Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.06.2024 – T 1720/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T172021.20240611

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1720/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 11. Juni 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechende) Arbeitskreis Display e.V. Kleine Hochstraße 8 60313 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

STT Sozietät Thews & Thews Augustaanlage 32 68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegnerin:

Panther Packaging GmbH & Co. KG Altonaer Strasse 40 25436 Tornesch (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Patentanwälte Olbricht Buchhold Keulertz Partnerschaft mbB Neue Mainzer Straße 75 60311 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3354167 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Juli 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Einsprechender) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des seinerzeitigen Hilfsantrags 4 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Insbesondere hatte die Einspruchsabteilung entschieden, dass die mit den Dokumenten E1c_2 Stanzplan E1d Fotos 1 - 7, Abbildungen 1 - 9 E1d_2 weitere Abbildungen 1a - 1d nachgewiesene offenkundige Vorbenutzung E1 mit Titel "Pappbuchdisplay" ausreichend bewiesen sei, das Dokument E8 WO 2004/030497 A1 mangels Relevanz nicht zum Verfahren zugelassen werde, und der Gegenstand dieses Antrags erfinderisch sei.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Der Beschwerdeführer (Einsprechender) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Basis eines der am 23. März 2020 eingereichten Hilfsanträge 5–7, oder des am 16. April 2021 eingereichten Hilfsantrags 8 aufrecht zu erhalten.

IV. Der unabhängige Anspruch gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

"Displaysockel (1) aufweisend einen Mantel (2) und ein Gefache (3) als Stabilisierungselement, wobei das Gefache (3) im Innenraum des Mantels (2) angeordnet ist und das Gefache (3) aus mindestens einem Stegelement gebildet wird, wobei der Displaysockel (1) in einer Seitenwand (6) eine Entnahmeöffnung (7) aufweist, - im Displaysockel (1) mindestens eine Warenfacheinheit (8) mit einem Schacht (9) und einem Warenfach (10) angeordnet ist, wobei das Warenfach (10) im Schacht (9) angeordnet ist und eine kurze Seite des Schachtes (9) an der Entnahmeöffnung (7) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefache (3) mindestens zwei Ausstanzungen (11, 12) hat und die Ausstanzung (11, 12) jeweils mindestens so groß wie der Querschnitt der Warenfacheinheit ist, und die Warenfacheinheit (8) in den Ausstanzungen (11, 12) angeordnet ist, das Warenfach (10) in den Schacht (9) geschoben ist und der Schacht (9) mindestens einen Führungsschlitz (14) und das Warenfach (8) mindestens ein Schienenelement (15) aufweist und das Schienenelement (15) in dem Führungsschlitz (14) positioniert ist."

V. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt zusammenfassen:

VI.

a) Ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung E1 sei der Gegenstand des Hauptantrags nicht erfinderisch. Sowohl das Fachwissen an sich, als auch E8 würden es nahelegen, einen Führungsschlitz für das Schienenelement zu verwenden.

b) Dokument E8 sei so relevant, dass es von der Einspruchsabteilung zum Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Fachmann habe keine Veranlassung, ausgehend von E1 mit Führungsschlitzen zusammenwirkende Schienenelemente zu verwenden, so dass der Gegenstand des Hauptantrags nicht nahegelegt werde.

b) Das im Einspruchsverfahren verspätet vorgelegte Dokument E8 sei nicht prima facie relevant, so dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung, es nicht zuzulassen, korrekt gewesen sei.

c) E1 zeige zudem keinen Displaysockel.

Entscheidungsgründe§

1. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs des Hauptantrags wird nicht nahegelegt (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass die offenkundige Vorbenutzung E1 den nächstkommenden Stand der Technik darstellt. Diese Auffassung wird sowohl von der Kammer, als auch den Parteien geteilt.

1.2 Unstrittig war ferner zwischen den Parteien, dass in E1 ein in einen Schacht des Warendisplays eingeschobenes Warenfach mit nach unten vorstehenden Laschen gezeigt wird, wobei diese Laschen in Öffnungen im Schacht des Warendisplays eingreifen (siehe beispielsweise Abbildungen 1b - 1d von E1d_2). Die Öffnungen werden dabei einerseits nach vorne vom Mantel des Displaysockels begrenzt, sowie nach hinten von der Vorderkante des Einsatzes, der den Schacht der Warenfacheinheit bildet (siehe Abbildung 2 in E1d). Es ist daher unstrittig, dass die Öffnungen nicht im Schacht vorgesehen sind, sondern zwischen Schacht und Mantel.

1.3 Die Beschwerdegegnerin sah ein weiteres unterscheidendes Merkmal darin, dass die Laschen keine Schienenelemente seien, sowie die Öffnungen keine Führungsschlitze. Mit den Begriffen "Schienenelement" und "Führungsschlitz" werde aus Sicht der Beschwerdegegnerin verlangt, dass das Warenfach in Längsrichtung des Führungsschlitzes verschoben werden könne, was in E1 zweifelsfrei nicht gegeben sei.

1.3.1 Die Kammer stellt fest, dass im Wortlaut des unabhängigen Anspruchs keine geplante Verschiebbarkeit des Warenfachs nach dessen Anordnung im Schacht definiert wird. Der Anspruch verlangt lediglich, dass das Schienenelement in dem Führungsschlitz positioniert ist, nicht jedoch im Führungsschlitz verschoben werden kann. Die Begrifflichkeiten "Führungsschlitz" und "Schienenelement" stellen aus Sicht der Kammer ohne weitere Details einer Verschiebbarkeit (Richtung der Verschiebung, Verschiebelänge, Definition von Endlagen/ Endanschläge) lediglich eine Bezeichnung der Bauteile dar.

Ob in der Beschreibung des Streitpatents (beispielsweise in Absatz [0014] wie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung detailliert diskutiert) eine Verschiebbarkeit beschrieben wird, ist dabei irrelevant, da der beanspruchte Gegenstand in erster Linie durch den Anspruchswortlaut definiert wird.

1.3.2 Die Lasche des Warenfachs in E1 kann daher ebenfalls als "Schienenelement" angesehen werden.

1.3.3 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Öffnungen der E1 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als "Führungsschlitz" angesehen werden können. Der Begriff "Schlitz" definiert eine längliche, schmale Öffnung mit parallelen Seiten. Die Öffnung in E1 ist jedoch weder länglich und schmal, noch weist sie parallele Seiten auf.

1.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von der offenkundigen Vorbenutzung zumindest dahingehend, dass der Schacht der Warenfacheinheit einen Führungsschlitz aufweist, in dem das Schienenelement des Warenfachs positioniert ist.

1.5 Ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung E1 kann die Kammer jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen, wonach es naheliegend sei, an Stelle der Öffnungen in E1 zwischen Mantel und Schacht einen Führungsschlitz im Schacht der Warenfacheinheit vorzusehen.

1.5.1 Ausgehend von E1 kann der Fachmann einen derartigen Schlitz gerade nicht ohne weiteres im Schacht der Warenfacheinheit anordnen, da die Lasche vollständig vor der Vorderkante des den Schacht bildenden Einsatzes (siehe Abbildung 2 von E1d) liegt. Der Fachmann müsste daher nicht nur die Form der Öffnung ändern, sondern auch deren Lage nach hinten in den Schacht hinein verschieben, da nur so der Schacht den Führungsschlitz aufweisen kann.

1.5.2 Ausgehend von E1 hat der Fachmann aber keinen Grund, eine solche Modifikation vorzunehmen.

a) Der Beschwerdeführer argumentiert hierzu zwar, dass ohne Vorteil einer Ausgestaltung der Öffnung als Schlitz dieser nur eine naheliegende, gleichwertige Alternative zur Geometrie der in E1 verwendeten Öffnung sei.

b) Im vorliegenden Fall muss der Fachmann jedoch nicht nur eine alternative Geometrie für die Öffnung wählen, sondern diese als Schlitz ausgestaltete Öffnung dann auch in ihrer räumlichen Anordnung modifizieren, so dass der Schlitz im Schacht vorgesehen ist (und nicht wie in E1 zwischen der Vorderkante des Schachts und dem Mantel des Displaysockels). Zudem muss auch die Lage der Schienenelemente am Warenfach modifiziert werden, da diese nach hinten hinter die Vorderkante des Schachts verschoben werden müssten, um die Führungsschlitze im Schacht anordnen zu können. Aufbauend auf der Wahl der Geometrie der Öffnung sind daher mehrere weitere Änderungen notwendig, die der Fachmann ohne konkrete Veranlassung aus dem Stand der Technik nicht lediglich auf seinem Fachwissen beruhend vornehmen würde.

c) Eine konkrete Lehre kann der Fachmann aber auch dem Dokument E8 nicht entnehmen, da in E8 nur gezeigt wird, dass die Öffnungen, in die die Schienenelemente jeweils eingreifen, auch schlitzförmig ausgebildet sein können. Eine Lehre zur Anordnung der Führungsschlitze relativ zu einem einen Schacht bildenden Einsatz kann in E8 mangels Schacht nicht abgeleitet werden.

1.6 Daher würde der Fachmann weder ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung E1 alleine, noch einer Kombination von E1 mit E8 zum Gegenstand des unabhängigen Anspruchs des Hauptantrags kommen.

2. Die Beschwerdegegnerin argumentierte ferner, dass E1 keinen Displaysockel offenbare. Dies kann offen bleiben, da aus den vorstehend erläuterten Gründen der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs in jedem Fall nicht nahegelegt wird.

3. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob das Dokument E8 ins Verfahren zugelassen werden kann bzw. ob die Entscheidung der Einspruchsabteilung zur Nichtzulassung von E8 rechtsfehlerbehaftet war.

4. Weitere Gründe, warum der Hauptantrag nicht patentfähig sein sollte, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo