Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.05.2024 – T 1759/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2024:T175921.20240516

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1759/21 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 16. Mai 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Vorwerk & Co. Interholding GmbH Mühlenweg 17-37 42275 Wuppertal (DE) Vertreter:

Müller, Enno Rieder & Partner mbB Patentanwälte - Rechtsanwalt Yale-Allee 26 42329 Wuppertal (DE) Beschwerdegegnerin:

LLR 11, boulevard de Sébastopol 75001 Paris (FR) (Einsprechende) Vertreter:

do Nascimento Gomes, Rui J. Pereira da Cruz, S.A. Rua Victor Cordon, 10-A 1249-103 Lisboa (PT) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. August 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2083507 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord C.D. Vassoille W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 2 083 507 widerrufen wurde.

II. Die folgenden Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:

A2: DE 100 35 540 A1 A4: US 5,866,962 A A5: KR 2001 143 534 Y1 A6: WO 03/009448 A2 III. In der angefochtenen Entscheidung ist die Einspruchsabteilung unter anderem zu dem Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der einzigen aufrechterhaltenen Hilfsanträge, nämlich Hilfsantrag IIa (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021) sowie Hilfsantrag III (eingereicht mit Telefax vom 19. März 2021), wurden von der Einspruchsabteilung jeweils für nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend im Hinblick auf das Dokument A4 erachtet.

IV. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien unter anderem ihre vorläufige Meinung mit, wonach der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents, entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, nicht entgegenstehe und der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nahegelegt sei.

V. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 16. Mai 2024 statt. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte als Hauptantrag die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge I bis XII aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Anspruch 1 des Hauptantrags, d.h. des erteilten Patents, hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):

"[i)] Reluktanzmotor (1) mit einem Rotor (3) und einem Stator (6), [ii)] wobei der Rotor (3) Rotorsegmente (10) aufweist, [iii)] wobei weiter dem Rotor (3) eine Geberscheibe (4) mit Geberausformungen (18) zugeordnet ist, [iv)] wobei auf der der Geberscheibe (4) gegenüberliegenden Seite des Rotors (3) drehfest mit diesem ein Lüfter (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet dass [v)] eine Geberausformung (18) einen im Grundriss linear verlaufend ausgebildeten Verwirbelungsabschnitt (20) ausformt, [vi)] wobei eine Geberausformung (18) sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers (17) zugeordnet ist." Die Ansprüche 2 bis 6 sind von Anspruch 1 abhängig. Im Hinblick auf die von der Kammer über den Hauptantrag getroffene Entscheidung ist die Wiedergabe der Hilfsanträge an dieser Stelle nicht erforderlich.

VII. Die relevanten Argumente der Parteien im Hinblick auf den Hauptantrag können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass keines der von der Beschwerdegegnerin genannten weiteren Merkmale funktional untrennbar mit dem beanspruchten Merkmal iv), betreffend den drehfest angeordneten Lüfter, verbunden seien. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ stehe der Aufrechterhaltung des Patents damit nicht entgegen.

Ferner offenbare keines der Dokumente A4 oder A5 das Merkmal vi), wonach eine Geberausformung sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers zugeordnet ist. Im Lichte der objektiven technischen Aufgabe einer kompakteren Ausgestaltung des Reluktanzmotors beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das Merkmal iv) ursprünglich nur in Verbindung mit weiteren Merkmalen des beschriebenen Ausführungsbeispiels gezeigt sei. Durch die Aufnahme des Merkmals betreffend den drehfest angeordneten Lüfter in den Anspruch 1 ergebe sich daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

Auf die detaillierten Argumente der Parteien wird in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ 1.1 Die Einspruchsabteilung ist in der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das während des Prüfungsverfahrens in den Anspruch 1 des Hauptantrags aufgenommene Merkmal iv), wonach "auf der der Geberscheibe (4) gegenüberliegenden Seite des Rotors (3) drehfest mit diesem ein Lüfter (5) angeordnet ist", ursprünglich nur in untrennbarem Zusammenhang mit weiteren Merkmalen offenbart sei. Sie bezog sich insbesondere auf die Merkmale, dass der Rotor auf einen Rotorachskörper drehfest aufsteckbar ist und die Geberscheibe gleichfalls auf den Rotorachskörper aufsteckbar und drehfest mit dem Rotor verbindbar ist.

1.2 Die Beschwerdegegnerin verwies auf weitere in der ursprünglichen Beschreibung in Zusammenhang mit dem Lüfter genannte Merkmale. Insbesondere machte sie geltend, dass der Lüfter nur im Kontext eines konkreten Ausführungsbeispiels offenbart sei, welches weitere spezifische Merkmale aufweise. Sie verwies u.a. auf einen Stator 6 mit Statorabdeckkörper 7 sowie Brücken 8, 9 zum Lagern der Enden des Rotorachskörpers. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf Figur 3 sowie Seite 4, Zeilen 4 bis 6; Seite 4, Zeilen 28 bis Seite 5, Zeile 7 und Seite 6, Zeilen 18 bis 21 des Dokuments P1, eingereicht mit der Einspruchsbegründung am 22. Februar 2019, welches den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung wiedergibt.

1.3 Die Kammer kann der Beschwerdegegnerin noch dahingehend folgen, dass das den Lüfter betreffende Merkmal iv) gemeinsam mit weiteren Merkmalen des Rotorsystems und der Motorstruktur in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beschrieben ist. Dies gilt sowohl für die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung als auch für die frühere Anmeldung Nr. 04766491.7 in der ursprünglich eingereichten Fassung. Einige der im Zusammenhang mit dem Lüfter offenbarten Merkmale würde der Fachmann dabei als implizit in Anspruch 1 enthalten lesen, wie beispielsweise eine drehfeste Verbindung sowohl des Rotors als auch der Geberscheibe mit dem Rotorachskörper. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Andere Merkmale, die im Zusammenhang mit dem im Patent beschriebenen Ausführungsbeispiel genannt werden, sind dagegen nicht impliziert, so z.B. die konkrete konstruktive Ausgestaltung des Stators und seiner Lagerung sowie die Art der drehfesten Verbindung des Lüfters.

1.4 Dieser Umstand reicht allein jedoch nicht aus, um die Kammer im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung zu überzeugen. Entscheidend ist, ob der Fachmann durch die abgeänderte Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem erteilten Patent mit neuen technischen Informationen konfrontiert ist, die er der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht entnehmen konnte. Im konkreten Fall ist somit die Frage zu beantworten, ob der Fachmann durch die isolierte Aufnahme des Merkmals iv) in den Anspruch 1 mit einer technischen Lehre konfrontiert wird, die der Anmeldung bzw. der früheren Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar ist.

1.5 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Frage im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Das Vorhandensein eines Lüfters in einem Rotor war zum effektiven Anmeldezeitpunkt (18. August 2003) zweifellos eine allgemein bekannte Maßnahme zur Kühlung des Rotors. Darüber hinaus ist den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nichts zu entnehmen, was auf eine besondere funktionale oder strukturelle Beziehung des Lüfters zu anderen Elementen des Motor- oder Rotorsystems hindeutet. Die einzig relevante strukturelle Beziehung, ist die spezifische Anordnung des Lüfters auf der der Geberscheibe gegenüberliegenden Seite des Rotors drehfest mit diesem (siehe P1 auf Seite 6, Zeilen 18 bis 21). Diese Merkmale sind in der ursprünglichen Anmeldung so beschrieben, dass sie von einem Fachmann als isolierte technische Lehre aufgefasst werden würden. Ferner ist diese technische Lehre bereits Gegenstand des Merkmals iv) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der nachfolgende Teilsatz auf Seite 6, Zeilen 19 bis 20, wonach der Lüfter "zusammen mit der Geberscheibe 4 das Rotorblechpaket fasst", ergibt sich dabei zwangsläufig aus der beanspruchten Anordnung des Lüfters relativ zur Geberscheibe und zum Rotor. Die Kammer erachtet daher das Fehlen des betreffenden Merkmals in Anspruch 1 des Hauptantrags als unschädlich.

1.6 Soweit die Beschwerdegegnerin vorgetragen hat, dass die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen das Merkmal iv) nur im Zusammenhang mit anderen Merkmalen offenbaren, mag dies somit zutreffen. Die Kammer ist jedoch, wie oben dargelegt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die weiteren Merkmale nicht so beschrieben sind und vom Fachmann auch nicht so verstanden würden, dass sie in irgendeiner Weise mit der Funktion und der Anordnung des Lüfters in der Gesamtstruktur des Rotors bzw. des Motors, im Sinne einer technischen Gesamtlehre, zusammenhängen. Dies gilt auch für die ursprünglich beschriebene Verbindung des Lüfters mit dem Rotorachskörper (vgl. P1 auf Seite 6, Zeilen 20 bis 21), der weder Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 noch des Anspruchs 1 des erteilten Patents gemäß Hauptantrag ist. Die Art der Verbindung des Lüfters mit anderen Elementen des Rotorsystems, insbesondere mit dem Rotorachskörper, würde der Fachmann in der ursprünglich eingereichten Anmeldefassung daher als gänzlich unabhängig von dem strukturellen Merkmal betreffend die relative Anordnung des Lüfters zum Rotor und zur Geberscheibe verstehen. Somit wird der Fachmann nach der Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des Merkmals iv) in den Anspruch 1 nicht mit einer technischen Lehre konfrontiert, die er den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen konnte. Das isolierte Herausgreifen des Merkmals iv) sowohl aus der Anmeldung als auch aus der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ist damit zulässig.

1.7 Aus diesem Grund hat die Kammer entschieden, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.

2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ) 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht, ausgehend von den Dokumenten A4 und A5, auf einer erfinderischen Tätigkeit. Unterscheidungsmerkmale 2.2 Keines der Dokumente A4 und A5 offenbart das Merkmal vi) des Anspruchs 1, wonach "eine Geberausformung (18) sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers (17) zugeordnet ist". Dies war im Hinblick auf das Dokument A5 unstreitig.

2.3 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass der Begriff "sekantenartig" im Hinblick auf das normale Verständnis einer "Sekante" zu lesen ist, welches darin besteht, dass eine Gerade durch zwei Punkte einer Kurve verläuft. Der Fachmann würde den Begriff "sekantenartig" somit so verstehen, dass die Geberausformung durch zwei Punkte einer gekrümmten Randkante des Scheibengrundkörpers verläuft. Die Beschwerdegegnerin hat diese Auslegung des Begriffs zuletzt nicht bestritten. Jedoch hat sie geltend gemacht, dass das Dokument A4 bereits eine entsprechende Anordnung der Geberausformung offenbare.

2.4 Die Figur 1 des Dokuments A4 zeigt einen Querschnitt durch eine Geberscheibe mit Scheibengrundkörper und Geberausformung. Es ist aus dieser Figur weder die Form des Scheibengrundkörpers ("sensor disc 74") noch die relative Anordnung der Geberausformung ("folded part 74a") zu entnehmen. Insbesondere ist der Figur 1 in keiner Weise entnehmbar, dass die Geberausformung sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers zugeordnet ist. Die von den Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente erschöpfen sich in reinen Spekulationen.

Entsprechendes gilt auch für die Figur 2 des Dokuments A4, welches nur die Geberausformungen (ohne Scheibengrundkörper) aus Sicht der Geberscheibe zeigt. Zwar ist dort ein linearer Verlauf der Geberausformungen erkennbar. Eine sekantenartige Anordnung am Rand des Scheibengrundkörpers ist der Figur jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, da der Scheibengrundkörper nicht dargestellt ist.

Die obigen Feststellungen gelten im Übrigen auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Beschreibung der Figuren 1 und 2 in Spalte 1, Zeile 15 bis Spalte 2, Zeile 5 des Dokuments A4. Dort ist nichts enthalten, was dem Fachmann unmittelbar und eindeutig vermitteln würde, dass die Geberausformung gemäß den Figuren 1 und 2 sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers zugeordnet ist.

2.5 Auch die zusätzliche Berücksichtigung der Beschreibung der Erfindung in dem Dokument A4, insbesondere unter Bezugnahme auf die Figuren 3 und 4 sowie die Beschreibung in Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 13, führt zu keinem anderen Schluss. Als maßgeblicher Teil der Erfindung wird in dem Dokument A4 das Vorsehen von radial nach außen vorstehende Teile 151 beschrieben, die gerade keine Geberausformung aufweisen. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, das Vorhandensein von vorstehenden Teilen gemäß der Erfindungsidee des Dokuments A4 beweise, dass diese Teile bei der im Stand der Technik beschriebenen Geberscheibe (siehe Figuren 1 und 2 der A4) nicht vorhanden seien. Andernfalls wären diese vorstehenden Teile im Zusammenhang mit der bekannten Geberscheibe beschrieben worden. Hieraus folge unmittelbar, dass die in den Figuren 1 und 2 erkennbaren Geberausformungen 74a sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers zugeordnet seien. Die Kammer vermag der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen. Es mag zwar sein, dass das Vorhandensein der radial nach außen vorstehenden Teile 151 nach der Erfindungsidee der A4 möglicherweise darauf hindeutet, dass eben diese radial nach außen vorstehenden Teile im beschriebenen Stand der Technik gemäß den Figuren 1 und 2 der A4 nicht vorhanden sind. Dabei handelt es sich jedoch um reine Spekulation und entbehrt jeder Grundlage für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals vi).

2.6 Aus den vorstehenden Gründen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass das Dokument A4 zumindest das Merkmal vi) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht offenbart. Objektive technische Aufgabe 2.7 Durch die sekantenartige Anordnung der Geberausformung am Rand des Scheibengrundkörpers wird u.a. eine kompaktere Ausgestaltung des Scheibengrundkörpers erreicht. Die sich aus dem Unterscheidungsmerkmal vi) ergebende objektive technische Aufgabe kann daher ausgehend von dem Dokument A4 bzw. dem Dokument A5 darin gesehen werden, eine kompaktere Ausgestaltung des Scheibengrundkörpers zu schaffen.

2.8 Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Formulierung dieser objektiven technischen Aufgabe lediglich eingewendet, dass diese dem Patent nicht zu entnehmen sei. Da es sich jedoch um die objektive technische Aufgabe handelt, ist es gerade nicht erforderlich, dass sich die Aufgabe des Unterscheidungsmerkmals aus dem Patent ergibt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin keine alternative objektive technische Aufgabe formuliert. Die Kammer hat der weiteren Beurteilung daher die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Aufgabe zugrunde gelegt, die in der Schaffung eines kompakteren Scheibengrundkörpers liegt.

Nicht-Naheliegen der Lösung 2.9 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Unterscheidungsmerkmal vi) dem Fachmann nicht als Lösung der objektiven technischen Aufgabe nahegelegt war. Ausgehend von dem Dokument A4 hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Fachmann die in den Figuren 1 und 2 erkennbaren Geberausformungen in naheliegender Weise am Rand des Scheibengrundkörpers anordnen würde, um eine kompaktere Ausbildung des Scheibengrundkörpers zu erzielen. Diese Vorgehensweise entspreche dem üblichen Vorgehen des Fachmanns, wenn er einen kompakter ausgebildeten Scheibengrundkörper schaffen wolle und erfordere somit keine erfinderische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin argumentierte weiter, dass der Fachmann auch ausgehend von dem Dokument A5 die dort offenbarte Konfiguration des Scheibengrundkörpers ohne Weiteres geändert hätte, um eine kompaktere Ausgestaltung desselben zu erzielen. Im Übrigen sei es aus den Dokumenten A2 und A6 bereits bekannt, Geberausformungen am Rand des Scheibengrundkörpers vorzusehen. Der Fachmann hätte daher lediglich die in dem Dokument A5, Figur 2(A), gezeigten nach außen vorstehenden Teile weglassen müssen und wäre so unmittelbar zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt. Die Kammer kann der Beschwerdegegnerin nicht in ihrer Argumentation folgen. Es kommt nicht darauf an, ob der Fachmann durch Modifikation des Standes der Technik zur Erfindung hätte gelangen können, sondern zu fragen ist vielmehr, ob er in Erwartung der tatsächlich erzielten Vorteile, d.h. im Lichte der bestehenden objektiven technischen Aufgabe, so vorgegangen wäre, weil dem Stand der Technik Anregungen für die Erfindung zu entnehmen waren (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, I.D.5.).

Die Kammer ist im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass der Fachmann dem Stand der Technik oder seinem Fachwissen keine Anregungen für die Implementierung des Unterscheidungsmerkmals vi), ausgehend von den Dokumenten A4 und A5, entnehmen konnte. In Bezug auf das Dokument A4 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit stellt die Kammer fest, dass das Vorhandensein von nach außen ragenden Teilen dort gerade als wesentlicher Teil der erfinderischen Idee beschrieben wird (siehe Figur 3 und 4 sowie die zugehörige Beschreibung, insbesondere in Spalte 2, Zeilen 25 bis 27 sowie Spalte 3, Zeilen 5 bis 9). Diese Auffassung hat auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erörterung der Frage der Offenbarung des Merkmals vi) vertreten. Die Gesamtlehre des Dokuments A4 führt somit gerade von der Verwirklichung des Merkmals vi) weg.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin lediglich behauptet, dass der Fachmann ausgehend von der in den Figuren 1 und 2 der A4 gezeigten herkömmlichen Geberscheibe eine Ausgestaltung im Sinne des Unterscheidungsmerkmals vi) wählen würde, um die objektive technische Aufgabe zu lösen. Die bloße Behauptung, der Fachmann hätte dies getan, überzeugt die Kammer nicht. Ganz im Gegenteil sieht die Kammer keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik oder aus Fachwissen heraus eine konkrete Anregung gehabt hätte, entgegen dem ausdrücklichen Erfindungsgedanken des Dokuments A4, die in Figur 2 dieses Dokuments gezeigten linearen Geberausformungen sekantenartig dem Rand des Scheibengrundkörpers zuzuordnen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man den eigentlichen Erfindungsgedanken der A4 außer Acht lässt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht zur Überzeugung der Kammer vorgetragen, welche Anregung der Fachmann hatte, zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe gerade die erfindungsgemäße Lösung im Sinne des Merkmals vi) einzusetzen und somit die lineare Geberausformung sekantenartig am Rand des Scheibengrundkörpers vorzusehen.

Entsprechendes gilt grundsätzlich auch auf der Grundlage des Dokuments A5 als nächstliegendem Stand der Technik. Über das oben bereits Gesagte hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente A2 und A6 zwar eine entsprechende Anordnung nichtlinearer Geberausformungen am Rand eines Scheibengrundkörpers zeigen. Auch hier hat die Beschwerdegegnerin jedoch nichts vorgetragen, was die Kammer zu der Überzeugung hätte führen können, dass der Fachmann die aus den Entgegenhaltungen A2 und A6 zu entnehmende Anordnung der Geberausformung am Rand des Scheibengrundkörpers in Erwartung der Lösung der objektiven technischen Aufgabe isoliert und in das Dokument A5 implementiert hätte. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgetragen, welche Anregung den Dokumenten A4 und A5 zu entnehmen war, die den Fachmann hätte veranlassen können, die in A5 offenbarte Lehre so abzuwandeln, dass er zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt wäre.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang außerdem zu Recht geltend gemacht, dass das isolierte Herausgreifen der Anordnung der Geberausformungen am Rand des Scheibengrundkörpers gemäß der Dokumente A2 (siehe Figur 19) und A6 (siehe Figur 1) auf einer unzulässigen ex-post-Betrachtung beruht. Ohne Kenntnis der Lösung gemäß Merkmal vi) hätte der Fachmann nach der Überzeugung der Kammer aus den Dokumenten A2 und A6 jedenfalls keine konkreten Hinweise dahingehend erhalten, dass die dort gezeigte Anordnung der nichtlinearen Geberausformung am Rand des Scheibengrundkörpers in vorteilhafter Weise zu einer sekantenartigen Zuordnung der in dem Dokument A5 offenbarten (linearen) Geberausformung zum Rand des Scheibengrundkörpers und damit zu einer kompakteren Bauart des Scheibengrundkörpers führt.

Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag dem Fachmann ausgehend von den Dokumenten A4 und A5 nicht nahegelegt war. Er beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da die Beschwerdegegnerin keine weiteren Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegen den Hauptantrag vorgebracht hat, hat die Kammer entschieden, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.

3. Ergebnis Da keiner der gegen den Hauptantrag vorgebrachten Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht und der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ unstreitig nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, war dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann R. Lord