Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.07.2024 – T 652/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T065222.20240710

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0652/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 10. Juli 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Wittur Holding GmbH Rohrbachstrasse 26-30 85259 Wiedenzhausen (DE) Vertreter:

Misselhorn, Hein-Martin Patent- und Rechtsanwalt Am Stein 10 85049 Ingolstadt (DE) Beschwerdegegnerin:

Franz Xaver Meiller Fahrzeug- und Maschinenfabrik-GmbH & Co KG Untermenzinger Strasse 1 80997 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Weickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Februar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3293333 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der einzig erhobene Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D1 D5 D6 WO 01/96226 A1 WO 81/01836 A1 DE 199 37 561 A1 III. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Einspruchs. Sie beantragt die Zurückweisung der Beschwerde oder hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 oder 2 (eingereicht mit Schreiben vom 23. Mai 2024).

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 10. Juli 2024 in Anwesenheit der beiden Parteien als Videokonferenz per Zoom statt.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut, wobei die Parteien den Anspruch übereinstimmend in die Merkmale [1] bis [11] gegliedert haben:

"[1] Schiebetür mit einem Türrahmen und wenigstens einem ersten Türelement (3), welches relativ zu einem zweiten Türelement (5) unter Bildung eines gemeinsamen Überlapps (O) verschiebbar ist, [2] einer elektrischen Antriebseinrichtung (7) zur Ausübung einer das erste Türelement (3) verschiebenden Kraft, [3] einer Sicherungseinrichtung (15) zum Unterbrechen einer etwaigen Verschiebebewegung des ersten Türelementes (3) in einer bestimmten Bewegungsrichtung bei Eindringen eines Objektes (24) in eine Sicherungszone (13), die sich an einem quer zur Bewegungsrichtung des ersten Türelementes (3) verlaufenden Rand (9) des Überlapps entlang dieses Randes (9) erstreckt, [4] und einer Steuereinrichtung (25) zur Steuerung der elektrischen Antriebseinrichtung (7) und der Sicherungseinrichtung (15), [5] wobei die Sicherungseinrichtung (15) Mittel (15) zur Überwachung der Sicherungszone (13) aufweist, [6] und wobei die Steuereinrichtung (25) dazu eingerichtet ist, die elektrische Antriebseinrichtung (7) zum Unterbrechen einer etwaigen Verschiebebewegung des ersten Türelementes (3) in der bestimmten Bewegungsrichtung zu veranlassen, wenn die Sicherungseinrichtung (15) das Vorhandensein eines Objektes (24) in der Sicherungszone (13) signalisiert, [7] wobei die Steuereinrichtung (25) dazu eingerichtet ist, die elektrische Antriebseinrichtung (7) zur Ausübung einer Kraft auf das erste Türelement (3) zu veranlassen, die der Kraft entgegen gerichtet ist, welche das erste Türelement (3) zur Verschiebung in der bestimmten Bewegungsrichtung veranlasst hat, wenn bei einer solchen Verschiebung des ersten Türelementes (3) in die bestimmte Bewegungsrichtung die Sicherungseinrichtung (15) das Vorhandensein eines Objektes (24) in der Sicherungszone signalisiert, [8] wobei die Größe der entgegengesetzt gerichteten Kraft derart ist, dass ein möglichst sofortiger Stopp oder gar eine geringfügige Zurückbewegung des Türblattes hervorgerufen wird, [9] wobei die elektrische Antriebseinrichtung (7) durch gesteuerte Zuführung elektrischer Energie zur wechselweisen Erzeugung einer das erste Türelement (3) in der bestimmten Bewegungsrichtung verschiebenden Kraft oder einer entgegengesetzt gerichteten Kraft anregbar ist, [10] wobei die Steuereinrichtung (25) dazu eingerichtet ist, der elektrischen Antriebseinsrichtung (7) wenigstens einen Impuls elektrischer Energie zuzuführen, um sie zur Erzeugung der entgegengesetzt gerichteten Kraft anzuregen, wenn bei einer Verschiebung des ersten Türelementes (3) in die bestimmte Bewegungsrichtung die Sicherungseinrichtung das Vorhandensein eines Objektes (24) in der Sicherungszone (13) signalisiert, [11] wobei die Steuereinrichtung (25) dazu eingerichtet ist, die Zeitdauer des Impulses elektrischer Energie zur Erzeugung der entgegengesetzt gerichteten Kraft abhängig von der aktuellen Verschiebeposition oder/und der aktuellen Verschiebegeschwindigkeit des ersten Türelementes (3) bei dessen Verschiebung in der

bestimmten Bewegungsrichtung festzulegen."

VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von jedem der Dokumente D1 oder D6, siehe Absatz 14 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin unterstützten Befund der Entscheidung.

2.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass jedes der Dokumente D1 und D6 die Merkmale 1 bis 6 von Anspruch 1 offenbart, siehe die Merkmalsgliederung im Absatz VI. dieser Entscheidung. Das ist auch nach Auffassung der Kammer der Fall, da die beiden Dokumente im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Schiebetür die Gefahr des Einklemmens von in den Türspalt eindringenden Objekten wie z.B. den Fingern einer Person thematisieren, siehe den Brückenabsatz zwischen den Seiten 5 und 6 sowie Figur 5 der D1 bzw. Spalte 1, Zeilen 48-56 sowie Figur 1 der D6. Insbesondere D1 bildet nach Auffassung der Kammer einen aussichtsreichen Ausgangspunkt für die Frage der erfinderischen Tätigkeit, da das Dokument bereits die Bedeutung des Nachlaufens einer Aufzugtür beim Abschalten des Antriebs erkannt hat, siehe Seite 6, Zeilen 12 und 13 des Dokuments ("Der erweiterte Überwachungsbereich trägt dem Nachlaufen der Schiebetür nach dem Unterbrechen des Türantriebs Rechnung.").

2.2 Die Merkmale 7 bis 11 von Anspruch 1, siehe die obige Merkmalsgliederung, bilden unbestritten die Unterscheidungsmerkmale gegenüber den Dokumenten D1 oder D6 im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes. Diese Merkmale betreffen die Ausübung einer Gegenkraft auf die Schiebetür mittels eines Impulses elektrischer Energie an die elektrische Antriebseinrichtung der Schiebetür, um einen möglichst sofortigen Stopp oder eine geringfügige Zurückbewegung der Tür zu bewirken, siehe Absatz 0014 der Patentschrift. Das ist nach Auffassung der Kammer gleichbedeutend mit einer Verminderung des Nachlaufs der Schiebetür.

2.3 Selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin in D1 darin eine Lücke erkennen möchte, wie der Nachlauf der Tür zu beherrschen ist, und selbst wenn man die objektive technische Aufgabe darin sieht, den Nachlauf der Schiebetür zu verringern, wird die beanspruchte Lösung nicht nahegelegt:

2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob der Fachmann in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass er zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre (RdBK, 10. Auflage 2022, I.D.5 "Could-would approach"). Im vorliegenden Fall könnte die Fachperson durchaus das Dokument D5 zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe heranziehen, da es zum selben technischen Gebiet wie D1 bzw. D6 gehört und ebenfalls das Einklemmen bei Schiebetüren thematisiert (D5, Seite 3, Zeilen 2-4: "arresting door motion ... such as may occur when passengers touch safety shoes or interrupt light beams").

