Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.07.2024 – T 2657/19
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2024:T265719.20240701
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2657/19 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 1. Juli 2024 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Robert Bosch GmbH C/IPE41 Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. April 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08105758.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven B. Noll R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmeldung wurde wegen mangelnder Neuheit (Artikel 54(2) EPÜ) des Gegenstands eines unabhängigen Vorrichtungsanspruchs bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) des Gegenstands eines unabhängigen Verfahrensanspruchs zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung.
III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Auffassung dar, dass die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente zur Stützung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit nicht überzeugend waren.
IV. Im einzelnen wurde in der Mitteilung dargelegt, warum das von der Beschwerdeführerin genannte Merkmal der Zweiteilung der Grundfläche durch die im Vorrichtungsanspruch 1 definierte Ebene in zwei gleich große Flächenbereiche keine Neuheit gegenüber der Druckschrift D1 (US 6,230,566 B1) begründet und warum D7 (DE 3824695 A1) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Substratmaterial offenbart.
V. Die Beschwerdeführerin ersetzte den bei Einreichung der Beschwerde vorliegenden einzigen Anspruchssatz durch einen Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2, alle eingereicht am 28. Mai 2024, und beantragte, unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung ein Patent auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1 und 2 zu erteilen.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet (ohne Bezugszeichen):
Mikromechanisches Bauelement, wobei das mikromechanische Bauelement ein auslenkfähiges Element, ein Substratmaterial und ein Aufhängungselement aufweist, wobei das auslenkfähige Element durch das Aufhängungselement mit dem Substratmaterial verbunden ist und das auslenkfähige Element um eine Drehachse kippbar auslenkbar ist, wobei die Drehachse durch das Aufhängungselement verläuft, wobei das auslenkfähige Element durch eine Ebene in einen ersten Teilbereich und einen zweiten Teilbereiche aufteilbar ist, wobei die Ebene im Wesentlichen senkrecht auf der Haupterstreckungsebene des auslenkfähigen Elements steht, wobei der erste Teilbereich ein größeres Massenträgheitsmoment aufweist als der zweite Teilbereich, wobei zudem die Ebene im Wesentlichen senkrecht auf einer dem Substratmaterial zugewandten Grundfläche des schwingfähigen Elements steht, dadurch gekennzeichnet, dass die Ebene diese Grundfläche in zwei im Wesentlichen gleich große Flächenbereiche aufteilt und durch das Aufhängungselement verläuft und das Aufhängungselement sich zwischen dem Substratmaterial und dem auslenkfähigen Element befindet.
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das weitere Merkmal [... zwischen dem Substratmaterial und dem auslenkfähigen Element befindet], wobei die Grundfläche über das Aufhängungselement mit dem Substratmaterial in Kontakt steht.
VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch das weitere Merkmal, wonach [... in Kontakt steht] und das größere Massenträgheitsmoment des ersten Teilbereichs verglichen mit dem Massenträgheitsmoment des zweiten Teilbereichs dadurch vorliegt, dass der erste Teilbereich eine größere Höhe als der zweite Teilbereich aufweist, wobei die Höhe senkrecht zu der Haupterstreckungsebene des auslenkfähigen Elements zu messen ist.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem zuvor geltenden Anspruch durch das weiter hinzugefügte Merkmal, wonach das Aufhängungselement sich zwischen dem Substratmaterial und dem auslenkfähigen Element befindet.
2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, das hinzugefügte Merkmal unterscheide das beanspruchte Bauelement gegenüber dem aus D1 und D7 bekannten Stand der Technik, in welchem das auslenkfähige Element über Torsionsstäbe mit dem Substrat verbunden ist. Diese Torsionsstäbe seien nicht zwischen Substrat und dem auslenkfähigen Element, sondern seitlich von letzterem vorgesehen. Die anspruchsgemäße Art der Aufhängung des auslenkfähigen Elements unterdrücke unerwünschte Schwingungsmoden des auslenkfähigen Elements besser als die im Stand der Technik beschriebene Aufhängung und ermögliche damit einen Beschleunigungssensor mit günstigeren Schwingungseigenschaften.
3. Im Anspruch 1 ist die geometrische Form des auslenkfähigen Elements oder des Substrats nicht definiert und auch die räumliche Lage dieser beiden Elemente bleibt unbestimmt. Daher wird durch den Begriff "zwischen" nicht eine Definition der Lage im euklidischen Sinn definiert, sondern lediglich angegeben, dass das Aufhängungselement sowohl mit dem auslenkfähigen Element als auch dem Substratmaterial verbunden ist. Die Verbindung bleibt jedoch, was die spezifische räumliche Anordnung der Elemente betrifft, unbestimmt. Sie umfasst auch die im Stand der Technik offenbarte Aufhängung mittels Torsionsstäben, bei der das durch die Torsionsstäbe gebildete Aufhängungselement auf der einen Seite mit dem auslenkfähigen Element und auf der anderen Seite mit dem Substrat verbunden ist. Das fragliche Merkmal ist daher nicht geeignet, einen klaren Unterschied zu den zur Beurteilung der Neuheit herangezogenen Druckschriften D1 und D7 zu definieren.
4. Der Hauptantrag ist nach der Mitteilung der Kammer vorgelegt worden. Seine Zulassung in das Verfahren liegt im Ermessen der Kammer, welche gemäß Artikel 13(1) und (2) VOBK auch die Eignung der Änderung zur Ausräumung der von ihr aufgeworfenen Fragen zu berücksichtigen hat.
5. Da die Änderung - wie oben dargelegt - nicht geeignet ist, Neuheit zu begründen, besteht schon nach Artikel 13(1) VOBK keine Veranlassung, den Antrag im Verfahren zu berücksichtigen. Die weitere Frage nach dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände für eine Berücksichtigung in diesem späten Verfahrensstadium stellt sich daher nicht.
Die Hilfsanträge 6. Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 enthalten zusätzlich zu der Änderung des Anspruchs 1 des Hauptantrags weitere Merkmale (siehe oben, VII und VIII). Diese sind nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin argumentierte geometrische Anordnung der Elemente soweit zu konkretisieren, damit das Bauelement wie beansprucht gegenüber den aus D1 und D7 bekannten Bauelementen neu ist. So fügt das Merkmal im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, wonach die Grundfläche über das Aufhängungselement mit dem Substratmaterial in Kontakt steht, nichts bei, was nicht schon aus D1 oder D7, in welchen die Torsionsstäbe der Aufhängung sowohl mit dem auslenkbaren Element als auch dem Substrat verbunden sind und folglich in Kontakt stehen, bekannt ist. Die weitere Änderung im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 betrifft den Aufbau voneinander verschiedener Teilbereiche des auslenkfähigen Elements, um unterschiedliche Trägheitsmomente der Teilbereiche zu realisieren. Dieses Merkmal ist zur weiteren Unterscheidung des beanspruchten Bauteils gegenüber D7 ungeeignet.
7. Da die weiteren Änderungen in den Hilfsanträgen ebenfalls nicht geeignet sind, die Frage der fehlenden Neuheit auszuräumen, besteht schon im Hinblick darauf auch in Bezug auf die Hilfsanträge keine Veranlassung nach Artikel 13(1) und (2) VOBK, diese Anträge im Verfahren zu berücksichtigen.
Zusammenfassung 8. Da kein gewährbarer Antrag vorliegt, kann der Beschwerde nicht stattgegeben werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven