Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.05.2024 – T 2158/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2024:T215821.20240521

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2158/21 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 21. Mai 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) General Electric Technology GmbH Brown Boveri Strasse 7 5400 Baden (CH) Vertreter:

Rüger Abel Patentanwälte PartGmbB Webergasse 3 73728 Esslingen a. N. (DE) Beschwerdegegnerin:

Innomotics GmbH Vogelweiherstraße 1-15 90441 Nürnberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Oktober 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1917712 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord C.D. Vassoille L. Bühler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 917 712 zurückzuweisen.

II. Die folgenden Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:

D1: DE 101 03 031 A1 D3: US 5,870,293 III. In der angefochtenen Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu dem Schluss gelangt, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ, Artikel 100 b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen.

IV. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien unter anderem ihre vorläufige Meinung mit, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Kombination der Dokumente D3 und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ).

V. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 21. Mai 2024 statt. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in unveränderter Form aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung gemäß dem mit Schreiben vom 22. April 2024 eingereichten Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten.

VI. Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern hinzugefügt):

"[M1] Pulswiderstand [M2] für einen Umrichter im höheren Spannungs- und Leistungsbereich, [M3] wobei der Pulswiderstand wenigstens zwei zweipolige Subsysteme (24) und ein Widerstandselement (14) aufweist, [M4] wobei diese Subsysteme (24) und das Widerstandselement (14) elektrisch in Reihe geschaltet sind, [M5] wobei das zweipolige Subsystem (24) zwei abschaltbare Halbleiterschalter (32,34), zwei Dioden (36,38) und einen unipolaren Speicherkondensator (40) aufweist, [M6] wobei die beiden abschaltbaren Halbleiterschalter (32,34) elektrisch in Reihe geschaltet sind, [M7] und diese Reihenschaltung elektrisch parallel zum unipolaren Speicherkondensator (40) geschaltet ist, [M8] und wobei jedem abschaltbaren Halbleiterschalter (32,34) eine Diode (36,33) antiparallel geschaltet ist."

VII. Die Wiedergabe des Hilfsantrags 1 war, angesichts der von der Kammer getroffenen Entscheidung über diesen Antrag, an dieser Stelle nicht erforderlich.

VIII. Auf die detaillierten Argumente der Parteien wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ) 1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

1.2 Die Beschwerdeführerin stützt den Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ unter anderem auf das Dokument D3, das als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden kann. Unterscheidungsmerkmale 1.3 Das Dokument D3 offenbart einen Pulswiderstand für einen Umrichter im höheren Spannungs- und Leistungsbereich im Sinne der Merkmale M1 und M2 des Anspruchs 1. 1.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass ein Pulswiderstand im Sinne des Anspruchs 1 durch die Entnahme von Energie aus dem Zwischenkreis gekennzeichnet sei. Dies werde durch die Lehre des Dokuments D3 jedoch gerade ausgeschlossen, da durch die Ausbildung als Dreipol mit Erdverbindung die Widerstände 14 und 15 jeweils nur Energie aus den ihnen zugeordneten Kondensatoren 17 und 18 entnähmen.

1.5 Die Kammer kann der Beschwerdegegnerin nicht in ihrer Argumentation folgen. Ein Pulswiderstand, auch bekannt als Brems- oder Chopper-Widerstand, dient im Zusammenhang mit Umrichtern im Allgemeinen zum Abbau überschüssiger Energie. Eine darüber hinaus gehende Funktion bzw. Anordnung des beanspruchten Pulswiderstands in der behaupteten Art, wonach die positive und die negative Zwischenkreisschienen über den Pulswiderstand miteinander verbunden sein müssen, ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Ganz im Gegenteil besagt Anspruch 1 nichts über die konkrete Anordnung des Bremswiderstands in einem zugeordneten Umrichter. Eine entsprechende Anordnung stellt auch keine implizite Lehre in dem Sinne dar, dass der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht anders verstehen würde also so, dass der Pulswiderstand zwingend eine (direkte bzw. verzweigungsfreie) Verbindung zwischen den beiden Schienen des Gleichspannungszwischenkreises herstellt.

1.6 Weiterhin wird in dem Dokument D3 zweifelsfrei die Ableitung überschüssiger Energie über die Widerstände 14 und 15 beschrieben, siehe insbesondere Spalte 2, Zeilen 35 bis 38:

"Dieser Zweck wird erfindungsgemäß dadurch erreicht, dass beide Pole des Gleichspannungsnetzes an einem Umrichter der Station über ein Schaltglied und einen Widerstand mit Masse verbunden werden" (maschinelle Übersetzung aus dem Englischen) Siehe auch die Offenbarung in D3, Spalte 4, Zeilen 50 bis 52 und insbesondere auch Spalte 5, Zeilen 4 bis 15:

"Das oben beschriebene System funktioniert folgendermaßen, wenn an der zweiten Station 4 eine Unsymmetrie auftritt. Die Unsymmetrie kann aus einer Erhöhung der Gleichspannung oder einer Blockierung des Umrichters dieser Station resultieren. Die Unsymmetrie wird von der Einrichtung 21 erkannt, die Signale an das Gerät 10 sendet, um die Schaltglieder 12 und 13 so zu steuern, dass sie abwechselnd die Verbindungen mit der Erde herstellen und unterbrechen. Dies bedeutet, dass die elektrische Energie über den zugehörigen Widerstand abgeleitet werden kann, wenn ein Schaltglied 12 oder 13 eingeschaltet wird, was der Leistungsunsymmetrie und dem Anstieg der Gleichspannung des Gleichspannungsnetzes entgegenwirkt." (maschinelle Übersetzung aus dem Englischen) 1.7 Zur Ableitung der überschüssigen Energie aus dem Gleichspannungskreis lehrt die D3 eine zusätzliche Funktion, nämlich die abwechselnde Betätigung der Schalter 12 und 13, so dass ein pulsierender Erdstrom erzeugt wird, der von dem Element 22 der ersten Station 5 erfasst wird. Auf diese Weise soll nach der Lehre der D3 die erste Station 5 eine bestehende oder drohende Überspannung erkennen, ohne dass eine Telekommunikationsverbindung zwischen den Stationen erforderlich ist (siehe insbesondere D3 in Spalte 1, Zeilen 61 bis 67 und Spalte 5, Zeilen 15 bis 30). Diese Zusatzfunktion steht jedoch der hiervon unabhängigen Funktion der Widerstände 14 und 15 zur Ableitung überschüssiger Energie nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Widerstände 14 und 15 zusammen mit den ihnen zugeordneten Schaltern 12 und 13 einen Pulswiderstand im Sinne des Anspruchs 1 bilden.

1.8 Gemäß der Merkmale M3 und M4 weist der Pulswiderstand zwei zweipolige Subsysteme und ein Widerstandselement auf, wobei diese Subsysteme und das Widerstandselement elektrisch in Reihe geschaltet sind. Das Dokument D3 offenbart in Spalte 4, Zeilen 50 bis 54 insbesondere Folgendes:

"Die beiden Pole 2, 3 des Gleichspannungsnetzes sind bei einer zweiten Station 4 über ein Schaltglied 12, 13, das jeweils ein- und ausschaltbare Bauteile in Form von IGBTs enthalten kann, und ein Widerstandselement 14, 15 mit der Erde 16 verbunden." (maschinelle Übersetzung aus dem Englischen) Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, wonach dieser Wortlaut eindeutig das Bestehen des Schaltglieds 12 bzw. 13 aus mehreren IGBTs offenbart. Auch ist der Begriff "Subsystem" in Anspruch 1 nicht näher definiert, sodass sich auch aus dem Begriff als solchem kein Unterschied zu den Schaltelementen 12 und 13 ergibt. Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass das Dokument D3 die Merkmale M3 und M4 unmittelbar und eindeutig offenbart.

1.9 Die weiteren Merkmale M5 bis M8 des Anspruchs 1 sind unstreitig nicht in dem Dokument D3 offenbart. Objektive technische Aufgabe - Zulassung der neuen Argumentationslinie in das Beschwerdeverfahren (Artikel 12 (4) VOBK) Die Beschwerdeführerin argumentierte in der Beschwerdebegründung, dass die objektive technische Aufgabe in einer verbesserten Steuerung des Energiegehalts des DC-Zwischenkreises zu sehen sei. Demgegenüber liegt der angefochtenen Entscheidung, ausgehend von D3, die objektive technische Aufgabe zugrunde, die Spannungsfestigkeit des Pulswiderstands zu erhöhen. Die von der Beschwerdeführerin neu formulierte objektive technische Aufgabe erfüllt damit nicht die Voraussetzungen von Artikel 12 (2) VOBK. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie bereits in dem Schreiben vom 11. September 2020 vor der Einspruchsabteilung eine entsprechende Argumentationslinie verfolgt habe. Weiterhin hat sie auf das Protokoll über die mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung verwiesen, wo sie unter Punkt 8.4 eine entsprechende Argumentationslinie bereits dokumentiert sieht.

Dem vorgenannten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. September 2020 kann die Kammer lediglich das Argument entnehmen, dass durch die Verwendung der Submodule gemäß den Merkmalen M5 bis M8 der technische Effekt der Spannungsglättung und eine Reduzierung der Oberwellenschwingungen erzielt wird. Es erscheint fraglich, ob hierdurch bereits die objektive Aufgabe einer verbesserten Steuerung des Energiegehalts der Kondensatoren in dem DC-Zwischenkreis impliziert wird. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung kann die Kammer unter Punkt 8.4 lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die objektive technische Aufgabe in der Auslegung des Systems gemäß Dokument D3 für höhere Spannungen gesehen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht gänzlich davon überzeugt, dass die neue objektive technische Aufgabe bereits in zulässiger Weise im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und aufrechterhalten wurde und damit keine Änderung des Vorbringens im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK darstellt. Die neu formulierte objektive technische Aufgabe wird daher als Änderung im Sinne dieser Vorschrift angesehen.

Die Kammer hat das ihr nach Artikel 12 (4) VOBK zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, die Änderung in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Zum einen hält die Kammer die von der Beschwerdeführerin formulierte objektive technische Aufgabe einer verbesserten Steuerung des Energiegehalts des DC-Zwischenkreises für geeigneter als die Erhöhung der Spannungsfestigkeit. Die verbesserte Steuerung des Energiegehalts steht insbesondere auch im Einklang mit der Offenbarung des Streitpatents, welches ausdrücklich die Eignung der Submodule gemäß den Merkmalen M5 bis M8 zur verbesserten, nämlich feinstufigeren Steuerung und damit der Vermeidung einer unkontrollierten Stromabgabe hervorhebt (siehe insbesondere die Absätze [0005], Punkt c), [0006], [0011] und [0025] des Streitpatents). Zum anderen kann die Kammer der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wonach eine direkte Korrelation zwischen hohen Spannungen und der umso größeren Bedeutung einer verbesserten Steuerung zum Zwecke der Vermeidung von Oberwellenschwingungen besteht. Die von der Beschwerdeführerin neu formulierte objektive technische Aufgabe ist damit nicht gänzlich unabhängig von der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden objektiven technischen Aufgabe, sondern stellt vielmehr eine Konkretisierung derselben dar. Diese Konkretisierung trägt nach der Überzeugung der Kammer den Unterscheidungsmerkmalen M5 bis M8 deutlich eher Rechnung, als die bloße Erhöhung der Spannungsfestigkeit. Die Spannungsfestigkeit kann auf verschiedenem Wege erhöht werden, insbesondere durch die Erhöhung der Anzahl der Schalter oder durch die Bereitstellung von größer dimensionierten Schaltern.

Der Kerneffekt der erfindungsgemäßen Submodule liegt jedoch gerade in der verbesserten Dynamik des Bremsvorgangs durch die Möglichkeit, den Bremsstrom in Stufen feiner schalten zu können, wodurch eine glattere Spannungskurve erzielt und folglich Oberwellen vermieden werden.

Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass die neue objektive technische Aufgabe keine neuen komplexen Fragen aufwirft, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin die neue objektive technische Aufgabe bereits in der Beschwerdebegründung formuliert, so dass die Beschwerdegegnerin ausreichend Zeit hatte, sich argumentativ damit auseinanderzusetzen, was sie angesichts ihres erfolgten schriftsätzlichen Vortrags auch getan hat. Die Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin formulierten objektiven technischen Aufgabe für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit steht daher auch der Verfahrensökonomie nicht entgegen.

Die Kammer hat daher entschieden, die von der Beschwerdeführerin formulierte objektive technische Aufgabe einer verbesserten Steuerung des Energiegehalts des DC-Zwischenkreises nach Artikel 12 (4) VOBK in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Naheliegen der Lösung Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Fachmann zum Zwecke der verbesserten Steuerung des Energiegehalts des DC-Zwischenkreises die in dem Dokument D1 unstreitig offenbarte Lösung gemäß den Merkmalen M5 bis M8 entnommen und in dem in D3 offenbarten Pulswiderstand in naheliegender Weise implementiert hätte.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin hätte der Fachmann in dem Dokument D1 unmittelbar und eindeutig eine Lehre erkannt, die über die bloße Verwendung mehrerer ganzheitlicher "Ersatz-Dreipole 100" mit den drei Anschlüssen P, N und L hinausgeht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die grundlegende Lehre des Dokuments D1 wesentlich auf den inneren Aufbau der Ersatz-Dreipole abstellt, der aus einer Reihenschaltung einer beliebigen Anzahl identischer zweipoliger Subsysteme 10 besteht. So wird in dem Dokument D1 unter Punkt 5) des Absatzes [0014] offenbart, dass die Struktur des erfindungsgemäßen Ersatz-Dreipols durch die innere Reihenschaltung einer beliebigen Anzahl identischer zweipoliger Subsysteme realisiert wird. Wie bereits oben ausgeführt, entsprechen die in der D1 offenbarten zweipoligen Subsysteme 10 unstreitig den nach Merkmal M5 bis M8 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag definierten Subsystemen.

Ferner ergibt sich aus Absatz [0028] der D1 unmittelbar und eindeutig, dass der wesentliche erfindungsgemäße Vorteil der in der D1 offenbarten Lehre in der steuerbaren Gesamtkapazität zwischen den Sammelschienen P0 und N0 liegt. Der sich aus der getrennten Ansteuerbarkeit der einzelnen Submodule 10 ergebende Vorteil wird in dem Dokument D1 auch unter Punkt 2) des Absatzes [0014] hervorgehoben. Insbesondere wird dort als Vorteil ausdrücklich genannt, dass die möglichen Schaltzustände für das Zu- und Abschalten der in den einzelnen Submodulen enthaltenen Energiespeichern (Speicherkondensatoren 9, siehe D1 in Figur 2) so gestaltet sind, dass bei Überspannung zwischen den Sammelschienen P0 und N0 eine Energieaufnahme durch die betreffenden Energiespeicher in den einzelnen Submodulen erfolgt und darüber hinaus eine unkontrollierte Energieabgabe, insbesondere bei Kurzschlüssen zwischen den Sammelschienen P0 und N0, vorteilhaft verhindert werden kann.

Der Fachmann hätte somit die Vorteile der in Reihe geschalteten Submodule unabhängig von ihrer in D1 offenbarten Verwendung in den Phasenbausteinen bzw. "Ersatz-Dreipolen" einer Umrichterschaltung eindeutig als eigenständige Lehre erkannt. Insbesondere die Absätze [0014] und [0028] des Dokuments D1 hätten dem Fachmann unmittelbar eine Anregung gegeben, die in D1 offenbarte Reihenschaltung von Submodulen gemäß den Merkmalen M5 bis M8 in den Pulswiderstand gemäß D3 zu implementieren, um eine verbesserte Steuerung des Energiegehalts des DC-Zwischenkreises zu erreichen. Die in D3 offenbarte Ausbildung des Pulswiderstands als dreipolige Anordnung mit einer Verbindung zum Erdpotenzial steht nach der Überzeugung der Kammer der Implementierung der in D1 offenbarten Submodule gemäß den Merkmalen M5 bis M8 nicht entgegen. Wie oben unter Punkt 1.7 bereits dargelegt ist, hält die Kammer das in D1 offenbarte alternierende Betätigen der Schaltelement 12 und 13 für eine Zusatzfunktion, die jedoch unabhängig ist von der grundlegenden Funktion des Ableitens überschüssiger Energie auf den Sammelschienen 2 und 3 durch die Widerstände 14 und 15 in Kombination mit den zugehörigen Schaltelementen 12 und 13. Dies ergibt sich insbesondere aus den oben unter Punkt 1.8 genannten Offenbarungsstellen des Dokuments D3. Zwar mag der dreipolige Aufbau zum Zwecke der Vermeidung einer Telekommunikationseinrichtung im Kontext der in D3 offenbarten Bremsfunktion wesentlich sein, er steht der Implementierung der Submodule gemäß den Merkmalen M5 bis M8 jedoch in keiner Weise entgegen. Insbesondere stimmt die Kammer nicht mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass ein abwechselndes Takten der Schalter 12, 13 nicht mehr möglich wäre, und insbesondere auf die dreipolige Ausbildung verzichtet werden müsste, wenn der Fachmann die Submodule gemäß dem Dokument D1 als Schaltelemente 12, 13 in dem Pulswiderstand der D3 zum Einsatz bringen würde. Die Beschwerdegegnerin hat keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die diese Behauptung glaubwürdig untermauern konnten. Vielmehr ist nach der Überzeugung der Kammer ein getaktetes Schalten nach der Implementierung der Subsysteme gemäß den Merkmalen M5 bis M8 nicht nur nach wie vor möglich, sondern der Fachmann hätte klar erkannt, dass durch die Subsysteme in vorteilhafter Weise eine verbesserte Steuerung des Pulswiderstands möglich ist. Dies gilt in dem Dokument D3 umso mehr, als dass der Bremsstrom auf diese Weise an die auf den Sammelschienen 2 und 3 anliegende Spannung bzw. Überspannung in vorteilhafter Weise angepasst werden kann, ohne dass die Erzeugung eines getakteten Erdstroms, welcher über das Element 22 erfasst werden kann, beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin vorgetragen, dass eine Implementierung der in D1 offenbarten Subsysteme gemäß den Merkmalen M5 bis M8 in die dreipolige Anordnung nach D3 in technischer Hinsicht bereits deshalb nicht möglich wäre, weil sich die in den Submodulen enthaltenen Kondensatoren und deren Schaltung zwischen Sammelschiene 2 bzw. 3 und Erde sowie der anliegenden Gleichspannung immer weiter aufladen würden. Dies sei in dem Dokument D1 nicht der Fall, da dort die Reihenschaltung der Submodule mit Wechselstrom betrieben würden, sodass ein Ausgleich der Lade- und Entladevorgänge stattfinde. Eine Integration der Submodule nach D1 in die in D3 offenbarte Anordnung sei daher nicht möglich.

Dieses Argument hält die Kammer für technisch unzutreffend, denn es ist allgemein bekannt, dass sich ein Kondensator nur bis zum Wert der angelegten Spannungsquelle auflädt. Es versteht sich weiterhin, dass die Kondensatoren an den Einsatzzweck entsprechend angepasst zu dimensionieren sind (so auch die in D3 offenbarten Kondensatoren 17 bis 20). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt, dass die in D1 offenbarten Submodule, losgelöst von ihrem spezifischen Einsatz in den Phasenzweigen der Stromrichterschaltung, einen Stromfluss in zwei Richtungen erfordern.

Die Beschwerdegegnerin hat außerdem argumentiert, dass sich eine Begrenzung des Stromanstiegs auf einfache Art und Weise, insbesondere durch das Vorsehen einer Induktivität in der dreipoligen Anordnung nach D3 realisieren ließe. Auch dieses Argument vermag die Kammer nicht zu überzeugen, denn die bloße Bereitstellung einer Induktivität würde der Fachmann jedenfalls nicht zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe einer verbesserten Steuerung des Energiegehalts im DC-Zwischenkreis wählen, auch wenn ihm diese Lösung grundsätzlich bekannt wäre.

Nach einem weiteren Argument der Beschwerdegegnerin würde der Fachmann, sofern er die Steuerung der Energieinhalte der Kondensatoren 17 und 18 in dem Dokument D3 verbessern wollte, die VSC-Wandler 8 und 9 in dem Dokument D3 durch einen Stromrichter gemäß dem Dokument D1 ersetzen. Damit könne er auf die Kondensatoren 17 bis 20 verzichten und gleichzeitig den wirksamen Energiegehalt der Stromrichterschaltung gezielt steuern.

Die Kammer kann dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht folgen, denn der vorliegend durchzuführende Aufgabe-Lösungs-Ansatz geht nicht von dem in dem Dokument D3 offenbarten Wandler oder dem dort offenbarten Gesamtsystem aus, sondern vielmehr von dem dort offenbarten, durch die Elemente 12 und 13 in Verbindung mit den Widerständen 14 und 15 gebildeten, Pulswiderstand. Das Argument der Beschwerdegegnerin trägt somit nichts zu der Frage bei, ob der Fachmann den in dem Dokument D3 offenbarten Pulswiderstand zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe in naheliegender Weise so modifiziert hätte, dass er/sie zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt wäre. Schließlich bemerkt die Kammer der Vollständigkeit halber, dass, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt, Anspruch 1 das zusätzliche Vorhandensein einer Zwischenkreiskapazität weder explizit noch implizit ausschließt. Das Vorhandensein der Kondensatoren 17 und 18 in dem Dokument D3 hält die Kammer daher für unwesentlich für die Frage, ob der Fachmann Subsysteme im Sinne der Merkmale M5 bis M8 zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe in dem in D3 offenbarten Pulswiderstand eingesetzt hätte. Schließlich hat die Beschwerdegegnerin noch argumentiert, dass die Widerstände 14 und 15 nach der Lehre des Dokuments D3 jeweils nur Energie aus den ihnen zugeordneten Kondensatoren 17 bzw. 18 entnehmen, sodass keine Energieentnahme aus dem Zwischenkreis erfolge, wobei ein Strom von der positiven zur negativen Zwischenkreisschiene erzeugt werde. Auch dieses Argument überzeugt die Kammer nicht, denn Anspruch 1 ist, wie weiter oben bereits dargelegt, in keiner Weise auf eine konkrete Anordnung des Pulswiderstands im Verhältnis zu den Zwischenkreisschienen beschränkt. Die Entnahme von Energie aus Teilkapazitäten, wie in D3, steht dem Einsatz der Subsysteme gemäß den Merkmalen M5 bis M8 in dem Pulswiderstand gemäß D3 somit ebenfalls nicht entgegen.

Zusammenfassend sieht die Kammer die von der Beschwerdegegnerin behaupteten technischen Schwierigkeiten bei der Implementierung der aus D1 bekannten Subsysteme gemäß den Merkmalen M5 bis M8 in den Pulswiderstand gemäß D3 als nicht gegeben an. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Kammer insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Dokumente D3 und D1 ergibt. Er beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sodass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.

2. Hilfsantrag 1 - Zulassung in das Beschwerdeverfahren (Artikel 13 (2) VOBK) 2.1 Mit Schreiben vom 22. April 2024, und damit nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK, hat die Beschwerdegegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag 1 eingereicht.

2.2 Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen argumentiert, der Hilfsantrag 1 stelle eine Reaktion auf die Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK dar und diene zur Ausräumung sämtlicher gegen den Hauptantrag vorgebrachten Einwände. Die Einreichung des Hilfsantrags 1 erst nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK entspreche im Übrigen der gebotenen Verfahrensökonomie. Insbesondere habe man mit dem Hilfsantrag 1 das Verfahren in die Richtung lenken wollen, die die Kammer in ihrer Mitteilung vorgegeben habe. Der entsprechende Hilfsantrag 1 hätte somit auch nicht früher eingereicht werden können.

2.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente zur Berücksichtigung des Hilfsantrags 1 stellen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar. Die Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK beruhte ausschließlich auf bereits bekannten Tatsachen, Einwänden und Argumenten. Sie enthielt daher nichts, was die Beschwerdegegnerin hätte überraschen und folglich die Einreichung neuer Hilfsanträge hätte rechtfertigen können. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass gehabt, den Hilfsantrag 1 einzureichen. Schließlich bemerkt die Kammer, dass selbst dann, wenn der Hilfsantrag 1 dem Gebot der Verfahrensökonomie nicht entgegen stehen würde, dies keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK darstellt, der die Berücksichtigung des Hilfsantrags 1 im Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnte.

2.5 Da im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände, welche die Zulassung des Hilfsantrags 1 in das Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnten, weder erkennbar noch vorgetragen sind, hat die Kammer entschieden, den Hilfsantrag 1 im Beschwerdeverfahren nach Artikel 13 (2) VOBK nicht zu berücksichtigen.

3. Antrag auf Zurückverweisung 3.1 Für den Fall, dass die neue Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, basierend auf der neuen objektiven technischen Aufgabe, in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden würde, hat die Beschwerdegegnerin die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung beantragt.

3.2 Gemäß Artikel 111 (1) EPÜ wird eine Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Weiterhin ist in Artikel 11 VOBK festgelegt, dass eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurückverweist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

3.3 Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Gründe vor, die für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung sprechen. Zum einen besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern kein grundsätzliches Recht der Parteien auf die Prüfung eines Sachverhalts in zwei Instanzen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Aufl. 2022, V.A.9.2.1). Zum anderen ist durch die Zulassung der neuen objektiven technischen Aufgabe kein gänzlich neuer Fall entstanden, welcher grundlegend andere Fragen aufgeworfen hätte. Die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit im Lichte der neuen objektiven technischen Aufgabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Beschwerdegegnerin somit ohne weiteres zuzumuten. Weiterhin hat die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte, die in Anbetracht des bereits mehrere Jahre andauernden Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens sowie des fortgeschrittenen Alters des Patents weder für die Parteien noch für die Öffentlichkeit zu vertreten gewesen wäre.

3.4 Die Kammer hat aus den oben genannten Gründen entschieden, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuweisen.

4. Ergebnis Da der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht und der einzige Hilfsantrag 1 im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen war, war dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann R. Lord