Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2024 – T 1982/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T198221.20240507

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1982/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 7. Mai 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) Vertreter:

Hofstetter, Schurack & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei PartG mbB Balanstrasse 57 81541 München (DE) Beschwerdeführer:

KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Postfach 40 10 60 80710 München (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Maiwald GmbH Grünstraße 25 40212 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss C. Narcisi P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3247596 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 29. September 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent Nr. 3 247 596 wurde mit der am 29. September 2021 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung in geänderter Form aufrechterhalten. Dagegen legten die Patentinhaberin und die Einsprechenden form- und fristgerecht gemäss Artikel 108 EPÜ Beschwerde ein.

II. Folgende Dokumente werden in dieser Entscheidung zitiert:

WO-A (hiermit wird im Folgenden die veröffentlichte, ursprünglich eingereichte Patentanmeldung bezeichnet); EP-B (hiermit wird im Folgenden die veröffentlichte Patentschrift bezeichnet); D1 (EP 1 000 830 A2); E1 (DE 10 2014 112 014 A1); E1'(WO 2016/026616 A1); E4 (WO 2005/100115 A1); B1 ("Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik", 30. Auflage 2013, Verlag Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer GmbH & Co. KG, Seite 88); B2 ("Elektrotechnik für Maschinenbauer", Hermann Linse und Rolf Fischer, 11. Auflage Januar 2002, Verlag B.G. Teubner, Stuttgart, Seite 64).

III. Am 7. Mai 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise beantragte sie die Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise beantragte sie das Patent im geänderten Umfang aufrechtzuerhalten gemäß den Hilfsanträgen 1 (erstmals eingereicht mit der Beschwerdebegründung am 28. Januar 2022) oder Hilfsantrag 2 (dies entspricht der Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden), oder weiter hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 9 (wie bereits im Einspruchsverfahren eingereicht). Die Beschwerdeführerin I beantragte weiterhin, falls der Einspruch von der Beschwerdekammer als zulässig erachtet werden sollte, folgende Fragen der Großen Beschwerdekammer vorzulegen:

1. Kann ein Einspruch auch unzulässig sein, wenn erstinstanzlich eine Sachprüfung vorgenommen wurde?

2. Wie ist die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs in Bezug auf das Grundrecht des eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetriebs zu bewerten?

3. Kann ein allgemeiner, nicht belegter Hinweis auf irgendein nicht belegtes Fachwissen die Zulässigkeit eines Einspruchs begründen? Die Beschwerdeführerin I beantragte ferner die Zurückverweisung an die erste Instanz, sollte der Hilfsantrag 1 nicht zugelassen werden.

Zuletzt beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen wesentlicher Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren. Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Elektronisches Bremssystem (10) für eine Bremsanlage eines Nutzfahrzeugs, mit einem Bremswertgeber (24), welcher wenigstens einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26) und wenigstens ein über das Bremspedal (26) mechanisch betätigbares Ventil (34) aufweist, welches infolge der mechanischen Betätigung aus einer Druckabbaustellung in wenigstens eine Druckhalte- oder Druckaufbaustellung bewegbar ist, in welcher das Ventil (34) wenigstens eine Fluidströmung zum Betätigen wenigstens einer Betriebsbremse der Bremsanlage zulässt, wobei dem Ventil (34) wenigstens ein vom Bremspedal (26) unterschiedliches Stellglied (44) zugeordnet ist, mittels welchem das Ventil (34) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Stellglied (44) als elektrisch betätigbares Stellglied (44) ausgebildet ist."

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass der Wortlaut "einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26) und wenigstens ein über das Bremspedal (26) mechanisch betätigbares Ventil (34) aufweist" durch den Wortlaut "einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26) und wenigstens ein über das Bremspedal (26) nur (!!!) mechanisch betätigbares Ventil (34) aufweist" ersetzt wird.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass der Wortlaut "das Stellglied (44) als elektrisch betätigbares Stellglied (44) ausgebildet ist" durch den Wortlaut "das Stellglied (44) als elektrisch betätigbares Stellglied (44) ausgebildet ist, wobei das Stellglied (44) als Elektromagnet ausgebildet ist" ersetzt wird.

V. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) führte aus, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen sei, da weder der auf E1, E1' basierende Neuheitsangriff (nach Artikel 54 (3) EPÜ) noch der auf E4 und D1 (bzw. dem Fachwissen) basierende Angriff wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausreichend substantiiert sei.

Betreffend den ersten Angriff sei festzustellen, dass das Vorbringen zur mangelnden Neuheit lediglich auf E1 basiere, welches nur ein nachveröffentlichtes, nationales deutsches Dokument darstelle, und somit unter Artikel 54 (3) EPÜ nicht zu berücksichtigen sei. Das hinsichtlich Artikel 54 (3) EPÜ relevante europäische (die Priorität von E1 beanspruchende) Dokument E1' sei erst nach der neunmonatigen Einspruchsfrist (während der mündlichen Verhandlung) eingereicht worden. Damit sei nach Regel 76(2) c) EPÜ dieser Angriff als nicht substantiiert zu verwerfen. Betreffend den zweiten Angriff werde festgestellt, dass das Dokument D1 in der Einspruchsschrift nicht ausreichend identifiziert sei und für das behauptete Fachwissen ebenfalls kein Beweis oder Nachweis erbracht worden sei. Damit sei auch dieser Angriff nicht wie erforderlich innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist substantiiert und der Einspruch sei damit unzulässig.

Falls der Einspruch von der Beschwerdekammer als zulässig erachtet werden sollte, dann werde beantragt, die vorangehend genannten Fragen der Grossen Beschwerdekammer vorzulegen. Die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung

betreffend die Zulassung des verspätet eingereichten Dokuments E1' (bzw. E1) sei fehlerhaft und irrtümlich, weil die Einreichung von E1' erst während der mündlichen Verhandlung es der Patentinhaberin (aufgrund der ungenügend zur Verfügung stehenden Zeit) weder ermöglicht habe, die Gültigkeit der Inanspruchnahme der Priorität von E1 durch E1', noch die Behauptung der neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Gegenstands des Anspruchs 1 durch E1' zu überprüfen.

Zudem sei auch die Vorgehensweise und das Verhalten der Einsprechenden verfahrensmissbräuchlich, da die Patentinhaberin sie schon lange vor der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Dokument E1 keinen für die Prüfung der Neuheit nach Artikel 54(3) EPÜ relevanten Stand der Technik darstelle.

Insgesamt sei auch die Verfahrensführung der Einspruchsabteilung mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, da sie die Neuheitsprüfung fälschlicherweise anhand von E1 vorgenommen habe (siehe Bescheide vom 24. April 2020 und 2. Februar 2021), obwohl sie seitens der Patentinhaberin bereits darauf hingewiesen worden sei (siehe Eingaben vom 30. Dezember 2020 und 24. Februar 2021), dass E1 keinen Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ darstelle. Dies habe zu den besagten bedauerlichen Umständen in der mündlichen Verhandlung geführt, in der unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Patentinhaberin, der Antrag der Patentinhaberin auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgewiesen und der Patentinhaberin nicht hinreichend Zeit zur Überprüfung des Prioritätsanspruchs sowie zum Studium der Offenbarung von E1' hinsichtlich der behaupteten mangelnden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gewährt worden sei.

Folglich sei wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) sei neu im Hinblick auf E1', da zumindest die Merkmale 1e ("wobei dem Ventil (34) wenigstens ein vom Bremspedal (26) unterschiedliches Stellglied (44) zugeordnet ist, mittels welchem das Ventil (34) bewegbar ist") und 1f ("das Stellglied (44) als elektrisch betätigbares Stellglied (44) ausgebildet ist") nicht in E1' offenbart seien.

Insbesondere sei gemäss diesen Merkmalen und dem Streitpatent (EP-B) (siehe z.B. mechanische Koppeleinrichtung 39 in den Zeichnungen; Paragraph [0084]-[0086]) nicht nur das Bremspedal mechanisch mit dem Ventil, sondern auch das Stellglied mechanisch mit dem Ventil verbunden. Dies sei in der Vorrichtung von E1' nicht gegeben, da das Magnetventil in E1' nicht als Stellglied anzusehen sei, welches nach allgemeinem technischen Verständnis und Fachwissen stets ein mechanisch wirkendes und operierendes Glied darstelle. Das in E1' offenbarte Magnetventil 52 (bzw. eine Magnetventileinrichtung) sei hingegen dafür vorgesehen, mittels eines pneumatischen Steuerdrucks das zur Einleitung des Bremsvorgangs vorgesehene Ventil zu betätigen. Damit sei das vermeintliche Stellglied 52 auch nicht mechanisch mit dem besagten Ventil verbunden. Somit offenbare E1' die besagten Merkmale nicht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 1 sei aus den genannten Gründen ebenfalls nicht durch E1' neuheitsschädlich vorweggenommen, wobei durch den Wortlaut "nur mechanisch betätigbares Ventil (34)" nunmehr zusätzlich spezifiziert sei, dass eine pneumatische Betätigung des Ventils ausgeschlossen sei.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sei neu im Hinblick auf E1'. Das Stellglied sei gemäss Merkmal 1f' ("das Stellglied als Elektromagnet ausgebildet ist") als "Elektromagnet ausgebildet", wobei nunmehr aus dem Anspruch implizit hervorgehe, dass der Elektromagnet das Ventil unmittelbar mechanisch betätige, nämlich mittels des bei einem Elektromagneten nach allgemeinem Fachwissen (siehe B1, B2) zwingend vorhandenem Hubanker, welches den Ventilschieber des Ventils unmittelbar mechanisch betätige. Dies sei in E1' nicht offenbart, weil die Magnetventileinrichtung gemäss E1' nicht klar und eindeutig einen Elektromagnet umfasse. Zudem könne der besagte Elektromagnet nicht als Stellglied im Sinne des Anspruchs 1 aufgefasst werden, da dieser gemäss der technischen Lehre von E1' lediglich dazu diene, den zur Betätigung des Ventils notwendigen pneumatischen Steuerdruck freizuschalten. Damit werde das Ventil durch den vermeintlich als Stellglied anzusehenden Elektromagneten (falls vorhanden) nicht unmittelbar mechanisch (im Sinne des Anspruchs 1) betätigt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 weise im Hinblick auf E4 und das allgemeine Fachwissen oder D1 eine erfinderische Tätigkeit auf.

Zunächst werde festgestellt, dass E4 das Merkmal 1b ("wenigstens einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26)") nicht offenbare, sowie auch nicht das Merkmal 1e und das Merkmal wonach "das Stellglied als Elektromagnet ausgebildet ist" (Merkmal 1f'). Durch die mechanische Betätigung des Ventils mittels des Elektromagneten werde auf besonders einfache Weise das elektronische Bremssystem zur Realisierung des automatischen Fahrens ertüchtigt (siehe EP-B, Paragraph [0087]). Damit werde auch die Aufgabe gelöst, eine redundante Bremsmöglichkeit zu schaffen, um das System elektrisch zu ertüchtigen, wenn das Bremspedal ausfalle. Die besagten Unterscheidungsmerkmale seien für den Fachmann nicht naheliegend, weil das Bremssystem gemäss E4 keinen Sensor zum Erfassen des Bremswunsches des Fahrers benötige (zudem auch nicht speziell einen Sensor zum Erfassen von Stellungen des Bremspedals), und weil der Fachmann keine Anregung habe, das vermeintliche Stellglied 50 (siehe E1, Figur 2) im Sinne des obigen Merkmals 1e und 1f' konstruktiv und strukturell zu ändern.

VI. Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende) legte dar, dass der Einspruch zulässig sei, weil zumindest der auf mangelnder erfinderischer Tätigkeit basierende Angriff (sowohl im Hinblick auf E4 und das Fachwissen als auch im Hinblick auf E4 und D1) hinreichend substantiiert sei. Zusätzlich sei auch der weitere auf mangelnder Neuheit basierende Angriff ausreichend substantiiert, wenn man berücksichtige, dass das zum prioritätsbegründenden nationalen Recht E1 korrespondierende Dokument E1', welches einen Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ darstellt, kraft der Relevanz von E1' (bzw. E1) auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips nach Artikel 114(1) EPÜ von der Einspruchsabteilung selbst in das Verfahren einzuführen sei.

Die zur Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer gestellten Fragen seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Einspruchs weder die Gefahr eines Verfassungsverstosses nach deutschem Recht besorgen lasse, noch eine Frage von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung darstelle.

In der Verfahrensführung und Vorgehensweise der Einspruchsabteilung seien keine wesentlichen Verfahrensmängel zu erkennen, so dass eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr unbegründet sei. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) sei nicht neu im Hinblick auf E1' (nach Artikel 54(3) EPÜ).

Insbesondere offenbare E1' die strittigen Merkmale 1e und 1f des Anspruchs 1, weil das Magnetventil 52 ein vom Bremspedal unterschiedliches elektrisch betätigbares Stellglied darstelle, mittels welchem das Ventil 1 bewegbar sei, und zwar mittels des vom Magnetventil (als Stellglied) erzeugten pneumatischen Steuerdrucks. Eine pneumatisch herbeigeführte Betätigung des besagten Ventils gelte auch als mechanische Betätigung. Der Anspruchswortlaut erfordere zudem keine Betätigung des Ventils durch das Stellglied mittels einer unmittelbaren mechanischen Krafteinwirkung.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei nicht neu im Hinblick auf E1'. Insbesondere beziehe sich die Einschränkung "nur mechanisch betätigbares Ventil (34)" im gegebenen Zusammenhang in Anspruch 1 lediglich auf die Wirkung des Bremspedals auf das Ventil, und nicht auf die Wirkung des Stellglieds. Zudem sei eine pneumatische Betätigung auch eine mechanische Betätigung. Damit seien die zum Hauptantrag vorgetragenen Einwände auch für den Hilfsantrag 1 zutreffend.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sei im Hinblick auf E1' nicht neu. Das Merkmal 1f' ("das Stellglied als Elektromagnet ausgebildet ist") könne aus folgenden Gründen nicht als Unterscheidungsmerkmal gegenüber E1' angesehen werden. Zunächst sei festzustellen, dass der Anspruchswortlaut unklar sei, weil ein "Elektromagnet" an sich nur eine Spule umfasse und nicht notwendigerweise auch einen Hubanker oder magnetisierbaren Kern. Folglich sei unklar, wie das Stellglied gemäss Merkmal 1e des Anspruchs das Ventil "bewegen" könne.

Weiterhin sei (selbst in der Annahme des Vorhandenseins eines Hubankers) auch unklar, wie das Ventil durch den Elektromagneten "bewegbar" sei, weil der Anspruchswortlaut gemäss Merkmal 1e und 1f' keine unmittelbare mechanische Krafteinwirkung des Elektromagneten bzw. Hubankers auf das Ventil erfordere. Infolgedessen sei durchaus auch eine mittelbare Betätigung des Ventils wie in E1' gezeigt denkbar (und vom Anspruch 1 mit umfasst), bei der der vom Magnetventil 52 umfasste Elektromagnet (siehe E1', Magnetventil in Figuren 9a bis 9c mit dazugehörigen Elektromagneten) den pneumatischen Steuerdruck steuere, um das Ventil in Bewegung zu setzen.

Somit sei der beanspruchte Gegenstand im Hinblick auf E1' nicht neu. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sei auch nicht erfinderisch im Hinblick auf E4 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit D1. Das einzige Unterscheidungsmerkmal gegenüber E4 bestehe darin, dass in E4 kein Sensor gemäss Merkmal 1b ("wenigstens einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26)") offenbart sei. Dieses Merkmal sei jedoch für den Fachmann naheliegend, weil ein Sensor zur Ermittlung des Bremswunsches des Fahrers in jedem elektronischen Bremssystem (EBS) notwendig sei. E4 offenbare bereits eine elektronisch kontrollierte Steuereinheit ECU mit einem ATC-System (automatic traction control) zur Vermeidung des Durchdrehens der Räder, einem RS-System (roll stability) zur Regelung der Rollstabilität und einem YS-System (yaw stability) zur Vermeidung von gierdynamischen Effekten.

Folglich werde der Fachmann in naheliegender Weise die schon vorhandenen elektronischen Kontrollfunktionen ertüchtigen und auch ein ESP-System (electronic stability program) vorsehen, worauf in E4 selbst hingewiesen werde (E4, Paragraph [0075]). Die weiteren Merkmale und insbesondere die Merkmale 1e, 1f, 1f' seien aus E4 bekannt, da E4 eine zu E1' vollständig analoge durch einen Elektromagneten gesteuerte pneumatische Steuerung des besagten Ventils offenbare. Damit seien hinsichtlich dieses Aspekts dieselben Argumente gültig wie für E1'.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Der Einspruch der Beschwerdeführerin II ist aus den folgenden Gründen zulässig (Artikel 101(1) EPÜ und Regel 76(2)c) EPÜ). Die Beschwerdeführerin I ist der Auffassung, dass der Einspruch nicht zulässig ist (Artikel 101(1) EPÜ), weil er angeblich entgegen den Erfordernissen von Regel 76(2)c) EPÜ nicht ausreichend substantiiert ist. Dieser Auffassung kann sich die Beschwerdekammer nicht anschließen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist ein Einspruch insgesamt zulässig, wenn zumindest ein Einspruchsgrund substantiiert ist (siehe z.B. "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", IV C 2.2.8 a), 10. Auflage) und im vorliegenden Fall erscheint zumindest der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) hinreichend dargelegt zu sein (wie auch in der angefochtenen Entscheidung befunden wurde; siehe dort, Seiten 5-7).

Insbesondere hat die Beschwerdeführerin II (Einsprechende) in ihrer Einspruchsschrift (Seite 5-6) eindeutig zwei ausführlich dargelegte Angriffslinien zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 formuliert, nämlich ausgehend vom Dokument E4 im Hinblick auf das allgemeine Fachwissen oder alternativ im Hinblick auf das Dokument D1 (in der Einspruchsschrift identifiziert als Dokument "D1 des Erteilungsverfahrens" und als "diese Fachkenntnisse druckschriftlich nachweisendes" Dokument; siehe zusätzlich auch das explizite Bezugnehmen auf Offenbarungsstellen in D1 auf Seite 6 der Einspruchsschrift), sowie auch im Hinblick auf das angeblich einzige bestehende Unterscheidungsmerkmal 1b ("welcher wenigstens einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals") zwischen dem Anspruchsgegenstand und E4. Damit sind beide Angriffslinien zur erfinderischen Tätigkeit klar und eindeutig definiert, weil die wesentlichen Argumente und Beweismittel angegeben sind. Dagegen ist die Frage, ob sich das Unterscheidungsmerkmal 1b tatsächlich aus dem allgemeinen Fachwissen ergibt und ob D1 als Kombinationsdokument herangezogen werden kann, bzw. ob D1 als einziges Beweismittel für das angebliche Fachwissen ausreichend ist, eine Frage der Begründetheit und Stichhaltigkeit der vorgetragenen Argumentationslinien und keine Frage der Substantiierung (siehe auch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", IV C 2.2.8 d), 10. Auflage).

3. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die von der Beschwerdeführerin I formulierten Fragen der Großen Beschwerdekammer vorzulegen (Artikel 112 (1) a) EPÜ). Betreffend die erste und die dritte Frage ist festzustellen, dass die Beantwortung dieser Fragen weitgehend von den jeweiligen Besonderheiten des speziell vorliegenden Falls abhängt, derart dass diese Fragen keine Rechtsfragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung darstellen.

Im Übrigen ist zur ersten Frage zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern die Zulässigkeit des Einspruchs jederzeit in Frage gestellt werden kann (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", 10. Auflage, IV C 2.3.2). Folglich wird es in der Praxis oft unvermeidlich sein, die Sachprüfung vorzunehmen oder fortzusetzen, selbst wenn die Frage der Zulässigkeit noch strittig ist, weil sie z.B. erst später gestellt wurde.

Betreffend die zweite Frage ist festzustellen, dass das EPÜ sowohl Vorschriften zur Entstehung von Eigentumsrechten, die in den Mitgliedsstaaten verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, enthält als auch Regeln, die diese Eigentumsrechte näher ausgestalten und gegebenenfalls beschränken. Ein grundlegender Mechanismus ist dabei, dass Patente nur mit dem Vorbehalt einer erneuten Prüfung erteilt werden, die erfolgt, sofern innerhalb von neun Monaten ein formgerechter Einspruch eingeht, der von jedermann eingelegt werden kann und sich auf die Darlegung mindestens eines der möglichen Einspruchsgründe stützen muss.

Aufgabe der Kammer ist es dabei, auf die korrekte Anwendung der Vorschriften des EPÜ zu achten, soweit ihr im Beschwerdeverfahren substantiierte Einwände gegen die von der Einspruchsabteilung erlassene Entscheidung vorgetragen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt im vorliegenden Fall zum Beispiel die Prüfung, ob ein zulässiger Einspruch vorlag oder nicht.

Die Prüfung des im EPÜ verankerten Mechanismus selbst auf Einhaltung des nach nationalem Verfassungsrecht gebotenen Grundrechtsschutz wäre allenfalls Aufgabe der nationalen Verfassungsgerichte; dies wurde noch von keiner Beschwerdekammer anders gesehen; der Beschwerdekammer ist auch nicht bekannt, dass der genannte Mechanismus in einem Mitgliedsstaat als nicht verfassungskonform angesehen worden wäre. Es besteht daher weder im Hinblick auf divergierende Rechtsprechung der Beschwerdekammern noch zur Klärung einer bislang offenen Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung eine Notwendigkeit der Vorlage der zweiten Frage an die Große Beschwerdekammer.

4. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Entscheidung betreffend die Zulassung des Dokuments E1' nicht ermessensfehlerhaft war und dass E1' im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (Artikel 12(6) VOBK 2020 (Verfahrensordnung der Beschwerdekammern)).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern gilt, dass eine Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung nur dann aufgehoben werden sollte, falls die erste Instanz ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat, vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage, V.A.3.4.1 b).

Vorliegend ist jedoch diese Situation nach der Auffassung der Beschwerdekammer nicht gegeben. Insbesondere kam die Zulassung sowie die Offenbarung (der Inhalt der E1 war der Patentinhaberin seit dem Einlegen des Einspruchs bekannt) des Dokuments E1' in der mündlichen Verhandlung für die Patentinhaberin nicht überraschend, weil E1 bereits in der Einspruchsschrift (siehe Seite 1) als 54(3)-Dokument benannt war, wobei im Annex zur Ladung (vom 24. April 2020; Seite 2) zur mündlichen Verhandlung präzisiert war, dass E1 zusammen mit der jeweiligen entsprechenden Euro-PCT Anmeldung Stand der Technik gemäss Artikel 54(3) EPÜ darstellt und im Annex zur zweiten Ladung (vom 2. Februar 2021) weiter präzisiert wurde, dass ein Einwand nach Artikel 54(3) EPÜ als auf dieser Euro-PCT Anmeldung basierend zu verstehen sei.

Damit war für die Einspruchsabteilung (und die Patentinhaberin) klar , dass, unter der Voraussetzung der Gültigkeit der Priorität, für die Prüfung der Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1, E1 und E1' als äquivalent anzusehen waren und somit die Relevanz (als Zulassungskriterium) des Dokuments E1' bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung als erfüllt angesehen werden musste. Mit dem Inhalt von E1 war die Einspruchsabteilung (und die Patentinhaberin) nämlich seit dem Einreichen der Einspruchsschrift vertraut. Die Beschwerdekammer beurteilt den Sachverhalt derart, dass die Einspruchsabteilung richtigerweise für die Prüfung der Neuheit E1' und E1 in äquivalenter Weise herangezogen hat, weil E1 das prioritätsbegründende Dokument zu E1' darstellt.

Die Prüfung der gültigen Inanspruchnahme der Priorität von E1 durch E1' konnte während der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres stattfinden, da es sich bei den Dokumenten E1 und E1' um vollständig inhaltsgleiche Dokumente handelt, wie von der Einsprechenden ausdrücklich betont wurde (siehe angefochtene Entscheidung Seite 7, 16.3; Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 2, Zeilen 11-15) und während der mündlichen Verhandlung auch festgestellt wurde. Deswegen sind die diesbezüglichen prinzipiellen Ausführungen der Patentinhaberin, betreffend die sich bei der Prüfung der Gültigkeit der Inanspruchnahme der Priorität grundsätzlich ergebende, möglicherweise komplexe Diskussion (siehe G 2/98) im konkret vorliegenden Fall gegenstandslos.

5. Was das Dokument D1 betrifft, so ist festzustellen, dass dies in eindeutiger Weise im Einspruchsschriftsatz benannt wurde und dort Gegenstand eines substantiierten Angriffs ist. So ist auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes dargetan, dass die erfinderische Tätigkeit ausgehend von E4 infrage gestellt wird, und dass das Kombinationsdokument "D1 des Erteilungsverfahrens" sei.

Damit scheint die EP 1 000 830 A2 wirksam in das Einspruchsverfahren eingeführt worden.

6. Ein verfahrensmissbräuchliches Verhalten ist der Beschwerdekammer nicht ersichtlich, wobei zudem nicht erkannt werden kann, welchen Zweck die Einsprechende dabei hätte verfolgen sollen.

7. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist im Hinblick auf E1' nicht neu (im Sinne von Artikel 54(3) EPÜ). Insbesondere offenbart E1' die strittigen Merkmale 1e und 1f des Anspruchs 1, weil das Magnetventil 52 (siehe Figuren 1-3; Figuren 9abis 9c; Seite 18, Zeilen 9-14) als ein vom Bremspedal unterschiedliches elektrisch betätigbares Stellglied fungiert, mittels welchem das Ventil 1 zur Einleitung des Bremsvorgangs bewegbar ist, und zwar mittels des vom Magnetventil (als Stellglied) erzeugten pneumatischen Steuerdrucks in der Steuerkammer 22 des Ventils 1 (E1', Beschreibung , Seite 20, Zeilen 13-28).

Zudem ist festzustellen, dass eine pneumatisch bewirkte Betätigung des besagten Ventils allgemein auch als mechanische Betätigung definierbar ist. Dennoch ist dies vorliegend nicht entscheidend und somit irrelevant, weil der Anspruchswortlaut keine Betätigung des Ventils durch das Stellglied mittels einer (unmittelbaren oder mittelbaren) mechanischen Krafteinwirkung erfordert (sondern lediglich die durch das Stellglied bewirkte "Bewegung" des Ventils, wie auch immer dies geschehen mag).

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist im Hinblick auf E1' nicht neu (im Sinne von Artikel 54(3) EPÜ). Tatsächlich bezieht sich die Einschränkung "nur mechanisch betätigbares Ventil (34)" im gegebenen Zusammenhang in Anspruch 1 lediglich auf die Wirkung des Bremspedals auf das Ventil, und nicht auf die Wirkung des Stellglieds auf das Ventil. Zudem ist eine pneumatische Betätigung (siehe oben) auch eine mechanische Betätigung, wobei der Anspruch zusätzlich keine (unmittelbare oder mittelbare) "mechanische" Betätigung des Ventils durch das Stellglied erfordert (siehe oben). Damit sind die zum Hauptantrag vorgetragenen Einwände auch für den Hilfsantrag 1 zutreffend.

9. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 2 ist neu gegenüber E1' (Artikel 54(3) EPÜ). Die Beschwerdekammer ist zunächst der Auffassung, dass (entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden) der Elektromagnet gemäss Merkmal 1f' ("das Stellglied als Elektromagnet ausgebildet ist") notwendigerweise nicht nur eine Spule sondern auch einen Hubanker oder magnetisierbaren Kern umfasst, wie es sich insbesondere aus dem allgemeinen Fachwissen ergibt (siehe z.B. B1, B2).

Jedoch teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Einsprechenden zumindest dahingehend, dass (selbst in der Annahme des Vorhandenseins eines Hubankers) der Anspruchswortlaut weiterhin unklar ist, weil daraus nicht entnehmbar ist, wie das Ventil durch den Elektromagneten gemäss Merkmal 1e ("wobei dem Ventil (34) wenigstens ein vom Bremspedal (26) unterschiedliches Stellglied (44) zugeordnet ist, mittels welchem das Ventil (34) bewegbar ist") und 1f' "bewegbar" ist, d.h. spezifisch durch welche Art der Kraftwirkung.

Folglich lässt der Anspruchswortlaut offen, ob die Bewegung z.B. durch unmittelbare mechanische Krafteinwirkung des Hubankers auf den Schieber des Ventils erfolgt, oder z.B. durch mittelbare Betätigung des Ventils wie in E1' gezeigt, bei welcher Betätigung der vom Magnetventil 52 (laut Argumentation der Einsprechenden und hingegen von der Patentinhaberin bestritten) umfasste Elektromagnet (siehe E1', Magnetventil in Figuren 9a bis 9c mit dazugehörigen symbolisch dargestellten Elektromagneten) den pneumatischen Steuerdruck des Magnetventils steuert, um das Ventil in Bewegung zu setzen.

Aufgrund der besagten grundsätzlichen Unklarheit ist es zur Beurteilung der Frage der Neuheit notwendig und unausweichlich, den Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung des Streitpatents (EP-B) zu deuten und auszulegen, um die tatsächlich in EP-B offenbarte Betätigungsart der Neuheitsprüfung zugrunde zu legen und jegliche Auslegung des Anspruchs auszuschliessen, die zwar vom Wortlaut des Anspruchs 1 prinzipiell mitumfasst sein könnte, die aber von der Beschreibung des Streitpatents (EP-B) klar und eindeutig nicht gestützt wird und damit auch im Widerspruch zu Artikel 84 EPÜ und nicht im Einklang mit der Gesamtoffenbarung von EP-B stehen würde.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der Gesamtoffenbarung von EP-B hervorgeht, dass das Stellglied oder Elektromagnet 44 (implizit und notwendigerweise mittels eines Hubankers) die Ventile 34, 36 unmittelbar mechanisch betätigt (und zwar unabhängig vom Bremspedal) (EP-B, Absatz [0059], [0060]), weil die Betätigungsstange 82 (siehe Figur 1), die an einem Ende teleskopisch mit dem Bremspedal 26 verbunden ist, am anderen Ende mit dem besagten (Hubanker des) Elektromagneten verbunden ist (siehe EPB, Absatz [0084]-[0087] sowie Figur 1), so dass "die Ventile 34 und 36 mittels des Elektromagneten und nicht etwa mittels des Bremspedals 26 mechanisch betätigt" werden (siehe Absatz [0087]). Keine weitere, andere Art der Betätigung der Ventile 34, 36 durch den Elektromagneten ist in EP-B offenbart.

Folglich ist hinsichtlich der besagten Unklarheit festzustellen, dass sich aus der Beschreibung und aus der Gesamtoffenbarung von EP-B als einzige sinnvolle Auslegung eine unmittelbare mechanische Betätigung des Ventils durch das Stellglied, d.h. durch den implizit vorhandenen Hubanker des Elektromagneten (siehe oben), ergibt.

Damit unterscheidet sich die durch die Merkmale 1e und 1f' definierte unmittelbare mechanische Betätigung des Ventils mittels des als Elektromagnet ausgebildeten Stellglieds zweifellos von der in E1' offenbarten mittelbaren mechanischen (bzw. pneumatischen) Betätigung.

Aus den genannten Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 neu gegenüber E1'.

10. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist für den Fachmann im Hinblick auf E4 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit D1 nicht naheliegend (Artikel 56 EPÜ). Der Anspruchsgegenstand unterscheidet sich von der Offenbarung von E4 unstreitig durch das Merkmal 1b ("wenigstens einen Sensor (32) zum Erfassen von Stellungen eines durch den Fahrer des Nutzfahrzeugs betätigbaren Bremspedals (26)").

Zusätzlich stellen auch die Merkmale 1e und 1f' (entgegen der Auffassung der Einsprechenden) einen Unterschied zu der Offenbarung von E4 dar, weil (ganz analog zu E1') das Bremssystem gemäss E4 ebenfalls ein einen Elektromagneten umfassendes Magnetventil 50, 52 offenbart (E4, Absatz ]0026], [0027]), welches mittels pneumatischem Steuerdruck das Ventil 34 (E4, Figur 2) "bewegt". Damit wird auch in E4 keine unmittelbare mechanische Betätigung des Ventils durch den (Hubanker des) Elektromagneten im Sinne der Merkmale 1e und 1f' offenbart.

Auf der Grundlage der obigen Unterscheidungsmerkmale ist festzustellen, dass selbst wenn der Fachmann entsprechend dem Hinweis in E4 (siehe Absatz [0075]) zur Implementierung eines ESP-Bremssystems einen Sensor zur Erfassung des Bremswunsches des Fahrers vorsehen würde, er dennoch nicht zwingend speziell einen Sensor zum Erfassen von Stellungen des Bremspedals (gemäss Merkmal 1b; und wie in D1 offenbart) vorsehen würde, weil andere derartige Sensoren bekannt sind (z.B. zur Erfassung des pneumatischen Bremsdruckes). Zudem gibt es im Stand der Technik für den Fachmann keinen Hinweis und keine Anregung, die aus E4 bekannte Betätigungsweise des Ventils 32 (E4, Figur 2) im Sinne der Merkmale 1e und 1f' des Anspruchs 1 konstruktiv zu ändern, weil man hierfür das elektrisch-pneumatisch gesteuerte Bremssystem gemäss E4 (siehe z.B. Absätze [0031][0033]; siehe Figur 2) als elektrisch-mechanisch gesteuertes Bremssystem umgestalten müsste, wobei die Komponenten 50, 52, 32 und 34 entsprechend umzuändern bzw. umzubauen wären. Für den Fachmann gibt es aber keine Veranlassung, diesen weiteren, weitreichende Änderungen des Bremssystems umfassenden Schritt zu gehen.

11. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) hat die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Regel 103(1) a) EPÜ) wegen angeblicher wesentlicher Verfahrensmängel und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 113(1) EPÜ) beantragt. Die Beschwerdekammer kann sich der Auffassung der Beschwerdeführerin I nicht anschliessen.

Es ist zwar der Patentinhaberin insofern zuzustimmen, als die Verfahrensführung der Einspruchsabteilung rechtsfehlerhaft war. Insbesondere stellt nur E1' einen Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ dar, nicht aber E1, und zudem gilt dies auch nur im Falle, dass die Inanspruchnahme der Priorität von E1 durch E1' berechtigt und korrekt ist. Damit waren beide Mitteilungen der Einspruchsabteilung (Anlagen zur Ladung vom 24. April 2020 und vom 2. Februar 2021) rechtsfehlerhaft, da die Diskussion der Frage der Neuheit auf der Basis von E1 (nicht von E1') stattfand und zudem auch die Gültigkeit der Priorität von E1' nicht diskutiert wurde.

Dennoch ist der genannte Rechtsfehler nicht als wesentlicher Verfahrensmangel, sondern nur als rechtsirrige Entscheidung anzusehen. Insbesondere wurde dabei das rechtliche Gehör der Patentinhaberin nicht verletzt. In der Tat kann E1' nur bei gültiger Priorität einen Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ darstellen, und dies setzt voraus, dass falls E1' für den beanspruchten Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich ist, dies dann notwendigerweise auch für E1 gelten muss.

Somit hatte die Patentinhaberin bereits mit dem Einspruchsschriftsatz die Möglichkeit, anhand von E1 zu verifizieren, ob die Behauptungen der Einsprechenden zur mangelnden Neuheit fundiert waren, natürlich in der Annahme, dass die von E1' beanspruchte Priorität gültig war. Damit hatte die Patentinhaberin hinreichend Zeit und Gelegenheit sich mit dem Sachverhalt betreffend die Neuheitsfrage auseinanderzusetzen.

Die Tatsache, dass die Überprüfung des Prioritätsanspruchs lediglich während der mündlichen Verhandlung geschah, kann nicht als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden, weil festgestellt wurde, wie von der Einsprechenden ausdrücklich vorgetragen und betont, dass es sich bei E1 und E1' um völlig identische und inhaltsgleiche Dokumente handelt, und dies wurde auch von der Patentinhaberin weder damals noch später widerlegt (die Gültigkeit der Priorität ist auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten worden).

Folglich konnte die Prüfung der Gültigkeit der Priorität ohne Schwierigkeiten während der mündlichen Verhandlung vollzogen werden (siehe Entscheidung, Seite 8; Niederschrift der mündlichen Verhandlung Seite 3), die Patentinhaberin hatte dabei die Gelegenheit zu der Frage der Priorität Stellung zu nehmen und es ergaben sich auch keine komplexen Fragen, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Aus diesen Gründen folgt auch, dass das rechtliche Gehör der Patentinhaberin nicht verletzt wurde (Artikel 113(1) EPÜ).

Damit hatte die Einspruchsabteilung keine Veranlassung und keinen Grund, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, und die Beschwerdeführerin I konnte in ihrer Beschwerdebegründung auch keine konkreten komplexen Diskussionspunkte nennen, für die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr unbegründet ist, weil weder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs, noch die Entscheidung über die Zulassung der Dokumente E1,E1' und über die Neuheits- und Prioritätsfrage betreffend diese Dokumente eine Verfahrensführung erkennen lassen, die von wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und insbesondere mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergegangen wäre.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann H. Geuss