Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.05.2024 – T 1170/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T117023.20240517
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1170/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 17. Mai 2024 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Robert Bosch GmbH C/IPE41 Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. März 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15784654.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Geisenhofer H. Geuss M. Millet
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. März 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15784654.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
II. Insbesondere hat die Prüfungsabteilung festgestellt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und dass der Gegenstand der Ansprüche 10 bis 12 nicht neu ist. Dabei hat sich die Prüfungsabteilung auf das Dokument DE 10 2011 108 662 A21 (D1) bezogen.
Weiterhin hat sie den Mangel an Klarheit moniert.
III. Die Anmelderin hat mit der Beschwerdebegründung außer dem von der Prüfungsabteilung beschiedenen Hauptantrag die Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt; mit Schreiben vom 19. April 2024 macht sie als Reaktion auf den Bescheid der Kammer den Hilfsantrag 1 zum Hauptantrag und nummeriert die Hilfsanträge 2 und 3 entsprechend um. Die Anmelderin beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs (401), wobei das Fahrzeug (401)im Rahmen seiner Fertigung autonom oder ferngesteuert innerhalb eines Fertigungssystems (501) zur Herstellung von Fahrzeugen fährt (101), wobei das Fertigungssystem (501) eine Fertigungsstraße für eine Fahrzeugfertigung und einen Parkplatz aufweist, wobei das Fahrzeug (401) am Ende der Fertigungsstraße zum Parkplatz fährt (201) und sich auf dem Parkplatz abstellt(203), wobei das Fahrzeug (401) ein AVPFahrzeug, also ein autonomes fahrendes Fahrzeug, das zusätzlich noch automatisch ein- und ausparken kann [ist], wobei überprüft wird, ob die AVP-Funktionalität des Fahrzeugs (401) betriebsbereit ist und wobei das Fahrzeug (401) für die autonome Fahrt relevante Daten empfängt, basierend auf welchen das Fahrzeug (401) autonom innerhalb des Fertigungssystems (501) fährt oder wobei für das ferngesteuerte Fahren ein oder mehrere Fernsteuerungsbefehle von dem Fahrzeug(401) empfangen werden, wobei das Fahrzeug (401) ansprechend auf den oder die Fernsteuerungsbefehle entsprechend ferngesteuert fährt, und wobei die für die autonome Fahrt relevanten Daten oder die Fernsteuerungsbefehle von dem Fertigungssystem (501) an das Fahrzeug gesendet werden, so dass das Fertigungssystem (501) hinsichtlich der AVP-Funktionalität die Funktionalität eines Parkplatzmanagementsystems oder Parkplatzverwaltungssystems übernimmt.
V. Nach Ansicht der Kammer sind mit den Änderungen im vorliegenden Hauptantrag die in der Entscheidung der Prüfungsabteilung genannten Zurückweisungsgründe behoben. Die Gründe dafür sind die folgenden:
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber Dokument D1 (Artikel 54 EPÜ) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von Dokument D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen (Artikel 56 EPÜ). Die Prüfungsabteilung hat dies für den seinerzeit vorliegenden Anspruch 1 in Abrede gestellt.
1.1 Im wesentlichen unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem Verfahren aus D1 durch die folgenden Merkmale:
a) „…ein AVP-Fahrzeug, also ein autonom fahrendes Fahrzeug, das zusätzlich noch automatisch ein- und ausparken kann…“; b) „…das Fertigungssystem hinsichtlich der AVPFunktionalität die Funktionalität eines Parkplatzmanagementsystems oder Parkplatzverwaltungssystems übernimmt“; c) es wird überprüft, „ob die AVP-Funktionalität betriebsbereit ist“.
1.2 Merkmal c) wird hierbei von der Kammer als eine Folge der Merkmale a) und b) gesehen, denn die Merkmale a) und b) ermöglichen eine Überprüfbarkeit der AVPFunktionalität. Mit den Merkmalen a) und b) wird nämlich die Aufgabe gelöst, im Rahmen der Fahrzeugfertigung bereits festzustellen, ob die AVPFunktionalität des Fahrzeugs betriebsbereit ist oder nicht. Dies stellt damit die mit den Merkmalen a) und b) zu lösende Aufgabe dar.
1.3 Das Dokument D1 zeigt nicht die Merkmale a) und b).
a) Für den Fachmann ist aus der Anmeldung deutlich erkennbar, dass die AVP-Funktion eine Funktion des fertigen und für den Endkunden bestimmten Fahrzeugs ist. Der Begriff Automatic Valet Parking (AVP) macht dem Fachmann auch ohne eine Definition weiterer technischer Merkmale klar, dass in irgendeiner Weise ein Fahrer in einer geeigneten Infrastruktur an einem Übergabepunkt dieses Fahrzeug abgeben und es dann automatisch abgestellt und geparkt werden kann.
Dem wird auch durch den Parkhausgedanken, Seite 3 der Anmeldung unten, und dem Merkmal b) Rechnung getragen. Demgegenüber offenbart D1 ein Fahrzeug (2), was im Sinne der Erfindung als normales Fahrzeug bezeichnet wird, siehe Seite 3, vorletzter Absatz der Anmeldung, da es nach Auslieferung an den Endkunden weder autonom fährt, noch zwingend eine automatische Ein- und Ausparkfunktion besitzt. Das Fahrzeug (2) der D1 wird erst mittels einer nur in der Fertigung benötigten „kraftfahrzeuggebundenen Einrichtung (6)“ ertüchtigt, einem Korridor zu folgen und sich in einer Zielposition abzustellen, siehe auch Figur 1. Diese kraftfahrzeuggebundene Einrichtung (6) ist ausweislich Paragraph [0016] der D1 ein Bestandteil des Fertigungssystems und nicht des Fahrzeugs, und wird am Ende des Fertigungsprozesses wieder entfernt.
b) Ein Parkplatzmanagementsystem oder eine Parkplatzverwaltungssystem ist in D1 nicht offenbart. Selbst wenn man das Abstellen auf einem Rollenprüfstand als einen Parkvorgang im Sinne der Erfindung ansehen würde, so offenbart D1 kein „Management“ oder eine „Verwaltung“ dieser Prüfstandsplätze. Stattdessen fährt das Fahrzeug in D1 jeweils individuelle Prüfstationen an, die bereits vorab festgelegt wurden und anhand eines Strichcodes auslesbar sind (siehe Absatz [0009]), d. h. in D1 wird dem Fahrzeug nicht ein gerade freier Prüfstand spontan von der stationären Rechnereinrichtung zugeteilt, sondern eine festliegende Reihenfolge abgearbeitet.
1.4 Da – wie ausgeführt – das Dokument D1 kein AVP Fahrzeug offenbart, ist selbstverständlich, dass in D1 auch die Aufgabe (siehe oben, Merkmal c)), nämlich die AVP Funktionalität zu überprüfen, dem Fachmann nicht nahegelegt wird. Diese wird in der vorliegenden Erfindung erfinderisch dadurch gelöst, dass sich das Fertigungssystem wie ein Parkhaus verhält und das AVP-Fahrzeug dort mit den fahrzeugeigenen AVP Funktionen parkt.
2. Anspruch 1 ist klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ. Die Prüfungsabteilung hat moniert, dass nicht klar ist, welche Merkmale ein AVP-Fahrzeug einschließt. Dies ist durch die Einfügung von Merkmal a) in den Anspruch geschehen. Des weiteren ist die Kammer der Auffassung, dass der Fachmann das unter 1.3 a) dargelegte Verständnis von Automatic Valet Parking (AVP) hat. Welche weiteren technischen Merkmale ein AVP-Fahrzeug ausmachen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
3. Die Prüfungsabteilung hat weiterhin beanstandet, dass der Gegenstand der Ansprüche 10 bis 12 nicht neu ist. Die ursprünglichen Ansprüche 10 und 12 wurden gestrichen. Der auf ein Fertigungssystem abgestellte Anspruch 8 (vormals 11) erfüllt durch den Rückbezug über Anspruch 7 auf die Ansprüche 1 bis 6 nun ebenfalls die Anforderungen an Artikel 54 und 56 EPÜ.
4. Zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wird die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen, Artikel 111 (2) EPÜ und Artikel 11 VOBK.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. - Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow M. Geisenhofer