2.3.2 Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass die Fachperson auch tatsächlich so verfahren würde. Obwohl Anspruch 1 des Hauptantrags mangels Nennung einer konkreten Bewegungsrichtung der Schiebetür nicht auf das Öffnen der Schiebetür beschränkt ist, betreffen die als Ausgangspunkt gewählten Dokumente D1 und D6 nur die Gefahr des Einklemmens beim Öffnen einer Schiebetür (D1: Seite 1, Zeilen 14 und 15; Ansprüche 1 und 9; D6:

Spalte 1, Zeilen 54 und 55; Anspruch 1). Dagegen wird in D5 mittels einer Bewegungsumkehr ("reversal" in der Wortwahl des Dokuments) nur der Einklemmgefahr beim Schließen der Schiebetür begegnet (Seite 3, Zeilen 2-6:

"direction reversal requests ... when passengers touch the safety shoes or interrupt light beams ... while passing through a closing elevator door"; Seite 34, Zeilen 4-6:"Door reversal necessarily happens only if the door is closing", Hervorhebung durch die Kammer). Beim Öffnen der Tür findet dort keine Bewegungsumkehr statt (Seite 33, Zeile 7: "If opening, no reversal is needed."; Seite 37, Zeilen 10-12: "where the door is opening, there is no need to create a reversal"). Stattdessen wird die Öffnungsbewegung selbst bei einer Blockade der Schiebetür fortgesetzt, indem z.B. die Tür mit geringer Kraft gepulst angestoßen wird ("nudge" oder "nudging" in der Wortwahl des Dokuments, siehe Seite 46, Zeile 14: "a nudge can overcome blockage midway of door opening"; Seite 51, Zeilen 13-16: "in the opening direction, pulsed nudging is automatically achieved, for cases where some form of blockage ... is inhibiting door motion"). Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin kann die Kammer selbst in Anspruch 1 der D5 keine allgemeine Lehre erkennen, welche auch das Öffnen einer Schiebetür betreffen würde. Dieser Anspruch betont nämlich doppelt, dass die Bewegungsumkehr ("reversal") während des Schließens der Schiebetür erfolgen muss (Zeilen 5 und 6: "reverse the direction of said elevator door when closing"; Zeilen 25-27: "demand for a door reversal concurrently with a signal indicating that the commanded door motion direction is closing", Hervorhebung durch die Kammer). Die Kammer gelangt somit zum Zwischenfazit, dass das Dokument D5 keinen Hinweis darauf enthält, wie die Gefahr des Einklemmens bzw. der Nachlauf beim Öffnen einer Schiebetür verringert werden soll.

2.3.3 Auch die von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgeworfene Frage, ob es erfinderisch sei, eine für das Schließen bekannte Maßnahme auf eine analoge Situation beim Öffnen einer Schiebetür zu übertragen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer versteht die Frage in dem Sinne, dass die Fachperson doch auf naheliegende Weise die in D5 in Verbindung mit dem Schließen der Schiebetür offenbarte Bewegungsumkehr auf das in D1/D6 relevante Öffnen der Schiebetür übertragen würde. Das ist aber nicht der Fall, da D5 nicht nur eine Lösung für das Schließen offenbart, sondern auch bereits eine Lösung für das Öffnen der Schiebetür: Bewegungsumkehr ("reversal") bei einer Blockade während des Schließens, aber Anstoßen ("nudging") und Fortsetzen der Bewegung bei einer Blockade während des Öffnens, siehe oben. Daher müsste die Fachperson erst erkennen, dass entgegen der Lehre der D5 auch beim Öffnen der Schiebetür eine Bewegungsumkehr empfehlenswert ist. Da D5 keinen Hinweis darauf enthält, liegt diese Übertragung im Lichte der D5 nicht nahe.

2.4 Aus diesen Gründen wird die Fachperson nach Auffassung der Kammer das Dokument D5 nicht als geeignet dafür ansehen, die in D1/D6 beim Öffnen bestehende Problematik des Nachlaufs der Schiebetür zu beheben. Im Sinne des "Could-would"-Ansatzes könnte die Fachperson zwar D1/D6 mit D5 kombinieren, würde aber aus den genannten Gründen nicht so verfahren. Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angezogenen Stand der Technik, Artikel 100(a) i.V.m. 56 EPÜ.

3. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen den Befund der angegriffenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg, so dass die von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin bestrittene Zulässigkeit des Einspruchs hier dahinstehen kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci