Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2024 – T 258/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2024:T025820.20240507
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0258/20 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 7. Mai 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Vertreter:
WE-EF Leuchten GmbH & Co. KG Toepinger Str. 19 29646 Bispingen (DE) Bartenbach Holding GmbH Rinner Strasse 14 6071 Aldrans (AT) Thoma, Michael Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. November 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3013125 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Petelski R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen.
II. Die Einsprechende beantragte, diese Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III. Die Inhaberin beantragte mit ihrer Beschwerdeerwiderung, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise solle das Patent auf Grundlage der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden. Letzterer wurde im Einspruchsverfahren eingereicht und mit der Beschwerdeerwiderung erneut eingereicht.
IV. Diese ursprünglich gestellten Anträge der Parteien blieben im weiteren Beschwerdeverfahren unverändert.
V. Der einzig für die Entscheidung relevante Anspruch ist Anspruch 1 des Patents (Hauptantrag). Er lautet (ohne Referenzzeichen):
Straßenleuchte, insbesondere Tunnelleuchte, mit mehreren Leuchtenbausteinen, die jeweils zumindest ein Leuchtmittel und eine zugehörige Optik zum Bestrahlen eines begrenzten Strahlungsraums in einer Hauptabstrahlrichtung aufweisen, wobei verschiedene Leuchtenbausteine verschieden ausgerichtete Hauptabstrahlrichtungen besitzen und die von den Leuchtenbausteinen bestrahlten Strahlungsräume aufsummiert einen GesamtStrahlungsraum mit einer bestimmten Gesamtlichtstärkeverteilung ergeben, wobei die Straßenleuchte in verschiedenen Betriebsmodi betreibbar ist, in denen verschiedene Gesamtlichtstärkeverteilungen mit verschiedenen GesamtHauptabstrahlrichtungen erzeugt werden, wobei ein automatischer Umschalter zum Umschalten zwischen den verschiedenen Betriebsmodi und Einstellen verschiedener GesamtHauptabstrahlrichtungen in Abhängigkeit zumindest eines Parameters aus der Parametergruppe umfassend Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeugabstände, Tageszeit, Kalenderzeit und Fahrzeugtypologie vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die genannten Betriebsmodi graduelle Zwischenbetriebsstellungen, in denen eine Fahrbahn sowohl teilweise nach dem Mitstrahlprinzip als auch teilweise nach dem Gegenstrahlprinzip beleuchtet ist, umfassen und der Umschalter automatische Steuermittel zum stufenlosen oder feinstufigen, mindestens dreistufigen Einstellen von Zwischenstellungen mit mehr Mitstrahlprinzip und Zwischenstellungen mit mehr Gegenstrahlprinzip in Abhängigkeit zumindest eines der genannten Parameter aufweist.
VI. Beide Parteien beantragten hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
VII. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung erließ die Kammer eine Mitteilung, in der sie die Parteien von ihrer vorläufigen Meinung in Kenntnis setzte. Die Mitteilung stützt sich auf die folgenden Dokumente, die bis auf die neu durch die Kammer eingeführte Übersetzung der E7, E7a, sämtlich bereits im Einspruchsverfahren diskutiert wurden:
E1: WO 2014/013380 A1 E2: JP 2001253772 A, inklusive einer in Espacenet bereitgestellten Übersetzung E3: JP 2011141999 A, inklusive einer in Espacenet bereitgestellten Übersetzung E5a: WO 2014/04040 A1, sowie die daraus hervorgehende Veröffentlichung EP 2 896 875 A1 (E5) in englischer Sprache und die in diesem Verfahren am 13. April 2015 am EPA eingegangenen Übersetzung der E5a E7: JP 2007210377 A, sowie die in Espacenet bereitgestellte Übersetzung E7a VIII.
Diese Mitteilung wurde beiden Parteien zu Händen ihrer ausgewiesenen Vertreter zugestellt.
IX. In dem auf die Zustellung der Ladung folgenden Verfahren teilte der Vertreter der Einsprechenden mit, dass er deren Vertretung niederlege, und nannte dabei einen neuen Zustellungsbevollmächtigten.
X. Keine der beiden Parteien äußerte sich nach der Ladung zu den substanziellen Fragen des Falls.
XI. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurden von der Geschäftsstellenbeamtin der Kammer mehrere Telefonate geführt, um die Frage zu klären, ob seitens der Einsprechenden jemand teilnehmen werde. Zugleich wurde um eine entsprechende, schriftliche Mitteilung einer vertretungsbefugten Person ersucht.
XII. Eine entsprechende, vier Tage vor der mündlichen Verhandlung datierte und per Post versandte Mitteilung ging der Kammer erst nach der Verhandlung zu. Darin wurde mitgeteilt, dass für die Einsprechende niemand an der mündlichen Verhandlung teilnehmen würde.
XIII. Die mündliche Verhandlung wurde in Anwesenheit nur der Patentinhaberin durchgeführt.
XIV. Die für die Entscheidung relevanten Absätze 6 bis 35 der Mitteilung der vorläufigen Meinung der Kammer lauten wie folgt:
Hauptantrag Ausführbarkeit 6. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die durch den Anspruch 1 definierte Erfindung aus den folgenden Gründen nicht ausführbar sei:
a) Die Begriffe "Gesamt-Hauptabstrahlrichtung", "Mitstrahlprinzip", "Gegenstrahlprinzip" seien weder Fachbegriffe, noch seien sie im Streitpatent erläutert. Die Fachperson wisse deshalb nicht, wie die Gesamt-Hauptabstrahlrichtung mit dem Mit- und Gegenstrahlprinzip zusammenhänge.
b) Die Fachperson erhalte auch keine Lehre, wie sie das Merkmal umsetzen solle, die Fahrbahn sowohl "teilweise" nach dem Mitstrahlprinzip als auch "teilweise" nach dem Gegenstrahlprinzip zu beleuchten. Sie wisse deshalb nicht, wie groß die Anteile seien sollten und wovon deren Größe abhänge.
c) Die Fachperson könne aus dem Patent auch nicht erkennen, wie sie eine automatische Steuerung von Zwischenstellungen der Betriebsmodi in Abhängigkeit von mehreren Parametern bei komplexen Situationen umsetzen solle.
7. Die gegenteilige Auffassung der Inhaberin, der sich auch die Einspruchsabteilung angeschlossen hat, ist jedoch überzeugender.
8. Zu a): Mit- und Gegenstrahlprinzip sind im Absatz 19 des Patents und den Figuren 6 und 7 verständlich als Fahrbahnausleuchtung mit einer Hauptabstrahlrichtung in, beziehungsweise entgegen, der Fahrtrichtung des Verkehrs erklärt. Der Anspruch definiert, dass die Leuchte verschiedene, einzeln ansteuerbare Lichtbausteine mit verschiedenen Hauptabstrahlrichtungen aufweist, deren Strahlungsräume aufsummiert einen Gesamt-Strahlungsraum mit einer Gesamtlichtstärkeverteilung und einer Gesamt-Hauptabstrahlrichtung ergeben. Auch wenn das Patent keine exakte Definition der Gesamt-Hauptabstrahlrichtung enthält, so ist doch leicht verständlich, dass es sich dabei um so etwas wie den Schwerpunkt der Gesamtlichtstärkeverteilung handeln muss. Aus den Absätzen [0019] bis [0022] wird deutlich, dass sich die Gesamtlichtstärkeverteilung, und damit auch die Gesamt-Hauptabstrahlrichtung, ändert, wenn die Lichtstärke der nach dem Mitstrahlprinzip betriebenen Leuchtmittel gegenüber den nach dem Gegenstrahlprinzip betriebenen Leuchtmittel verändert wird.
Die Fachperson wird deshalb kein Problem bei der Umsetzung haben.
9. Zu b): Eine fehlende Definition, was genau unter dem Ausdruck "teilweise" im Anspruch verstanden werden soll steht der Ausführbarkeit nicht im Weg. Zum einen gibt das Patent Beispiele für mögliche Anteile an, wie etwa 100% nach einem Prinzip und 0% nach dem anderen, oder 70% nach dem Mitstrahlprinzip und 30% nach dem Gegenstahlprinzip, oder alles dazwischen ([0021], [0022], [0023]). Zum anderen versetzt das Patent die Fachperson auch in die Lage, ohne genaue Anleitung selbst passende Anteile festzulegen. Es ist den Absätzen [0029] bis [0034] und [0039] zu entnehmen, dass eine Beleuchtung rein nach dem Mitstrahlprinzip mehr Sicherheit durch das Ausleuchten von Fahrzeugrückseiten bietet, was bei hohen Fahrzeugen und dichtem Verkehr vorteilhaft ist. Eine Beleuchtung rein nach dem Gegenstrahlprinzip ist dagegen effizienter, weil Reflektionen von der Fahrbahnoberfläche ausgenutzt werden (womit auch der Kontrast erhöht wird), allerdings steigt damit auch die Blendgefahr. Das Gegenstrahlprinzip ist deshalb beispielsweise bei wenig Verkehr und niedrigen Fahrzeugen vorteilhaft. Basierend auf diesen Hinweisen wird die Fachperson in die Lage versetzt, eine als günstig erachtete Aufteilung der Beleuchtungsanteile nach dem Mit-, beziehungsweise Gegenstrahlprinzip vorzunehmen.
10. Zu c): Absatz [0028] gibt der Fachperson mehrere Möglichkeiten an die Hand, wie bei Berücksichtigung mehrerer Parameter - mit gegebenenfalls widersprüchlichen Einflüssen auf die Beleuchtung - vorgegangen werden kann. So könnten beispielsweise die Einflüsse der verschiedenen Parameter mit gewissen Gewichtungen miteinander verrechnet werden, um eine ausgewogene Beleuchtung zu erreichen. Diese Hinweise reichen aus, um die Fachperson in die Lage zu versetzen, eine automatische Steuerung der Beleuchtungsanteile nach dem Mit-, beziehungsweise Gegenstrahlprinzip umzusetzen.
11. Folglich ist die durch den Anspruch 1 definierte Erfindung ausführbar. Die Patentschriften E5a und E7 12. Die Patentschrift EP 2 896 875 A1 (E5) wurde erst nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents in englischer Sprache veröffentlicht. Allerdings liegt die entsprechende internationale Veröffentlichung in chinesischer Sprache unter dem Aktenzeichen WO 2014/040540 A1 (E5a) vor dem Prioritätstag des Streitpatents, weshalb E5a die für dieses Verfahren relevante Veröffentlichung ist.
13. Der Inhalt der Veröffentlichungen E5a und E5 ist derselbe, weshalb E5 als Übersetzung von E5a angesehen werden kann. Allerdings wurde im bisherigen Verfahren nicht direkt auf E5 Bezug genommen, sondern auf die am 13. April 2015 am EPA eingegangene Übersetzung von E5a. Der Konsistenz halber wird im Folgenden weiterhin auf diese Übersetzung Bezug genommen, wenn von E5a die Rede ist.
14. Die am 13. April 2015 eingegangene Übersetzung der E5a unterscheidet sich lediglich durch die Absatz-Nummerierung von E5:
a) Absätze [0001] - [0039] sind identisch nummeriert; b) Absatz [0040] der E5 ist identisch mit den Absätzen [0040] - [103] der am 13. April 2015 eingegangenen Übersetzung; c) Absätze [0041] - [0148] der E5 ist identisch mit den Absätzen [0104] - [0211] der am 13. April 2015 eingegangenen Übersetzung.
15. E7 ist in japanischer Sprache abgefasst. In der Akte findet sich keine einheitlich verwendete Übersetzung. Deshalb wird auf die in ESPACENET zur Verfügung stehende Übersetzung Bezug genommen, die als E7a dieser Mitteilung beigefügt wird. Hauptantrag erfinderische Tätigkeit ausgehend von E1 16. E1 offenbart eine Straßenleuchte, die eine zur Gewährung einer zufriedenstellenden Verkehrssicherheit ausreichende Ausleuchtung der Fahrbahn ermöglicht, und die gleichzeitig auch energiesparend betrieben werden kann. Dazu wird abhängig vom Verkehrsfluss oder von der Tageszeit, oder manuell durch Betätigung eines Schalters, zwischen einer Beleuchtung in Fahrtrichtung (nach dem Mitstrahlprinzip) und entgegen der Fahrtrichtung (nach dem Gegenstrahlprinzip) umgeschaltet. Die Beleuchtung in Fahrtrichtung ermöglicht es, vor dem Fahrzeug befindliche Objekte gut zu erkennen. Sie wird deshalb bei hohem Verkehrsaufkommen eingesetzt. Die Beleuchtung entgegen der Fahrtrichtung ist dagegen sehr energieeffizient und wird deshalb bei geringem Verkehrsaufkommen eingesetzt (Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, Zeile 17).
17. Beide Parteien stimmen mit der Einspruchsabteilung darin überein, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von E1 durch seinen kennzeichnenden Teil unterscheidet.
18. Dem ist zuzustimmen. E1 offenbart keine Einstellung von Beleuchtungen, die teilweise das Mit- und teilweise das Gegenstrahlprinzip verwenden. Dementsprechend gibt es auch keine automatischen Steuermittel, die solche Betriebsmodi in Abhängigkeit eines Parameters einstellen.
19. Die Einsprechende sieht ausgehend von E1 das Problem, dass es zu einem Konflikt kommen kann, wenn die Verkehrsdichte eine andere Beleuchtung verlangt als die Uhrzeit.
20. Ein solcher Konflikt entsteht in der E1 jedoch nicht. Der entscheidende Faktor für die Wahl der Beleuchtung ist das Verkehrsaufkommen (Seite 1, "Background of the Invention"). Das Verkehrsaufkommen wird entweder mit einem Sensor gemessen (Seite 6, Zeilen 3 - 17), oder es werden Uhrzeiten festgelegt, bei denen ein gewisses Verkehrsaufkommen erwartet wird (Seite 7, Zeilen 21 - 22; Seite 8, Zeilen 1 - 2).
Falls nun beide Parameter zur Entscheidung beitragen sollen, so hätte die Fachperson eine Regel festgelegt, nach der beispielsweise im Sinne einer hohen Verkehrssicherheit eine Beleuchtung in Fahrtrichtung eingestellt wird, sobald mindestens einer der zwei Parameter dafür spricht.
21. Die Kammer sieht das Problem ausgehend von E1 eher darin, bessere Kompromisse aus Sicherheit und Energieeffizienz für verschiedene Verkehrsaufkommen zu finden.
22. Die Einsprechende ist der Meinung, dass die Fachperson einen Teil der Lehre von E5a oder E7 zur Lösung des Problems herangezogen hätte. Durch eine Kombination der Leuchtbaustein-Ansteuerung nach E5a oder E7 mit der Leuchte aus E1 wäre die Fachperson so auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.
23. E5a offenbart eine Leuchte, die Straßen mit hoher Effizienz so beleuchten soll, dass Objekte gut erkennbar sind, ohne dabei Kraftfahrzeugfahrer zu blenden ([0037] [0039]). In manchen Ausführungsformen (Figuren 43, 45) enthält die Leuchte zumindest einen nach dem Gegenstrahlprinzip (Figuren 14 - 16), einen nach dem Mitstrahlprinzip (Figuren 25 - 29), und einen lateral, also senkrecht zur Fahrtrichtung abstrahlenden (Figuren 31, 32) Leuchtenbaustein ([00168], [00170]). Die Leuchte wird seitlich neben der Fahrbahn angeordnet (siehe die genannten Figuren), so dass sich zumindest der GegenstrahlLeuchtenbaustein unter 1,5m Höhe befindet ([00170], [00181]). Der GegenstrahlLeuchtbaustein strahlt nach unten, um die Fahrbahn zu beleuchten, während der Mitstrahl-Leuchtenbaustein nur nach vorne und oben leuchtet, um Fahrzeugrückseiten und Hindernisse zu beleuchten ([00163] [00165]). Die genauen Höhen (unter Augenhöhe, bzw. in etwa in Augenhöhe) und Abstrahlwinkel (zwischen 180 und 270°; bzw. zwischen 350 und 40°) der Leuchtenbausteine sind für das Erreichen der erstrebten Ziele wichtig und wurden in E5a aufwendig optimiert ([00108] - [00142]).
Die Leistung der einzelnen Leuchtenbausteine wird einzeln kontrolliert ([00188]), so dass bei einem Energiesparbetrieb die Leistung geändert werden kann ([00167]), etwa durch Abschalten des Mitstrahl-Leuchtenbausteins ([00206]).
24. E5a offenbart zwar, dass die MitstrahlBeleuchtung ausgeschaltet werden kann, offenbart jedoch im Unterschied zum kennzeichnenden Teil des Anspruch 1 keine automatische Einstellung von Zwischenstellungen mit unterschiedlichen Anteilen an Mit- und Gegenstrahl-Beleuchtung.
25. In E5a befindet sich der MitstrahlLeuchtenbaustein in etwa auf Augenhöhe. Seine Hauptabstrahlrichtung verläuft nach oben ([00140], [00141], sowie Figur 29:
Abstrahlung zwischen 350° und 40°; wobei 0° horizontal in Fahrtrichtung liegt), um Fahrzeugrückseiten oder Hindernisse auszuleuchten. Obwohl die Untergrenze des Leuchtkegels auch 10°nach unten verläuft, würde die Fachperson hier wohl nicht von einer Beleuchtung der Fahrbahn sprechen, wie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 definiert.
26. Die Fachperson hätte E5a nicht berücksichtigt, weil E5a keine über E1 hinausgehende Lösung für eine Beleuchtung bei verschiedenen Verkehrsaufkommen bereitstellt. Sie hätte auch unabhängig davon keine Veranlassung, die für völlig andere Gegebenheiten optimierte LeuchtenAnsteuerung in E5a in die über der Fahrbahn angebrachte Leuchte der E1 zu übernehmen. E5a offenbart zwar ebenfalls über der Fahrbahn angeordnete Leuchtenbausteine, die nach dem Gegenstahlprinzip abstrahlen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine von den anderen Leuchtenbausteinen getrennte Beleuchtung für Tunneldecken, die nicht auf die Fahrbahn gerichtet ist (Figuren 35 - 37).
27. Da E5a auch nicht alle Merkmale des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 offenbart, insbesondere keine Einstellung von Zwischenstellungen zwischen dem Mit- und Gegenstrahlprinzip, würde selbst eine Kombination von E1 und E5a nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
28. Der Einspruchsabteilung ist somit darin zuzustimmen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination von E1 mit E5a beruht.
29. E7 offenbart eine Leuchte zur Fahrbahnbeleuchtung in Tunneln ([0002], [0034]). Sie weist je einen Leuchtenbaustein für eine Beleuchtung nach dem Mitstrahlprinzip (L1) und nach dem Gegenstrahlprinzip (L2) auf ([0052], Figur 4). Die Leuchtenbausteine können durch Pulsweitenmodulation (PWM) in ihrer jeweiligen Leuchtkraft verändert werden ([0036]). Die beiden Ansteuerungssignale (S1 und S2) sind dabei invertiert (siehe Figur 2(a) und 2(b)), wodurch sich eine gleichbleibende Gesamtbeleuchtung ergibt ([0037], [0044], [0045]). Das Verhältnis von Mitstrahlbeleuchtung und Gegenstrahlbeleuchtung wird basierend auf der gemessenen Verkehrsdichte stufenlos auf den gewünschten Wert eingestellt ([0053], [0054]).
30. Die eigentliche Erfindung liegt darin, während der auf das gewünschte Verhältnis eingestellten Beleuchtung vier Fotos der Fahrbahnoberfläche mit vier unterschiedlich eingestellten Beleuchtungen vorzunehmen, um den Zustand der Fahrbahn zu bestimmen. Das Umschalten zwischen den vier Zuständen (1. L1 an und L2 an; 2. L1 aus und L2 aus; 3. L1 an und L2 aus; 4. L1 aus und L2 an; [0020], [0038] und Figuren 2(c), (d), (g), (h)) geschieht so schnell, dass die Beleuchtungsänderung für Personen nicht wahrnehmbar ist ([0056] - [0062]).
Die Information über den Fahrbahnzustand kann verwendet werden, um Warnungen auszugeben ([0007]).
31. Entgegen der Meinung der Einsprechenden gibt es keinen Grund, weshalb die Fachperson die Einstellung der vier Beleuchtungsarten für die Aufnahme der Fotos zur Bestimmung des Fahrbahnzustands in E1 übernehmen würde. In E1 wird der Zustand der Fahrbahn nicht bestimmt. Einen anderen Zweck für die vier kurzzeitigen Beleuchtungszustände gibt es nicht, denn es soll ja gerade vermieden werden, dass Fahrer diese Zustände wahrnehmen.
32. Außerdem werden für die Fotos die beiden Leuchtenbausteine L1 und L2 lediglich einund ausgeschaltet und es ist zwischen der reinen Mitstrahlbeleuchtung (L1 an) und der reinen Gegenstrahlbeleuchtung (L2 an) nur eine einzige Zwischenstellung vorhanden (L1 und L1 an), wohingegen der Anspruch 1 mindestens drei fordert. Andere Zwischenstellungen der Beleuchtung in und entgegen der Fahrtrichtung werden durch die Länge des Ein- und Ausschaltens während der PWM erreicht und ergeben sich deshalb erst als Mittelwert über mindestens eine Periode der PWM hinweg, nicht jedoch während der kurzen Belichtung für die Fotos. Deshalb würde auch die Aufnahme der Steuerung zur Herstellung der Fotos in E1 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Hauptantrag erfinderische Tätigkeit ausgehend von E2 oder E3 33. Der von der Einsprechende behauptete Mangel an erfinderischer Tätigkeit ausgehend von E2 oder E3 ist lediglich in zwei Sätzen unter Punkt D der Beschwerdebegründung kurz erwähnt, ein substantiiert sachbezogenes Vorbringen ist nicht vorhanden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die Entscheidung in diesen Punkten falsch sein soll.
34. Das Vorbringen der Einsprechenden zu diesen Punkten erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Artikel 12(3) VOBK 2020, weshalb es nach Artikel 12(5) VOBK 2020 nicht berücksichtigt werden kann.
35. Insgesamt hat die Beschwerde damit wenig Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe§
1. In den oben genannten Punkten 6 bis 35 der Mitteilung bekundete die Kammer ihre Ansicht, nach der die von der Einsprechenden vorgebrachten Argumente zu den Einspruchsgründen der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) und unvollständigen Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) nicht überzeugend seien. Insbesondere sei die in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung ausführbar, und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E1, in Kombination sowohl mit E5a als auch mit E7. Des Weiteren seien die Einwände zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E2 oder E3 nicht substantiiert und werde voraussichtlich nicht berücksichtigt.
2. Die Einsprechende hat sich dazu nicht geäußert.
3. Nach erneuter Prüfung des Falles sieht die Kammer keinen Grund, von dieser Ansicht abzuweichen.
4. Die von der Einsprechenden angeführten Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) und b) EPÜ stehen somit der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven