Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.06.2024 – T 353/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T035322.20240610

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0353/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 10. Juni 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Valeo Schalter und Sensoren GmbH Laiernstrasse 12 74321 Bietigheim-Bissingen (DE) Vertreter:

Pothmann, Karsten Valeo Schalter und Sensoren GmbH CDA-IP Laiernstraße 12 74321 Bietigheim-Bissingen (DE) Beschwerdegegnerin:

Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Robert Bosch GmbH C/IPE41 Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3212486 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Dezember 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J. J. de Acha González H. Geuss S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3212486 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Dezember 2021.

II. Die Einspruchsabteilung hat das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten. Dabei hat sie im wesentlichen festgestellt:

III. - Die Erfindung, wie sie in Anspruch 1 und 6 definiert ist, ist derart beschrieben, dass ein Fachmann sie ausführen kann. - Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber E2 (DE 10 2011 084 124 A1). Es fehlt das Merkmal 1.6 , vgl. Merkmalsgliederung der Einspruchsabteilung auf Seite 3 ff. der Entscheidung.

Dieses begründet auch eine erfinderische Tätigkeit. - Des weiteren ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber E1 (DE 10 2005 029 336 A1) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E3 (DE 10 2012 222 562 A1). - In Bezug auf Anspruch 6 ist entschieden worden, dass der Gegenstand neu ist gegenüber E2 und davon ausgehend auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In einem Bescheid gemäß Artikel 15 (1) VOBK informierte die Kammer die Parteien, dass sie der Auffassung der Einspruchsabteilung im wesentlichen folgt, die Beschwerde voraussichtlich unbegründet ist und damit zurückzuweisen sein wird. Sie wurden weiterhin in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung eine Entscheidung im Sinne des Bescheids ergeht.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2024 zurückgenommen.

IV. Die Beschwerdeführerin/Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

V. Die Beschwerdegegnerin/Patentinhaberin beantragt die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geändertem Umfang auf der Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 7, erstmals vorgelegt im Verfahren vor der Einspruchsabteilung.

VI. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs (301), - wobei eine digitale Karte eines Parkplatzes und zumindest eine Zielposition auf dem Parkplatz vom Fahrzeug (301) über ein Kommunikationsnetzwerk empfangen (101) wird, - wobei das Fahrzeug (301) autonom auf dem Parkplatz basierend auf der digitalen Karte zu der Zielposition navigiert (103) und - wobei sich das Fahrzeug autonom an der Zielposition abstellt (105), dadurch gekennzeichnet, dass - die zumindest eine Zielposition eine Abgabeposition, an welcher ein Fahrer des Fahrzeugs (301) sein Fahrzeug (301) für einen autonomen Parkvorgang abstellen kann, und eine Parkposition umfasst, an welcher das Fahrzeug (301) autonom parken soll, so dass das Fahrzeug (301) autonom von der Abgabeposition zu der Parkposition fährt und wieder zurück.

Der Anspruch 6 lautet wie folgt:

Vorrichtung (201) zum Betreiben eines Fahrzeugs (301), umfassend:

- eine Kommunikationsschnittstelle (203), die ausgebildet ist, eine digitale Karte eines Parkplatzes und eine Zielposition auf dem Parkplatz über ein Kommunikationsnetzwerk zu empfangen, und - eine Führungseinrichtung (205), die ausgebildet ist, das Fahrzeug (301) autonom auf dem Parkplatz basierend auf der digitalen Karte zu der Zielposition zu führen und das Fahrzeug autonom an der Zielposition abzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass - die zumindest eine Zielposition eine Abgabeposition, an welcher ein Fahrer des Fahrzeugs (301) sein Fahrzeug (301) für einen autonomen Parkvorgang abstellen kann, und eine Parkposition umfasst, an welcher das Fahrzeug (301) autonom parken soll, so dass das Fahrzeug (301) autonom von der Abgabeposition zu der Parkposition fahren kann und wieder zurück.

VII. Die Beschwerdeführerin/Einsprechende brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:

Die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. So gäbe es anspruchsgemäß mehrere Zielpositionen. Dies aber könne aber nur eine einzige Position sein. Doch gäbe es eine Abgabeposition (M1.6) und eine Parkposition, beides seien Zielpositionen im Sinne des Anspruchs. Dies sei ein Widerspruch, den der Fachmann nicht auflösen könne. Auch könne die Zielposition keine Punktefolge darstellen. Das Fahrzeug müsse autonom zur Abgabeposition fahren und dann ebenfalls autonom zur Parkposition. Dies aber stehe im Widerspruch zu Merkmal 1.6, wonach zur Abgabeposition manuell gefahren werde. Das selbe Problem liege im wesentlichen bei der Erfindung gemäß Anspruch 6 vor.

Vor allem müsse bei der Anspruchsauslegung, die ja offensichtlich einen Widerspruch enthalte, beachtet werden, dass unklare Merkmale prinzipiell weit auszulegen seien. Auch sei die Lehre, wie sie im Verfahren vor der Einspruchsabteilung verstanden wurde, nicht ursprünglich offenbart. Hierbei sei z.B. auch nicht definiert, was genau an der Abgabeposition geschehen solle und ob dort eine Person ein- oder aussteige.

Auch sei unklar, was unter einer digitalen Karte zu verstehen sei. Was die Frage der Neuheit betreffe, sei auch das Merkmal 1.6 in E2 offenbart. Das ergebe sich aus P0024 und P0014. Da die Einteilung des Parkplatzes und eine Karte an das Fahrzeug übermittelt werde, sei klar, dass auch die Übergabestation in diesen Informationen enthalten sein müsse.

Auf jeden Fall könne dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die Aufgabe dieses Merkmales sei es, den Übergabepunkt zuverlässiger zu finden. Dies aber würde der Fachmann ohne erfinderisches Zutun in Betracht ziehen. In E1 sei das Merkmal 1.6 ebenfalls offenbart. So sei implizit gezeigt, dass auch der Standpunkt der Abgabepostion übermittelt werde; im übrigen sei auch jeder andere Punkt in der digitalen Karte geeignet, ein Abgabepunkt zu sein.

Ebenfalls offenbare P0013, dass ein Zielpunkt auch ein Ort sein könne für eine automatische Ent-/ und Beladung, von dem aus dann ein Abstellplatz angefahren werden könne. E3 zeige nur das Merkmal 1.9 nicht. Eine digitale Karte sei aber offenbart. M1.9 habe den Effekt, dass der Fahrer von seinem Aufenthaltsort abgeholt werden könne. Dies aber sei für den Fachmann naheliegend durch sein allgemeines Fachwissen.

Sinngemäß seien die Ausführungen für den Anspruch 6 analog.

VIII. Die Replik der Beschwerdegegnerin/Patentinhaberin ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer folgt in dieser Entscheidung vollumfänglich der Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass die Erfindung so offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu ist gegenüber E1 und E2 und weiterhin auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Ergänzend führt die Kammer wie folgt aus:

1. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel an Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ ist festzustellen, dass die gesamte Offenbarung, bestehend aus Beschreibung, Ansprüchen und Figuren, die Grundlage bildet. Die Tatsache, dass bestimmte Beschreibungsteile oder der Anspruchswortlaut auch anders verstanden werden können, stellt per se keinen Mangel an Ausführbarkeit dar.

Selbst wenn Widersprüche vorhanden sein sollten, sind die Patentunterlagen mit den Augen des Fachmanns zu lesen, der gewillt ist zu verstehen, was die Offenbarung lehrt. Vorliegend besteht kein Zweifel, dass der Fachmann erkennt, dass es eine Abgabeposition gibt, an der der Fahrer aussteigt und das „Fahrzeug abgibt“; daraufhin wird das Fahrzeug autonom geparkt (erste Zielposition). Wenn der Fahrer das Fahrzeug zurück haben möchte, wird es autonom an die Abgabeposition zurückgefahren und damit ist die Abgabeposition für den Abholvorgang die Zielposition.

Im übrigen folgt die Kammer nicht dem Argument der Beschwerdeführerin, dass unklare Merkmale für die Frage der Ausführbarkeit weit auszulegen seien; auch hier gilt, dass der Fachmann mit dem Willen zu verstehen die Patentunterlagen studiert.

2. Was die Frage der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 betrifft (Artikel 54 EPÜ), so stellt Abgabeposition eine Zielposition im Sinne der Merkmale 1.2 bis 1.4 dar. Die in E1 uns E2 genannten Übergabepositionen erfüllen diese Kriterien nicht. So gibt es keine Offenbarung dafür, dass eine Zielposition, die eine Abgabe- und eine Parkposition umfasst, auf dem Parkplatz über ein Kommunikationsnetzwerk empfangen wird.

Daher ist in den Dokumenten E2 und E1 mindestens das Merkmal 1.6 nicht offenbart.

3. Die Kammer kann ebenfalls nicht erkennen, warum der Fachmann das Merkmal 1.6 in das Verfahren (bzw. die Vorrichtung) gemäß E2 integrieren sollte (Artikel 56 EPÜ). Hierfür gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis. Hier ist insbesondere auch die Aufgabenstellung, wie sie von der Beschwerdeführerin formuliert ist, nicht überzeugend. Dabei kann die Kammer keinen Zusammenhang zwischen dem technischen Merkmal und der zu lösenden Aufgabe erkennen: Es ist nicht plausibel, dass das Merkmal 1.6 geeignet ist den Übergabepunkt zuverlässiger zu finden.

4. Was die Frage der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E3 betrifft, so offenbart E3 keine digitale Karte im Sinne der Erfindung (Artikel 56 EPÜ). E3 offenbart in P0012 und P0013, dass die Navigationsaufgabe dort zentral gelöst wird, und lediglich Wegpunkte übermittelt werden. Auch hier kann die Kammer nicht erkennen, warum der Fachmann dies ändern sollte.

5. Dies gilt sinngemäß auch für die Vorrichtung von Anspruch 6.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow J. J. de Acha González