Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.05.2024 – T 1873/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2024:T187322.20240529
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1873/22 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 29. Mai 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechender) ASSA ABLOY (Schweiz) AG Untere Schwandenstrasse 22 8805 Richterswil (CH) Vertreter:
Clerc, Natalia Isler & Pedrazzini AG Giesshübelstrasse 45 Postfach 1772 8027 Zürich (CH) Beschwerdegegnerin:
Athmer oHG Sophienhammer 59757 Arnsberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Schäperklaus, Jochen Fritz Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Postfach 1580 59705 Arnsberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton V. Bevilacqua C. Heath Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3203006 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Juni 2022.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) hat form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, mit welcher festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (Hilfsantrag II) das europäische Patent Nr. 3 203 006 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ und unzulässiger Erweiterung gemäß Artikel 100 c) EPÜ.
II. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, nämlich dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte.
III. Am 29. Mai 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Zu den Einzelheiten des Verlaufs wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt:
die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patent im vollem Umfang. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag II wie durch die Einspruchsabteilung aufrechterhalten (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis des Hilfsantrags III aus dem Einspruchsverfahren.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II (Hauptantrag) lautet wie folgt (die in der angefochtenen Entscheidung verwendete Merkmalsgliederung wurde durch die Kammer hinzugefügt):
a. b. "Dichtungsprofil (1) für eine Tür, umfassend ein Führungsprofil (2) und ein Tragprofil (3), wobei das Tragprofil (3) an zumindest einem Ende (5) des Führungsprofils (2) über das Ende (5) des Führungsprofils (2) zumindest ca. 0.5 cm hinaus ragt, wobei das Dichtungsprofil (1) eine Dichtung (4) umfasst, die am Tragprofil (3) angeordnet ist, wobei das Tragprofil (3) teilweise innerhalb des Führungsprofils (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung (4) an zumindest einem Ende des Tragprofils (3) über das Ende des Tragprofils (3) hinausragt, und dass das Tragprofil (3) an beiden Enden des Führungsprofil (2) über die Enden des Führungsprofils (2) hinaus ragt."
c. d. f. e. g. Der Wortlaut der Ansprüche des Hilfsantrags III ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
V. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1:
D2:
D2a:
D3:
D4:
D5:
D6:
D7:
D9:
D10:
VI. EP 2 570 580 A2 JP 8-177336 A Übersetzung der D2 US 2011/0113696 A1 EP 2 085 559 A2 EP 2 474 698 A2 EP 2 949 855 A1 DE 1 095 500 A EP 2 405 095 A2 EP 1 167 678 A2 Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit D2 in Kombination mit einem der D4, D5, D6, D9 und D10 unter Berücksichtigung der D7 1.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.7.2.2 der angefochtenen Entscheidung fest, dass D2 kein geeigneter Ausgangspunkt für eine Diskussion über die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II sei.
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und bringt Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit vor, indem sie das Dokument D2 als Ausgangspunkt nimmt und es mit einem der Dokumente D4, D5, D6, D9 und D10 kombiniert, jeweils unter Berücksichtigung der Lehre von D7. Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Angriffen während der mündlichen Verhandlung betont, dass D2 nur dann als Startpunkt geeignet sei, wenn sich Merkmal g), aus Figur 1 dieses Dokuments entnehmen lasse.
Dies sei der Fall, obwohl es in der Beschreibung nicht explizit erwähnt werde, weil der Fachmann aus Figur 1 klar und unmissverständlich erkennen könne, dass das dort gezeigte Größenverhältnis und Relativstellung zwischen Tragprofil (30) und Führungsprofil (16) das bewusste Ergebnis technischer Überlegungen sei, die zu einer Verbesserung der Dichtwirkung in den Eckbereichen beitrügen, unabhängig von der Konfiguration des Absenkmechanismus in D2. Diese Dichtwirkung sei sowohl direkt der Figur 1, als auch dem Absatz [0003] der Beschreibung (siehe die Übersetzung D2a) zu entnehmen, wo erläutert werde, dass die Dichtung an einem Ort wie einem Reinraum verwendet werden solle, der eine höhere Luftdichtigkeit erfordere, oder an einem Ort, an dem eine höhere Schalldämmung erforderlich sei.
1.3 Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt, obwohl das in Figur 1 gezeigte Tragprofil (30) an beiden Enden des Führungsprofils (16) über die Enden des Führungsprofils tatsächlich hinausragt. Grund dafür ist, dass Figur 1 eine schematische Darstellung eines Dichtungsprofils wiedergibt, aus der Details, wie z. B. Größenverhältnisse und Relativstellungen nur entnommen werden können, sofern die zeichnerische Darstellung dem zuständigen Fachmann eine für ihn erkennbare und ausführbare Lehre zum technischen Handeln vermittelt (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, RdB im folgenden, II.E.1.13.2).
Im vorliegenden Fall liefert die Beschreibung dem Fachmann keinen Anhaltspunkt für eine unmissverständliche Auslegung dieser Zeichnung im Sinne der Beschwerdeführerin. In Absatz [0003], auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrem Argument stützt, wird tatsächlich die Verwendung in Situationen wie Labortüren erwähnt, in denen gute Dichteigenschaften erforderlich sind. Dennoch ist das Argument der Beschwerdeführerin nicht überzeugend, weil sich aus diesem Absatz nicht ableiten lässt, dass genau das Hinausragen des Tragprofils über die Enden des Führungsprofils das bewusste Ergebnis technischer Überlegungen ist, um die Dichtung besonders für Labortüren geeignet zu machen.
Außerdem lehrt Absatz [0004] der D2a explizit, dass die Dichtwirkung in den Eckbereichen nicht durch Merkmal g), sondern durch einen Eckdichtungsmechanismus (14) verbessert wird, der, wenn die Tür geschlossen wird, hinausragt und den Spalt zwischen der Ecke der Tür und der Ecke des Gegenstücks schließt.
Es ist somit kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass genau diese Details der schematischen Darstellung ein technisches Merkmal und damit eine bestimmte technische Lehre des abgebildeten Dichtungsprofils abbilden sollen und nicht nur zeichnerische Freiheiten oder Ungenauigkeiten sind, die bei nicht maßstabsgetreuen, schematischen Darstellungen regelmäßig zu finden sind. Die Kammer kommt damit zu dem Ergebnis, dass D2 das Merkmal g) nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, die D2 als Ausgangspunkt nehmen, sind bereits auf dieser Grundlage nicht überzeugend.
Letztlich hat die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass diese Einwände nur unter der Voraussetzung relevant seien, dass D2 Merkmal g) offenbare, siehe oben.
2. Erfinderische Tätigkeit D1 in Kombination mit D7 2.1 Die Einspruchsabteilung hat die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags II ausgehend von D1 in Kombination mit D7 sowohl auf der Basis des Unterscheidungsmerkmals f) als auch auf der Basis des Unterscheidungsmerkmals g) anerkannt (siehe II.7.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und argumentiert, dass die Kombination der D1 mit D7 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 ergebe. Merkmal g) sei als das einzige Unterscheidungsmerkmal gegenüber D1 anzusehen und in Kombination mit Merkmal c) auszulegen.
Bei D1, Figur 1, rage das Tragprofil (2, 3) nur am rechten Ende des Führungsprofils (1) über das Ende des Führungsprofils (1) hinaus, nicht aber bei der Auslöserseite (5). Der einzige Unterschied gegenüber diesem bekannten Dichtungsprofil sei somit nicht, dass das Tragprofil an beiden Enden des Führungsprofils über die Enden des Führungsprofils hinaus rage, sondern lediglich, dass das Tragprofil auch auf der Auslöserseite über das Ende des Führungsprofils hinausrage.
Wirkung dieses Unterschieds sei gemäß Absatz [0008] des Streitpatents eine besonders gute Abdichtung auch auf der Auslöserseite. Zu lösende Aufgabe sei somit, die Dichtwirkung auch auf der Auslöserseite zu verbessern (Beschwerdebegründung, Seite 17). Dieses Unterscheidungsmerkmal sei in D7 offenbart, weil in Figur 1 eine Dichtungsvorrichtung sichtbar sei, bei der das Tragprofil (1) auf der Auslöserseite über das Führungsprofil (3) hinausrage.
Dazu argumentiert die Beschwerdeführerin, dass Absatz [0047] der D1 den zusätzlichen Hinweis gebe, dass das Dichtungsprofil (4) wegen seiner Flexibilität vom Tragprofil (3) gehalten werden müsse und nur zu einem gewissen Grad ohne Stützung auskomme. Der Fachmann würde anhand dieses Hinweises die Vorteile des in D7 gezeigten auslöserseitigen Überragens des Tragprofils über das Ende des Führungsprofils hinaus erkennen und ohne praktische Schwierigkeiten auf die Vorrichtung gemäß D1 anwenden.
Folglich mangele es dem Gegenstand des Anspruchs 1 in Anbetracht der Kombination der Lehren der Schriften D1 und D7 an erfinderischer Tätigkeit.
2.3 Selbst wenn Figur 1 von D7 und die zu lösende Aufgabe so verstanden werden sollten, was die Beschwerdegegnerin bestritten hat, hat die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht überzeugend dargelegt. Dies liegt daran, dass sich in der Beschreibung der D7 keine Passage findet, die als Hinweis angesehen werden könnte, der den Fachmann veranlassen würde, das (von der Beschwerdeführerin der Figur 1 entnommene) Unterscheidungsmerkmal so umzusetzen, dass hierdurch die (ebenfalls von der Beschwerdeführerin formulierte) Aufgabe gelöst würde.
Es wird ferner angemerkt, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass Absatz [0047] von D1 einen solchen Hinweis gebe, nicht überzeugend ist, weil dort ein Zusammenhang zwischen der spezifischen technischen Gestaltung des Dichtungsprofils in D1 und der aus dem Unterscheidungsmerkmal formulierten Aufgabe nicht ersichtlich ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II ist somit gegenüber der Kombination der D1 mit D7 als erfinderisch anzusehen.
3. D1 in Kombination mit D2 3.1 Die Beschwerdeführerin hat die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung von D2 infrage gestellt. Der einzige Unterschied sei, dass das Tragprofil auch auf der Auslöserseite über das Ende des Führungsprofils hinausrage (Teil des Merkmals g)).
Wirkung dieses Unterschieds sei gemäß Absatz [0008] des Streitpatents, eine besonders gute Abdichtung auch auf der Auslöserseite zu erreichen. D2 lehre, dass sich ein Tragprofil mit einer daran befestigten Dichtung entlang und über die Seite des Führungsprofils erstrecken sollte, um eine verbesserte Abdichtung in diesem Eckbereich zu ermöglichen. Dies sei sowohl der Figur 1 als auch dem Absatz [0003] der Beschreibung (siehe die Übersetzung D2a) zu entnehmen.
Diese Erkenntnis ergebe sich für den Fachmann bereits aus der Betrachtung der Zeichnungen und gelte unabhängig von der Konfiguration des Absenkmechanismus in D2. Der Fachmann, der von D1 ausgehe, würde daher in Betracht ziehen, das Tragprofil der D1 analog zu D2 zu verlängern, insbesondere weil Absatz [0047] der D1 bereits die Wichtigkeit eines längeren Tragprofils für die Dichtwirkung hervorhebe.
3.2 Die Kammer ist von diesen Argumenten der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht überzeugt. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, enthält D2 keine Lehre, die den Fachmann konkret veranlassen würde, ausgehend aus D1 aus irgendeinem Grund auf das Merkmal g) zurückzugreifen.
Dies ist schlicht deshalb so, weil D2 das gesamte Merkmal g) nicht offenbart und damit das von der Beschwerdeführerin identifizierte Unterscheidungsmerkmal (ein Teil von Merkmal g)) auch nicht lehren kann (siehe Punkt 1.3 oben). Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II ist somit gegenüber der Kombination der D1 mit D2, als erfinderisch anzusehen.
4. D1 in Kombination mit D7 und D3 4.1 In Abschnitt 7.4 der Beschwerdebegründung stellt die Beschwerdeführerin die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D3 als Sekundärdokument für Merkmal g) (Teil des Merkmals g) in Betracht gezogen auf Merkmal c)) infrage. Auch D3 offenbare, laut Beschwerdeführerin, dass das Tragprofil beidseitig über das Führungsprofil hinausrage und dies die Dichtwirkung auf beiden Seiten verbessere.
Die mit Merkmal g) zu lösende Aufgabe sei erneut, eine Dichtungsvorrichtung zu schaffen, bei der die Dichtwirkung auch auf der Auslöserseite der Dichtungsvorrichtung verbessert werde. Die Veranlassung, D1 und D3 zu kombinieren, um Merkmal g) in D1 zu verwirklichen, sei in D3 zu finden, weil in der Figur 1A dieser Schrift das Profil 104 kürzer als der Türflügel sei, und das Profil 110 sich über die gesamte Länge der Tür erstrecke.
Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführte Begründung, dass D3 nicht mit D1 kombinierbar sei, weil dort im Gegensatz zu D1 außerhalb des Türrahmens abdichtet werde, sei somit nicht überzeugend, weil dies für die Lösung der mit Merkmal g) zu lösenden Aufgabe nicht relevant sei.
4.2 Die Kammer ist nicht überzeugt, dass der Fachmann eine Veranlassung hat, D1 mit D3 zu kombinieren. D1 betrifft ein Dichtungsprofil, das in einer festen, dauerhaften Position unter der Tür oder am unteren Außenrand der Tür angebracht ist und horizontal nicht länger als die Breite der Tür sein darf.
Weil eine Tür sich beim Öffnen und Schließen in einem Bogen bewegt, lehrt D3, dass es notwendig ist, dass bei solchen Dichtungsprofilen die Dichtung an jedem Ende einen kleinen Spalt aufweist, um Bewegungen zu ermöglichen und in den Türrahmen zu passen, wodurch die Wärme entweichen und kalte Luft eindringen kann. D3 lehrt, dass diese Nachteile durch einen "Zugluftstopper" ("draft blocker", siehe die Absätze [0004] und [0005]) überwunden werden können, der länger als die Breite der Tür sein und gegen den Boden der Tür auf der Innenseite, d.h. außerhalb des Türrahmens, platziert werden kann.
Der Vorteil eines Zugluftstoppers gemäß D3 ist, dass er etwas länger sein kann als die Tür breit ist und daher fest gegen den Türrahmen an beiden Seiten der vertikalen Kanten der Tür gepresst werden kann, um so Zugluft sowohl von unten als auch rund um die Tür weiter zu blockieren (D3, Absatz [0016]).
Unter Berücksichtigung des oben Gesagten schließt sich die Kammer der Feststellung der Einspruchsabteilung an, dass der Fachmann die Lehre der D3 nicht berücksichtigen würde, um das Dichtungsprofil gemäß D1 weiterzuentwickeln, weil D3 und D1 zwei völlig unterschiedliche Dichtungsvorrichtungen zeigen. Insbesondere würde die Fachperson die in D3 vorgeschlagene technische Lösung in Bezug auf einen außerhalb des Türrahmens platzierten Zugluftstopper nicht ohne technische Schwierigkeiten in das unter der Tür oder am unteren Außenrand der Tür angebrachte Dichtungsprofil von D1 einführen können.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II ist somit gegenüber der Kombination der D1 mit D3 als erfinderisch anzusehen.
5. D4 bis D7 in Kombination mit D2 oder D3 5.1 Die Einspruchsabteilung hat die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II ausgehend von D4, D5, D6 oder D7 in Kombination mit D2 oder D3 auf der Basis der Unterscheidungsmerkmale c) und g) anerkannt (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.7.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das und macht dabei geltend, Merkmal c) sei willkürlich und leiste somit keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit. Ferner, dass Merkmal g) entweder durch die Kombination mit D2 oder durch die Kombination mit D3 nahegelegt werde. Diesbezüglich verfolgt die Beschwerdeführerin eine Argumentation, die im Wesentlichen denselben Argumentationslinien folgt, die bereits bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit des Merkmals g) ausgehend von D1 in Verbindung mit einem dieser beiden Dokumente dargelegt wurden.
5.3 Der Einwand, der auf der Kombination von D4, D5, D6 oder D7 mit D2 basiert, ist nicht überzeugend, denn wie bereits in Abschnitt 1.3 oben diskutiert, ist die Kammer der vorläufigen Meinung, dass D2 das Merkmal g) nicht offenbart. Der Einwand, der auf der Kombination von D4, D5, D6 oder D7 mit D3 basiert, ist aus denselben Gründen nicht überzeugend, die bereits in Bezug auf die Kombination von D1 mit D3 diskutiert wurden (siehe Punkt 4 oben). Tatsächlich offenbaren sowohl D4 (siehe Anspruch 1 und die Figuren) als auch D5 (siehe Absatz [0002] und die Figuren 1 bis 6), D6 (Spalte 1, Zeilen 1 bis 6) und D7 (Figuren 1 und 2) Dichtungsprofile, die den Raum zwischen der Tür und dem Rahmen versiegeln, während D3 ein völlig anderes System, nämlich ein Zugluftstopper, zeigt.
Im Ergebnis ist daher keine der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton