Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.07.2024 – T 1111/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2024:T111122.20240716
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1111/22 - 3.3.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 16. Juli 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Dieckmann, Sarah Maria Henkel AG & Co. KGaA CLI Patents Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:
The Procter & Gamble Company One Procter & Gamble Plaza Cincinnati, Ohio 45202 (US) (Einsprechender) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Fisher, John Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. März 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3161119 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
R. Morawetz M. Montrone A. Bacchin
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent mit der Nummer 3 161 119 zu widerrufen. Das Streitpatent basiert auf der europäischen Patentanmeldung Nr. 15730148.2, welche unter dem PCT als internationale Anmeldung eingereicht und als WO 2016/000973 veröffentlicht wurde.
II. Die Einspruchsabteilung kam in der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags (Ansprüche wie erteilt), sowie der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht so deutlich und vollständig im Patent bzw. der Anmeldung wie eingereicht offenbart sei, dass die Fachperson ihn nacharbeiten könne (Artikel 100(b) EPÜ und Artikel 83 EPÜ). Die Einspruchsabteilung befand zudem, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 und 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Artikel 56 EPÜ). Des Weiteren wurde die Entgegenhaltung D8 nicht in das Verfahren zugelassen.
III. In ihrer Beschwerdebegründung brachte die Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") Gründe vor, warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei. Diese Argumente richteten sich auf dieselben Anspruchssätze (Ansprüche wie erteilt und Hilfsanträge 1 bis 9) die auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen.
IV. Die Einsprechende ("Beschwerdegegnerin") brachte in ihrer Erwiderung Gegenargumente vor.
V. Die Parteien wurden in einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK über die vorläufige Meinung der Kammer informiert.
VI. In Antwort darauf zog die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und teilte mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehme.
VII. Die mündliche Verhandlung fand am 16 Juli 2024 in Form einer Videokonferenz statt, in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin wie angekündigt.
VIII. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) lautet wie folgt:
"1. Reinigungsmittel für harte Oberflächen, insbesondere ein Geschirrspülmittel, vorzugsweise ein maschinelles Geschirrspülmittel, dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens eine erste und eine zweite Amylase umfasst, wobei a) die erste Amylase eine α-Amylase aus Bacillus sp. No. 707 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon ist, wobei die erste Amylase eine Aminosäuresequenz umfasst, die zu der in SEQ ID NO:1 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80% identisch ist und mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der Positionen 172, 202, 208, 255 und 261 in der Zählung gemäß SEQ ID NO. 1 aufweist, insbesondere ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus M202L, M202V, M202S, M202T, M202I, M202Q, M202W, S255N und R172Q, ganz besonders bevorzugt aus M202L und M202T; b) die zweite Amylase eine AA560 α-Amylase aus Bacillus sp. oder ein funktionales Fragment oder eine funktionale Variante davon ist".
IX. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "und optional" in Abschnitt a) eingefügt wurde und die Merkmale "wobei die zweite Amylase eine Aminosäuresequenz umfasst, die zu der in SEQ ID NO:2 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80% identisch ist und optional mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der Positionen 9, 26, 30, 33, 82, 37, 106, 118, 128, 133, 149, 150, 160, 178, 182, 186, 193, 195, 202, 203, 214, 231, 256, 257, 258, 269, 270, 272, 283, 295, 296, 298, 299, 303, 304, 305, 311, 314, 315, 318, 319, 320, 323, 339, 345, 361, 378, 383, 419, 421, 437, 441, 444, 445, 446, 447, 450, 458, 461, 471, 482 und 484 und/oder eine der Deletionen D183* and G184* in der Zählung gemäß SEQ ID NO:2 aufweist" an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
X. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "und optional" in Abschnitt a) eingefügt wurde und die Merkmale "wobei die zweite Amylase eine Aminosäuresequenz umfasst, die zu der in SEQ ID NO:2 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80% identisch ist und optional in der Zählung gemäß SEQ ID NO:2 Aminosäuresubstitutionen an drei oder mehr der Positionen 9, 26, 149, 182, 186, 202, 257, 295, 299, 323, 339 and 345 und optional eine oder mehrere, vorzugsweise alle, der Substitutionen und/oder Deletionen an den Positionen: 118, 183, 184, 195, 320 und 458, besonders bevorzugt R118K, D183*, G184*, N195F, R320K und/oder R458K, aufweist" an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
XI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 dadurch, dass der Begriff "optional" in den Abschnitten a) und b) gestrichen wurde.
XII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 dadurch, dass die Merkmale "und es die erste Amylase und eine zweite Amylase in einem Massenverhältnis von 50:1 bis 1:50, vorzugsweise 30:1 bis 1:10, insbesondere von 20:1 bis 2:1, bevorzugt von 15:1 bis 3:1, besonders bevorzugt 12:1 bis 5:1, beispielsweise 10:1 (jeweils bezogen auf die Menge Aktivprotein Amylase 1 zu Amylase 2) enthält" an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
XIII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 dadurch, dass die Merkmale "bezogen auf das Gesamtgewicht des Reinigungsmittel, 0,01 bis 1 Gew.-%, vorzugsweise 0,025 bis 0,6 Gew.-% einer ersten Amylase und 0,05 bis 0,6 Gew.-%, vorzugsweise 0,0075 bis 0,2 Gew.-% einer zweiten Amylase" an die Präambel angefügt wurde.
