Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.07.2024 – T 703/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2024:T070320.20240710
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0703/20 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 10. Juli 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Vertreter:
BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Beschwerdeführer:
Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development Fürther Strasse 246 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Schröer, Gernot H. Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven P. Fontenay D. Rogers Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2506671 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. Januar 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende haben Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, dass das europäische Patent in geändertem Umfang auf der Grundlage des Hilfsantrags 6a der Patentinhaberin aufrechterhalten werden könne.
II. Die Einsprechende hatte den Einspruch auf die Einspruchsgründe der fehlenden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ), der fehlenden Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) und der Erweiterung des Gegenstandes des europäischen Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus gestützt.
III. In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu, aber nicht erfinderisch sei.
IV. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung beruhte der Gegenstand des Anspruchs 1, ausgehend von Dokument E1: WO-A-2010/069616 unter der Berücksichtigung der Dokumente E3: EP-A-2 028 112, E4: WO-A-2008/064993 oder E7: DE-A-42 08 249 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
V. Die gleiche Schlussfolgerung galt für Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Dies folgte aus der Feststellung, dass die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 ebenfalls aus E1 bekannt waren.
VI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthielt weitere Angaben zur Schaltungsvorrichtung. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch sei, ausgehend von E3 in Kombination mit E7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurde ebenfalls als nicht erfinderisch angesehen im Hinblick auf Dokument E3.
VII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (als Hilfsantrag 6 bezeichnet) ging nach Auffassung der Einspruchsabteilung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus und verstieß gegen Artikel 123(2) EPÜ.
VIII. Der Hilfsantrag 5 (als Hilfsantrag 6a bezeichnet) wurde als gewährbar erachtet.
IX. Die Patentinhaberin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs (Hauptantrag) oder die Aufrechterhaltung des Patents in einer Fassung gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 - 9, wobei Hilfsantrag 5 dem von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Hilfsantrag entspricht.
X. Die Hilfsanträge 1 - 4 der Patentinhaberin entsprachen jeweils den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 6 aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
XI. Die Einsprechende beantragte die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents.
XII. Die Einsprechende bekräftigte ihre Meinung, dass das Merkmal, wonach die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an höchstens zwei Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist, in seiner Breite nicht auszuführen sei (Artikel 83 EPÜ), weil die Schaltungsvorrichtung auch zu einem Anschluss an einen oder gar keinen Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen sein müsse.
XIII. Die Einsprechende wiederholte ihre Ansicht, dass das Prioritätsrecht unmöglich Gegenstand der Übertragungserklärung zwischen der BSH Electrodomésticos Espana S.A. in Zaragossa als Anmelderin der früheren Anmeldung und der gegenwärtigen Patentinhaberin, der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, sein könne. Die Auffassung der Einsprechenden beruhte darauf, dass zum Zeitpunkt der Übertragungserklärung am 29. März 2011, der auch dem Tag der Einreichung der ersten Anmeldung entsprach, das Prioritätsrecht nicht bestanden habe. Mit Hinweis auf Artikel 87(1) EPÜ bestehe nach ihrer Auffassung ein Prioritätsrecht erst nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung. Folglich gehöre das Dokument E11 (EP-A-2 506 669) zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 54(3) EPÜ und die Dokumente E12 (WO-A-2011/051856) und E13 (WO-A-2011/086506) im Sinne des Artikels 54(2) EPÜ.
XIV. Für die Patentinhaberin basierte die Entscheidung der Einspruchsabteilung, was die fehlende erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag betrifft, auf einer fehlerhaften Auslegung des Satzes auf Seite 13, Zeile 19 von E1 wonach "ein hier nicht dargestelltes Gebläse bzw. eine Wärmesenke [...] entsprechend der Maximalleistung dimensioniert werden" müssen. Anders als angenommen, weise das Wort "bzw." in diesem Satz nicht eindeutig auf eine Alternative zu einem Gebläse hin. Darüber hinaus sei es nicht naheliegend von einem Gebläse zu einem einstückigen Kühlkörper zu wechseln.
XV. Bezüglich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass E3 Produkte von höherer Qualität mit vielen Heizeinheiten beschreibe. Dies verlange eine ausreichende Stromversorgung. Aus diesem Grund bestand für den Fachmann kein Grund, sich für eine ein- oder zweiphasige Stromversorgung zu entscheiden. Die Eignung von E3 als nächstliegender Stand der Technik wurde dementsprechend bestritten.
XVI. In einem weiteren Schreiben nahm die Einsprechende den Einspruch zurück.
XVII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK wurden die Parteien über die vorläufige Auffassung der Kammer unterrichtet:
- Das Prioritätsrecht sei rechtsgültig übertragen worden. - Aus dem Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei kein Widerspruch erkennbar, der Anlass gäbe, an der Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung zu zweifeln. Eine Auslegung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag derart, dass die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an höchstens einen oder sogar gar keinen Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen sei, sei durch das nachfolgende Merkmal in Anspruch 1 ausgeschlossen. Folglich sei der Einwand der unzureichenden Ausführbarkeit nicht überzeugend. - In der Frage der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 teilte die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die beanspruchten Gegenstände nicht erfinderisch seien.
XVIII. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen hatte, wies die Kammer darauf hin, dass die ursprünglich eingereichten Hilfsanträge 5 bis 9 nicht mehr Gegenstand der Beschwerde seien.
XIX. Die mündliche Verhandlung fand in Anwesenheit der Patentinhaberin statt. Sie bestätigte ihre Anträge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4.
XX. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Gargerät, insbesondere Kochfeld, mit einer Schaltungsvorrichtung, welche zu einem Anschluss an höchstens zwei Leiter (28a, 29a; 28b, 29b) eines Stromversorgungsnetzes (26a; 26b), und zwar an genau einen Außenleiter (68a) und genau einen Neutralleiter (70a) oder nur an genau zwei Außenleiter (68b, 69b), vorgesehen, und zwar speziell ausgelegt und/oder ausgestattet und/oder programmiert, ist und welche zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten (34a; 34b) zur Energieversorgung von zumindest drei unabhängigen Heizeinheiten (14a, 16a, 18a, 20a; 14b, 16b, 18b, 20b) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltungsvorrichtung höchstens einen einstückigen Kühlkörper (44a; 44b) aufweist, mit dem die zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten (34a; 34b) thermisch kontaktiert sind, wobei nur ein Kühlkörper (44a; 44b) zum Einsatz kommt.
XXI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 Unterschiedet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass "dadurch gekennzeichnet, dass" duch "wobei" ersetzt wurde und am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:
wobei die Schaltungsvorrichtung eine als bestückte Leiterplatte ausgebildete Leistungsbaugruppe (12a; 12b) umfasst, die die zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten (34a; 34b) und den Kühlkörper (44a; 44b) aufweist.
XXII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass er folgendes Merkmal enthält:
wobei die Schaltungsvorrichtung zumindest eine Steuereinheit (40a; 40b) umfasst, die dazu vorgesehen ist, die Heizfrequenzeinheiten (34a; 34b) mit Hilfe von Steuersignalen zu steuern und/oder zu regeln, und wobei die Steuereinheit (40a; 40b) Teil der Leistungsbaugruppe (12a; 12b) ist.
XXIII. Die weiteren Hilfsanträge sind für die vorliegende Entscheidung unwesentlich.
Entscheidungsgründe§
Gültigkeit des Prioritätsrechts 1. In ihrer Entscheidung G 1/22 Zuständigkeit des Europäischen Patentamts für die Feststellung der Berechtigung eines Beteiligten zur Inanspruchnahme einer Priorität nach Artikel 87 (1) EPÜ (Prioritätsberechtigung), OJ EPO 2024, A50 hat die Große Beschwerdekammer bestätigt, dass es Aufgabe des EPA ist, sich zu vergewissern, dass der Anmelder berechtigt ist, das Prioritätsrecht zu beanspruchen. Es besteht aber eine widerlegbare Vermutung, dass der Anmelder, der die Priorität beansprucht, tatsächlich ein Recht dazu hat (G 1/22, Leitsatz I).
2. Die Übertragungserklärung zwischen der Anmelderin der früheren Anmeldung und der Patentinhaberin weist explizit auf die Übertragung des Rechts auf die Beanspruchung der Priorität für alle Staaten zugunsten der Patentinhaberin hin. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Übertragung. Ein Original der Übertragungsurkunde wird dementsprechend nicht verlangt.
3. Nach Auffassung der Kammer erfolgte die tatsächliche Übertragung des Rechts auf die Priorität zugunsten der Patentinhaberin erst am 12. Mai 2011, als diese die Rechtsübertragung annahm.
4. Die Tatsache, dass die Inhaberin der früheren Anmeldung die Übertragungserklärung schon am Anmeldetag der früheren Anmeldung unterschrieben hat, d. h. bevor die Übertragung angenommen wurde, ändert nichts an der Feststellung, dass die Übertragung des Prioritätsrechts vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung am 22. März 2012 und nach dem Tag der Einreichung der ersten Anmeldung am 29. März 2011 stattfand (Artikel 87(1) EPÜ).
5. Im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden handelt es sich bei dem Hinweis auf eine Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung in Artikel 87(1) EPÜ nicht um eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Übertragung des Prioritätsrechts, sondern um eine Frist für die Einreichung der späteren Anmeldung.
6. Unter den vorliegenden Umständen sind die Übertragungserklärung und die vom Streitpatent beanspruchte Priorität gültig. Hauptantrag - Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 7. Nach Auffassung der Einsprechenden sei es nicht verständlich, wie das Merkmal im Anspruch 1 "und zwar an genau einen Außenleiter und genau einen Neutralleiter oder nur an genau zwei Außenleiter" mit dem vorherigen Merkmal, dass die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an höchstens zwei Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist, in Einklang zu bringen ist.
8. Laut der Einsprechenden sei insbesondere nicht ausreichend offenbart, wie das Merkmal, dass die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an höchstens einen oder sogar gar keinen Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist, auszuführen wäre. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Schaltungsvorrichtung nach Anspruch 1 ohne jeglichen Stromanschluss auskommen können müsse.
9. Die Kammer ist davon nicht überzeugt. Eine solche Auslegung des Merkmals, dass die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an einen oder sogar gar keinen Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist, wird nämlich durch das nachfolgende Merkmal in Anspruch 1 ausgeschlossen. Aus dem Anspruchswortlaut ist kein Widerspruch erkennbar, der den Anspruch unverständlich machen würde. Die Kombination der Merkmale ist so zu verstehen, dass die Schaltungsvorrichtung zu einem Anschluss an zwei Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist.
10. Der Einwand unter Artikel 83 EPÜ ist also nicht überzeugend. Hauptantrag - Patentierbarkeit (Artikel 52 EPÜ) 11. Nach Auffassung der Einsprechenden lassen sich alle Merkmale des Anspruchs 1 aus E1 entnehmen.
12. Die Kammer schließt sich jedoch der Auffassung der Einspruchsabteilung an und weist insbesondere auf Rdnr.
5.1 der Entscheidung hin.
13. E1 offenbart:
ein Gargerät, insbesondere Kochfeld mit einer Schaltungsvorrichtung (Seite 14, Zeilen 12 ‑ 20); welche zu einem Anschluss an höchstens zwei Leiter eines Stromversorgungsnetzes (Seite 12, Zeilen 20 - 22; Seite 13, Zeilen 5 - 7), und welche zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten zur Energieversorgung von zumindest drei unabhängigen Heizeinheiten aufweist.
14. Die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1, wonach die Schaltungsvorrichtung höchstens einen einstückigen Kühlkörper aufweist, mit dem die zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten thermisch kontaktiert sind, wobei nur ein Kühlkörper zum Einsatz kommt, sind Dokument E1 nicht entnehmbar. Der Satz auf Seite 13, Zeile 19 in E1, wonach ein nicht dargestelltes Gebläse bzw. eine nicht dargestellte Wärmesenke entsprechend der Maximalleistung dimensioniert werden müssen, weist weder explizit noch implizit auf einen Kühlkörper hin. Unklare Aussagen im Stand der Technik stellen keine klare Offenbarung dar.
15. Die Einspruchsabteilung kam zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von der Druckschrift E1 und in Kombination mit einer der Druckschriften E3, E4 und E7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher nicht gewährbar ist (vgl. Rdnr. 5 der angefochtenen Entscheidung).
16. Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin versteht die Kammer den Wortlaut "ein Gebläse bzw. eine Wärmesenke" so, dass die Wärmesenke eine Alternative zum bevorzugten Gebläse darstellt.
17. Dass die Wärmesenke im fraglichen Satz möglicherweise als funktionelle Spezifizierung des Gebläses zu verstehen sein könnte, wie die Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung beteuerte, ändert an der folgenden Schlussfolgerung nichts.
18. Im Kontext von E1 erkennt der Fachmann, dass eine wärmesenkende Funktion von grundlegender Bedeutung ist. Ausgehend davon ergibt sich die Aufgabe, diese Funktion in vorteilhafter Weise vorzusehen, insbesondere mit einfacher Konstruktion oder hoher Kühlungswirkung.
19. E3 zeigt eine Kühlkörpereinheit 46, die als einteiliger Kühlkörper ausgebildet ist (siehe E3, Figuren 2 und 4; Absatz [0018]; Spalte 8, Zeilen 50 ‑ 52; Spalte 9, Zeilen 8 ‑ 10 und 14 ‑ 19) und dass die Leistungseinheiten 26 mit diesem Kühlkörper 46 in thermischem Kontakt sind (siehe E3, Figur 4, Spalte 11, Zeilen 1 ‑ 5). Insbesondere lehrt Absatz [0018], dass eine einfache Konstruktion und eine hohe Kühlungswirkung durch einen einstückigen Kühlkörper erreicht werden können. Hieraus folgt, dass der Fachmann in E3 eine Lösung für die ausgehend von E1 formulierte objektive Aufgabe findet und erkennt.
20. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 21. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 definiert die zusätzlichen Merkmale, dass die Schaltungsvorrichtung eine Leistungsbaugruppe umfasst, die die zumindest zwei Heizfrequenzeinheiten und den Kühlkörper aufweist, und die Leistungsbaugruppe als bestückte Leiterplatte ausgebildet ist.
22. Die Patentinhaberin bestreitet die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach die zusätzlichen Merkmale aus E1 bekannt seien. Es wurde insbesondere auf die Bedeutung des Wortes "aufweist" im Anspruch hingewiesen. Der Wortlaut des Anspruchs impliziere nämlich, dass die Leiterplatte mit dem Kühlkörper bestückt sei, und nicht, dass die Leiterplatte vom Kühlkörper getragen werde. E1 biete keinerlei Anhaltspunkte dafür, eine Leiterplatte mit einem Kühlkörper zu bestücken.
23. Der Standpunkt der Patentinhaberin ist nicht überzeugend. E1 offenbart, dass alle Elemente der Leistungselektronik auf einer gemeinsamen Platine montiert sind (Seite 8, Zeile 34 - Seite 9, Zeile 5). Die offenbarte Platine entspricht der Leiterplatte der Erfindung.
24. Ausgehend von E1 besteht für den Fachmann die Aufgabe, das dort offenbarte Gebläse durch eine kostengünstige und effiziente Alternative zu ersetzen bzw. sich für eine kostengünstige und ausreichende Wärmesenke zu entscheiden (siehe Absatz 18 oben). Aus den gleichen Gründen wie oben für den Hauptantrag geschildert hätte der Fachmann im Dokument E3 eine Lösung für die sich stellende Aufgabe gefunden. Er hätte dementsprechend die Leiterplatte und den Kühlkörper so gestaltet, dass die Wirkung in Bezug auf die Wärmeübertragung ausreicht. Dass die Leiterplatte aus E3 auf den Kühlkörper montiert ist, ändert nichts an der Feststellung, dass die Leiterplatte aus E1 mit einem darauf montierten Kühlkörper einer mit einem Kühlkörper bestückten Leiterplatte entspricht.
25. Die Anpassung des einstückigen Kühlkörpers aus E3 an die Vorrichtung gemäß E1 führt zu einem Gegentand mit einer Leiterplatte, die einen Kühlkörper aufweist, wie im Anspruch definiert.
26. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht also nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag 2 - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 27. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 definiert gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die zusätzlichen Merkmale, dass die Schaltungsvorrichtung zumindest eine Steuereinheit umfasst, die dazu vorgesehen ist, die Heizfrequenzeinheiten mit Hilfe von Steuersignalen zu steuern oder zu regeln, und dass diese Steuereinheit Teil der Leistungsbaugruppe ist.
28. Die Kammer sieht Dokument E3 als nächstliegender Stand der Technik.
29. E3 beschreibt ein Kochfeld (Absatz 0001, Figur 1) mit einer Leiterplatte 72 (Spalte 11, Zeilen 24 ‑ 26 und 42 ‑ 43), die einen Teil der Leistungsanordnung 38.1 trägt (Absatz [0020]; Spalte 8, Zeilen 3 ‑ 30) sowie eine Mehrzahl von Leistungseinheiten 26 (Figur 6; Absatz [0038]), eine Vielzahl von Heizeinheiten 22 (Figuren 1, 2, 4 und 5) und eine Kühlkörpereinheit 46 (Figuren 2, 3 und 4, Absätze [0018], [0032] und [0033]) aufweist.
30. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Einspruchsabteilung an, dass die Kombination einer Leiterplatte 72 mit vier Leistungseinheiten 26 und genau einem Kühlkörper 46 (Figuren 2, 4 und 6) einer Schaltungsvorrichtung im Sinne der Erfindung entspricht.
31. Die Schaltungsvorrichtung umfasst eine Steuereinheit (Gruppensteuereinheit 74), die dazu vorgesehen ist, die Heizfrequenzeinheiten 26 mit Hilfe von Steuersignalen zu steuern oder zu regeln, wobei die Steuereinheit 74 Teil der Leistungsbaugruppe ist (siehe Figur 6 und Absatz [0038], insbesondere die Zeilen 43 ‑ 48).
32. Das beanspruchte Gargerät unterscheidet sich von dem in E3 offenbarten Kochfeld dadurch, dass es eine Schaltungsvorrichtung aufweist, welche zu einem Anschluss an höchstens zwei Leiter eines Stromversorgungsnetzes vorgesehen ist. Dies entspricht einem Anschluss an genau einen Außenleiter und genau einen Neutralleiter oder an genau zwei Außenleiter.
33. E3 offenbart ein Kochfeld mit einer hohen Anzahl von Leistungseinheiten (Absatz [0007]).
34. Die Nachteile eines Anschlusses an höchstens zwei Leiter werden in Absatz [0008] der vorliegenden Patentschrift implizit anerkannt, indem je nach Betriebsintensität die maximal beziehbare Leistung nicht ausreichen könnte. Im Hinblick auf den verfolgten Zweck der Erfindung, ein kostengünstiges Kochfeld anzubieten (vgl. Absatz [0003] der veröffentlichten Anmeldung), werden diese Nachteile jedoch in Kauf genommen.
35. Die maximale Flexibilität, was die Funktionalität des Gargeräts von E3 betrifft, ergibt sich indem das Kochfeld an ein dreiphasiges Stromversorgungsnetz angeschlossen wird. Dementsprechend gibt es für den Fachmann keinen Grund, auf die vielen Fähigkeitendes Gargeräts gemäß E3 zu verzichten und sich für einen einphasigen oder zweiphasigen Anschluss zu entscheiden.
36. Ausgehend von E3 besteht für den Fachmann kein Grund, von der technisch sinnvolleren Lösung eines dreiphasigen Anschlusses abzuweichen.
37. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit erfinderisch im Sinne des Artikels 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent mit folgenden Ansprüchen und Zeichnungen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
1 bis 8 des Hilfsantrags 2 Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven