Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.07.2024 – T 367/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T036723.20240704
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0367/23 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 4. Juli 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechende 2) Q-TEC S.r.l. / EJP Maschinen GmbH Via Alessandro Manzoni 26-28 / Max-Planck-Str. 4 25020 Flero (IT) 52499 Baesweiter (DE) Vertreter:
Haverkamp Patentanwälte PartG mbB Gartenstraße 61 58636 Iserlohn (DE) Beschwerdegegner:
MSG Maschinenbau GmbH Hünegräben 17a 57392 Schmallenberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
König Szynka Tilmann von Renesse Patentanwälte Partnerschaft mbB Düsseldorf Mönchenwerther Straße 11 40545 Düsseldorf (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Einsprechende 1) RDE Company S.r.l. Via Bianca Maria 23 20122 Milano (IT) Vertreter:
Faggioni, Carlo Maria Fumero S.r.l. Via Sant' Agnese, 12 20123 Milano (IT) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3225320 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechenden 2 (Q-TEC S.r.l. und EJP Maschinen GmbH; im Folgenden die Einsprechende) haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Patent Nr. 3225320 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel
a) und b) EPÜ angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung war der Einspruchsgründe nach Artikel 100 Aufrechterhaltung des Patents in Auffassung, a) und der dass die EPÜ der b) erteilten Fassung nicht entgegenstünden.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 4. Juli 2024 statt.
IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die Patentinhaberin abschließend als Beschwerde, d.h. (Beschwerdegegnerin) Hauptantrag die die beantragte Zurückweisung Aufrechterhaltung des Patents der im erteilten Umfang. Hilfsweise beantragte sie, das Verfahren schriftlich sie, das fortzusetzen. Verfahren im Weiter Hinblick hilfsweise auf das vor beantragte der Großen Beschwerdekammer anhängige Verfahren G 1/24 auszusetzen.
Weiter angefochtene hilfsweise beantragte Entscheidung aufzuheben Umfang Grundlage auf Hilfsanträge 1 oder Verhandlung vor und der 2, der sie, das Patent Ansprüche eingereicht Kammer die am in gemäß in 4. geändertem einem der der mündlichen Juli 2024, aufrechtzuerhalten.
VI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgende, aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannte Druckschrift:
D10: WO 2017/168324 A1. VII. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt mit E1 und E2 bezeichnet:
E1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 28. April 2023, E2: Schreiben vom 22. Mai 2024. Die Eingaben der Patentinhaberin werden wie folgt mit P1 und P2 bezeichnet:
P1:
Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 18. September 2023, P2: Schreiben vom 4. Juni 2024. VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Gliederung a bis d der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der Anspruchs 1 vorangestellt):
jeweiligen Merkmale des "Vorrichtung zur Messung der Geradheit eines stabförmigen Werkstücks mit a einer Auflage für das stabförmige Werkstück und b einer Einrichtung mechanischen zur Abtastung optischen des Erfassung stabförmigen und/oder Werkstücks, dadurch gekennzeichnet, dass c die Auflage mehrere Abschnitte (2, 3, 4) mit jeweils einer Auflagefläche (5, 6, 7) aufweist, wobei d mindestens ein mit einer Auflagefläche (5, 6, 7) gekoppelter Kraftsensor (8, 9) zur Bestimmung einer von dem stabförmigen Werkstück auf die Auflagefläche (5, 6, 7) ausgeübten Kraft in einer Richtung im Wesentlichen quer zur Richtung der Erdbeschleunigung vorgesehen ist". Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag, welcher dem erteilten Verfahrensanspruch 11 entspricht, lautet:
"Verfahren zum Werkstücks, wobei mehreren Messen das Abschnitten der Geradheit Werkstück mit auf jeweils eines stabförmigen eine Auflage einer mit Auflagefläche (5, 6, 7) aufgelegt wird und das Werkstück optisch erfasst und/oder mechanisch gekennzeichnet, dass die abgetastet von dem wird stabförmigen dadurch Werkstück auf die Auflagefläche (5, 6, 7) ausgeübte Kraft in einer Richtung im Wesentlichen Erdbeschleunigung mittels quer eines mit zur einer Richtung der Auflagefläche (5, 6, 7) gekoppelten Kraftsensors (8) gemessen wird". Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags durch das folgende, am Ende des Anspruchs hinzugefügte Merkmal:
"dass mindestens Richtung der ungleich der bewegt wird eine Auflagefläche Erdbeschleunigung (5, 6, mit Komponente stabförmigen Werkstücks des und Bewegung die zur einer Längsrichtung dass 7) quer der Auflagefläche (5, 6, 7) quer zur Richtung der Erdbeschleunigung erfasst wird".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu Dokument (Artikel a) in D10 100 EPÜ gegenüber Verbindung mit hinsichtlich der Artikel 54 (1) und (3) EPÜ).
1.1 Wirksamkeit der Priorität des Dokuments D10 Der Vortrag der Patentinhaberin vermeintlichen Unwirksamkeit der Priorität des D10 im Hinblick auf den die Seiten Dokuments 11 und 12 überbrückenden Absatz der D10 ist als verspätet nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Artikel 13 (2) VOBK).
1.1.1 Vortrag der Patentinhaberin Erstmals mit dem Schreiben vom 4. Juni 2024, Punkt 1.2, trug die Patentinhaberin und 12 überbrückende Prioritätsdokument der vor, dass der die Seiten 11 Absatz in D10 nicht in dem D10 enthalten sei. Als Nachweis reichte die Patentinhaberin das Prioritätsdokument der D10 in italienischer dieses Absatzes der D10 Sprache nicht (nämlich das der ein.
Datum Daher des sei der Zeitrang Prioritätsdokuments 1. April 2016), sondern der Anmeldetag der D10 (nämlich der 28. März 2017). Da das Prioritätsdatum des Patents der 2. April 2016 sei, gehöre dieser Absatz in D10 mit dem Zeitrang vom 28. März 2017 nicht zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) oder (3) EPÜ.
"Mithin [sei] dieser Beurteilung der Neuheit Anspruchs 11) des Absatz des der Anspruchs D10 bei der 1 (und des Streitpatents nicht zu berücksichtigen" (P2, Seite 4, vorletzter Absatz).
1.1.2 Zulassung des des Zeitrangs Vortrags der des Seiten die Patentinhaberin 11 und 12 hinsichtlich überbrückenden Absatzes der D10 a) Einsprechende In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Einsprechende, mündlichen den erstmals Verhandlung Patentinhaberin einen Monat eingereichten hinsichtlich vor der Vortrag der der vermeintlichen Unwirksamkeit der Priorität in Bezug auf den die Seiten 11 und 12 überbrückenden Absatz der D10 als verspätet nicht zuzulassen. Insbesondere seien die Anforderungen an die Zulassung verspäteten Vorbringens in der hier vorliegenden dritten Stufe des im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Konvergenzansatzes besonders streng auszulegen. Darüber hinaus sei dieses Absatzes prima Beweismittel Sprache der facie vorgelegte abgefasst Einwand daher sei in prima da Amtssprachen des EPA eingereicht worden nicht aus, aufzuzeigen, dass es Übersetzung Priorität relevant.
verständlich, reiche keine nicht Dokument und unwirksamer in Das als italienischer facie eine der sei. ein nicht drei Außerdem bestimmter Abschnitt in dem Prioritätsdokument fehle, da es möglich sei, dass der Absatz oder zumindest sein technischer Inhalt an anderer Stelle im Prioritätsdokument zu finden sei.
b) Patentinhaberin Die Patentinhaberin Beschwerdekammer führte [...] aus, hinsichtlich dass der "[d]ie vermeintlichen Offenbarung des Merkmals (d) in der D10 insbesondere auf den die Seiten 11 und 12 überbrückenden Absatz der D10 ab[stellt]" (P2, Seite 3, vorletzter Absatz). Erst dadurch sei die Patentinhaberin auf das Fehlen dieses Absatzes im Prioritätsdokument aufmerksam die Sprachfassung italienische vertrat Fehlen ohne die des Patentinhaberin betreffenden Kenntnisse der geworden.
des die Absatzes Im Hinblick auf Prioritätsdokuments Auffassung, für italienischen den dass das Fachmann auch Sprache unmittelbar ersichtlich sei.
c) Beschwerdekammer Wie von der Einsprechenden ausgeführt, wurde der Einwand der teilweise unwirksamen Priorität des Dokuments D10 von der Patentinhaberin erst nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgebracht. In dieser Phase des Verfahrens werden gemäß Artikel 13 (2) VOBK Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nicht es denn, berücksichtigt, stichhaltige
Gründe§
sei dafür der grundsätzlich Beteiligte aufgezeigt, hat dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Argumentation der Patentinhaberin, wonach sie erst durch die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK auf die Relevanz des betreffenden Absatzes aufmerksam wurde, ist für die Kammer nicht überzeugend. Dieser Absatz wurde von der Einspruchsverfahrens Einsprechenden durchgehend seit als Beginn des Offenbarungsstelle für d Merkmal von Einspruchsschrift, Antwortschreiben Anspruch Seite vom 1 22, angeführt viertletzter 12. August 2022 der (siehe Absatz; Einsprechenden auf den Ladungsbescheid der Einspruchsabteilung, Seite 3, Mitte; Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 3, zweitletzter Absatz; in der Beschwerdebegründung, Seite 3, dritter Absatz, bezieht sich die Einsprechende indirekt auf diesen Absatz, indem sie die in diesem Absatz offenbarte Wägezelle (load cell) zitiert).
Da der durchgehend betreffende eine Absatz zentrale im Rolle im Einspruchsverfahren Hinblick auf die fehlende Neuheit des Merkmals d gespielt hat, hätte die Patentinhaberin die können Einwand und den Relevanz dieses unwirksamer Absatzes Priorität erkennen früher im Verfahren erheben können und müssen. Die Tatsache, dass die Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, Punkt 6.2, diesen Absatz als Offenbarungsstelle für das Merkmal d anführt, kann daher nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der den verspäteten Vortrag der Patentinhaberin rechtfertigt.
Der Vortrag der Patentinhaberin hinsichtlich des Zeitrangs des die Seiten 11 und 12 überbrückenden Absatzes der D10 ist daher nicht zu berücksichtigen (Artikel 13 (2) VOBK).
1.2 Fehlende Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu im Hinblick auf D10 (Artikel 100 a), 54 (1) und (3) EPÜ).
1.2.1 Es ist unstrittig zwischen den Beteiligten, dass D10 alle Merkmale außer Merkmal d offenbart.
1.2.2 D10, Figur 2A, offenbart eine Vorrichtung zur Messung der Geradheit eines stabförmigen Werkstücks (18) - mit einer Auflage (8x1) für das stabförmige Werkstück (18) [die Auflage (8x1) weist acht Einzelauflageflächen (1) auf] - und einer Einrichtung (28; D10, Seite 19, Zeilen 12 bis 19, Figuren 6 und 7) zur optischen Erfassung des stabförmigen Werkstücks (18), - wobei die Auflage (8x1) mehrere Abschnitte mit jeweils einer Auflagefläche (2x1) aufweist, [die Auflage (8x1) besteht aus vier Abschnitten, von denen jeder eine aus zwei Einzelauflageflächen (1) bestehende Auflagefläche (2x1) aufweist], - wobei ein mit einer Auflagefläche (2x1) gekoppelter Kraftsensor zur Bestimmung einer von dem stabförmigen Werkstück (18) auf die Auflagefläche (2x1) ausgeübten Kraft in einer Richtung im Wesentlichen quer zur Richtung der Erdbeschleunigung vorgesehen ist [der Kraftsensor in D10 ist ein Spannungs-/ Dehnungssensor, wie z.B. eine Wägezelle (D1, Seite 11, letzter Absatz), und befindet sich in dem Kreuzgelenk 3 eines Verbindungsarms (4) (D10, Seite 13, Zeilen 23 bis 31, in Verbindung mit Seite 17, Zeilen 26 bis 29)]. D10 offenbart, dass der Kraftsensor in der Lage ist, die vorhandenen Spannungen um die Achsen der Kreuzgelenke zu detektieren (siehe D10, Seite 11, Zeile 33, bis Seite 12, Zeile 1: "... being able to detect the existing stresses around the axes of the universal joints"). Da jedoch die Spannung eine Kraft ist (nämlich eine Kraft, die auf eine bestimmte Fläche eines Bauteils wirkt), offenbart D10 einen mit einer Auflagefläche gekoppelten Kraftsensor zur Bestimmung einer von dem stabförmigen Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübten Kraft. In der Tat stellen diese Spannungen eine mechanische Belastung dar. Der Kraftsensor von D10 ist als Spannungs-/Dehnungssensor bzw. Wägezelle inhärent geeignet, auf eine ein elektrisches mechanische Belastung Signal im Sinne als Reaktion einer Kraft zu erzeugen, und damit die ausgeübte Kraft zu bestimmen.
Da des Weiteren die Sensoren gemäß D10 die um die Achsen der Kreuzgelenke vorhandenen Spannungen erfassen, bestimmen die in D10 offenbarten Kraftsensoren je nach der genauen Art der Ungeradheit des Werkstücks die Kraft auch in einer Richtung, die nicht vertikal ist, d.h. "im Wesentlichen quer zur Richtung der Erdbeschleunigung". Es folgt, dass die Vorrichtung von D10 einen Kraftsensor offenbart, der geeignet ist, die Kraft zu bestimmen, die auf die aus Auflagefläche zwei Einzelauflageflächen (2x1) wirkt (in (1) einer bestehende Richtung im Wesentlichen quer zur Richtung der Erdbeschleunigung). Somit nimmt D10 die beanspruchte Vorrichtung vorweg.
1.2.3 Die Patentinhaberin hat folgende Argumente für die Neuheit vorgetragen:
a) Keine Offenbarung in D10 eines Kraftsensors D10 offenbare Sensoren zur keine Kraftsensoren, Bestimmung Torsionssensoren von sondern "lediglich Rotationsspannungen beispielsweise in Form bzw. von Dehnungsmessstreifen oder piezoelektrischen Sensoren, vgl. D10, Anspruch 6; S. 13, Z. 20-27" (P2, Seite 5, dritter Absatz). Die Sensoren in D10 lieferten "eine elektrische Spannung bzw. ein elektrisches Signal, aus der bzw. dem beispielsweise mittels einer entsprechenden Tabelle direkt die Torsionsspannung bzw. das Torsionsmoment bestimmt wird, ohne dass dabei zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kraft bestimmt wird" (P2, Seite 5, letzter Absatz).
b) Keine Offenbarung in D10 einer Bestimmung einer von dem Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübten Kraft "Selbst wenn man unzutreffender Weise davon ausginge, dass einer der in der D10 genannten Sensoren geeignet wäre, eine Kraft (...) zu bestimmen, so würde es sich bei dieser Werkstück handeln, Kraft auf wie jedenfalls die dies nicht um Auflagefläche Merkmal (d) eine von ausgeübte weiter dem Kraft fordert" (P2, Seite 6, letzter Absatz).
Unter Bezugnahme Patentinhaberin Figur 2A der zutreffend davon in D10 den sind. Die Kraftsensoren vorgesehen auf an D10 geht die dass die Kreuzgelenken (3) aus, Auflageflächen im Sinne des Anspruchs 1 seien die einteiligen, mit der Bezugszahl (1) bezeichneten Einzelauflageflächen (in der Figur 2A in D10 sind 8 Einzelauflageflächen (1) eingetragen). Weiterhin trägt sie vor, dass ein Kraftsensor in D10 "nicht lediglich die von dem Werkstück 18 auf eine der Auflageflächen sondern die von Auflageflächen drittletzter [1] ausgeübte dem [1] Werkstück ausgeübten Absatz).
Kraft Der 18 [...] auf mehrere Kräfte" (P2, Sensor in [misst], D10 der Seite messe 7, eine andere Kraft als die von dem stabförmigen Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübte Kraft, wie in Merkmal d des Anspruchs 1 angegeben.
c) Merkmal d definiert eine einzige Auflagefläche Gemäß d Merkmal Auflagefläche sei "mindestens gekoppelter ein Kraftsensor mit einer vorgesehen". Dieser mindestens eine Kraftsensor sei zur "Bestimmung einer von dem stabförmigen Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübten Kraft" vorgesehen. Im Merkmal d sei daher von einer Auflagefläche in der Einzahl die Rede. Aufgrund der Wörter "einer" und "die" im Merkmal d sei klar, dass Anspruch 1 die Zuordnung (mindestens) eines Kraftsensors definiere, zu einer nämlich zu einzigen genau Auflagefläche der einzigen Auflagefläche, mit der der Kraftsensor gekoppelt sei. Diese genaue Zuordnung sei ebenfalls im Absatz [0014] der Beschreibung Kraftsensor jeweilige Figuren 1 der messe Patentschrift von Der dem Werkstück "auf die Auflagefläche ausgeübte Kraft".
Auch die bis Patents, beschrieben in den 3 die beschrieben:
des Absätzen [0048] und [0049] der Patentschrift, zeigten eine Zuordnung mindestens eines Kraftsensors (8, 9) zu jeweils einer einzigen Auflagefläche (5, 6, 7). Die Patentinhaberin schlussfolgerte, dass das Merkmal d eine zahlenmäßige Zuordnung von mindestens einem Kraftsensor zu einer und einer einzigen Auflagefläche definiere.
Im Gegensatz dazu sei in D10 ein Kraftsensor, der in einem Kreuzgelenk Auflageflächen (1) (3) angeordnet zugeordnet. Dabei ist, zwei verwies die Patentinhaberin auf D10, Seite 13, Zeilen 13 bis 33, Seite 17, Zeilen 25 bis 29, die Figur 2A und Ansprüche 1 und 6 (siehe auch P2, Punkt 1.4).
d) Die Auflagefläche in Anspruch 1 ist eine zusammenhängende Fläche In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trug die Patentinhaberin vor, dass die beanspruchte Vorrichtung aufgrund ihrer Eignung zur Messung der Geradheit eines stabförmigen Werkstücks ortsaufgelöste Auflageflächen benötige, die nicht unterbrochen, sondern einteilig seien.
Würde man in der Vorrichtung von D10, Figur 2A, zwei einzelne Auflageflächen (1) zusammen als eine Auflagefläche im Sinne des Anspruchs 1 ansehen, könne die von dem Kraftsensor gemessene Krafteinwirkung nicht ortsaufgelöst bestimmt werden. Es gebe nämlich zwei Krafteinwirkungen (auf jede der beiden Auflageflächen (1)), aber nur eine einzige Kraft würde gemessen. Dadurch könne der Effekt der "Ungeradheit" eines Werkstücks nicht ortsaufgelöst bestimmt werden. Es sei nicht möglich, die Richtung und das Ausmaß der Durchbiegung des Krafteinwirkung Werkstücks auf jede am genauen einzelne Ort Auflagefläche der zu bestimmen.
1.2.4 Die Argumente der Patentinhaberin sind aus den folgenden Gründen nicht überzeugend:
a) Wie von der Patentinhaberin vorgetragen, offenbart D10 Sensoren, die in Antwort auf eine mechanische Krafteinwirkung "eine elektrische Spannung elektrisches Signal" erzeugen. Anhand bzw. ein dieses elektrischen Signals ist das Ausmaß der einwirkenden Kraft bestimmbar.
Daher sind die Sensoren von D10 Kraftsensoren im Sinne des Anspruchs 1, die geeignet sind, eine Kraft zu bestimmen. Insbesondere ist die in D10, Seite 11, Zeile 32, erwähnte Wägezelle ein Sensor, der geeignet ist, die auf eine Auflagefläche ausgeübte Signal Kraft des zu bestimmen.
Kraftsensors verwendet wird, um (Spannung) oder eine eine Dass das elektrische in D10 möglicherweise Kraft pro Flächeneinheit Torsion zu bestimmen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kraftsensor von D10 geeignet ist, eine Kraft zu bestimmen.
b) Bei ihrer Aussage, wonach der Kraftsensor in D10 nicht die "von dem Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübte Kraft" (P2, Seite 6, letzter Absatz) messen würde, geht die Patentinhaberin von einer zu engen Auslegung des Begriffs "Auflagefläche" aus. Wie in den nachstehenden Punkten c) und d) erläutert, fällt auch eine aus zwei Einzelauflageflächen (1) bestehende Auflagefläche unter den Wortlaut des Anspruchs 1. Bei einer solchen, aus zwei zusammengesetzten Einzelauflageflächen bestehenden Auflagefläche der D10, wie Kraftsensor in genau in misst Anspruch 1 definiert, die von dem stabförmigen Werkstück auf die Auflagefläche ausgeübte Kraft.
c) Der Ausdruck ähnlicher "einzige Ausdruck Patentanspruch 1 Einsprechenden Auflagefläche" ist nicht in im ein Wortlaut von Wie der enthalten. der oder mündlichen von Verhandlung vorgetragen, lässt Anspruch 1 offen, ob das Wort "die" in dem Ausdruck des Merkmals d "auf die Auflagefläche [ausgeübte] Kraft" ein Zahlwort oder ein unbestimmter Artikel ist.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut des Anspruchs 1 eine Auflageflächen definiert, die genauen Insbesondere einzige weil Eigenschaften geht aus dem oder mehrere der Anspruch der Fläche Wortlaut des 1 nicht definiert. Anspruchs 1 nicht hervor, ob die Auflagefläche im Anspruch 1 eine zusammenhängende Einzelflächen ebenfalls (1) eine Fläche in der Fläche ist.
Die Summe Vorrichtung und kann im von von zwei D10 ist Sinne des Anspruchs 1 als eine einzige Auflagefläche angesehen werden, mit der ein Kraftsensor gekoppelt ist.
d) Der Ausdruck "zusammenhängende Auflagefläche" oder ein ähnlicher Ausdruck Patentanspruch offen, ob 1 die ist nicht im enthalten. Auflagefläche ein- Wortlaut Anspruch oder 1 von lässt mehrteilig, zusammenhängend, durchgehend oder unterbrochen ist. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin lässt sich allein aus einer allgemeinen Eignung zur Messung der Geradheit eines Werkstücks nicht eindeutig ableiten, ob die Messvorrichtung Werkstück aufweisen Auflageflächen muss, die für einteilig das bzw. einstückig sind, oder ob sie aus zwei oder mehreren Teilflächen bestehen der gewünschten können.
Denn abhängig ortsaufgelösten Geradheitsmessung, dem z.B. von Genauigkeit der zwischen den Abstand Teilflächen und deren genauer mechanischer Ausführung erlaubt die Messung der Krafteinwirkung auf eine aus zwei Teilflächen bestehende Auflagefläche Rückschlüsse darauf, ob das Werkstück gerade oder verformt ist. So besteht auch die im Absatz [0022] der Patentschrift erwähnte V-Form Teilflächen, auf der Auflagefläche die ein aus ungerades zwei Werkstück unterschiedliche Kräfte ausübt, die aber nur gemeinsam von einem einzigen Kraftsensor erfasst werden.
2. Rückkehr in das schriftliche Verfahren Der Antrag der Patentinhaberin, das Verfahren schriftlich fortzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.1 Während der Diskussion über die Neuheit des Anspruchs 1 und vor der Entscheidung der Kammer, dass D10 die Neuheit des Gegenstands die des Anspruchs Patentinhaberin, zum 1 vorwegnimmt, beantragte schriftlichen Verfahren zurückzukehren. Das angefochtene Patent sei ein wichtiges Patent für ein kleines Unternehmen.
Ein Widerruf des Patents hätte daher Auswirkungen auf erhebliche die negative Patentinhaberin. wirtschaftliche Außerdem sei die Diskussion über die Auslegung des Begriffs "Auflagefläche" in der der mündlichen Kammer gekommen, Verhandlung für dass die sie aufgrund der Intervention Patentinhaberin so überraschend mehr Bedenkzeit benötige, um zu entscheiden, wie sie am besten vorgehen solle.
2.2 Die Einsprechende argumentierte, Rechtssicherheit brauche. Notwendigkeit, in dass Auch das sie sehe dringend sie schriftliche keine Verfahren zurückzukehren.
2.3 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rückkehr in das schriftliche Verfahren nur in ganz Ausnahmefällen in gezogen werden Betracht besonderen sollte (vgl. Kammer jedoch keine insofern auch Artikel 15 (6) VOBK). In dem vorliegendem Fall sieht die besonderen Gründe dafür. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 war seit Beginn des Einspruchsverfahrens streitig. Die Einsprechende hatte insbesondere mangelnde Neuheit hinsichtlich des Merkmals d geltend gemacht. Dass die genaue Bedeutung des Begriffs "die Auflagefläche" im Merkmal d in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu erörtern sein würde, war für alle Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung außergewöhnlichen und vorhersehbar.
überraschenden Von einer Wendung des Verfahrens während der mündlichen Verhandlung kann daher keine Rede sein. Des Weiteren Verfahren steht sowohl Einsprechenden und Rechtssicherheit vorliegenden einer das der Rückkehr zum offenkundige Öffentlichkeit schriftlichen Interesse der Allgemeinen an im durch eine zügige Entscheidung des Falles, als auch das der Gebot Verfahrensökonomie gegenüber.
Eine Rückkehr in das schriftliche Verfahren könnte die Entscheidung um Monate oder Jahre Mehraufwand verzögern und für Kammer die wäre mit einem und den erheblichen Einsprechenden verbunden.
3. Aussetzung des Verfahrens Der Antrag Verfahrens der im Patentinhaberin Hinblick Beschwerdekammer auf anhängige auf das Aussetzung vor Verfahren der G des Großen 1/24 wird zurückgewiesen.
3.1 Während der Diskussion über die Neuheit des beanspruchten Gegenstands und vor der Entscheidung der Kammer, dass D10 die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 vorwegnimmt, machte die Patentinhaberin geltend, dass die Große Beschwerdekammer durch die Kammer in der Sache T 439/22 mit der Frage befasst wurde, ob und gegebenenfalls wie die Beschreibung und die Zeichnungen einer Patentschrift zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen seien.
Das gemäß Artikel Verfahren vor 69 (1) der EPÜ Großen Beschwerdekammer sei derzeit unter dem Aktenzeichen G 1/24 anhängig. unmittelbare Der Ausgang Auswirkungen haben, insbesondere Frage bejahen wenn würde, ob dieses Verfahrens könnte Verfahren auf das vorliegende die Große Beschwerdekammer Artikel 69 (1) EPÜ bei die der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Neuheit einer Erfindung heranzuziehen ist.
Die Patentinhaberin beantragte daher die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer im Fall G 1/24. 3.2 Gemäß der Patentinhaberin bestätigten die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents die Auslegung der Patentinhaberin, dass der Kraftsensor in Anspruch 1 eine Kraft und keine Spannung oder Torsion bestimme und dass die Auflageflächen zusammenhängende seien in in 1 Auflageflächen D10 nicht in D10 Vorrichtung Anspruch seien.
offenbart, die jeweils Diese und beanspruchte einteilige, Merkmale daher könne Vorrichtung die nicht vorwegnehmen. Insbesondere verwies Stellen Beschreibung der die Patentinhaberin und auf auf folgende folgende Figuren des Patents:
- Im Absatz [0011] des Patents sei die Kraft definiert, die im Anspruch 1 erwähnt ist, nämlich eine Kraft und nicht eine Spannung, die auf eine einzige Auflagefläche von dem Werkstück ausgeübt wird. Die im Anspruch 1 erwähnte Kraft sei eine Größe mit genauen, einzigen Angriffspunkt.
Diese Kraft im Anspruch 1 sei auch keine Größe wie die Torsionsinformation in D10, in der die u.a. auf Absatz Kraftinformation untergeht (Verweis einem [0016] des Patents). - Aus dem Satz "Mittels des Kraftsensors ..." im Absatz [0014] des Patents gehe hervor, dass ein Kraftsensor einer einzigen Auflagefläche zugeordnet sei.
- In Figur 1 und in den Absätzen [0046] und [0047] sei beschrieben, was eine Auflagefläche sei, nämlich jeweils eine einzige, einteilige Fläche (5, 6, 7). Wie in Figur 1 gezeigt, bestehe eine Auflagefläche nicht aus mehreren Teilflächen.
3.3 Die Kammer ist nicht von der Begründung der Patentinhaberin überzeugt, warum das vorliegende Verfahren wegen des vor der Großen Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens G 1/24 ausgesetzt werden sollte. Aus keinen der von der Patentinhaberin Patentschrift geht Auflagefläche in zitierten eindeutig Anspruch 1 Stellen der dass die mehreren Teilen hervor, nicht aus bestehen kann.
Der an sich klare Begriff "die Auflagefläche" wurde von der Kammer ausgelegt. lediglich Die Ausführungsform so in der breit wie Figur drei 1 technisch sinnvoll gezeigte Auflageflächen spezielle (5, 6, 7) kann nicht als Grundlage für eine einschränkende Auslegung des Begriffs "die Auflagefläche" in Anspruch 1 herangezogen werden. Insbesondere fehlt es in der Beschreibung an einer eindeutigen der Lehre, Auflageflächen dass für diese die spezielle Vorrichtung Ausführungsform des Anspruchs 1 zwingend erforderlich ist.
Die Kammer sieht keinen Widerspruch oder Unstimmigkeit zwischen ihrer Auslegung des Begriffs "Kraftsensor" (siehe oben Punkte 1.2.2 und 1.2.4 a)) und derjenigen, die sich aus der Beschreibung der Patentschrift ergibt. In beiden Fällen handelt Wägezelle, es der Einwirkung ein sich als um einen Reaktion elektrisches Sensor, auf Signal eine erzeugt z.B. eine mechanische und geeignet ist, aus dem elektrischen Signal eine Kraft zu bestimmen. Außerdem sieht die Kammer, da die Beschreibung der Patentschrift keine Stelle enthält, die einen eindeutigen und allgemein gültigen Hinweis darauf gibt, wie die beiden Begriffe "Kraftsensor" und "Auflagefläche" im Anspruch 1 auszulegen sind, keine Notwendigkeit, den Anspruch 1 enger auszulegen, als 1.2.4 getan a) sie es hat.
oben Auch in den Punkten deshalb 1.2.2 besteht und keine Notwendigkeit, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung in dem Fall G 1/24 auszusetzen.
4. Hilfsanträge 1 und 2 - Berücksichtigung Die Hilfsanträge 1 und 2 sind gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
4.1 Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung verkündet hatte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu im Hinblick auf D10 sei, reichte die Patentinhaberin zwei neue Hilfsanträge ein. Die Patentinhaberin begründete die erstmalige Einreichung der Hilfsanträge zu diesem späten Zeitpunkt damit, dass sie erst in der Begründung mündlichen für die Verhandlung fehlende Neuheit vor der Kammer des Merkmals die d im Zusammenhang mit dem Begriff "Auflagefläche" gehört habe und auf diese neue Entwicklung reagieren dürfe.
Insbesondere sei die von der Kammer gestellte Frage, was genau eine "Auflagefläche" sei, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgekommen. nicht von der Die Tatsache, Einsprechenden, dass diese Frage von der Kammer sondern gestellt wurde, trage zum Vorhandensein außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Fall bei.
Um der Auslegung des Begriffs "Auflagefläche" durch die Kammer entgegenzutreten, wurden im Hilfsantrag 1 alle erteilten Vorrichtungsansprüche 1 bis 10 gestrichen. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wurde gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch zusätzliche Merkmale weiter eingeschränkt.
Somit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 der beiden Hilfsanträge 1 und 2 eindeutig neu gegenüber D10 und behebe den Einwand, der zum Widerruf des erteilten Patents führen würde.
4.2 Die Kammer ist von der Begründung der Patentinhaberin für die Zulassung der verspätet eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 nicht überzeugt. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Zustellung einer Mitteilung der Kammer nach Artikel grundsätzlich unberücksichtigt, stichhaltige
Gründe§
dafür es 15 (1) VOBK denn, dass werden, dass sei aufgezeigt außergewöhnliche Umstände vorliegen.
4.2.1 Wie von der Einsprechenden vorgebracht, liegen im vorliegendem Fall keine solchen außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 rechtfertigen würden. Seit Beginn des Einspruchsverfahrens ist der Einwand der fehlenden Neuheit des Anspruchs 1 des erteilten Patents gegenüber D10 diskutiert worden. In der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die dazu dient, die Beteiligten auf die Diskussion der wesentlichen Punkte in der der mündlichen Patentinhaberin Verhandlung mitgeteilt vorzubereiten, worden, dass die ist Kammer beabsichtige, der Einsprechenden in ihrer Beurteilung der fehlenden Neuheit des beanspruchten Gegenstands zu folgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Patentinhaberin gute Gründe gehabt, Hilfsanträge zu stellen.
4.2.2 Die Frage hinsichtlich "Auflagefläche" wurde der erst genauen Natur der die Argumente der durch Patentinhaberin in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2024, d.h. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, aufgeworfen. Darin trug die Patentinhaberin erstmalig vor, dass "in die an den Kreuzgelenken 3, 5 wirkenden Kräfte jeweils nicht lediglich die von dem Werkstück 18 auf eine der Auflageflächen ausgeübte Kraft [...] [einfließe], sondern die von dem Werkstück 18 auf mehrere der Auflageflächen ausgeübten Kräfte" (P2, Hervorhebung durch Seite die 7, drittletzter Kammer).
Dieses Absatz; Argument impliziert, dass die Patentinhaberin davon ausging, dass eine Auflagefläche notwendigerweise eine zusammenhängende Fläche sein müsse, und dass dies in der Vorrichtung von D10 nicht der Fall sei. Bis zu dem Zeitpunkt des Schreibens der Patentinhaberin vom 4. Juni 2024 war der Begriff der "Auflagefläche" im Anspruch 1 von der Patentinhaberin nicht als ein kritisches und möglicherweise neuheitsbegründendes Merkmal angesehen worden.
bestand daher Für die Kammer vorher kein und die Anlass, sich Einsprechende über die genaue Beschaffenheit der "Auflagefläche" Gedanken zu machen. Im Gegensatz dazu erstmalige hatte die Patentinhaberin Thematisierung in ihrem durch die Schreiben vom 4. Juni 2024 der genauen Anzahl der Auflageflächen in D10, auf die das Veranlassung, Werkstück sich gemessenen Gedanken über machen, um "Auflagefläche" zu Verhandlung dieser von die Frage die nicht Kräfte ausübt, genaue Natur in mündlichen überrascht der zu werden.
der Die Diskussion in der mündlichen Verhandlung über die genaue Beschaffenheit der Auflagefläche stellt daher keine neue und überraschende Entwicklung dar.
4.2.3 Der Umstand, dass die Kammer und nicht die Einsprechende die seit dem 4. Juni 2024 im Schreiben der Patentinhaberin Raum stehende Frage vom nach der Beschaffenheit der "Auflagefläche" in Anspruch 1 in der mündlichen Verhandlung außergewöhnlichen formuliert Umstand dar, der hat, stellt keinen die Zulassung neuer Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung Um die Argumentation der rechtfertigt.
Patentinhaberin in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2024, Seite 7, drittletzter Absatz, für die Neuheit unterschiedlichen des Merkmals Beschaffenheit der d aufgrund der Auflageflächen im Anspruch 1 und in D10 vollständig zu verstehen und dann eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Kraftsensor in D10 die auf eine Auflagefläche ausgeübte Kraft misst oder nicht, war es für die Kammer unerlässlich zu klären, was genau die Auflagefläche im Anspruch 1 des Patents und in D10 ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Kammer oder die Einsprechende diese für die Entscheidung über die Neuheit des d Merkmals notwendige Frage explizit formuliert hat.
5. Aus den oben dargelegten Gründen Schluss, dass der Hauptantrag gewährbar und die ist berücksichtigen sind, kommt der dass Kammer Patentinhaberin Hilfsanträge so die das 1 und Patent 2 zu Aus diesen Gründen wird entschieden:
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering zu widerrufen
Entscheidungsformel
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. nicht nicht ist.
1. zum