegen eines einzelnen Hydraulikzylinders, synchron alle Fließkanaleinsätze bewegen und damit alle Fließkanäle gleichzeitig für die Reinigung zugänglich machen.
b) Beschwerdegegnerin II Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruhe angesichts einer Kombination der Druckschrift D16 mit der Druckschrift D56 oder D71 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die objektive technische Aufgabe liege darin, das Öffnen einzelner Fließkanäle zu ermöglichen. Die Druckschrift D56 offenbare einen Extrusionskopf mit mehreren getrennten Kopfteilen, die es einfach machten, extrudiertes Material, das in den Durchgängen verbleibe, zu entfernen, sowie die Reinigung und Wartung durchzuführen. Die Kopfteile seien somit diejenigen Funktionselemente, welche die Durchgänge begrenzten. Sie bildeten mithin die Fließkanaleinsätze. Die Druckschrift D56 offenbare im Sinne des Streitpatents die unabhängige Schwenkbarkeit zumindest eines Fließkanaleinsatzes gegenüber einem Kopfteil. Infolge der synonymen Verwendung der Merkmale "Fließkanaleinsatz" und "Kopfteil" sei demnach auch die unabhängige Schwenkbarkeit von zwei Fließkanaleinsätzen offenbart. Aus der Druckschrift D71 sei ein MehrfachStrangpresskopf zum Herstellen von Laufprofilen von Reifen bekannt, wobei es erforderlich sei, eine solche Kopfanordnung zum Warten und Reinigen öffnen zu können (siehe Spalte 1, Absatz 3 der Druckschrift D71). Die beweglichen Kopfteile 3, 4 bildeten dabei "zweifellos" Fließkanaleinsätze im Sinne des Streitpatents.
Entscheidungsgründe§
1. Verfahrensbeteiligte Mit der Rücknahme der Beschwerde der Einsprechenden 2 wurde die Patentinhaberin zur alleinigen Beschwerdeführerin und die Einsprechende 2 zur Beschwerdegegnerin II. Die Einsprechende 1 (Beschwerdegegnerin I) ist am Beschwerdeverfahren nach Artikel 107 Satz 2 EPÜ beteiligt. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht geäußert.
2. Nichtteilnahme der Beschwerdegegnerinnen I und II an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Entscheidung in Abwesenheit Nach Regel 115 (2) EPÜ kann das Verfahren ohne einen Beteiligten fortgesetzt werden, wenn ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem EPA nicht erscheint. Nach Artikel 15 (3) VOBK ist die Kammer nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt einschließlich ihrer Entscheidung aufzuschieben, nur weil ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist; dieser kann dann so behandelt werden, als stütze er sich lediglich auf sein schriftliches Vorbringen.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin II hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Beschwerdegegnerinnen I und II sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erschienen. Diese fand in Abwesenheit der Beschwerdegegnerinnen I und II statt.
Indem die Beschwerdegegnerinnen I und II nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, entschieden sie sich, die Gelegenheit, ihre Anmerkungen und Gegenargumente mündlich vorzutragen, nicht wahrzunehmen und sich, was die Beschwerdegegnerin II betrifft, stattdessen auf ihre schriftlichen Ausführungen zu verlassen. Die Kammer war in der Lage, am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 15 (6) VOBK eine Entscheidung zu verkünden.
3. Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II Die Beschwerdeführerin beantragte, den gesamten Vortrag in der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II vom 11. April 2024 im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich sei, auf welche Anträge sich dieser Vortrag beziehe und eine Zuordnung der Argumente zu konkreten Anträgen der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die weiteren Konkretisierungen zu dem Vortrag der Beschwerdegegnerin II seien als verspätet vorgetragen zurückzuweisen.
Die Kammer sieht keine Veranlassung dafür, den Vortrag in der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II vom 11. April 2024, der den entsprechenden Vortrag in ihrer Beschwerdebegründung konkretisiert und vertieft, nicht zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags jedoch aus den nachfolgenden Gründen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Berücksichtigung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Die Beschwerdegegnerin II macht auf den Seiten 11 bis 13 ihres Schreibens vom 11. April 2024 geltend, die damaligen Hilfsanträge 1, 2 und 5 (nunmehr Hilfsantrag 2, Hauptantrag und Hilfsantrag 5) verstießen gegen das Konvergenzkriterium und seien daher nicht zulässig.
Selbst wenn die genannten Anträge nicht konvergent sein sollten, folgt hieraus allerdings nicht zwangsläufig, dass diese unzulässig und nicht im Verfahren zu berücksichtigen wären. Zwar mag eine mangelnde Konvergenz von Hilfsanträgen ein mögliches Kriterium bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Zulassung der Anträge darstellen. Vorliegend hat die Einspruchsabteilung jedoch bereits inhaltlich über die genannten Anträge entschieden (siehe Punkte 3, 4 und 7 der Entscheidungsgründe). Die Kammer hat vorliegend kein Ermessen, den nunmehr vorliegenden Hauptantrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
5. Hauptantrag der Beschwerdeführerin - erfinderische Tätigkeit - Artikel 56 EPÜ Die angefochtene Entscheidung beruht hinsichtlich des nunmehr vorliegenden Hauptantrags der Beschwerdeführerin auf der Auffassung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 angesichts einer Kombination der Druckschrift D16 mit einer der Druckschriften D56, D71 und D13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (siehe Punkt 4.7 der Entscheidungsgründe). Die folgenden Verweise beziehen sich auf die englische Übersetzung der Druckschrift D16 (Druckschrift D16a).
5.1 Unterscheidungsmerkmal Die Einspruchsabteilung war hinsichtlich des Anspruchs 1 des Hauptantrags der Ansicht, die Druckschrift D16 offenbare nicht, dass der zweite Fließkanaleinsatz unabhängig vom ersten Fließkanaleinsatz relativ zum Grundkörper um die gemeinsame Drehachse schwenkbar gelagert sei (Merkmal 1.7.2) (siehe Punkte 4.6.3 bis 4.6.9 der Entscheidungsgründe). Die Beschwerdeführerin stimmt dieser Auffassung zu.
Auch die Kammer teilt diese Ansicht. Die Druckschrift D16 offenbart nicht das Merkmal 1.7.2. Insbesondere offenbart sie nicht, dass die von der Einspruchsabteilung als erster und zweiter Fließkanaleinsatz identifizierte "first upper middle die 2" und "second upper middle die 3" (erstes bzw. zweites oberes mittleres Formwerkzeug) (siehe Absatz [0030] der Druckschrift D16a) unabhängig voneinander schwenkbar gelagert sind. Dies ergibt sich auch nicht implizit aus der Druckschrift D16a, da es technisch möglich und nicht ausgeschlossen ist, dass diese Fließkanaleinsätze nur gemeinsam mit fester Winkelbeziehung zueinander schwenkbar sind oder lediglich mit einer gekoppelten Bewegung schwenkbar sind, bei der sich der Winkel des einen Fließkanaleinsatzes nicht unabhängig von dem Winkel des anderen Fließkanaleinsatzes ändert.
5.2 Objektive technische Aufgabe Die Einspruchsabteilung sah die objektive technische Aufgabe darin, eine Reinigbarkeit und Wartbarkeit des Extrusionskopfes zu verbessern (siehe Punkt 4.7.4 der Entscheidungsgründe). Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung.
Die Beschwerdegegnerin II sieht die objektive technische Aufgabe hingegen darin, das Öffnen einzelner Fließkanäle zu ermöglichen. Sie führt jedoch nicht aus, warum die von der Einspruchsabteilung vorgeschlagene Formulierung der objektiven technischen Aufgabe falsch sein sollte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der von der Einspruchsabteilung vorgeschlagenen Formulierung der objektiven technischen Aufgabe abzuweichen.
5.3 Druckschrift D56 Die Druckschrift D56 beschäftigt sich in Absatz [0002] mit der Reinigung und Wartung von Extrusionsköpfen (siehe auch Absatz [0033] der Druckschrift D56). Der Fachmann hätte diese Druckschrift ausgehend von der Druckschrift D16 und zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe zu Rate gezogen.
Allerdings gibt die Druckschrift D56 in Absatz [0002] zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe zunächst lediglich den Hinweis, dass eine zu öffnende und zu schließende Struktur eines Extrusionskopfes mit einer Vielzahl von getrennten Kopfteilen das Entfernen von in den Kanälen verbliebenem extrudiertem Material sowie die Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten erleichtert. Einen Hinweis darauf, einen Fließkanaleinsatz unabhängig von einem anderen Fließkanaleinsatz relativ zum Grundkörper um die gemeinsame Drehachse schwenkbar zu lagern, um die objektive technische Aufgabe zu lösen, gibt die angegebene Stelle jedoch nicht.
Die Einspruchsabteilung führt aus, dass in der Druckschrift D56 das außenliegende Kopfteil 2a von einem Zylinder 5a und davon unabhängig das innenliegende Kopfteil 2b durch einen Zylinder 5b antreibbar ist. In der Druckschrift D56 wird das Kopfteil 2a als oberes Kopfteil ("upper head part") und der innenliegende Fließkanaleinsatz 2b als mittleres Kopfteil ("middle head part") bezeichnet. Zwar spricht die Druckschrift D56 in dem Absatz [0002] zum Hintergrund der Erfindung die Frage der Reinigung an. Dort wird jedoch kein Hinweis darauf gegeben, dass die gemäß einer bevorzugten Ausführungsform beschriebene und in den Figuren gezeigten Anordnung der "Kopfteile" 2a, 2b und der Zylinder 5a, 5b die Reinigbarkeit und Wartbarkeit des Extrusionskopfes verbessern und somit die objektive technische Aufgabe lösen würde. Ein solcher Hinweis könnte sich jedoch aus dem Absatz [0033] der Druckschrift D56 ergeben. Allerdings ist in den in den Figuren der Druckschrift D56 offenbarten Ausgestaltungen nur ein einziger Fließkanaleinsatz 2b vorhanden. Anspruch 1 des Hauptantrags differenziert diesbezüglich zwischen Fließkanaleinsätzen und Kopfteilen. Das Merkmal 1.7.2 verlangt, dass der zweite Fließkanaleinsatz unabhängig vom ersten Fließkanaleinsatz relativ zum Grundkörper um die gemeinsame Drehachse schwenkbar gelagert ist. Die Merkmale 1.2 und 1.3 beziehen sich im Gegensatz hierzu auf die Schwenkbarkeit der Kopfteile. Zwar sind die "Kopfteile" 2a, 2b in der Druckschrift D56 Funktionselemente, welche die Kanäle begrenzen.
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin II nicht überzeugend aufgezeigt, dass der Fachmann jedes Funktionselement, das einen Fließkanal begrenzt, als Fließkanaleinsatz aufgefasst hätte. Auch hat sie keinen überzeugenden Nachweis für ihre Behauptung erbracht, die Merkmale "Fließkanaleinsatz" und "Kopfteil" seien im Zusammenhang des Streitpatents Synonyme. Der Fachmann hätte daher das obere Kopfteil 2a in der Druckschrift D56 nicht als Fließkanaleinsatz betrachtet. Das Merkmal 1.7.2 ist auch in der in den Figuren gezeigten Ausführungsform der Druckschrift D56 nicht offenbart.
Zwar ist in Absatz [0045] der Druckschrift D56 darüber hinaus pauschal erwähnt, dass die Anzahl der mit dem feststehenden Kopfteil gekoppelten Extruder und die Anzahl der beweglichen Kopfteile nicht auf die in der beschriebenen Ausführungsform dargestellten beschränkt seien. Wie diese Kopfteile angeordnet sind und ob es sich hierbei um Fließkanaleinsätze handelt, die darüber hinaus um die gleiche Drehachse gelagert sind, geht aus dieser Passage jedoch nicht hervor. Eine unabhängige schwenkbare Lagerung von zwei Fließkanaleinsätzen um eine gemeinsame Drehachse, wie in Merkmal 1.7.2 angegeben, ist in der Druckschrift D56 auch insgesamt nicht offenbart.
Der Fachmann hätte der Druckschrift D56 den Hinweis entnehmen können, zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe einen Fließkanaleinsatz unabhängig von einem Kopfteil schwenkbar zu lagern. Er wäre daher veranlasst worden, das dem beanspruchten ersten Kopfteil entsprechende obere Formwerkzeug 1 ("upper die 1") und das dem beanspruchten ersten Fließkanaleinsatz entsprechende erste obere mittlere Formwerkzeug 2 ("first upper middle die 2") der Druckschrift D16 unabhängig voneinander schwenkbar zu lagern. Diese Lösung der objektiven technischen Aufgabe entspricht jedoch für sich genommen nicht der beanspruchten Erfindung.
Selbst unter der weiteren Annahme, der Fachmann hätte erkannt, dass zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe auch der zwischen dem ersten oberen mittleren Formwerkzeug 2 ("first upper middle die 2") und dem zweiten oberen mittleren Formwerkzeug 3 ("second upper middle die 3") der Druckschrift D16 gebildete Fließkanal geöffnet werden könnte, wäre dies für sich genommen kein Hinweis auf das Merkmal 1.7.2. Alternativ wäre es vielmehr möglich vorzusehen, dass diese Formwerkzeuge (beispielsweise über Zahnräder oder Hebel) gekoppelt mittels eines einzigen Zylinders bewegt werden.
Die Druckschrift D56 gab dem Fachmann keinen Hinweis darauf, wie der zwischen diesen beiden Fließkanaleinsätzen der Druckschrift D16 gebildete Fließkanal zu öffnen ist. Sie offenbart weder zwei Fließkanaleinsätze, die um die gleiche Drehachse schwenkbar gelagert sind, noch gibt sie einen Hinweis darauf, ob ein zweiter Fließkanaleinsatz - falls ein solcher vorhanden wäre - gekoppelt oder unabhängig von dem in der Druckschrift D56 gezeigten Fließkanaleinsatz schwenkbar zu lagern wäre.
Nach Ansicht der Einspruchsabteilung sei der Druckschrift D56 zu entnehmen, dass alle auf einer Seite des festen Kopfteils 3 angeordneten beweglichen "Kopfteile" 2a, 2b jeweils unabhängig voneinander um die gemeinsame Drehachse 4 schwenkbar seien. Der Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift D16 die Druckschrift D56 hinzugezogen hätte, hätte in der Druckschrift D56 erkannt, dass zum Verbessern des Zugangs der Extrusionskanäle zwecks Reinigung oder Wartung jedes bewegliche Teil des Extrusionskopfes unabhängig voneinander um eine gemeinsame Drehachse 4 schwenkbar sei, und zwar durch Vorsehen eines jeweils eigenen zum Antrieb dienenden Zylinders.
Ein solcher allgemeiner Hinweis ist jedoch der Druckschrift D56 nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht sich Absatz [0033] der Druckschrift D56 auf eine konkrete Ausführungsform mit einem Kopfteil und einem Fließkanaleinsatz ("Kopfteile" 2a und 2b). Zwar sind in dieser Ausführungsform die beweglichen "Kopfteile" 2a, 2b (und somit "alle" in dieser Ausführungsform auf der gleichen Seite des festen Kopfteils 3 angeordneten Kopfteile) jeweils unabhängig voneinander um die gemeinsame Drehachse 4 schwenkbar. Ein über diese konkrete Ausführungsform hinausgehender Hinweis darauf, bei Hinzufügen eines zweiten, in der offenbarten Ausführungsform nicht vorhandenen Fließkanaleinsatzes diesen unabhängig vom ersten Fließkanaleinsatz um die gemeinsame Drehachse schwenkbar zu lagern, ist der Druckschrift D56 jedoch nicht zu entnehmen.
5.4 Druckschriften D71 und D13 Die Einspruchsabteilung war in der angefochtenen Entscheidung zur Auffassung gelangt, dass die Druckschrift D71 nur einen Fließkanaleinsatz offenbare ("intermediate movable head part" 5) (siehe Punkt 4.7.17 der Entscheidungsgründe).
Die Beschwerdegegnerin II führt aus, die beweglichen Kopfteile 3, 4 der Druckschrift D71 seien "zweifellos" Fließkanaleinsätze im Sinne des Streitpatents. Eine Begründung hierfür nennt sie nicht. Die Druckschrift D71 offenbart nicht das Merkmal 1.7.2. Vielmehr ist dort lediglich ein einziger Fließkanaleinsatz vorhanden (siehe "intermediate movable head part" 5 in Figur 1), der um die gleiche Drehachse 9 wie das Kopfteil 4 schwenkbar gelagert ist. Es ist ferner unstrittig, dass das Merkmal 1.7.2 auch in der Druckschrift D13 nicht offenbart ist. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Fachmann aus den gleichen Gründen wie bei Betrachtung der Druckschrift D56 auch durch Hinzuziehen der Druckschrift D71 oder D13 zum Gegenstand des Anspruchs 1 des nunmehr vorliegenden Hauptantrags gelangt wäre. In den Druckschriften D71 und D13 sei zumindest auf der selben Seite des Grundkörpers jeweils nur ein innenliegendes und somit einen Fließkanaleinsat z bildendes Kopfteil vorhanden. In beiden Druckschriften gebe es benachbart dazu ein weiteres Kopfteil, welches außenliegend sei und somit keinen Fließkanaleinsatz bilde und welches um die gleiche Drehachse schwenkbar gelagert sei. In beiden Druckschriften wiesen alle beweglichen Teile des Extruderkopfes jeweils einen unabhängigen Antrieb auf und seien somit unabhängig voneinander schwenkbar gelagert.
Allerdings ist durch die Druckschriften D71 und D13 das Merkmal 1.7.2 weder offenbart noch nahegelegt. Ebenso wie die Druckschrift D56 geben diese Druckschriften keinen Hinweis darauf, wie ein zwischen zwei Fließkanaleinsätzen gebildeter Kanal zu reinigen ist. Insbesondere gaben sie keine Veranlassung, zu diesem Zweck zwei Fließkanaleinsätze unabhängig voneinander (und nicht etwa miteinander gekoppelt) relativ zum Grundkörper um die gemeinsame Drehachse schwenkbar zu lagern.
Selbst wenn in diesen Druckschriften die in den dort offenbarten Ausführungsformen konkret gezeigten beweglichen Teile des Extrusionskopfes jeweils einen unabhängigen Antrieb aufweisen, gibt dies für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass im Falle des Hinzufügens eines zweiten Fließkanaleinsatzes dieser unabhängig von dem ersten Fließkanaleinsatz schwenkbar gelagert werden sollte, um die Reinigbarkeit und Wartbarkeit des Extrusionskopfes zu verbessern.
5.5 Schlussfolgerung zur erfinderischen Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ergab sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschrift D16 mit einer der Druckschriften D56, D71 und D13. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
6. Weitere Anmerkungen zu dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin Die Beschwerdegegnerin II führt auf Seite 12, dritter Absatz ihrer Beschwerdeerwiderung im Hinblick auf den damaligen Hilfsantrag 2 (nunmehr Hauptantrag), mit Verweis aber auf den damaligen Hauptantrag, aus:
"Der Hauptanspruch entspricht unverändert der ursprünglich erteilten Fassung, dem es, wie bereits ausführlich dargelegt, an der erforderlichen Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit mangelt." Die Beschwerdegegnerin II hat jedoch im Beschwerdeverfahren keine Neuheitseinwände gegen den Anspruch 1 des damaligen Hauptantrags erhoben. Auch Seite 12, dritter Absatz ihrer Beschwerdeerwiderung sind keine substantiierten Einwände der mangelnden Neuheit gegen Anspruch 1 des nunmehr vorliegenden Hauptantrags zu entnehmen. Ferner hat die Beschwerdegegnerin II im Beschwerdeverfahren keine Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegen den Anspruch 1 des nunmehr vorliegenden Hauptantrags erhoben, die über die oben erörterten Einwände hinausgehen.
7. Anpassung der Beschreibung Die Beschwerdeführerin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Beschreibung den Ansprüchen des Hauptantrags angepasst. Eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zum Zwecke der Anpassung der Beschreibung hat sich daher erübrigt.
8. Schlussfolgerung Da der Hauptantrag der Beschwerdeführerin die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in dieser geänderten Fassung aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geänderter Fassung mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- - - Ansprüche:
- Anspruch 1 bis 8 des Hauptantrags, eingereicht als Hilfsantrag 2 am 23. November 2022 Beschreibung:
- Seiten 2, 4 und 5 der Patentschrift - Seite 3 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Zeichnungen:
- Figuren 1 bis 5 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Lichtenvort P. Lanz