Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.05.2024 – T 1805/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2024:T180520.20240531
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1805/20 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 31. Mai 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Vertreter:
Linde GmbH Dr.-Carl-von-Linde-Straße 6-14 82049 Pullach (DE) Imhof, Dietmar Linde GmbH Intellectual Property EMEA Dr.-Carl-von-Linde-Straße 6-14 82049 Pullach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold B. Goers F. Bostedt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Juli 2020 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2965029 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Das Europäische Patent mit der Nummer 2 965 029 betrifft eine Luftzerlegungsanlage zur Gewinnung eines Argon enthaltenden Produkts durch Tieftemperaturzerlegung von verdichteter, abgekühlter Einsatzluft sowie ein Verfahren zum Betreiben und ein Verfahren zum Erstellen einer solchen Luftzerlegungsanlage.
1.1 Gegen das Patent wurde von den Einsprechenden auf Basis der Einspruchsgründe gemäß den Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ Einspruch eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Entscheidung das Patent widerrufen. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") mit der Beschwerde. Die Einsprechende hat den Einspruch zurückgezogen und war somit nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.
III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lautete der Hauptantrag wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf Basis des in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer als "Hilfsantrag 2" eingereichten Hauptantrags aufrecht zu erhalten. Die weiteren Anträge spielen für diese Entscheidung keine Rolle.
IV. Die folgenden Dokumente sind relevant für diese Entscheidung. D2:
JP 2004 251 569 A2 D2bis:
Englische Übersetzung von D2 D3:
"Industrial Gases Processing", Hrg. Häring, Wiley-VCH Verlag, 2008, Seiten 22, 23, 26, 28-31 und 57 bis 59 V. D4:
FR 2 761 897 A1 D9:
US 2004/0000166 A1 Anspruchsfassungen Die unabhängigen Ansprüche 1, 10 und 13 des Hauptantrags (eingereicht als "Hilfsantrag 2" in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer) lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Version sind fett hervorgehoben):
a) Anspruch 1:
"Luftzerlegungsanlage (100), die zur Gewinnung eines Argon enthaltenden Produkts durch Tieftemperaturzerlegung von verdichteter, abgekühlter Einsatzluft eingerichtet ist, wobei die Luftzerlegungsanlage (100) eine Hochdrucksäule (1), eine mehrteilig ausgebildete Niederdrucksäule mit einem Fußabschnitt (2) und einem räumlich getrennt hiervon angeordneten Kopfabschnitt (3) sowie eine mehrteilig ausgebildete Rohargonsäule mit einem Fußabschnitt (4) und einem räumlich getrennt hiervon angeordneten Kopfabschnitt (5) aufweist, wobei in der Hochdrucksäule (1) aus zumindest einem Teil der Einsatzluft zumindest ein sauerstoffangereicherter Strom (d) gewinnbar ist, in der Niederdrucksäule aus zumindest einem Teil des sauerstoffangereicherten Stroms (d) zumindest ein argonangereicherter Strom (m) gewinnbar ist, und in der Rohargonsäule aus zumindest einem Teil des argonangereicherten Stroms (m) zumindest ein argonreicher Strom (n) gewinnbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftzerlegungsanlage eine gemeinsame Pumpe (18) aufweist, mittels derer zumindest ein flüssiger Strom (n) aus einem unteren Bereich des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule und aus einem unteren Bereich des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule in einen oberen Bereich des Fußabschnitts (2) der Niederdrucksäule überführbar sind, indem ein erster flüssiger Strom über eine erste Rohrleitung vom Sumpf des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule abziehbar ist und ein zweiter flüssiger Strom über eine zweite Rohrleitung vom Sumpf des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule abziehbar ist, wobei die erste und die zweite Rohrleitung in eine gemeinsame Rohrleitung eingeführt werden, die mit der gemeinsamen Pumpe (18) verbunden ist."
b) Anspruch 10:
"Verfahren zur Gewinnung eines Argon enthaltenden Produkts durch Tieftemperaturzerlegung von verdichteter, abgekühlte Einsatzluft in einer Luftzerlegungsanlage (100) nach einem der vorstehenden Ansprüche, wobei eine Hochdrucksäule (1), eine mehrteilig ausgebildete Niederdrucksäule mit einem Fußabschnitt (2) und einem räumlich getrennt hiervon angeordneten Kopfabschnitt (3) sowie eine mehrteilig ausgebildete Rohargonsäule mit einem Fußabschnitt (4) und einem räumlich getrennt hiervon angeordneten Kopfabschnitt (5) verwendet wird, wobei in der Hochdrucksäule (1) aus zumindest einem Teil der Einsatzluft zumindest ein sauerstoffangereicherter Strom (d) gewonnen wird, in der Niederdrucksäule aus zumindest einem Teil des sauerstoffangereicherten Stroms (d) zumindest ein argonangereicherter Strom (m) gewonnen wird und in der Rohargonsäule aus zumindest einem Teil des argonangereicherten Stroms (m) zumindest ein argonreicher Strom (n) gewonnen wird, und wobei zumindest ein flüssiger Strom (n) aus einem unteren Bereich des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule und aus einem unteren Bereich des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule mittels einer gemeinsamen Pumpe (18) in einen oberen Bereich des Fußabschnitts (2) der Niederdrucksäule überführt werden, indem ein erster flüssiger Strom über eine erste Rohrleitung vom Sumpf des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule abgezogen wird und ein zweiter flüssiger Strom über eine zweite Rohrleitung vom Sumpf des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule abgezogen wird, wobei die erste und die zweite Rohrleitung in eine gemeinsame Rohrleitung eingeführt werden, die mit der gemeinsamen Pumpe (18) verbunden ist."
c) Anspruch 13:
"Verfahren zur Erstellung einer Luftzerlegungsanlage (100) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei dem eine Hochdrucksäule (1), eine mehrteilig ausgebildete Niederdrucksäule mit einem Fußabschnitt (2) und einem Kopfabschnitt (3) sowie eine mehrteilig ausgebildete Rohargonsäule mit einem Fußabschnitt (4) und einem Kopfabschnitt (5) bereitgestellt wird, wobei ferner eine gemeinsame Pumpe (18) bereitgestellt wird, mittels derer zumindest ein flüssiger Strom (n) aus einem unteren Bereich des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule und aus einem unteren Bereich des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule in einen oberen Bereich des Fußabschnitts (2) der Niederdrucksäule überführbar sind, indem ein erster flüssiger Strom über eine erste Rohrleitung vom Sumpf des Kopfabschnitts (3) der Niederdrucksäule abziehbar ist und ein zweiter flüssiger Strom über eine zweite Rohrleitung vom Sumpf des Fußabschnitts (4) der Rohargonsäule abziehbar ist, wobei die erste und die zweite Rohrleitung in eine gemeinsame Rohrleitung eingeführt werden, die mit der gemeinsamen Pumpe (18) verbunden ist."
VI. Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit für diese Entscheidung relevant
a) Hauptantrag - Zulassung Der Hauptantrag sei in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Er setze sich, soweit er mit dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrag 2 identisch sei, direkt mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Änderungen in der mündlichen Verhandlung seien durch einen Klarheitseinwand bedingt, der erst in der mündlichen Verhandlung seitens der Kammer erhoben worden sei.
b) Hauptantrag - Artikel 123 (2) EPÜ Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1, 10 und 13 des Hauptantrags gehe nicht über den Inhalt der Fassung wie ursprünglich eingereicht hinaus. Er basiere auf den Figuren 1 und 2 und konkretisiere lediglich die bereits in der ursprünglichen Fassung beanspruchte Erfindungsidee. Auch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung liege nicht vor. Die Weglassung der in Figur 1 dargestellten Rückführung in die Niederdruckkolonne sei gewährbar, da diese für die Fachperson erkennbar nicht für den erfindungsgemäßen Betrieb vorgesehen sei, was auch aus der bereits entsprechend verallgemeinerten Darstellung in Figur 2 hervorgehe.
c) Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand der Ansprüche 1, 10 und 13 beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keines der in der Entscheidung zitierten Dokumente offenbare die beanspruchte Verschaltung der Pumpe. D2 führe die Fachperson sogar von einer solchen Verschaltung weg.
Entscheidungsgründe§
1. Zulassung des Hauptantrags Der Hauptantrag wird in das Beschwerdeverfahren zugelassen. Der Hauptantrag wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorgelegt und ist eine Änderung des Beschwerdevorbringens gemäß Artikel 13 (2) VOBK.
1.1 Der Hauptantrag entspricht in der Substanz dem als "Hilfsantrag 2" erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Antrag mit der einzigen Änderung, dass in Anspruch 13 die Formulierung "ein flüssiger Strom" gestrichen wurde. Diese Änderung ist eine Reaktion auf einen Einwand unter Artikel 84 EPÜ gegen diese Formulierung, den die Kammer erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben hatte. Dies begründet im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände.
1.2 Die weiteren, im Vergleich zu der erteilten Fassung eingeführten Änderungen in den Ansprüchen 1, 10 und 13 entsprechen den Änderungen der Fassung des Antrags, der als "Hilfsantrag 2" erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurde. Diese stellten somit eine Änderung unter Artikel 12 (4) VOBK dar. Die Änderungen betreffen das bezüglich seines Status als Unterscheidungsmerkmal zu D2 streitige Merkmal der "gemeinsamen Pumpe" (bzw. der ihr zuleitenden Ströme) der erteilten Fassung und setzen sich somit direkt mit den Entscheidungsgründen auseinander. Die Einspruchsabteilung war erst in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Auslegung dieses Merkmals von ihrer mit dem Ladungsbescheid mitgeteilten vorläufigen Meinung abgerückt. Die Änderungen sind auch geeignet, die Einwände der Einspruchsabteilung auszuräumen, wie im Folgenden ausgeführt wird.
1.3 Die Verfolgung dieser Änderungen als Hauptantrag ist zudem der Verfahrensökonomie zuträglich.
2. Hauptantrag - Artikel 123 (2) EPÜ Der Gegenstand der Ansprüche 1, 10 und 13 des Hauptantrags geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
2.1 Zwar wurden mit den Merkmalen "Rohrleitung" und "Einführung in eine gemeinsame Rohrleitung" Begrifflichkeiten in die Ansprüche aufgenommen, die nicht wörtlich in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart sind. Jedoch erschließen sich diese unmittelbar und eindeutig aus den Ausführungsformen der Figuren 1 und 2 und stehen auch nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Beschreibung. Die hierfür relevante Offenbarungsstelle ist der Absatz zwischen den Seiten 13 und 14 der ursprünglich eingereichten Fassung, welcher Teil der Beschreibung der Ausführungsform von Figur 1 ist und die sumpfseitige Verkopplung des Kopfteils der Niederdruckkolonne und mit dem Fußteil der Argonkolonne sowie mit der Pumpe beschreibt. Die nun beanspruchte Rohrleitungskonstellation geht hieraus in Verbindung mit der Figur für die Fachperson in direkter und unmittelbar Weise hervor.
2.2 Soweit die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung bezüglich der sehr ähnlichen Fassung im damaligen Hilfsantrag 3 argumentiert hat, es handele sich hierbei um eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da die "Zusammenführung der Rohrleitungen [...] in strukturellem und funktionalem Zusammenhang mit anderen Elementen der Anlage, wie den Säulen, dargestellt" wird, ist dies zumindest für den vorliegenden Hauptantrag nicht überzeugend. So ist die Pumpenverschaltung in Verbindung mit den beiden Kolonnensümpfen mehrfach als wesentlicher Teil der Erfindung im allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglichen Fassung erwähnt (vgl. ursprüngliche Fassung Seite 6, Zeilen 4 bis 8 und Seite 9, Zeile 4 bis 12). Diese ist auch bereits ein Merkmal der ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 13. Deren nähere Spezifikation gemäß des jetzigen Hauptantrags hat für die Fachperson erkennbar keine weiteren Auswirkungen auf die anderen Anlagenmerkmale und ist in den Figuren 1 und 2 eindeutig offenbart.
2.3 Das einzige in Figur 1 offenbarte Anlagenteil, welches in direkter Wechselwirkung mit der Änderung steht ist der vom Strom "n" abzweigende Rückführung mit Ventil, der nach der Pumpe in den Kopfteil der Niederdruckkolonne (über das hier angedeutete Entspannungsventil) zurückführt, wie in dem nachfolgenden Ausschnitt aus Figur 1 dargestellt. Wie die Beschwerdeführerin jedoch überzeugend argumentiert hat, erkennt die Fachperson aus der Gesamtheit der ursprünglichen Offenbarung, dass diese Rückführung kein funktioneller Teil der Luftzerlegungsanlage für den erfindungsgemäßen Betrieb ist. Sie ist lediglich als Bypass für bestimmte aus dem ordnungsgemäßen stationären Betrieb herausfallende Lastsituationen vorgesehen (genannt wurden beispielsweise das Anfahren der Anlage und Lastwechsel).
Dies bestätigt sich auch aus der Würdigung der gesamten ursprünglichen Offenbarung. Weder wird der in Figur 1 dargestellte Rückstrom in der Beschreibung erklärt noch findet er überhaupt Erwähnung und ist somit zumindest nicht als wesentliches Funktionselement oder gar als ein mit den Erfindungsmerkmalen in funktioneller Verbindung stehendes Element in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart.
Dies wird weiterhin dadurch bestätigt, dass der Rückstrom in den Sumpf nach der Pumpe in Figur 2 gar nicht dargestellt ist. In der Beschreibung der Figur 2, Seite 15, Zeilen 19 bis 25 wird der (im Vergleich zu dem Anlagenschema von Figur 1) "noch stärkere" schematische Charakter der Darstellung der Erfindungsidee hervorgehoben, wodurch "auf eine Darstellung der entsprechenden [weiteren, der Fachperson für die technische Realisierung einer solchen Anlage bekannten] Verbindungen [...] weitgehend verzichtet" wurde.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1 D2 ist der nächstliegende Stand der Technik, da hier (siehe Ausschnitt aus Figur 1 von D2 unten) die Niederdruckkolonne wie gemäß des Patents in Kopf- und Fußabschnitt zweigeteilt ist, und Flüssigkeit aus dem Sumpf des Kopfteils (4) in den Kopf des Fußteils mit einer Pumpe (12) überführt wird. Zudem wird dem Sumpf des Kopfteils der Niederdruckkolonne (4) auch noch ein Flüssigstrom (19) aus dem Sumpf der Argonkolonne (18) zugeführt und somit indirekt ebenfalls der Pumpe 12 zugeführt.
3.2 Unstreitig unterscheidet sich der Gegenstand der Ansprüche 1, 10 und 13 von D2 darin, dass:
a) b) die Argonkolonne in D2 nicht mehrteilig ausgeführt ist und der Strom aus dem unteren Bereich (Sumpf) der Argonkolonne nicht durch eine Rohrleitung der Pumpe zugeführt wird, die mit der Rohrleitung aus dem unteren Bereich (Sumpf) des Kopfteils der Niederdruckkolonne in eine gemeinsame Rohleitung münden, die mit der gemeinsamen Pumpe verbunden ist.
3.3 Beide Merkmale sind funktionell nicht miteinander verbunden und sind entsprechenden Teilaufgaben zuzuordnen.
3.4 Dabei stimmt die Kammer bezüglich Merkmal a) der angefochtenen Entscheidung zu, dass die Teilung der Argonkolonne in mehrere Teile zur Verringerung der Bauhöhe der Anlage fachüblich und beispielsweise aus D3 bekannt ist (siehe Seite 31, Absatz 2).
3.5 Bezüglich Merkmal b) argumentiert die Beschwerdeführerin, dass eine Zuleitung in den Kolonnensumpf der Niederdruckkolonne - wie in D2 offenbart - zwingend erfordere, dass die Argonsäule gegenüber der Niederdrucksäule erhöht angeordnet sei. Dieses wirke sich negativ auf die Bauhöhe aus. Die Verringerung der Bauhöhe sei jedoch gerade die objektive technische Aufgabe.
Die direkte Zuführung beider Sumpfströme mittels Rohrleitungen zur gemeinsamen Pumpe ermöglicht zwar die Anordnung beider Kolonnensümpfe auf gleicher Höhe (oder des Sumpfs der Argonsäule sogar unterhalb des Sumpfs der Niederdrucksäule), da nun die Pumpe auch die Triebkraft für den Flüssigstrom aus der Argonkolonne sicherstellt, ohne dass eine Höhendifferenz zwischen den Kolonnensümpfen notwendig wäre. Allerdings verringert sich die Bauhöhe nur dann, wenn der Fußteil der Argonsäule eine größere Bauhöhe hat als der Kopfteil der Niederdruckkolonne. Dies ist nicht beansprucht und die unabhängigen Ansprüche umfassen ohnehin auch Ausführungsformen, bei denen der Sumpf der Argonkolonne oberhalb des Sumpfes des Kopfteils der Niederdruckkolonne oder sogar oberhalb dessen Kopf liegt (vgl. Patent, Figur 2, Ansprüche 3, 12 und 15 sowie Beschreibung, Absätze [0023] und [0057]). Somit liegt die technische Aufgabe nicht in der Verringerung der Bauhöhe wie von der Beschwerdeführerin argumentiert. Die objektive technische Aufgabe ist vielmehr allgemeiner in der Erhöhung der Flexibilität bezüglich der räumlichen Anordnung des Fußteils der Argonkolonne im Kolonnensystem der der Luftzerlegungsanlage zu sehen.
Aus dem vorliegenden Stand der Technik wird die Lösung dieser Aufgabe durch das Unterscheidungsmerkmal b) nicht nahegelegt.
3.6 D2 selbst begründet die Zuführung des Stroms aus dem Sumpf der Argonsäule in den Sumpf des Kopfteils der Niederdruckkolonne mit dem Durchmischungs- und Speichereffekt, der sich durch die Zuführung in das Sumpf-Holdup-Volumen ergibt (D2bis, Absätze [0017] und [0020]: "stored for a time"/ "reduce the effect of load fluctuation"). Die Fachperson würde ausgehend von D2 eine Abkehr von dieser Lehre durch eine direkte Zuleitung zur Pumpe daher nicht lediglich auf Basis ihres Fachwissens in Betracht ziehen. Eine Lösung gemäß der unabhängigen Ansprüche wird auch aus den weiteren in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Dokumenten D3, D4 und D9 nicht nahegelegt, da keine dieser Dokumente eine direkte Rohrleitungsverbindung vom Unterteil der Argonkolonne zu der Pumpe zwischen den beiden Teilen der Niederdruckkolonne nahelegt oder überhaupt offenbart.
D3 und D9 offenbaren eine einteilige Niederdruckkolonne. D4 offenbart zwar eine Kombination einer zweiteiligen Niederdruckkolonne mit einer zweiteiligen Argonkolonne (Seite 3, Zeilen 3 bis 8, hierzu ist in D4 kein Anlagenschema offenbart), es wird dort jedoch nicht ausgeführt, ob und wie der Fußteil der Argonkolonne mit dem Kopfteil der Niederdruckkolonne verbunden ist und ob eine gemeinsame Pumpe oder ggf. einzelne Pumpen vorzusehen sind.
4. Der Hauptantrags erfüllt somit die Erfordernisse des EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
1 bis 15 eingereicht mit der Bezeichnung "Hilfsantrag 2" während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Beschreibung und Zeichnungen:
gemäß Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold