Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.2024 – T 821/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T082122.20240708

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0821/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Juli 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Leather Components Vertriebs-Ug (Haftungsbeschränkt) Riedweg 11 74538 Rosengarten (DE) Vertreter:

Schmid, Barbara Müller, Clemens & Hach Patentanwaltskanzlei Lerchenstraße 56 74074 Heilbronn (DE) Beschwerdegegner:

Faurecia Innenraum Systeme GmbH Faurecia Str. 1 76767 Hagenbach (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:

Pfenning, Meinig & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Joachimsthaler Straße 10-12 10719 Berlin (DE) Beschwerdegegner:

International Automotive Components Group GmbH Postfach 300563 Theodorstrase 105 40472 Düsseldorf (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Liesegang, Eva Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Guntz H. Geuss S. Mangin Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3280618 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3280618 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

II. Dabei hat die Einspruchsabteilung im wesentlichen festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgelegten Anspruch 1 nicht neu ist in Bezug auf Dokument D1 (WO 2014/156048 A1 und Übersetzung D1').

III. Am 8. Juli 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Basis des in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgelegten Hauptantrags oder hilfsweise auf der Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3, vorgelegt mit der Beschwerdebegründung.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 1) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich geäußert.

IV. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

Trägerteil (36) und Nähkleid (30, 30.2, 30.3, 30.4, 30.5) zum Kaschieren des Trägerteils (36), - wobei das Nähkleid (30, 30.2, 30.3, 30.4, 30.5) zumindest ein erstes und zumindest ein zweites Bezugselement (40,42) aufweist, die über eine Funktionsnaht (32, 56) miteinander verbunden sind, so dass an der Unterseite (44) des Nähkleids (30, 30.2, 30.3, 30.4, 30.5) ein Nahtstummel (46) gebildet wird, - wobei bei dem Nähkleid (30, 30.2, 30.3, 30.4, 30.5) zumindest abschnittsweise zumindest eine Weicheinlage (14, 14.3, 20, 22, 70) vorhanden ist, die entlang der Funktionsnaht (32) verläuft und in die Funktionsnaht (32) eingenäht ist, so dass der von der Weicheinlage (14,14.3, 20, 22, 70) umhüllte Nahtstummel (46) einen tropfenförmigen Querschnitt aufweist, bei dem die Funktionsnaht (32) eine Verjüngung bildet, wobei das Trägerteil (36) einen Nahtgraben (34) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - die maximale Breite (52) des von der Weicheinlage (14, 14.3, 20, 22, 70) umhüllten Nahtstummels (46) größer ist als die Breite (50) des Nahtgrabens (34) des Trägerteils (36), so dass der Nahtstummel in dem Nahtgraben einquetschbar ist.

V. Die Beschwerdeführerin/Patentinhaberin brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:

Die Merkmale 1.3, 1.31, 1.5 und 1.51 seien nicht in D1 offenbart. So sei das stem sheet der D1 keine Weicheinlage im Sinne der Erfindung. Es sei dafür zu starr wie man beispielsweise an den Knickhilfen (D1, Figur 7) erkennen könne. Die Weichheit des stem sheets sei lediglich durch die stems begründet und die lägen auf Höhe der Funktionsnaht noch nicht vor. So würde auch der Nahtstummel in D1 nicht gequetscht, sondern dadurch gehalten, dass sich die stems mit dem umgebenden Poster verhaken würden, dies sei aber ein Formschluss.

Der Nahtstummel sei in der Figur 9 der D1 nur im oberen Bereich vorhanden, etwa da, wo die Funktionsnaht gezeigt sei. Im unteren Bereich hänge die Weicheinlage lediglich sackartig herab. Für diesen Bereich könne nicht von einem umhüllten Nahtstummel gesprochen werden. Die Weicheinlage müsse zwar nicht eng am Nahtstummel anliegen, aber sie müsse mit dem Nahtstummel in funktionaler Verbindung stehen. Das sei im unteren Bereich des stem sheets nicht der Fall. Insofern stimme auch die durch M1.5 und 1.51 geforderte Geometrie nicht. Es sei zwar klar, dass in Merkmal 1.51 der umhüllte Nahtstummel eingequetscht werde, aber der Figur 9 der D1 könne nicht entnommen werden. Dort werde nicht der Nahtstummel eingequetscht, sondern bestenfalls die sackartig herunterhängende Weicheinlage.

Was das Merkmal "tropfenförmig" betrifft, so sei nicht nachvollziehbar, wie der Fachmann bei der Betrachtung des stem sheets von Figur 9 eine Tropfenform erkennen könne. Die in den Figuren des Streitpatents gezeigten Nahtstummel seien hier wesentlich näher an einer Tropfenform. Wikipedia definiere die Tropfenform als eine einseitig spitz zulaufende Kugel. Im unteren Bereich gäbe es etwas Rundes und im oberen Bereich verjünge sich der Nahtstummel durch die Funktionsnaht. Das sei im Wesentlichen auch so den Figuren des Streitpatents zu entnehmen.

Auch das Merkmal M1.1 sei nicht in D1 offenbart, da dort ein Polster mit einem Stoff bezogen werde. Das aber werde nicht unter Kaschieren verstanden. Kaschieren bedeute immer auch eine Verklebung des Deckmaterials mit dem Träger. Dies aber könne bei einem Polster nicht gemacht werden, da sich sonst bei der Benutzung schnell Falten ergäben.

Dieses Argument sei im Einspruchsverfahren intensiv diskutiert worden, allerdings werde es erstmals im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Auch werde beantragt die Hilfsanträge in das Verfahren zuzulassen. Am Ende der recht langen mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung habe man den Eindruck gewonnen, die Einspruchsabteilung nicht mehr überzeugen zu können. Es sei auch unrealistisch gewesen in dieser Situation noch um eine Pause zur Vorbereitung weiterer Hilfsanträge zu bitten. Diese hätten auch in dem an diesem Tage zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht mehr diskutiert werden können.

VI. Die Einsprechende 01 (Beschwerdegegnerin) verweist demgegenüber auf den nicht eindeutigen Wortlaut der Ansprüche, der eine weite Auslegung der dort verwendeten Begriffe "tropfenförmig" und "umhüllter Nahtstummel" gebiete. Des weiteren seien die Knickhilfen kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem stem sheet nicht um eine Weicheinlage handele. Das Argument, es handle sich bei der D1 nicht um ein "Kaschieren" sei überdies im Beschwerdeverfahren erstmals - ohne rechtfertigende Begründung - in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und daher nicht mehr ins Verfahren zuzulassen.

Ebenfalls hätten die erst mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden müssen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer folgt in dieser Entscheidung vollumfänglich der Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgelegten Anspruchs 1 nicht neu ist in Bezug auf Dokument D1. Ergänzend führt die Kammer wie folgt aus:

1.1 Der Wortlaut des strittigen Anspruchs 1 definiert eine Weicheinlage, die gemäß Merkmal 1.3 (vgl. die Merkmalsgliederung in der Entscheidung der Einspruchsabteilung, Punkt 12) in die Funktionsnaht eingenäht ist und die gemäß Merkmal 1.31 den Nahtstummel umhüllt.

Hier ist die Kammer der Ansicht, dass eine Umhüllung nicht zwangsläufig am Nahtstummel anliegen muss, sondern dass eine Umhüllung im Wesentlichen die Eigenschaft hat, den Nahtstummel oder Teile davon zu verdecken. Dies ist auch in D1 der Fall, wo die Weicheinlage (dort stem sheet) vom Nahtstummel aus sackartig herunterhängt und den Nahtstummel verdeckt.

Daher zeigt D1 einen erfindungsgemäßen, von einer Weicheinlage umhüllten, Nahtstummel. Da die Umhüllung sich über den gesamten Bereich erstreckt, der mit der Klammer des Bezugszeichens 4 bezeichnet ist, entspricht das Ganze dem "umhüllten Nahtstummel" im Sinne des Streitpatents.

1.2 Daher ist für die Merkmale 1.5 und 1.51 auch dieser umhüllte Nahtstummel in seiner Gesamtheit zu betrachten: Er muss - einschließlich der Weicheinlage nach Merkmal 1.5 größer sein, als die Breite des Nahtgrabens. Die Ebene, in der dies der Fall ist, ist nicht durch das Ende der Bezugselemente beschränkt; auch der distal davon liegende Umhüllungsbereich kann den breitesten Punkt enthalten. Merkmal 1.51 verlangt nur, dass der umhüllte Nahtstummel insgesamt einquetschbar.

