Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.2024 – T 1689/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T168922.20240708

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1689/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 8. Juli 2024 Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Strasse 1 80336 München (DE) Beschwerdeführerin:

ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH Bildstockstrasse 20 72458 Albstadt (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Merianstrasse 26 90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

dormakaba Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3064689 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. April 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 064 689 in geänderter Fassung aufrecht zu erhalten.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass die in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 des Hilfsantrags 1A (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren) definierten Erfindungen so deutlich und vollständig offenbart sind, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Abteilung entschied zudem, dass der Gegenstand dieser Ansprüche neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Dabei hat sie unterem anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:

D6:

DE 10 2004 039 894 A1 D10:

US 4,967,305 III. Die Einsprechende 2 als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 064 689. IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, und damit die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis der aufrecht erhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1A (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren), oder die Aufrechterhaltung auf Basis eines der Hilfsanträge 9 und 10, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024, oder auf Basis eines der Hilfsanträge 2A-8A, die bereits der Einspruchsabteilung vorlagen, oder auf Basis eines der Hilfsanträge 1B-8B, die mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereicht wurden.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 8. Juli 2024 in Anwesenheit der Patentinhaberin und der Einsprechenden 2 statt. Die Einsprechende 1 hat ihre Beschwerde mit dem Schreiben vom 25. Juli 2022 zurückgenommen. Am 7. Juni 2024 hat sie mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilnehmen wird. Die Einsprechende 1 ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Das Verfahren wurde in Abwesenheit dieser Verfahrensbeteiligten gemäß Regel 115(2) EPÜ und Artikel 15(3) VOBK fortgesetzt. Die Einsprechende 1 hat weder zur Sache Stellung genommen noch Anträge gestellt.

VI. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (aufrecht erhaltene Fassung) haben den folgenden Wortlaut, wobei die Parteien die Ansprüche in die Merkmale [1.1] bis [1.11a] bzw. [1.12a] gegliedert haben:

Anspruch 1 "[1.1] Feststellanordnung (1) für eine Tür, mit einer Haltevorrichtung (7) zum Feststellen der Tür, insbesondere in einer offenen Stellung, [1.2] einer Steuervorrichtung (11) zum Steuern der Haltevorrichtung (7) [1.3] und einer Energiespeichereinheit (12), [1-4] wobei die Haltevorrichtung (7) unter Zufuhr von elektrischer Energie von einem feststellenden Zustand (SZ) in einen freigebenden Zustand (GZ) überführbar ist, [1.5a] wobei die Feststellanordnung (1) dazu ausgebildet ist, die Haltevorrichtung (7) von dem feststellenden Zustand (SZ) in den freigebenden Zustand (GZ) zu überführen, wenn ein Defekt bei der vorgesehenen Versorgung der Haltevorrichtung (7) mit elektrischem Strom auftritt [1.5b] und wobei die Feststellanordnung (1) dazu ausgebildet ist, die Haltevorrichtung (7) von dem feststellenden Zustand (SZ) in den freigebenden Zustand (GZ) zu überführen, wenn ein vorgegebener Spannungswert (Uv1) für die Energiespeichereinheit (12), die zur Zufuhr von elektrischer Energie für die Haltevorrichtung (7) dient, unterschritten wird, [1.6] wobei eine erste Spannungsmessstelle (13) zum Ermitteln eines die elektrische Spannung der Energiespeichereinheit (12) charakterisierenden Spannungswerts (U1) vorgesehen ist, [1.7] wobei bei einem durch die Spannungsmessstelle (13) ermittelten Spannungswerts (U1) unterhalb des vorgegebenen Spannungswertes (Uv1) die Haltevorrichtung (7) in den freigebenden Zustand überführt wird, dadurch gekennzeichnet, [1.8] dass die Feststellanordnung (1) zumindest einen Energiezwischenspeicher (15) aufweist, in dem zumindest eine elektrische Energiemenge speicherbar ist, durch die die Haltevorrichtung (7) von dem feststellenden Zustand (SZ) in den freigebenden Zustand (GZ) überführbar ist, [1.9] so dass auch bei einem Defekt der Energiespeichereinheit (12) oder einer elektrischen Anschlussleitung der Energiespeichereinheit (12) noch zumindest einmal die Haltevorrichtung (7) in den freigebenden Zustand überführt werden kann, [1.10] wobei eine zweite Spannungsmessstelle (26) zum Ermitteln eines die elektrische Spannung des Energiezwischenspeichers (15) charakterisierenden Spannungswerts (U2) vorgesehen ist, [1.11a] und wobei ein Defekt bei der vorgesehenen Versorgung der Haltevorrichtung (7) mit elektrischem Strom vorliegt, wenn eine Aufladung des Energiezwischenspeichers (15) auf einen Sollspannungswert (Uv2) innerhalb einer vorgegebenen Ladezeitspanne (Δt4) scheitert."

Anspruch 2 Der Anspruch enthält die Merkmale [1.1] bis [1.10] von Anspruch 1. Zusätzlich wurde das Merkmal [1.11a] am Ende des Kennzeichens durch das folgende Merkmal ersetzt:

[1.12a] und wobei ein Defekt bei der vorgesehenen Versorgung der Haltevorrichtung (7) mit elektrischem Strom vorliegt, wenn ein an der zweiten Spannungsmessstelle ermittelter Spannungsabfall (ΔU2) bei einer Entladung des Energiezwischenspeichers (15) für eine vorgegebene Entladezeitspanne (Δt2) größer als ein vorgegebener Maximalwert (ΔUV) ist.

VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D6, siehe Absatz 18 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende 2 als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.

2.1 Das Dokument D6 offenbart eine Feststellvorrichtung mit einem Verbindungselement 3 zum Feststellen einer Tür in einer offenen Stellung, siehe Absatz 0019 und die Figur 1 des Dokuments. In der Feststellvorrichtung steuert eine elektronische Schaltung 7 einen Elektromagneten 15, einen Stellmotor 17 oder eine Spule 22 an, um das Verbindungselement 3 mittels der in einer Speichereinheit 11 gespeicherten Energie freizugeben. Die Feststellvorrichtung ist dazu ausgebildet, die Haltevorrichtung von dem feststellenden Zustand in den freigebenden Zustand zu überführen, wenn ein Defekt bei der Versorgung der Haltevorrichtung mit elektrischem Strom auftritt. Zu diesem Zweck enthält die Feststellvorrichtung einen Pufferspeicher 21, der bevorzugt als Kondensator ausgebildet ist. Dieser Pufferspeicher 21 speichert eine elektrische Energiemenge, durch welche die Haltevorrichtung von dem feststellenden Zustand in den freigebenden Zustand überführbar ist, so dass auch bei einem Defekt der Speichereinheit 11 die Haltevorrichtung noch zumindest einmal in den freigebenden Zustand überführt werden kann, siehe ebenfalls Absatz 0024. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Speichereinheit 11 der D6 als Energiespeichereinheit und der Pufferspeicher 21 als Energiezwischenspeicher im Sinne von Anspruch 1 des Hauptantrags anzusehen sind.

2.2 Laut Absatz 0024 der D6 stellt die elektronische Schaltung der Feststellvorrichtung während des Betriebes fest, ob der Ladezustand der Speichereinheit 11 nachlässt. Zudem wird laut Absatz 0035 beim Ladevorgang des Pufferspeichers 21 festgestellt, ob der Energiegehalt der Speichereinheit sehr gering ist. Die Kammer muss darum nun untersuchen, ob die elektronische Schaltung der D6 für diese Feststellungen die Spannung der Speichereinheit erfasst und mit einem vorgegebenen Spannungswert vergleicht.

2.3 In der Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin nicht explizit auf das Merkmal 1.5b eingegangen. Siehe den vorletzten Absatz auf Seite 12, wo sie ohne Nennung von Belegstellen im Dokument D6 vorbringt, dass sämtliche Merkmale 1.1 bis 1.10 der Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags 1A bereits aus Dokument D6 vorbekannt seien. Der Verweis der Beschwerdeführerin an dieser Stelle auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zum Hauptantrag kann ihre Belegpflicht für die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Offenbarung nicht ersetzen, da das Merkmal 1.5b in der erteilten Fassung wegen der Formulierung "und/oder" optional war, so dass die Entscheidung gar nicht auf dieses Merkmal eingehen musste (erteilter Anspruch 1: "[die Feststellanordnung (1) dazu ausgebildet ist, die Haltevorrichtung (7) von dem feststellenden Zustand (SZ) in den freigebenden Zustand (GZ) zu überführen, wenn] ... und/oder ein vorgegebenen Spannungswert (Uv1) für die Energiespeichereinheit (12), die zur Zufuhr von elektrischer Energie für die Haltevorrichtung (7) dient, unterschritten wird", Hervorhebung durch die Kammer).

2.4 Im Hinblick auf Absatz 0035 der D6 stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass der dort genannte Energieinhalt der Speichereinheit 11 als Energiemenge in der Batterie/im Akkumulator zu verstehen ist. Daher betrifft das auf Seite 15, letzter Absatz der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit Absatz 0036 der D6 vorgetragene Argument, wonach die Feststellung einer ausreichend großen Energiemenge zwangsläufig eine Spannungsmessung beinhaltet, auch den in Absatz 0035 genannten Energiegehalt. Jedoch hat die Beschwerdeführerin die in der Beschwerdebegründung behauptete Zwangsläufigkeit der Spannungsmessung nicht belegt, so dass sich die Kammer dieser von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Sichtweise nicht anschließen kann.

2.5 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der beanspruchte Gegenstand "unmittelbar und eindeutig aus dem Stand der Technik ergeben", damit auf fehlende Neuheit geschlossen werden kann, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, I.C.4.1. Dabei muss das allgemeine Fachwissen zwar bei der Klärung der Frage berücksichtigt werden, was in der ausdrücklichen Offenbarung eines Dokuments klar und eindeutig mit enthalten ist; ohne Belang ist aber, was diese Offenbarung im Lichte des allgemeinen Fachwissens nahelegt, siehe RdBK, I.C.4.3. Im vorliegenden Fall gehört es nach Auffassung der Kammer durchaus zum allgemeinen Fachwissen, dass der Ladezustand einer Batterie durch ihre Batteriespannung charakterisiert werden kann. Jedoch ist das nicht die einzige Möglichkeit. Denn während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin zum Merkmal 1.5b ausgeführt, dass eine Spannungsmessung vom Fachmann in den Absätzen 0024 und 0035 der D6 mitgelesen werde, da es die einfachste Lösung sei, die in 99% aller Fälle zum Einsatz käme. Die Kammer versteht den Verweis auf eine "einfachste Lösung" in dem Sinne, dass es auch andere - kompliziertere Methoden zur Bestimmung des Ladezustands gibt. Das wird durch den Verweis der Beschwerdeführerin auf "99% aller Fälle" bestätigt, da das verbleibende 1% aus Gründen der Logik andere Methoden als die Bestimmung des Ladezustands mittels Spannungsmessung betrifft. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Ladezustand der Speichereinheit 21 auch auf andere Weisen festgestellt werden kann, z.B. durch die von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung genannte Erfassung der Anzahl von Ladezyklen oder der Zeit, die seit der letzten Ladung verstrichen ist.

Wegen dieser anderen Möglichkeiten offenbart das Dokument D6 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die elektronische Schaltung die Spannung der Speichereinheit erfasst und mit einem vorgegebenen Spannungswert vergleicht, so dass das Merkmal 1.5b nicht in D6 offenbart wird.

2.6 Da sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung des Dokuments D6 zumindest durch das Merkmal 1.5b unterscheidet, ist der Gegenstand des Anspruchs neu, Art. 54 EPÜ. Aufgrund dieses Unterschieds kann dahingestellt bleiben, ob bei der in D6 beschriebenen Feststellvorrichtung eine zweite Spannungsmessstelle zum Ermitteln eines die elektrische Spannung des Energiezwischenspeichers charakterisierenden Spannungswertes vorgesehen ist, und ob dort ein Scheitern der Aufladung des Energiezwischenspeichers auf einen Sollspannungswert innerhalb einer vorgegebenen Ladezeitspanne dazu führen muss, dass die Feststellanordnung die Haltevorrichtung von dem feststellenden in den freigebenden Zustand überführt.

2.7 Der unabhängige Anspruch 2 betrifft eine Alternativform der Feststellanordnung nach Anspruch 1, welche die gleichen baulichen Komponenten aufweist, aber einen Defekt bei der vorgesehenen Versorgung der Haltevorrichtung mit elektrischem Strom nicht anhand der Aufladung des Energiezwischenspeichers, sondern anhand des Spannungsabfalls bei seiner Entladung definiert. Dieser Anspruch enthält auch das von den Parteien im Zusammenhang mit Anspruch 1 als Merkmal 1.5b bezeichnete Merkmal. Da der obige Befund zur Neuheit gegenüber D6 auf dem Merkmal 1.5b von Anspruch 1 beruht, gilt er ohne weiteres auch für den unabhängigen Anspruch 2. Hierzu hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter Stellung genommen. Aus diesen Gründen ist auch der Gegenstand von Anspruch 2 neu gegenüber dem Dokument D6, Art. 54 EPÜ.

3. Erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1A (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren) ausgehend vom Dokument D6, siehe die Absätze 19 und 20 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende 2 als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.

3.1 Die Parteien stimmten während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darin überein, dass das Merkmal 1.5b zuvor nicht im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit angegriffen wurde. Das ist auch nach Auffassung der Kammer der Fall, da die Beschwerdebegründung, siehe deren Seiten 17 und 18, im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit nur auf die Merkmale 1.11a und 1.12a eingeht. Daher betrifft der erst während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Merkmal 1.5b ausgehend von D6 durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt werde, eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Einsprechenden nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung.

3.2 Nach der bis 31.Dezember 2023 - also zur Zeit der Ladung - geltenden Version von Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Kammer muss darum nun untersuchen, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin vertrat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Auffassung, dass das Merkmal 1.5b bisher unstrittig als in D6 offenbart angesehen worden sei. Die Kammer sieht das anders, da die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2022 bestritten hat, dass die Ausführungen in der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung zu den Merkmalen 1.1 bis 1.10 auch für das Merkmal 1.5b im Hilfsantrag 1A gelten, siehe den fünften Absatz auf Seite 9 dieses Schreibens. Wegen der Änderung von "und/ oder" zu "und" im Merkmal 1.5b, siehe den obigen Absatz 2.3, versteht die Kammer das Argument der Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass das Merkmal 1.5b nicht in D6 offenbart sei. Im Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seinen Fall am Anfang des Verfahrens zu präsentieren und dabei umgehend auf den Vortrag der Gegenseite zu reagieren und nicht erst dann, wenn er sich mit einer negativen Meinung einer Beschwerdekammer konfrontiert sieht. Da die Beschwerdeführerin bereits im schriftlichen Beschwerdeverfahren auf den Einwand der Beschwerdegegnerin hätte reagieren können, stellt der auf dem Merkmal 1.5b beruhende Befund zur Neuheit während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keinen außergewöhnlichen Umstand für die Zulassung des Einwands gegen die erfinderische Tätigkeit dar.

3.2.2 Auch die vorläufige Meinung der Beschwerdekammer in Absatz 3.2 ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, wonach es nach Auffassung der Kammer zum allgemeinen Fachwissen gehöre, dass der Ladezustand einer Batterie durch ihre Batteriespannung charakterisiert werde, und wonach das in Absatz 0024 [der D6] genannte Feststellen des Nachlassens des Ladezustands wohl gleichbedeutend mit einer Spannungsmessung an einer ersten Spannungsmessstelle sei, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand für die Zulassung des Einwands gegen die erfinderische Tätigkeit dar. Die Mitteilung der Kammer nach Art. 15 (1) VOBK war ausdrücklich als vorläufig und nicht bindend gekennzeichnet, siehe den ersten Satz des Texts der Mitteilung. Insbesondere drückt die voranstehend genannte Stelle der Mitteilung wegen des Wortes "wohl" nur eine Vermutung der Kammer darüber aus, wie eine Stelle des Dokuments D6 womöglich verstanden werden kann. Im Hinblick auf Art. 13 (2) VOBK ist es unerheblich, ob die Kammer infolge der mündlichen Diskussion von Argumenten ihre in der Mitteilung nach Art. 15 (1) VOBK ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Meinung ändert, da im vorliegenden Fall das die Änderung hervorrufende Argument ("Merkmal 1.5b sei nicht in D6 offenbart") bereits aus dem schriftlichen Verfahren bekannt war (aus der Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2022).

3.2.3 Somit entscheidet die Kammer, diesen Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13 (2) VOBK.

3.3 Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit gehen unbestritten nicht auf das Merkmal 1.5b ein, siehe die Seiten 17 und 18 der Beschwerdebegründung, die im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit nur auf die Merkmale 1.11a und 1.12a eingeht. Mangels Begründung dafür, warum das Merkmal 1.5b naheliegen soll, akzeptiert die Kammer deswegen das Vorbringen der Beschwerdegegnerin und den Befund in den Absätzen 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags (Hilfsantrag 1A in der angefochtenen Entscheidung) auf erfinderischer Tätigkeit beruht, Art. 56 EPÜ.

3.4 Der unabhängige Anspruch 2 enthält auch das Merkmal 1.5b. Da der obige Befund zur erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 auf diesem Merkmal beruht, gilt er ohne weiteres auch für den unabhängigen Anspruch 2. Hierzu hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter Stellung genommen. Daher beruht auch der Gegenstand von Anspruch 2 auf erfinderischer Tätigkeit, Art. 56 EPÜ.

4. Ausreichende Offenbarung Die Einsprechende 2 als Beschwerdeführerin bestreitet den von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung, wonach die Erfindung deutlich und vollständig offenbart sei.

4.1 Im Hinblick auf die Auslegung der unabhängigen Vorrichtungsansprüche 1 und 2 des Hauptantrags stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass die Feststellanordnung gewährleisten muss, dass bei einem Ausfall der Energiespeichereinheit 12 die in dem Energiezwischenspeicher 15 gespeicherte elektrische Energiemenge ausreichend groß ist, um die Haltevorrichtung zumindest einmal in den freigebenden Zustand zu überführen. Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin folgt daraus jedoch keine Mindestenergiemenge, die in jedem Fall im Energiezwischenspeicher vorhanden sein muss, denn das betrifft die Verwendung der Feststellanordnung. Da die Ansprüche 1 und 2 Vorrichtungsansprüche sind, sind sie auf die Feststellanordnung als solche gerichtet. Deswegen ist nach Auffassung der Kammer die einzig technische sinnvolle Anspruchsauslegung, dass die Größe des funktionsfähigen Energiezwischenspeichers zur Aufnahme dieser Energiemenge ausreicht, indem z.B. ein Kondensator oder Akkumulator mit ausreichender Speicherkapazität vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die Fachperson bei der Dimensionierung des Energiezwischenspeichers dessen Größe anhand ihres Fachwissens berechnen und dann ein entsprechendes Bauteil auswählen kann. Das ist auch aus Sicht der Kammer der Fall, da die Kapazität eines Kondensators üblicherweise auf dessen Gehäuse in Farad bzw. die eines Akkumulators dort in Amperestunden angegeben ist.

4.2 Absatz 0026 der Patentschrift nennt zwar als mögliche Defekte bei der vorgesehenen Versorgung der Haltevorrichtung mit elektrischer Energie einen Kurzschluss im Energiezwischenspeicher, einen defekten Spannungswandler (zur Aufladung des Energiezwischenspeichers), oder eine zu geringe Kapazität des Energiezwischenspeichers infolge Alterung. Jedoch stehen diese Defekte nach Auffassung der Kammer der Ausführbarkeit nicht entgegen, wenn sie erst bei einer wiederholten Verwendung der Feststellanordnung auftreten. Denn die Vorrichtungsansprüche 1 und 2 betreffen bei technisch sinnvoller Auslegung eine funktionsfähig ausgeführte Feststellanordnung mit einem Energiezwischenspeicher, der zumindest einmal mit einer ausreichenden Energiemenge aufgefüllt werden kann, um zumindest einmal die Haltevorrichtung bei einem Defekt in der Energiespeichereinheit in den freigebenden Zustand überführen zu können. Zwar könnten ein Kurzschluss im Energiezwischenspeicher oder ein defekter Spannungswandler - im Gegensatz zum alterungsbedingten Kapazitätsverlust - bereits vor/bei der ersten Verwendung der Feststellvorrichtung auftreten. Falls gleichzeitig die Energiespeichereinheit oder deren Anschlussleitung defekt sind, wäre die Feststellanordnung jedoch niemals funktionsfähig gewesen. Das ist nach Auffassung der Kammer keine technisch sinnvolle Anspruchsauslegung, so dass dieser Sonderfall für die Frage der ausreichenden Offenbarung unerheblich ist. Die von der Beschwerdeführerin genannten Fälle, dass die charakterisierende Spannung U2 des Energiezwischenspeichers zu klein ist, oder dass die Aufladung des Energiezwischenspeichers auf einen Sollspannungswert innerhalb einer vorgegebenen Ladezeitspanne scheitert, betreffen ebenfalls die bei Verwendung der Feststellanordnung im Energiezwischenspeicher enthaltene Energie, nicht aber die für die Frage der Ausführbarkeit der Vorrichtungsansprüche relevante Dimensionierung des Energiezwischenspeichers.

4.3 Im Hinblick auf den Einwand, dass der Hauptantrag nicht in seiner gesamten beanspruchten Breite ausführbar sei, ist die Kammer der festen Überzeugung, dass die in den unabhängigen Ansprüchen des Hauptantrags definierte Erfindung nicht nur für einen Kondensator, sondern auch für einen Akkumulator als Energiezwischenspeicher ausführbar. Es mag sein, dass der Spannungswert kein taugliches Merkmal für den Energiegehalt eines Akkumulators ist. Jedoch verlangen die Ansprüche keine Bestimmung der im Energiezwischenspeicher gespeicherten Energie, sondern lediglich die Messung einer Spannung/ eines Spannungsabfalls oder einer Ladezeit. All das ist ohne weiteres messbar.

4.4 Aus diesen Gründen kann keines der Argumente der Beschwerdeführerin die Kammer davon überzeugen, dass die in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung nicht ausführbar wäre. Somit offenbart die Patentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Art. 83 EPÜ.

5. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die Befunde der angegriffen Entscheidung zu ausreichender Offenbarung, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit für den Hauptantrag. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci