Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.06.2024 – T 1752/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T175222.20240613

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1752/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 13. Juni 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1) BWT Holding GmbH Walter-Simmer-Str. 4 5310 Mondsee (AT) Vertreter:

Friderichs, Gunther Augspurger Tesch Friderichs Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Kaiserstraße 39 55116 Mainz (DE) Beschwerdegegner:

Aquis Wasser-Luft-Systeme GmbH, Lindau, Zweigniederlassung Rebstein Balgacherstrasse 20 9445 Rebstein (CH) (Patentinhaber) Vertreter:

Otten, Roth, Dobler & Partner mbB Patentanwälte Großtobeler Straße 39 88276 Berg / Ravensburg (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 2) Brita GmbH Heinrich-Hertz-Strasse 4 65232 Taunusstein (DE) Vertreter:

Schweitzer, Klaus Plate Schweitzer Zounek Patentanwälte Rheingaustrasse 196 65203 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries S. Hillebrand M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Juni 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3028612 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende 1 legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung erfinderisch sei.

III. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK in Vorbereitung auf eine anberaumte mündliche Verhandlung hat die Kammer zur Frage der erfinderischen Tätigkeit vorläufig die gegenteilige Auffassung vertreten.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und somit, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang gemäß einem der mit Beschwerdeerwiderung wieder eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5. Die Einsprechende 2 als Verfahrensbeteiligte hat weder Anträge gestellt, noch zur Sache Stellung genommen.

V. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung der Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 8 März 2024 zurückgenommen. Daraufhin wurde der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, und entschied die Kammer im schriftlichen Verfahren.

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D1 DE 10 2006 029 105 A1 D2 DE 10 2006 037 364 A1 D13 US 7,892,471 B2 D14 WO 2006/136409 A1 VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der erfinderischen Tätigkeit lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 basiert ausgehend von der D1 oder D2 in Zusammenschau mit allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VIII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Frage der erfinderischen Tätigkeit lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Angesichts der D1, D13 oder D2 erhält der Fachmann keinerlei Hinweis, Chip und Antenne in einem Luftraum unterzubringen.

IX. Der unabhängige Anspruch der Haupt- und Hilfsanträge hat folgenden Wortlaut:

Hauptantrag (wie erteilt) "Filter (15) zum Einsetzen in einen Wasservorratstank (3) einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine, eines Kaffeevollautomaten oder dergleichen, mit einem Filtergehäuse (16), mit einem zum Wasservorratstank offenen Wassereinlass und einem mit einem Anschlusselement des Wasservorratstanks beim Einsetzen verbindbaren Wasserauslass, wobei im Filtergehäuse ein elektronisches Kommunikationselement (20) mit Antenne (33) und Mikrochip (34) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Luftraum vorgesehen ist, in den die Antenne (33) derart eingesetzt ist, dass die Antenne wenigstens teilweise mit Luftkontakt in dem Luftraum liegt."

Hilfsantrag 1 Anspruch 1 lautet wie im Hauptantrag, enthält zudem das folgende am Ende hinzugefügte Merkmal:

"und dass eine Luftkammer im Filtergehäuse (16) angeordnet ist, in die die Antenne (33) derart eingesetzt ist,dass sie wenigstens teilweise von der Wandung der Luftkammer beabstandet mit Luftkontakt in dem Luftraum liegt". Hilfsantrag 2 Anspruch 1 lautet wie im Hilfsantrag 1, enthält zudem das folgende am Ende hinzugefügte Merkmal:

"und dass die Antennenspule (33) wenigstens auf der Innenseite frei mit Luftkontakt im Luftraum liegt und an der umfangsseitigen Außenseite an der Wandung der Luftkammer anliegt". Hilfsantrag 3 Anspruch 1 lautet wie im Hilfsantrag 2, enthält zudem das folgende am Ende hinzugefügte Merkmal:

"und dass die Luftkammer ringförmig ist". Hilfsantrag 4 Anspruch 1 lautet wie im Hilfsantrag 2, enthält zudem das folgende am Ende hinzugefügte Merkmal:

"dass die Luftkammer in einem in das Filtergehäuse eingelegten Einlegeteil (26) angeordnet ist, dass das Einlegeteil (26) ein wasserdichtes Einlegegehäuse (27) mit einem innen liegenden Luftraum umfasst und— dass die Luftkammer und /oder das Einlegegehäuse (27) ringförmig ist".

Hilfsantrag 5 Anspruch 1 lautet wie im Hilfsantrag 4, wobei aber im letzten Merkmal "oder" gestrichen worden ist, so dass nur noch die "und" Variante enthalten ist.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent befasst sich mit Filterpatronen, die zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine wie eines Kaffeevollautomaten geeignet sind. Zur Vermeidung des Einsatzes eines ungeeigneten Filtertyps oder auch zur Erkennung einer erschöpften Filterpatrone enthält die Filterpatrone ein elektronisches Kommunikationselements mit Antenne, zum Beispiel im Form eines RFIDs mit Mikrochip. Der Signalaustausch zwischen Filter und Gerät wird aber behindert bzw. verzerrt, wenn er durch Wasser im Tank hindurch erfolgt. Um Störeffekte durch eine Frequenzverstimmung zu vermindern oder zu vermeiden (Patentschrift, Absatz 007), schlägt das Patent gemäß Anspruch 1 vor, einen Luftraum vorzusehen und die Antenne darin wenigstens teilweise mit Luftkontakt unterzubringen.

3. Hauptantrag, erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Beschwerdeführerin ficht unter anderen den Befund der angegriffenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D1 oder D2 in Zusammenschau mit allgemeinen Fachwissen an.

3.2 Hierzu hat die Kammer in ihrer Mitteilung die folgende vorläufige Auffassung mitgeteilt:

"3.2 D1 und die wohl inhaltsgleiche D14 scheinen einen Filter nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu offenbaren, von dem sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Merkmale im kennzeichnenden Teil (Luftraum und Antenne im Luftraum) unterscheidet, siehe Absätze [0087] - [0096], Fig. 1 (die Zitate beziehen sich auf D1). Der auf Seite 11 der Beschwerdebegründung identifizierte Luftraum im oberen Endbereich des Filters 4 scheint sich in einem anderen Ausführungsbeispiel der Fig. 2 (Absätze [0086] [0088], [0103]) mit Sensoren und elektrischem Schwingkreisortungssystem zu befinden, genauso wie das RFID Etikett 25. Darüber hinaus scheint dieser Bereich im Betrieb mit Wasser gefüllt zu sein, um eine Wasserzufuhr zum Gerät durch den porösen Stopfen (Bezugszeichen 10 in Fig. 1) in diesem Bereich zu ermöglichen.

3.3 Durch die Unterschiedsmerkmale scheint sich eine Frequenzverschiebung nicht vermeiden oder signifikant verringern zu lassen, da eine Signalübertragung nach wie vor durch relevante Wassermengen erfolgen kann und in Fig. 1 der D1 auch würde. Als zu lösende Aufgabe kann demnach die praktische Ausführung des nur schematisch gezeigten Kommunikationselements 17 bzw. einer es enthaltenden ringförmigen Einbaueinheit oder Einlegeeinheit (Absätze [0036] - [0042], Ansprüche 19 26) angesehen werden, insbesondere das Kommunikationselement mitsamt Chip und Antennenspule (Absätze [0094], [0096], Anspruch 10) dabei vor Nässe zu schützen, wie die Beschwerdeführerin auf Seite 15 ihrer Beschwerdebegründung ausführt.

3.4 D1 scheint im allgemeinen Teil der Beschreibung dafür ähnliche Lösungen wie D13 vorzuschlagen, die auf das Ausführungsbeispiel der Fig. 1 anwendbar sind. Die Antennenspule kann fluiddicht umspritzt oder eingegossen sein (Absatz [0043], Anspruch 26), was eine kostengünstige Fertigung ermöglicht (Absatz [0044]), oder das Kommunikationselement kann auf andere Weise gedichtet sein, insbesondere in einer wasserdichten Hülle verbaut sein, was seine Austauschbarkeit ermöglicht (Absatz [0045]). In diesem Fall scheint es implizit mitsamt Chip und Antenne in einem Luftraum im Inneren der wasserdichten Hülle angeordnet sein. Eine der beiden Möglichkeiten entsprechend des angestrebten Vorteils auszuwählen, scheint naheliegend zu sein.

3.5 Wie D1 scheint D2 unstreitig einen Filter nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu offenbaren, Absätze [0029] - [0031], Fig. 1; Absätze [0042] - [0044], Fig.

2. Wie aus Fig. 2 der D1 scheint sich auch aus Fig. 1 der D2 nicht zu ergeben, dass das RFID Etikett 5 mit Antenne 15 im Betrieb in einem Luftraum im Inneren des Filters 4 angeordnet ist. Vielmehr scheint es auch zumindest zeitweise in aus dem Tank angesaugtem Wasser zu liegen und deshalb wie in D1 vor Nässe geschützt werden zu müssen.

Anders als in D1 scheinen hier aber nicht die zwei Lösungen offenbart zu sein, das RFID Etikett in einem Gehäuse zu vergießen (sog. "potting") oder in einem wasserdichten Gehäuse zu verkapseln. Die Kammer geht derzeit jedoch davon aus, dass der Fachperson beide Varianten geläufig sind."

3.3 In ihrem Schreiben vom 8 März 2024 hat die Beschwerdegegnerin darauf erwidert, dass angesichts Absatz [0045] der D1 keinerlei Hinweis bestehen würde, Chip und Antenne in einem Luftraum unterzubringen. Als Alternative zum vorgeschlagenen Umspritzen bzw. Vergießen, um eine fluiddichte Hülle vorzusehen, komme nur eine gängige Vakuumverpackung (mittels Folie oder Schrumpfschlauch) in Frage.

3.4 Die Kammer sieht das anders, da keine Belege vorgebracht worden sind für die Behauptung, dass nur eine Vakuumverpackung als Alternative zur fluiddichten Umhüllung in Frage komme. Zudem verlangt der Absatz [0045] der D1, dass das Kommunikationselement "in der wasserdichten Hülle verbaut ist" (Hervorhebung durch die Kammer), wobei "die Hülle an der Patrone befestigt ist". Durch diese Ausführung ist das Element zudem austauschbar und von der Patrone lösbar ausgebildet. Aus der gesonderte Befestigung der Hülle an der Patrone, sowie der Verbauung des Elementes in dieser Hülle leitet die Kammer ab, dass die Hülle ein eigenständiges Bauteil einer entsprechenden Festigkeit ist, in dem das Element zugänglich und aus- und einbaubar ist. Nach Sichtweise der Kammer kommt hierzu nur ein Gehäuse in Frage, in dessen mit Luft gefüllten Innenraum das Element austauschbar eingebaut ist, womit das eingebaute Element dann zumindest teilweise in Luftkontakt stehen muss.

3.5 Wie die Kammer ihrer Mitteilung in Punkt 3.5 zu D2 ausgeführt hat, ist zudem eine solches Gehäuseteil als Alternative zu einem Vergießen ("potting") dem Fachmann geläufig. Es mag sein, dass ausgehend von der D2 der Fachmann auch die Alternative einer Vakuumverpackung in Erwägung ziehen würde. So hätte er dann drei (anstatt zwei) Möglichkeiten zur Verfügung, die ihm alle aber geläufig sind. Die bloße Auswahl aus bekannten Alternativen kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, um so mehr als der Fachmann seine Auswahl in Abwägung der ihm ebenso bekannten jeweiligen Vor- und Nachteile trifft.

3.6 Die Kammer schließt aus alledem, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, entgegen dem Befund der angegriffenen Entscheidung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4. Hilfsanträge 4.1 In ihrer Mitteilung, Abschnitt 4, hat die Kammer vorläufig Folgendes festgestellt:

"4.1 Keine der beiden Parteien scheint substantiiert dazu vorzutragen, welche technische Wirkung durch die zusätzlichen Merkmale der unabhängigen Ansprüche jeweils erreicht, welche Aufgabe somit gelöst wird und warum schließlich das Vorsehen dieser Merkmale zur Lösung der Aufgabe naheliegend wäre oder nicht. Dies kann für die Beschwerdegegnerin zur Folge haben, dass die Hilfsanträge nicht zum Verfahren zugelassen werden, Artikel 12(3), (5) VOBK.

4.2 Ungeachtet dessen scheint fraglich, ob die Hilfsanträge im Lichte der D1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Wie oben ausgeführt, scheint D1 als Ausbildung des in Fig. 1 schematisch dargestellten Kommunikationselements 17 ein kreisringförmiges, wasserdichtes Einlegeteil nahezulegen, in dessen innerem Luftraum ein Kommunikationselement mit Chip und Antennenspule in Luftkontakt liegt."

4.2 Zu dieser vorläufigen Sichtweise hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 8 März nicht Stellung genommen. Die Kammer hat somit keinen Grund die Hilfsanträge in das Verfahren zuzulassen, wie in ihrer Mitteilung als Folge der Nicht-Substantiierung angekündigt, Art 12(3), (5) VOBK. Dies um so mehr, da, wie bereits festgestellt, die Kammer auch keinen triftigen Grund hat anzunehmen, dass die in den Hilfsanträgen vorgeschlagen Änderungen den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausräumen, Art 12(4), 3. Absatz, VOBK. Somit lässt die Kammer diese Hilfsanträge nicht zu in das Verfahren.

5. Da die Kammer den positiven Befund der angefochtenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit für den erteilten Anspruch 1 nicht bestätigt, muss sie die Entscheidung aufheben. Da keine zugelassenen Hilfsanträge vorliegen, muss sie zudem das Patent widerrufen, Art 101(3)(b) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Im Auftrag des Vorsitzenden (Artikel 8(3) VOBK):

G. Magouliotis S. Hillebrand