XIV. Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 dadurch, dass die Merkmale "und es ferner mindestens eine Protease enthält, wobei die mindestens eine Protease
a) ein Subtilisin 309 aus Bacillus lentus oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst, insbesondere eine, die eine Aminosäuresequenz umfasst, die zu der in SEQ ID NO:
3 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80%, bevorzugt zu mindestens 90%, insbesondere zu 100% identisch ist und mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der Positionen 9, 15, 66, 212 und 239 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:3 aufweist, vorzugsweise ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus S9R, A15T, b) V66A, N212D und Q239R; und/oder ein Subtilisin 309 aus Bacillus lentus oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst, insbesondere eine, die eine Aminosäuresequenz umfasst, die zu der in SEQ ID NO:
3 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80% bevorzugt zu mindestens 90%, insbesondere zu 100% identisch ist und eine Aminosäuresubstitution an der Position 99 und eine Insertion von einer Aminosäure zwischen den Aminosäuren an Positionen 99 und 100 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:3 aufweist, vorzugsweise c) ausgewählt aus S99A und/oder S99_G100InsD; und/oder eine Protease aus Bacillus alkalophilus PB92 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst, insbesondere eine, die eine Aminosäuresequenz aufweist, die zu der in SEQ ID NO:4 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80%, bevorzugt zu mindestens 90%, insbesondere zu 100% identisch ist und die optional mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der folgenden Positionen 32, 33, 48-54, 58-62, 94-107, 116, 123-133, 150, 152-156, 158-161, 164, 169, 175-186, 197, 198, 203-216 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:6 aufweist, insbesondere mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer, zwei, drei oder vier der folgenden Positionen 116, 126, 127, 128 und 160 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:6, vorzugsweise mindestens eine, noch bevorzugter mehrere, am bevorzugtesten jede der Aminosäuresubstitution G116V, S126L, P127Q und/oder d) S128A; und/oder eine alkalische Protease aus Bacillus lentus DSM 5483 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst, insbesondere eine, die eine Aminosäuresequenz aufweist, die zu der in SEQ ID NO:5 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80%, bevorzugt zu mindestens 90%, insbesondere zu 100% identisch ist und die optional mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer, zwei, drei oder vier der folgenden Positionen 3, 4, 99 und 199 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:5 aufweist, insbesondere die Aminosäuresubstitution R99E oder R99D, sowie optional zusätzlich mindestens eine oder zwei, vorzugsweise alle drei der Aminosäuresubstitutionen S3T, V4I und V199I; und/ oder e) eine Aminosäuresequenz gemäß einer der SEQ ID NOs:
6-10 aufweist" an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
XV. Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 dadurch, dass die Merkmale "und es ferner mindestens eine Protease enthält, wobei die mindestens eine Protease eine Protease aus Bacillus alkalophilus PB92 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst, insbesondere eine, die eine Aminosäuresequenz aufweist, die zu der in SEQ ID NO:4 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80%, bevorzugt zu mindestens 90%, insbesondere zu 100% identisch ist und die optional mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der folgenden Positionen 32, 33, 48-54, 58-62, 94-107, 116, 123-133, 150, 152-156, 158-161, 164, 169, 175-186, 197, 198, 203-216 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:6 aufweist, insbesondere mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer, zwei, drei oder vier der folgenden Positionen 116, 126, 127, 128 und 160 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:6, vorzugsweise mindestens eine, noch bevorzugter mehrere, am bevorzugtesten jede der Aminosäuresubstitution G116V, S126L, P127Q und/oder S128A" an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
XVI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 dadurch, dass das Merkmal "oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon" in den Abschnitten a) und b) gestrichen wurde.
XVII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal "oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon" in den Abschnitten a) und b) gestrichen wurde, sowie der Begriff "insbesondere" in Abschnitt a) gestrichen wurde und der Begriff "besonders bevorzugt" durch "ausgewählt aus" in Abschnitt b) ersetzt wurde.
XVIII. Die in dieser Entscheidung genannten Entgegenhaltungen sind:
D1: EP 2100949 A1 D3: WO 2010/090915 A1 D6: Experimenteller Bericht D8: Sambrook J. und Green M. R., Molecular Cloning, A Laboratory Manual, 4th edition, 2012, Inhaltsverzeichnis XIX. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lauten wie folgt:
Ansprüche wie erteilt (Hauptantrag) Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Das in Anspruch 1 definierte Reinigungsmittel sei gegenüber den in der Entgegenhaltungen D1 und D3 offenbarten Reinigungsmitteln erfinderisch. Die Kombination der beiden in Anspruch 1 definierten αAmylasen bewirke eine synergistische Reinigungsleistung und sei somit höher als bei Verwendung eines der beiden Enzyme alleine. Die kombinierte Verwendung der beiden spezifischen α-Amylasen sei weder durch D1 noch durch D3 naheliegend vorweggenommen.
Die Entgegenhaltung D1 weise von einer kombinierten Verwendung der beiden in Anspruch 1 genannten αAmylasen fort, da die "707 α-Amylase" und die "AA560 αAmylase" hier stets als Alternativen offenbart seien (siehe Absatz [0008]). Darüber hinaus besitze die Entgegenhaltung D1 einen anderen Fokus als das Streitpatent. Es gehe um die Vermeidung von "Grit" Ablagerungen auf Reinigungsgut (siehe Absatz [0003]) und nicht per se um eine Verbesserung der Reinigungsleistung des Reinigungsmittels. Als Lösung dieses Problems beschreibe die Entgegenhaltung D1 die Verwendung einer verbesserten Protease, nicht einer αAmylase (siehe Absatz [0006]). Zwar erwähne Absatz [0052] von D1 einen kombinierten Einsatz von α-Amylasen im Reinigungsmittel, allerdings sei nirgendwo gesagt welche spezifischen α-Amylasen miteinander zu kombinieren seien, um eine verbesserte Reinigung über einen breiteren Temperaturbereich zu erzielen. Es handele sich daher bei Absatz [0052] eher um eine theoretische Möglichkeit als um einen konkreten Vorschlag dies auch zu tun. Dies zeige sich auch dadurch, dass neben der Kombination von α-Amylasen eine Kombination aus zwei oder mehreren Proteasen in der Entgegenhaltung D1 genannt sei (siehe Absatz [0039]). Darüber hinaus zähle die Entgegenhaltung D1 α-Amylasen nur als Alternativen auf, ohne einen Hinweis zu geben mit welchen sich eventuell die Reinigungsleistung verbessern ließe. Eine Auswahl von zwei spezifischen Enzymen sei weder gezeigt noch vorgeschlagen. Die Fachperson müsse somit eine Auswahl aus mehreren Listen treffen, um zu den beiden in Anspruch 1 genannten αAmylasen zu gelangen. Die gleichen Argumente träfen auf die Entgegenhaltung D3 zu.
Das die beanspruchte Kombination aus den beiden αAmylasen zu einer verbesserten Reinigungsleistung führe, sei in den Beispielen des Streitpatents sowie in den Vergleichsexperimenten von D6 gezeigt. Da weder die Entgegenhaltung D1 noch D3 eine explizite Kombination von α-Amylasen nenne, sei ein direkter Vergleich zwischen der Kombination aus den beanspruchten Enzymen und den in D1 oder D3 genannten α-Amylasen nicht möglich.
Die vorliegenden Daten zeigen eine Verbesserung der Reinigungsleistung im Vergleich zur Verwendung eines einzelnen Enzyms. Auch sei es überraschend gewesen, dass die Verwendung einer geringeren Enzymmenge eine verbesserte Reinigungsleistung von stärkehaltigen Verschmutzungen zeige.
Die zu lösende Aufgabe sei somit die Bereitstellung eines Reinigungsmittels mit verbesserter Reinigungsleistung von amylasesensitiven Anschmutzungen. Da die Fachperson keine Erwartung hatte eine verbesserte Reinigungsleistung stärkehaltiger Verunreinigungen zu erzielen, seien aus den Entgegenhaltungen D1 und D3 keine Hinweise zu entnehmen, die in naheliegender Weise zur Kombination der beiden α-Amylasen aus Anspruch 1 geführt hätten. Selbst wenn es sich bei der zu lösenden Aufgabe um die Bereitstellung eines alternativen Reinigungsmittels handele, seien den Entgegenhaltungen D1 oder D3 keine Hinweise auf eine Kombination von α-Amylasen zu entnehmen. Selbst wenn es Hinweise in diesen Entgegenhaltungen auf eine Kombination gäbe, seien diese nicht auf die Verwendung der beiden in Anspruch 1 genannten Enzyme gerichtet. Zu der in Anspruch 1 genannten Enzym Kombination wäre die Fachperson nur durch eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents gekommen.
Hilfsanträge 1 bis 9 Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Die Argumente des Hauptantrags seien auch für das Reinigungsmittel von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 anzuwenden. Keines der zitierten Dokumente lehre die Verwendung zweier Amylasen in einem bestimmten Massenverhältnis oder läge dies nahe.
XX. Die für die Entscheidung relevanten schriftlichen Argumente der Beschwerdegegnerin lauten wie folgt:
Ansprüche wie erteilt (Hauptantrag) Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Die Entgegenhaltungen D1 oder D3 seien der nächstliegende Stand der Technik. In diesen Entgegenhaltungen sei bereits die Verwendung von "707 α-Amylase" und "AA560 α-Amylase" Varianten in Reinigungsmitteln offenbart, sowie deren Verwendung in Kombination vorgeschlagen. Es lägen des weiteren keine Daten vor, weder aus dem Patent noch aus den Vergleichsversuchen von D6, die eine verbesserte Reinigungsleistung der beiden beanspruchten α-Amylasen über die gesamte Breite von Anspruch 1 stützten. Weder im Patent noch in D6 seien Kontrollexperimente offenbart die eine synergistische Wirkung der beiden Enzyme zeigten, noch lägen Daten vor die die Reinigungsleistung der beiden beanspruchten α-Amylasen mit einer der beiden beanspruchten α-Amylasen und einer weiteren beliebigen α-Amylase zeigten. Unabhängig davon fielen auch α-Amylasen Varianten mit geringer Enzymaktivität unter den Schutzumfang von Anspruch 1. Die zu lösende Aufgabe sei es demnach ein alternatives Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Diese Aufgabe wäre durch die Fachperson durch Betrachtung der jeweiligen Lehre der Entgegenhaltungen D1 oder D3 alleine in naheliegender Weise gelöst worden. Varianten der "707 α-Amylase" und "AA560 αAmylase" in Reinigungsmitteln seien nicht nur in beiden Entgegenhaltungen genannt, sondern auch Empfehlungen zur Verwendung einer Kombination aus zwei oder mehreren α-Amylasen, um damit eine verbesserte Reinigungsleistungen zu erzielen.
Hilfsanträge 1 bis 9 Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Die für Anspruch 1 des Hauptantrags gemachten Argumente seien auch für das Reinigungsmittel von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 gültig. Die Gesamtheit der unter den Schutzbereich dieser Ansprüche fallenden α-Amylasen zeigten keine verbesserte Reinigungsleistung über den beanspruchten Schutzbereich.
XXI. Die Beschwerdeführerin beantragt:
- XXII. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten - (Hauptantrag); hilfsweise, das Patent auf Grundlage einer der - Hilfsanträge 1 bis 9 aufrechtzuerhalten; und die Entgegenhaltung D8 ins Verfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt:
- die Beschwerde zurückzuweisen, und die Entgegenhaltung D8 nicht ins Verfahren zu zulassen.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 115(2) EPÜ und Artikel 15(3) VOBK wurde das Verfahren ohne der ordnungsgemäß geladenen Beschwerdegegnerin, fortgesetzt (siehe Punkte VI. und VII. oben). Die Beschwerdegegnerin wurde so behandelt, als stütze sie sich lediglich auf ihr schriftliches Vorbringen.
Ansprüche wie erteilt (Hauptantrag) Anspruchsauslegung - Anspruch 1 2. Die nachfolgende Auslegung von Anspruch 1 ist unstrittig.
3. Anspruch 1 enthält einige optionale Ausführungsmerkmale, wie z.B. "insbesondere ein Geschirrspülmittel, vorzugsweise ein maschinelles Geschirrspülmittel" und "insbesondere ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus M202L, M202V, M202S, M202T, M202I, M202Q, M202W, S255N und R172Q, ganz besonders bevorzugt aus M202L und M202T". Da diese Merkmale keine Auswirkung auf den Schutzumfang von Anspruch 1 besitzen, bleiben sie bei der folgenden Auslegung des Anspruchs unberücksichtigt.
4. Anspruch 1 wie erteilt bezieht sich auf ein "Reinigungsmittel für harte Oberflächen", welches "mindestens eine erste und eine zweite Amylase umfasst". Dies bedeutet, dass die Verwendung weiterer Enzyme vom beanspruchten Reinigungsmittel nicht ausgeschlossen sind, wie z.B. Proteasen.
4.1 α-Amylasen sind hydrolytische Enzyme die α(1-4)Glykosidbindungen in Polysacchariden spalten, z.B. in Stärke, wodurch stärkehaltige Verschmutzungen auf dem Reinigungsgut abgebaut werden (siehe Patent, Absatz [0012]).
4.2 Die erste Amylase aus Anspruch 1 einschließlich ihrer funktionalen Fragmente/Varianten ist strukturell gekennzeichnet durch:
ihre Aktivität ("α-Amylase"), - ihre Herkunft ("Bacillus sp. No. 707"), ihre Aminosäuresequenz ("zu mindestens 80% identisch" über die Gesamtlänge der SEQ ID NO: 1), und - das Vorhandensein mindestens einer Aminosäuresubstitution an einer definierten Position innerhalb ihrer Sequenz ("Positionen 172, 202, 208, 255 und 261 in der Zählung gemäß SEQ ID NO. 1").
Diese "erste" Amylase wird nachfolgend als "707 αAmylase" bezeichnet.
4.3 Die zweite Amylase aus Anspruch 1 einschließlich ihrer funktionalen Fragmente/Varianten ist allein gekennzeichnet durch:
- ihre Aktivität (α-Amylase), ihre Bezeichnung (eine sogenannte "AA560" Amylase) - und ihre Herkunft (aus "Bacillus sp."). Diese zweite Amylase wird nachfolgend als "AA560 αAmylase" bezeichnet.
4.3.1 Unter dem Begriff "Fragment" einer Aminosäuresequenz in Anspruch 1 versteht die Fachperson jede Sequenz, die im Vergleich zu ihrer Referenzsequenz kürzer ist, wobei diese Kürzung am N- und/oder C-Terminus erfolgen kann.
4.3.2 Unter dem Begriff "Variante" einer Aminosäuresequenz versteht die Fachperson jede Sequenz, die sich von ihrer Referenzsequenz strukturell unterscheidet.
4.3.3 Im vorliegenden Fall wird die Aminosäuresequenz von SEQ ID NO: 1 als Referenzsequenz der "707 α-Amylase" erachtet. Für die "AA560 α-Amylase" ist in Anspruch 1 keine Referenzsequenz angegeben.
4.3.4 Da Anspruch 1 (siehe Punkt 4.2 oben) festlegt, dass alle "707 α-Amylasen" über mindestens eine Aminosäuresubstitution verfügen, sind alle "707 αAmylasen" die unter den Schutzumfang von Anspruch 1 fallen Varianten der Referenzsequenz SEQ ID NO: 1. Anders ausgedrückt, eine "707 α-Amylase" die zu 100% identisch zu SEQ ID NO: 1 ist, ist von Anspruch 1 ausgeschlossen.
4.3.5 Dies gilt nicht für die "AA560 α-Amylase" von Anspruch 1. Da für dieses Enzym keine weiteren Angaben in Anspruch 1 vorliegen, fallen alle "AA560 α-Amylasen", einschließlich ihrer Varianten und Fragmente, unter den Schutzumfang des Anspruchs. Da allerdings für die "AA560 α-Amylase" keine Referenzsequenz in Anspruch 1 angegeben ist und die Bezeichnung "AA560" kein allgemein üblicher Fachbegriff ist, fällt jede αAmylase aus Bacillus sp. unter den Schutzumfang von Anspruch 1. 4.3.6 Die Begriffe "funktionales Fragment/Variante" im Kontext von Anspruch 1 beschreiben, dass diese Fragmente/Varianten über eine α-Amylase Aktivität verfügen, wobei der Grad ihrer Aktivität nicht definiert ist. Dies bedeutet, dass alle Fragmente/ Varianten der genannten α-Amylasen unter den beanspruchten Gegenstand fallen, sofern sie mindestens eine geringe Enzymaktivität aufweisen.
4.4 Das weitere in Anspruch 1 genannte Verwendungsmerkmal ("für harte Oberflächen") definiert das beanspruchte Reinigungsmittel nicht weiter, da es nur eine Eignung beschreibt.
5. Der in Anspruch 1 genannte Bacillus Stamm "707" und die Bezeichnung "AA560" sind im Patent nicht weiter charakterisiert. Allerdings offenbart Absatz [0013] des Patents, dass SEQ ID NO: 1 der Wildtyp "707 α-Amylase" Aminosäuresequenz entspricht, während SEQ ID NO: 2 der Wildtyp "AA560 α-Amylase" Aminosäuresequenz entspricht. Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 6. Es ist des weiteren unstrittig, dass (a) sowohl die Offenbarung der Entgegenhaltung D1 oder D3 als nächster Stand der Technik zu erachten ist und, (b) sich das Reinigungsmittel von Anspruch 1 von den in den Entgegenhaltungen D1 oder D3 beschriebenen Reinigungsmitteln nur dadurch unterscheidet, dass diese Mittel nicht die beiden in Anspruch 1 definierten αAmylasen enthalten.
7. Da die Kammer den Gegenstand von Anspruch 1 bereits durch die Offenbarung der Entgegenhaltung D1 alleine als nicht erfinderisch erachtet, wird im Nachfolgenden nur auf diese Entgegenhaltung Bezug genommen.
7.1 Die Entgegenhaltung D1 offenbart in den Ansprüchen 3 und 4 in Verbindung mit Anspruch 1 ein Reinigungsmittel welches als Zusatz eine Niedertemperatur (NT) α-Amylase enthält, die eine Variante der in SEQ ID NO: 2 oder der in SEQ ID NO: 4 gezeigten Aminosäuresequenz darstellt. Es ist dabei unstrittig, dass die Aminosäuresequenz der SEQ ID NO: 2 in D1 der Wildtyp Sequenz der "AA560 αAmylase" entspricht und die Aminosäuresequenz der SEQ ID NO: 4 in D1 der Wildtyp Sequenz der "707 αAmylase" entspricht.
7.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Offenbarung der Entgegenhaltung D1 von der Verwendung einer Kombination der beiden in Anspruch 1 definierten α-Amylasen fortweise. Der Fokus von D1 liege auf einer anderen Verwendung des Reinigungsmittels (Entfernung von "Grit" Ablagerung) und der Verbesserung einer Protease, wobei die Verwendung zweier α-Amylasen im Reinigungsmittel im besten Fall nur eine theoretische Alternative darstelle.
7.2.1 Die Kammer kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Eine potentiell andere Verwendung des Reinigungsmittels in der Entgegenhaltung D1 ist irrelevant, da das beanspruchte Reinigungsmittel auf keine Verwendung limitiert ist (siehe Punkt 4.4 oben). Auch die angebliche Fokussierung auf die Verbesserung einer Protease in D1 ist unerheblich, da das Reinigungsmittel aus Anspruch 1 die Verwendung einer oder mehrerer Proteasen im Reinigungsmittel einschließt (siehe Punkt 4 oben und Anspruch 5 wie erteilt).
7.2.2 Die Entgegenhaltung D1 offenbart, dass der Zusatz einer α-Amylase im Reinigungsmittel in Kombination mit einer Protease bevorzugt ist (siehe z.B. Anspruch 1). Die explizite Nennung der Verwendung einer Variante der "AA560 α-Amylase" in Anspruch 3 von D1 und einer Variante der "707 α-Amylase" in Anspruch 4 von D1, oder die Erwähnung, dass die Verwendung dieser α-Amylasen bevorzugte Ausführungsformen sind ("preferred embodiment", siehe Absatz [0049] (a) und (c)), untermauert dies. Dies bedeutet, dass D1 direkt und eindeutig ein Reinigungsmittel offenbart, das zumindest eine der in Anspruch 1 genannten α-Amylasen enthält.
7.2.3 Als bevorzugte "AA560 Amylase" Varianten offenbart die Entgegenhaltung D1 die nachfolgenden Enzyme:
unter anderem die kommerzielle "Stainzyme - Plus™" (siehe Absätze [0010] und [0051]), oder Varianten mit Mehrfach Substitutionen die optional eine oder mehrere oder bevorzugt alle Substitutionen und/oder Deletionen an den folgenden Positionen aufweist: "118, 183, 184, 195, 320 and 458, which if present preferably comprise R118K, D183*, G184*, N195F, R320K and/or R458K" (siehe Absatz [0008] b)).
Des weiteren sind die folgenden "707 Amylase" Varianten als bevorzugt offenbart:
unter anderem "M202L" oder Varianten mit Mehrfach Substitutionen die bevorzugt eine oder mehrere der Aminosäuresubstitutionen "M202L, M202V, M202S, M202T, M202I, M202Q, M202W, S255N and/or R172Q" aufweist (siehe Absätze [0008] (c) und [0049] (c)).
7.2.4 Darüber hinaus offenbart die Entgegenhaltung D1, dass es vorteilhaft sei, dass die Reinigungsmittel eine Mischung aus zwei oder mehreren NT α-Amylasen enthalten (siehe Absatz [0052]). Das die Entgegenhaltung D1 darüber hinaus die Verwendung einer Kombination von zwei Proteasen im Reinigungsmittel nennt (siehe Absatz [0039]) ist irrelevant, da dies auch das beanspruchte Reinigungsmittel nicht ausschließt (siehe Punkt 6.2.1 oben). Allerdings lässt sich aus D1 die spezifische Kombination der beiden α-Amylasen aus Anspruch 1 nicht direkt und eindeutig ableiten.
7.3 Der Unterschied zwischen dem beanspruchten Reinigungsmittel und den in der Entgegenhaltung D1 offenbarten ist somit die Verwendung der beiden in Anspruch 1 spezifisch genannten α-Amylasen, im Gegensatz zu einer anderen Kombination aus α-Amylasen die nur eine der beiden in Anspruch 1 genannten αAmylasen enthält.
7.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass dieser Unterschied zu einer verbesserten amylolytischen (d.h. Stärke abbauenden) Reinigungsleistung des beanspruchten Reinigungsmittels führe, da die Reinigungsleistung der Kombination dieser beiden α-Amylasen besser sei als die Reinigungsleistung der einzelnen α-Amylasen. Es wurde dabei auf Beispiel 1 und 2 der Patentschrift und die experimentellen Daten der Vergleichsversuche aus D6 verwiesen.
7.5 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern kann ein technischer Effekt nur dann für die Formulierung eines technischen Problems herangezogen werden, wenn es zumindest glaubhaft ist, dass sich dieser Effekt über den gesamten im Patentanspruch definierten Bereich erzielen lässt. Anderenfalls muss die technische Aufgabe unter Zugrundelegung eines weniger anspruchsvollen Ziels formuliert werden (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage 2022, I.D.4.3.1).
7.6 Die Kammer stimmt mit der Einspruchsabteilung überein, dass keine experimentellen Daten vorliegen - weder in der Patentschrift noch in den nachgereichten Vergleichsversuchen (D6) - die eine verbesserte Reinigungswirkung der Kombination beider α-Amylasen gegenüber einer einzelnen α-Amylase oder der Kombination aus einer der beiden Amylasen und einer beliebigen weiteren α-Amylase zumindest glaubhaft erscheinen lassen (siehe angefochtene Entscheidung, Punkte 7.4.3.2 und 7.4.4).
7.6.1 Die in den Beispielen 1 und 2 der Patentschrift gezeigten Vergleichsversuche sowie die experimentellen Daten aus D6 wurden jeweils mit spezifischen Punktmutanten (Varianten) der beiden α-Amylasen erzielt. Darüber hinaus wurden diese Experimente im Patent und in D6 unter definierten Bedingungen (Mengenverhältnissen, Reinigungsbedingungen) durchgeführt. Weder das Patent noch die Vergleichsversuche von D6 offenbaren darüber hinaus Vergleichsversuche zwischen der beanspruchten Kombination aus Amylasen und einer Kombination der in Anspruch 1 genannten Amylasen und einer weiteren beliebigen NT α-Amylase, wie sie sich aus der Entgegenhaltung D1 ergibt.
7.6.2 Wie oben unter der Auslegung von Anspruch 1 ausgeführt (siehe Punkt 4.3.6), weist das beanspruchte Reinigungsmittel keine spezifischen Einschränkungen auf, sondern umfasst alle Enzyme oder Varianten/ Fragmente davon, solange diese zumindest eine geringe Enzymaktivität aufweisen. Es ist unbestritten, dass die Reinigungswirkung des beanspruchten Reinigungsmittels ausschließlich von der Aktivität der beiden Enzyme abhängt, d.h. Enzyme mit geringer Aktivität haben eine geringere Reinigungsleistung als Enzyme mit hoher Aktivität.
7.6.3 Allein aus diesem Grund kann das beanspruchte Reinigungsmittel eine behauptete verbesserte Reinigungsleistung nicht über die gesamte Breite des Anspruchs erzielen, da diese auf einer hohen Enzymaktivität beruht. Es ist nicht glaubhaft, dass im wesentlichen alle unter den Anspruch 1 fallenden Reinigungsmittel, welche zum Beispiel auch α-Amylasen mit geringer Enzymaktivität umfassen, besser sind als Mittel die nur eines der beiden Enzyme mit hoher Aktivität enthalten, unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren NT α-Amylase, wie in der Entgegenhaltung D1 erwähnt. Ein potenziell synergistischer Effekt zwischen den beiden in Anspruch 1 genannten Enzymen ändert an diesem Sachverhalt nichts. Es ist nicht glaubhaft, dass zwei Enzyme mit geringer Aktivität selbst wenn sie sich in ihrer Wirkung synergistisch verstärken zwingend eine höhere Aktivität besitzen, als ein Enzym mit hoher Aktivität.
7.7 Die Kammer stimmt daher mit der Einspruchsabteilung überein, dass das zu lösende technische Problem lediglich die Bereitstellung eines alternativen Reinigungsmittels ist (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 7.4.4).
7.8 Die Kammer stimmt weiter mit der Einspruchsabteilung darin überein (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 7.4.5), dass die Verwendung der in Anspruch 1 genannten α-Amylasen für die Fachperson durch die Lehre der Entgegenhaltung D1 alleine nahegelegt ist.
7.9 Die Entgegenhaltung D1 erwähnt nicht nur, dass eine Kombination zweier α-Amylasen eine verbesserte Reinigungsleistung über einen breiteren Temperaturbereich erzielen kann (siehe Absatz [0052]), sie offenbart darüber hinaus, dass Varianten der "AA560 α-Amylase" und der "707 α-Amylase" bevorzugte αAmylasen sind (siehe Ansprüche 3 und 4, sowie Absatz [0049] (a) und (c) und Punkt 6.2.3 oben). Da diese Varianten der beiden Amylasen durch die Nennung in den Ansprüchen oder in Absatz [0049] von D1 durch ihre bevorzugte Verwendung hervorgehoben sind, hätte die Fachperson sie auch bevorzugt in Kombination verwendet. Daher kann sich die Kammer der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen, dass die Fachperson eine Auswahl aus mehreren Listen hätte treffen müssen, um zum Reinigungsmittel von Anspruch 1 zu gelangen, bzw. zur beanspruchten Kombination aus Enzymen nur durch eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents gelangt wäre. Die Fachperson hätte ausgehend von der Entgegenhaltung D1 um ein alternatives Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen die in D1 als bevorzugt offenbarten Varianten der "AA560 α-Amylase" und der "707 α-Amylase" miteinander kombiniert und wäre somit in naheliegender Weise zum Reinigungsmittel von Anspruch 1 gelangt.
Der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100(a) in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ). Hilfsanträge 1 bis 9 8. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 basiert im wesentlichen auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2. Im Unterschied zu Anspruch 1 wie erteilt weist die erste Amylase ("707 α-Amylase") jedoch nicht zwingend mindestens eine Aminosäuresubstitution auf. Dies bedeutet, dass auch eine "707 α-Amylase" die zu 100% identisch zu SEQ ID NO: 1 ist unter den Schutzumfang von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 fällt (siehe Punkt 4.3.4 oben). Darüber hinaus konkretisiert das Merkmal "die zu der in SEQ ID N0:2 angegebenen Aminosäuresequenz über deren Gesamtlänge zu mindestens 80% identisch ist" die zweite Amylase ("AA560 αAmylase") weiter.
9. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 1, wobei zusätzlich die Merkmale aus dem erteilten Anspruch 3 aufgenommen wurden. Diese weiteren Merkmale sind jedoch "optional" und schränken die zweite Amylase gegenüber Hilfsantrag 1 nicht weiter ein.
10. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 2, wobei der Begriff "optional" gestrichen wurden. Dadurch wird die erste Amylase im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch die Merkmale "mindestens eine Aminosäuresubstitution an einer der Positionen 172, 202, 208, 255 und 261 in der Zählung gemäß SEQ ID NO:1 aufweist" zusätzlich spezifiziert. Dasselbe gilt für die zweite Amylase im Vergleich zu Anspruch 1 aus Hilfsantrag 1 insofern diese nun "in der Zählung gemäß SEQ ID NO:2 Aminosäuresubstitutionen an drei oder mehr der Positionen 9, 26, 149, 182, 186, 202, 257, 295, 299, 323, 339 and 345 und eine (...) der Substitutionen und/oder Deletionen an den Positionen: 118, 183, 184, 195, 320 und 458" aufweisen muss.
11. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 3, wobei zusätzlich die Merkmale aus dem erteilten Anspruch 8 aufgenommen wurden. Dadurch wird das beanspruchte Reinigungsmittel weiter spezifiziert indem es "die erste Amylase und die zweite Amylase in einem Massenverhältnis von 50:1 bis 1:50 (...)" enthalten muss.
12. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 3, wobei ein Teil der Merkmale aus dem erteilten Anspruch 9 aufgenommen wurde sowie aus der Anmeldung wie eingereicht. Dadurch wird das beanspruchte Reinigungsmittel weiter spezifiziert indem es "bezogen auf das Gesamtgewicht des Reinigungsmittel, mindestens 0,01 bis 1 Gew.-%,(...) einer ersten Amylase und 0,05 bis 0,6 Gew.-%, (...) einer zweiten Amylase umfasst".
13. Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 4, wobei ein Teil der Merkmale aus dem erteilten Ansprüchen 5 und 6 aufgenommen wurden, so dass Anspruch 1 nun auf eine spezifische Kombination aus zwei Amylasen und mindestens einer Protease gerichtet ist. Diese Protease ist zum Beispiel "c) eine Protease aus Bacillus alkalophilus PB92 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst (...)".
14. Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 6, wobei die Kombination aus zwei Amylasen und mindestens einer Protease weiter eingeschränkt wurde dadurch, dass es sich bei dieser Protease um "a) eine Protease aus Bacillus alkalophilus PB92 oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon umfasst (...)" handeln muss.
15. Anspruch 1 von Hilfsantrag 8 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 3, wobei die Merkmale "oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon" gestrichen wurden.
16. Anspruch 1 von Hilfsantrag 9 basiert im wesentlichen auf Anspruch 1 von Hilfsantrag 4, wobei die Merkmale "oder ein funktionales Fragment oder eine Variante davon" und "insbesondere" gestrichen wurden sowie das Merkmal "besonders bevorzugt" durch das Merkmal "ausgewählt aus" ersetzt wurde. Die "707 Amylase" muss dementsprechend mindestens eine der folgenden Substitutionen aufweisen: "M202L, M202V, M202S, M202T, M202I, M202Q, M202W, S255N und R172Q, (...)". Die "AA560 Amylase" muss darüber hinaus nach "Zählung gemäß SEQ ID NO:2 Aminosäuresubstitutionen an drei (...) der Positionen 9, 26, 149, 182, 186, 202, 257, 295, 299, 323, 339 and 345 und eine (...) der Substitutionen und/ oder Deletionen an den Positionen: 118, 183, 184, 195, 320 und 458, ausgewählt aus R118K, D183*, G184*, N195F, R320K und/oder R458K" aufweisen.
Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 17. Keine der in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 eingeführten Änderungen schränkt den Schutzumfang der beanspruchten Reinigungsmittel in dem Maße ein, dass nur eine Kombination aus α-Amylasen mit hoher Aktivität unter den beanspruchten Schutzumfang fallen. Selbst Anspruch 1 von Hilfsantrag 9, dessen α-Amylasen am spezifischsten durch die Nennung von Aminosäuresubstitutionen an einzelnen Positionen charakterisiert sind, enthält eine "AA560 Amylase" die mindestens drei undefinierte Mutationen an den Positionen 9, 26, 149, 182, 186, 202, 257, 295, 299, 323, 339 und 345 innerhalb der SEQ ID NO:2 enthält. Jede dieser Mutationen kann zur Folge haben, dass sich die Aktivität des Enzyms im Vergleich zur Wild-Typ Sequenz deutlich unterscheidet, d.h. reduziert oder erhöht.
17.1 Darüber hinaus verwenden die Beispiele 1 und 2 der Patentschrift als "707 Amylase" die dreifach Variante "V1: (...) M202L, S255N und R172Q", während als "AA560 Amylase" das kommerzielle Enzym "Stainzyme Plus™" verwendet wird (siehe Tabellen 2 und 3 auf den Seiten 16 und 17). Die Vergleichsdaten aus D6 wurden mit der "M202L" Variante der "707 Amylase" und einer "AA560 Amylase" Variante erzielt, die die folgenden Substitutionen aufwies: "M9L, R118K, G149A, G186A, N195F, M202L, T257I, Y295F, N299Y, R320K, M323T, A339S, E345R and R458K and two deletions D183* and G184*" (siehe D6, Absätze 4 und 5). Aus den vorhandenen experimentellen Daten geht hervor, dass eine Mischung der beiden Amylasen die Enzyme jeweils nur in einem bestimmten Mengenverhältnis zueinander enthielt: "25 mg/job" der "707 Amylase" zu "2,5 mg/job" der "AA560 Amylase" (siehe Patent, Beispiel 1, Absatz [0135] und Beispiel 2, Seite 17, Tabelle oben), oder im Verhältnis "[1.5 mg]" zu "[1.5 mg]" der "707 Amylase" und "AA560 Amylase" (siehe Experimentelle Daten D6, Seite 1 Tabelle). Aus den vorhandenen Vergleichsversuchen geht somit hervor, dass die "707 Amylase" und "AA560 Amylase" entweder in einem Mengenverhältnis von 10:1 oder von 1:1 im Reinigungsmittel verwendet wurden.
17.2 Keines der Reinigungsmittel aus Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 ist auf diese Enzymkombinationen aus den Beispielen der Patentschrift bzw. D6 beschränkt. Da jede Mutation einen Effekt auf die Enzymaktivität der Amylase haben kann (einschließlich eines negativen Effekts), können die in diesen Experimenten gezeigten Effekte nicht auf alle unter den Schutzbereich von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 fallenden Amylase Kombinationen generalisiert werden.
17.3 Die beanspruchten Reinigungsmittel aus Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 sind somit nicht auf Amylase Kombinationen beschränkt, die notwendigerweise eine hohe Enzymaktivität aufweisen. Dies ändert sich auch nicht durch die weitere Beschränkung des beanspruchten Reinigungsmittels auf (a) ein bestimmtes Masseverhältnis der beiden Amylasen zueinander (siehe Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 9), oder (b) auf ein bestimmtes Gewichtsprozent Verhältnis der beiden Amylasen zueinander bezogen auf das Gesamtgewicht des Reinigungsmittels (siehe Anspruch 1 von Hilfsantrag 5).
17.4 Selbst wenn diese Effekte generalisiert werden könnten, ist festzustellen, dass die Entgegenhaltung D1 "AA560 Amylase" Varianten und "707 Amylase" Varianten als bevorzugt offenbart (siehe Punkt 7.2.3 oben). Diese in der Entgegenhaltung D1 genannten Amylasen Varianten fallen unter den Schutzbereich von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 9. 18. Darüber hinaus ist die Verwendung einer "Protease aus Bacillus alkalophilus PB92" in Kombination mit einer oder zwei α-Amylasen in Reinigungsmitteln aus den Entgegenhaltung D1 bekannt (siehe Ansprüche 1 in Kombination mit den Ansprüchen 3 oder 4 und Absatz [0052]). Anspruch 1 aus D1 offenbart die PB92 Protease mit der SEQ ID NO: 1 aus Bacillus alkalophilus, die der SEQ ID NO: 4 aus Anspruch 1 der Hilfsanträge 6 und 7 entspricht. Anspruch 3 aus D1 der sich auf Anspruch 1 bezieht offenbart die "AA560" Amylase Variante. Anspruch 4 aus D1 der sich auch auf Anspruch 1 bezieht offenbart die "707" Amylase Variante. Nachdem sowohl die "AA560" Amylase Variante als auch die "707" Amylase Variante in der Entgegenhaltung D1 als bevorzugt offenbart sind, hätte die Fachperson diese beiden Amylasen auch bevorzugt in Kombination mit der PB92 Protease verwendet (siehe Absatz [0052]).
19. In Folge dieser Betrachtungen bezüglich der Hilfsanträge treffen die oben angeführten Gründe für eine fehlende erfinderische Tätigkeit des Reinigungsmittels von Anspruch 1 des Hauptantrags auch auf die Reinigungsmittel der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 zu.
20. Die Hilfsanträge 1 bis 9 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Zulassung/Berücksichtigung der Entgegenhaltung D8 21. Da sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen unter erfinderischen Tätigkeit nicht auf die Entgegenhaltung D8 berufen hat (siehe Seite 2, letzter Absatz, des Protokolls der mündlichen Verhandlung), musste eine Entscheidung über die Zulassung/ Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung im Verfahren nicht getroffen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
L. Malécot-Grob R. Morawetz