1.3 Die Tatsache, dass für das stem sheet Knickhilfen (vgl. Figur 7) vorgesehen sind, steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Material, aus dem das stem sheet geformt ist, für eine Weicheinlage im Sinne des Streitpatents geeignet ist. So offenbart D1 rubber während das Streitpatent dafür Kautschuk erwähnt, so dass beide Weicheinlagen im Wesentlichen aus demselben Material geformt sind. Insofern ist die Weichheit des stem sheets auch in dem Bereich der Funktionsnaht als gegeben anzusehen.

1.4 Was das Merkmal der Tropfenform (M1.31) betrifft, so gibt die Kammer der Patentinhaberin/Beschwerdeführerin insofern recht, als dass ein nicht voreingenommener Betrachter die Form des in der Figur 9 gezeigten stem sheets nicht als tropfenförmig im Sinne der von ihr beanspruchten Definition bezeichnen würde.

Allerdings kommt es darauf hier nicht an, da auch keine der Figuren des Streitpatents eine „einseitig spitz zulaufende Kugel“ zeigt. Diese Definition aus Wikipedia für "tropfenförmig" hat die Patentinhaberin/Beschwerdeführerin vorgelegt, kann aber vor diesem Hintergrund nicht als maßgeblich erachtet werden.

Auch das Argument der Patentinhaberin, dass letztlich die Darstellungen der Nahtstummel im Streitpatent eher von einem Fachman als tropfenförmig bezeichnet würden, als das sackartige stem sheet aus D1 geht deshalb ins Leere, da z.B. der Nahtstummel gemäß Figur 9 des Streitpatents nicht einmal angenähert eine Kugelform aufweist. Offenbar wird jede den Nahtstummel umhüllende Weicheinlage, die distal der Naht eine Aufweitung aufweist, als "tropfenförmig" angesehen. Die Kammer kann nicht erkennen, für welche darüber hinaus gehenden geometrischen Eigenschaften des umhüllten Nahtstummels hier einschränkend das Merkmal "tropfenförmig" stehen soll. Insbesondere ist nicht festgelegt, ob es sich um kurze dicke oder lange schmälere "Tropfenformen" handelt, wie sie etwa bei stärker viskosen Materialien vor dem schwerkraftbedingten Abreißen des Tropfens vorkommen können.

Insofern kann das Merkmal tropfenförmig den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht über das Vorliegen einer wie immer gearteten Verbreiterung distal der Naht hinaus einschränken.

1.5 Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebrachte Argumentation, dass auch Merkmal 1.1 nicht in D1 offenbart sei, da es sich dort um ein Polster handele und dass daher dort nicht kaschiert werden könne, lässt die Kammer nicht in das Verfahren zu, Artikel 13 (2) EPÜ.

Nach Artikel 13 (2) EPÜ bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgezeigt. Vorliegend handelt es sich um eine Änderung des Beschwerdevorbringens insofern, als dass nun erstmals im Beschwerdeverfahren zu klären wäre, was der Fachmann des betreffenden Fachgebietes unter „Kaschieren“ versteht; ob – wie es die Patentinhaberin vorgibt – dies zwangsläufig mit einer flächigen Verklebung verbunden ist, oder ob – so die Einsprechende 1 – es sich lediglich um eine Verkleidung mit Stoff, Leder o.ä. handelt und ob sich aus der Natur des Kaschierens Beschränkungen hinsichtlich der Tiefe des Nahtgrabens ergeben, wie ebenfalls von der Patentinhaberin behauptet.

Außergewöhnliche Umstände hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

2. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hilfsanträge werden nicht in das Verfahren zugelassen, Artikel 12 (6) VOBK. Die Kammer konnte nicht erkennen, dass die Hilfsanträge nicht schon im Verfahren vor der Einspruchsabteilung hätten gestellt werden können. Dort aber hat die Patentinhaberin alle Hilfsanträge zurückgenommen und betont keine weiteren Anträge stellen zu wollen, siehe Punkt 93 ff. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung.

Das Argument der Patentinhaberin, sie habe keine Möglichkeit mehr gesehen, die Einspruchsabteilung von ihrer Position zu überzeugen und auch die vorgerückte Stunde habe ein überlegtes Vorbringen nicht mehr möglich gemacht, lässt die Kammer hier nicht gelten. Die Einwände der Einsprechenden waren spätestens mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 in der Form substantiiert, der sich die Einspruchsabteilung letztlich auch in ihrer Entscheidung angeschlossen hat. Von daher hätte die Patentinhaberin die Möglichkeit gehabt und es wäre ihr auch zuzumuten gewesen, bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung entsprechende Hilfsanträge vorzubereiten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow P. Guntz