Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.06.2024 – T 185/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T018522.20240606

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0185/22 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 6. Juni 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Niles-Simmons-Hegenscheidt GmbH Zwickauer Str. 355 09117 Chemnitz (DE) Vertreter:

Findeisen Neumann Scheit Partnerschaft mbB Straße der Nationen 88 09111 Chemnitz (DE) Beschwerdeführerin:

SHW Brake Systems GmbH Ludwigstal 25 78532 Tuttlingen (DE) (Einsprechende) Vertreter:

SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Straße 20 81829 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3263935 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. November 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, das Patent Nr. 3 263 935 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

II. Sowohl die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) als auch die Einsprechende (Beschwerdeführerin 2) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte zunächst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags bzw. auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1-3, sowie eine mündliche Verhandlung.

IV. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents, sowie eine mündliche Verhandlung.

V. In Vorbereitung zu der am 9. Juli 2024 anberaumten mündlichen Verhandlung erließ die Kammer einen Bescheid mit einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

VI. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin 1 ihre Beschwerde zurück und kündigte an, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Sie erklärte außerdem, auf das Patent Nr. 3 263 935 zu verzichten.

VII. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin 2 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

VIII. Die Kammer hob daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung auf.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte zwar, auf das Patent zu verzichten. Der Verzicht auf ein Patent ist jedoch im Verfahren gemäß EPÜ nicht vorgesehen. Auch ein Antrag auf Widerruf des Patents kann nach Artikel 105a (2) EPÜ während des Einspruchsverfahrens - und damit auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren - nicht wirksam gestellt werden.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 ist daher so zu interpretieren, dass sie ihre Zustimmung zu allen vorliegenden Fassungen des Patents zurücknimmt.

3. Da eine Aufrechterhaltung des Patents nach Artikel 113(2) EPÜ an das Vorliegen einer vom Patentinhaber gebilligten Fassung gebunden ist, ist das Patent ohne inhaltliche Prüfung zu widerrufen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, vgl. dazu:

T73/84, ABl. EPA 1985, 241 und RdBK IV.D.2 m.w.N).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton