Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.07.2024 – T 1384/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T138422.20240722
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1384/22 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 22. Juli 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Flap Competence Center kft Hengersor u30 1184 Budapest (HU) Vertreter:
Neumann Müller Oberwalleney Patentanwälte PartG mbB Overstolzenstraße 2a 50677 Köln (DE) Beschwerdegegner:
Julius Blum GmbH Industriestrasse 1 6973 Höchst (AT) (Patentinhaber) Vertreter:
Torggler & Hofmann Patentanwälte - Innsbruck Torggler & Hofmann Patentanwälte GmbH & Co KG Postfach 85 6020 Innsbruck (AT) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
S. Hillebrand J. Wright M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. März 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3117061 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Offenkundigkeit einer Vorbenutzung D1 hat sie anerkannt.
II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer diese Auffassung vorläufig geteilt.
III. Am 22. Juli 2024 fand in Anwesenheit aller Parteien eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der mit Beschwerdeerwiderung erneut eingereichten Hilfsanträge 1 - 3.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Stellantrieb (5) zum Bewegen eines bewegbaren Möbelteiles (3), umfassend:
- zumindest einen um eine Drehachse (10) schwenkbar gelagerten Stellarm (9) zum Bewegen des bewegbaren Möbelteiles (3), - eine Federvorrichtung (11) zur Kraftbeaufschlagung des Stellarmes(9), - einen Übertragungsmechanismus (25) zum Übertragen einer Kraft von der Federvorrichtung (11) auf den Stellarm (9), wobei der Übertragungsmechanismus (25) ein mit dem Stellarm (9) bewegungsgekoppeltes Stellteil (29), eine Stellkontur (20) und ein von der Federvorrichtung (11) belastetes Druckstück (7) aufweist, wobei das Druckstück (7) als drehbar gelagerte Druckrolle (19) ausgebildet ist und bei einer Bewegung des Stellarmes (9) entlang der Stellkontur (20) verfahrbar ist, wobei die Stellkontur (20) zwischen dem Stellteil (29) und der Druckrolle (19) angeordnet ist, - wobei die Stellkontur (20) an einem vom Stellteil (29) gesonderten Konturteil (8) ausgebildet ist, wobei das Konturteil (8) einen Befestigungsabschnitt (28) zur Anlage am Stellteil (29) und einen vom Befestigungsabschnitt (28) quer abstehenden Steg (31) aufweist, wobei die Stellkontur (20) von einer gekrümmten Außenfläche (34) des Steges (31) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Konturteil (8) aus einem gebogenen oder tiefgezogenen Metallteil hergestellt ist."
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1.4:
technische Zeichnung 0-3-05609, "Fold Schenkel tiefgezogen, ZSB, rechts" D1.5:
technische Zeichnung 0-3-05610, "Fold Schenkel tiefgezogen, ZSB, links" D1.6:
technische Zeichnung 0-3-05597, "Fold Schenkel tiefgezogen" D1.7:
technische Zeichnung 0-2-05391, "Explosionszeichnung Zusmmenbau Fold" D1.8:
D2:
D3:
D4:
VII. Eidesstattliche Versicherung von T. Franken WO 2006/005086 A1 DE 10 2006 014 493 A1 DE 10 2004 019 785 A1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
D2 offenbart als nächsten Stand der Technik einen gattungsgemäßen Stellantrieb mit asymmetrischem Konturteil, das offensichtlich durch Tiefziehen vorteilhaft herstellbar ist. Dies wird überdies durch den vorbenutzten Stellantrieb D1 nahegelegt, der auf dem gleichen Funktionsprinzip beruht und ein tiefgezogenes Konturteil ähnlicher Gestalt aufweist. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Konturteil des Stellantriebs nach D2 ist symmetrisch und offensichtlich ungeeignet für eine Herstellung durch Tiefziehen, sofern diese überhaupt möglich ist, was bestritten wird. Die Lehre der D2 ist nicht, das Konturteil, sondern den ganzen Stellarm tiefzuziehen, so dass ihre Übertragung auf den Stellantrieb der D1 nicht zum beanspruchten Gegenstand führen kann, der ein gesondertes Konturteil aufweist.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Gegenstand des Patents ist ein Möbelbeschlag in Gestalt eines Stellantriebs zum Verschwenken einer Klappe zwischen einer offenen und einer geschlossenen Stellung. Dazu ist die Klappe über einen federbeaufschlagten Stellarm an einem Korpus angelenkt, wobei die Federkraft über eine Druckrolle auf eine Stellkontur an einem mit dem Stellarm über ein Stellteil verbundenes Konturteil übertragen wird. Beim Öffnen und Schließen der Klappe rollt die Stellkontur mit ihrer Außenfläche kulissenartig auf der Druckrolle ab, so dass sich Stellarm und Federpaket relativ zueinander bewegen. Erfindungsgemäß ist das Konturteil aus einem gebogenen oder tiefgezogenen Metallteil hergestellt.
2.2 Tiefziehen ist ein dem zuständigen Fachmann, einem Ingenieur für Fertigungstechnik, vertrautes Verfahren der spanlosen Metallverarbeitung, bei dem ein Blechzuschnitt durch Zugdruckumformen mittels eines Formwerkzeugs, z.B. eines (Präge-)Stempels in einen zumindest einseitig offenen Hohlkörper umgeformt wird. Dabei müssen die Kanten von Stempel und formkomplementärem Gegenstück, der sog. Matritze, in die das Blechstück gepresst wird, abgerundet sein, um ein Fließen des Blechs über die Kante zu erlauben, so dass kein rechtwinkliger Übergang vom Boden eines beispielsweise napfartigen Tiefziehteils zu dessen anschließendem Wandbereich erzielbar ist.
3. Offenbarung der D2 3.1 Unstreitig bildet der Stellantrieb der D2 den nächsten Stand der Technik und weist die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 auf. In den Fig. 1a, 1b, 4b ist ein Stellarm 2 zu erkennen, dessen eines Ende als integriertes Stellteil ausgebildet und mit einem gesonderten Konturteil 10 verbunden ist. Eine Seitenwand des Konturteils 10 ist als Befestigungsabschnitt zur Anlage am Stellteil ausgebildet, und ein vom Befestigungsabschnitt quer abstehender Steg des Konturteils 10 bildet mit seiner gekrümmten Außenfläche eine Stellkontur, die entlang einer Druckrolle 11 verfährt.
3.2 Aus den Fig. 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 5a, 6a, 7a der D2 geht hervor, dass das in D2 als "Steuernocke" bezeichnete Konturteil 10 gegenüber dem flachstahlartigen Stellarm 2 relativ massiv und dickwandig ausgebildet und an diesem mit zwei stiftartige Befestigungsmitteln mit relativ kleinem Durchmesser fixiert ist.
3.2.1 In den Fig. 5b, 6b und 7b ist das Konturteil als schuhartiger Stellnocken mit einer symmetrisch angeordneten Öffnung zur Aufnahme eines dort eingeschobenen Endes des Stellarms 12 dargestellt, wohingegen die Beschwerdeführerin den Fig. 4b und 10b entnimmt, dass der Stellarm in eine auch an der rückwärtigen Flachseite der Steuernocke frei zugänglichen, asymmetrisch zu dessen Längsebene angeordneten Aufnahme eingelegt ist. Während es für die von der der Fig. 5b, 6b, 7b scheinbar abweichenden Darstellung in den Fig. 4b und 10b eine plausible Erklärung gibt, nämlich das Zusammenfallen von eigentlich versetzt angeordneten Kanten in einer perspektivischen Darstellung von CAD-Zeichnungen, gilt dies nicht für den umgekehrten Fall: Die aus den Fig. 5b, 6b, 7b ersichtliche symmetrische Gestaltung könnte allenfalls mit einem Zeichnungsfehler begründet werden, wenn die Interpretation der Beschwerdeführerin für die Fig. 4b und 10b korrekt wäre.
3.2.2 Auch aus den Fig. 9a und 9b, die einen Stellmechanismus nach Fig. 1 zeigen (Seite 10, Zeilen 4 - 7), ergibt sich eine asymmetrische Ausbildung der Steuernocke nicht zwingend aus kinematischen Gründen. Zwar könnte ein nicht beschriebener Winkelbeschlag 21 dem an der Klappe 3 anliegenden "Hebel 2'" der Fig. 1 entsprechen, an dessen L-förmigem Schenkel der Stellarm 2 und ein weiterer Hebel 2'' angelenkt sind, womit Stellarm 2 und Hebel 2'' in der gleichen Schwenkebene angeordnet wären. Die Schwenkbewegung des Hebels 2'' wird jedoch von einem Anschlag an der Aufhängevorrichtung 15 an einer vertikalen Innenwand eines Möbelkorpus 4 begrenzt, siehe Fig. 9a, 9b. In Fig. 9b ist die Aufhängevorrichtung in einigem Abstand zur nicht dargestellten Klappe gezeigt, so dass sich keine Kollision zwischen Stellarm und Hebel 2' in der geschlossenen Stellung (senkrechte Klappe und an ihr befestigter Winkelbeschlag 21) ergibt. In Fig. 1a hingegen befindet sich der Winkelbeschlag 21 bzw. Hebel 2'' in der geschlossenen Stellung direkt unterhalb der Aufhängevorrichtung, wodurch der Hebel 2'' in einer senkrechten Endposition am Anschlag hinter dem Stellarm 2 bzw. dem sich auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin zumindest bis auf Höhe der hinteren Stellarmfläche erstreckenden Steuernocke 10 einzutauchen scheint. Da dies aber mit einer gemeinsamen Schwenkebene von Stellarm 2 und Hebel 2'' unvereinbar ist, scheint es sich hierbei um einen Widerspruch zwischen den Fig. 1 und 9 zu halten, der jedoch weder mit einer symmetrischen, noch mit einer asymmetrischen Gestaltung der Steuernocke aufzulösen ist. Folglich kann aus der Darstellung der Kinematik gemäß Fig. 9 und 1 kein Rückschluss auf die Gestaltung der Steuernocke 10 gezogen werden.
3.2.3 Auch unter mechanisch-funktionalen Gesichtspunkten geht der Fachmann bei dem in D2 gezeigten Aufbau davon aus, dass der Stellarm 2 mit seinem rechteckigen Querschnitt formschlüssig in einer komplementären, symmetrisch in einem schuhartigen Konturteil 10 vorgesehenen Aussparung gehalten ist, wie auf Seite 5 der Beschwerdeerwiderung illustriert, so dass eine Kraftübertragung über formschlüssige Anlageflächen erfolgen kann. Ob die beiden relativ dünnen Befestigungsstifte im Fall eines asymmetrischen, napfartigen Konturteils 10 ausreichend dimensioniert wären, um den Scherkräften standzuhalten, die aufgrund des Drucks der Druckrolle auf die Anlagefläche das Konturteil in Richtung Stellarm 12 wirken, scheint der Kammer zweifelhaft. Eher scheinen sie ausgelegt zu sein, um den Stellarm gegen ein Herausrutschen aus dem Steuernocken 10 zu sichern.
Eine asymmetrische Ausbildung des in D2 gezeigten Konturteils 10 wäre zudem im Hinblick auf die dadurch entstehenden Hebelkräfte und den einseitigen Verschleiß an Druckrolle und Stellkontur nachteilig. Dies wird durch den einteiligen Stellarm mit angeformtem Konturteil nach D1 nicht widerlegt, sondern bestätigt. Denn auch hier ist eine zentrale, symmetrische Krafteinleitung in den Stellarm dadurch sichergestellt, dass er mittig zur Anlagefläche des Konturteils an der Druckrolle angeordnet ist, was vor allem in D1.6 deutlich sichtbar ist sowie in D1.4, D1.5 und D1.7. 3.3 Schließlich enthält D2 keine Angaben zu Herstellungsverfahren.
4. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher unstreitig dadurch vom Stellantrieb gemäß D2, dass das Konturteil aus einem gebogenen oder tiefgezogenen Metallteil hergestellt ist. Es besteht Einigkeit, dass die zu lösende Aufgabe in Einklang mit Absatz [0008] der Patentschrift darin gesehen werden kann, eine vorteilhafte, also einfache und/oder kostengünstige, Herstellung der Stellkontur vorzuschlagen.
4.2 Ein schuhartiges, dickwandiges Konturteil wie in D2 gezeigt kann vorteilhaft durch Sintern oder Spritzgießen hergestellt werden, nicht aber durch Tiefziehen oder Biegen, wie beansprucht. Zum einen ist dafür die Wandstärke rund um die Ausnehmung zu groß, zum anderen erfordern die dabei entstehenden Radien bei den Wandanschlüssen eine Nachbearbeitung, um einen Flachstahl wie den Stellarm formschlüssig einschieben zu können. Auch wenn der Stellarm keinen rein rechtwinkligen Querschnitt, sondern angefaste oder abgerundete Kanten hätte, müssten diese speziell an die beim Tiefziehen durch die Gestaltung von Stempel und Matritze gebildeten Radien angepasst werden. Dies gilt sowohl für die symmetrische Anordnung der Ausnehmung im Konturteil 10 der D2, von der die Kammer ausgeht, als auch für eine asymmetrische, die die Beschwerdeführerin annimmt.
Daher würde der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens das Konturteil bzw. die Steuernocke 10 nach D2 nicht in naheliegender Weise durch Tiefziehen herstellen.
4.3 D1 zeigt einen vorteilhaft durch Tiefziehen hergestellten Stellarm eines gattungsgemäßen Stellantriebs (siehe D1.7), der jedoch kein gesondertes Konturteil aufweist. Dieses ist vielmehr einstückig am Stellarm über eine schräge Übergangsfläche zwischen den Hauptebenen dieser beiden funktionalen Komponenten angeformt.
Zur Lösung der Aufgabe wäre es wohl naheliegend, Stellarm und Konturteil der D2 als einstückiges Bauteil wie in D1 gezeigt auszubilden, also an ein napfartiges Konturteil gleichen Umrisses wie in D2 den Stellarm symmetrisch zu dessen Längsmittelebene mit einer schrägen Übergangsfläche anzuschließen. Eine wie beansprucht gesonderte Ausbildung von tiefgezogenem Konturteil und aus D2 beibehaltenem Flachstahl als Stellarm scheint hingegen auf einer rückschauenden Auswahl einzelner Merkmale von D1 und D2 und ihrer Kombination in Kenntnis der Erfindung zu beruhen. Sie würde zudem nicht unmittelbar zu einer praktikablen Lösung führen, sondern weitere Probleme in ihrer Umsetzung aufwerfen: Der von der Druckrolle auf die Anlagefläche ausgeübte Druck könnte weder wie in D2 über das Vollmaterial des dann "hohlen" Konturteils, noch wie in D1 über dessen einzige Seiten- oder Bodenfläche und die anschließende Übergangsfläche in den Stellarm eingeleitet werden. Vielmehr würden allein die Befestigungsstifte den Druck als Schubkraft übertragen, und zwar einseitig, weil nur eines ihrer Enden in der einzigen Seitenwand des Konturteils gehalten wäre, das andere aber frei. Abgesehen davon, dass das mit ihrer in D2 gezeigten Dimensionierung unvereinbar erscheint, würden sie als einseitige Hebel ein ungewolltes Drehmoment induzieren.
Da eine naheliegende Kombination der in D2 und D1 offenbarten Stellantriebe also nicht unmittelbar zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen würde, kommt es auf die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Offenkundigkeit des Stellantriebs nach D1 nicht mehr an.
4.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die obigen konstruktiven Probleme wären für den Fachmann keine, sondern ohne weiteres lösbar, ohne jedoch konkrete offensichtliche Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der "Idee" separates tiefgezogenes Konturteil im Stellantrieb nach D2 aufzuzeigen. Darüber hinaus wäre es naheliegend vorteilhaft, verschieden lange Stellarme zur Herstellung der in Fig. 8 der D2 gezeigten verschiedenen Stellantriebe als gesonderte Bauteile unabhängig vom immer gleichen tiefgezogenen Konturteil bereitzustellen.
Dem folgt die Kammer nicht. Zunächst ist nicht gesagt, dass die in Fig. 8 der D2 gezeigten Kinematiken verschieden lange Stellarme 12 aufweisen. Sie könnten auch mittels anderer Hebel 2' und 2'' realisiert werden. Sodann geht aus D1 bereits ein Weg zur Bereitstellung von Stellantrieben mit verschieden langen Stellarmen hervor, nämlich die Herstellung nach wie vor einteiliger Stellarme verschiedener Länge. Dies kann aus entsprechend angepassten Teilenummern für Baugruppen "Schenkel mit geprägter Nabe" unterschiedlicher Länge abgeleitet werden, siehe D1.8. So hat die Baugruppe im konkreten Beispiel eine Länge von 319 mm, in der allgemeinen Zeichnung des Zusammenbaus des Stellantriebs D1.7 ist sie aber als Teil 8 in unbestimmter Länge XXX.XXX statt 319.00 aufgeführt. Schließlich fiele zwar der von der Beschwerdeführerin skizzierte abgewandelte Stellantrieb der D2 mit zweiteiligem Stellarm trotz der oben dargelegten Probleme, aufgrund derer ihn der Fachmann nicht in Betracht zöge, unter den Wortlaut des Anspruchs 1. Das Patent zeigt jedoch anhand mehrerer Ausführungsformen einen Weg auf, auf dem die beanspruchte Merkmalskombination "gesondertes tiefgezogenes Konturteil" ohne solche Probleme umgesetzt wird. Dieser Weg ergibt sich eben nur nicht in naheliegender Weise aus dem zitierten Stand der Technik.
4.5 Aus den vorstehenden Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend vom Stellantrieb nach D2 auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Die gleiche Schlussfolgerung wie für D2 gilt unstreitig auch ausgehend von D3 und D4. 5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende letztlich erfolglos gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Daher ist ihre Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung ihres Einspruchs zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
A. Chavinier-Tomsic S. Hillebrand