Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2024 – T 1648/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2024:T164821.20240507

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1648/21 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 7. Mai 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1 ) Winkler Uwe Ladhofstrasse 5 79341 Kenzingen (DE) Vertreter:

Dilg, Haeusler, Schindelmann Patentanwaltsgesellschaft mbH Leonrodstraße 58 80636 München (DE) Beschwerdegegnerin:

BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Lang, Michael BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Str. 34 81739 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. August 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2506953 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Goers D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Das Europäische Patent mit der Nummer 2 506 953 betrifft eine Dunstabzugshaube, die ein Filterelement zum Ausfiltern von Geruchsstoffen aus der Luft aufweist, welches einen gefalteten oder gewellten Geruchsfilter mit einer an den gegenüberliegenden Oberflächen mit je einer Mantelschicht bedeckten Filtermaterialschicht umfasst.

II. Gegen das Patent wurde seitens des Einsprechenden 1 und einer weiteren Einsprechenden auf Basis der Einspruchsgründe gemäß den Artikeln 100 b) EPÜ sowie 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ Einspruch eingelegt. Die weitere Einsprechende hat ihren Einspruch während des Einspruchsverfahrens zurückgenommen.

III. Die Einspruchsabteilung hat mit ihrer Entscheidung den Einspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendete sich der verbliebene Einsprechende 1 ("Beschwerdeführer") mit der Beschwerde.

IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Schlussanträge wie folgt:

Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das europäische Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin ("Patentinhaberin") beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent in eingeschränkter Form mit den Ansprüchen des Hilfsantrags, eingereicht mit dem Schreiben vom 26. April 2024, aufrecht zu erhalten.

V. Die folgenden Dokumente sind relevant für diese Entscheidung. D1:

D2:

D4:

D5:

D10:

D11:

D12:

VI. DE 20 2005 002 589 U1 Produktdatenblatt „Aktiv gegen Gase und Gerüche:

Viledon CarboPleat und Duo Pleat Filter", Freudenberg Vliesstoffe KG, "6/98" DE 102 49 577 Al W. Baade: "Elektrische Lüftungs- und Raumklimatechnik: Kleinanlagen", Seiten 70-72, Verlag Technik (1996) DE 198 44 874 A1 WO 03/086793 A1 US 2008/0047430 A1 Anspruchsfassungen a) Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags Patent wie erteilt - lautet (Merkmalsgliederung in "[]" hinzugefügt):

"[1] Dunstabzugshaube, die [1.1] einen Lüfter (13) zum Ansaugen von Luft in die Dunstabzugshaube (1) sowie [1.2] zumindest ein Filterelement (2) zum Ausfiltern von Geruchsstoffen aus der Luft aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass [1.3] das Filterelement einen Geruchsfilter (22) umfasst [1.3.1] wobei Vertiefungen (223,224) in der Anströmseite (20) des Filterelementes (2) vorgesehen sind, [1.3.2] die Vertiefungen durch den Geruchsfilter (22) gebildet werden und sich zumindest über die Hälfte der Höhe des Filterelementes (2) erstrecken, [1.4] dass das Filterelement (2) in der Hauptströmungsrichtung (S) der Luft dem Lüfter (13) nachgeschaltet ist, [1.5] dass der Geruchsfilter (22) gefaltet oder gewellt ist und [1.6] der Geruchsfilter (22) eine Filtermaterialschicht (221) umfasst, [1.6.1] die an den gegenüberliegenden Oberflächen jeweils mit einer Mantelschicht (222) bedeckt ist."

b) Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags entspricht dem des Hauptantrags mit dem folgenden zusätzlichen Merkmal:

"[...], wobei das Filtermaterial Aktivkohlegranulat darstellt."

VII. Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit für diese Entscheidung relevant

a) Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags sei nicht neu im Hinblick auf die Offenbarung von D1 mit Einbeziehung des Dokumentes D2 durch Verweis. Die Filtermaterialschicht mit Mantelschichten lasse sich auch auf den in D2 beschriebenen dreiteiligen VliesFilter lesen. Gefaltete Filter wie der plissierte Filter gemäß D2 seien mit ihren Vertiefungen stets in Strömungsrichtung ausgerichtet. Zudem ergebe sich aus dem in D2 beschriebenen Modul auch das Höhenverhältnis gemäß Merkmal [1.3.2].

b) Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Ausgehend von D1 unter Einbeziehung von D2 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit in Kombination mit allgemeinem Fachwissen und jedem der Dokumente D4, D10, D11 und D12. Diese Dokumente würde die Fachperson mit D1 kombinieren, da sie aus dem gleichen technischen Gebiet stammten, was auch durch das allgemeine Fachwissen in D5 bestätigt werde. Das Naheliegen der Unterscheidungsmerkmale [1.3.2] und [1.6.1] sei unter Verwendung separater Teilaufgaben zu betrachten, und die beanspruchten Lösungen hierfür seien jeweils für sich gesehen naheliegend.

c) Hilfsantrag - Zulassung Der Hilfsantrag sei nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen und er prima facie auch nicht geeignet sei, den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen den Hauptantrag zu beheben.

VIII. Vorbringen der Beschwerdegegnerin, soweit für diese Entscheidung relevant

a) Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags sei neu im Hinblick auf die Offenbarung von D1. Die Einbeziehung des Dokumentes D2 in die Offenbarung von D1 durch Verweis sei unzulässig, da das in D1 genannte plissierte Kohlegewebe nicht in D2 erwähnt sei. Eine Auslegung des dreilagigen Vlieses als die Filtermaterialschicht mit Mantelschichten sei zudem nicht fachgemäß, da die Filtermaterialschicht eine Geruchsfilterfunktion aufweisen müsse. Zudem sei weder die Ausrichtung der Vertiefungen gemäß Merkmal [1.3.1] noch das Höhenverhältnis gemäß Merkmal [1.3.2] in D1 offenbart.

b) Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von D1 würde die Fachperson die Offenbarungen der Dokumente D4, D10, D11 und D12 aufgrund der Unterschiede in den Anwendungsgebieten nicht berücksichtigen. Selbst wenn sie dies täte, führte dies nicht zur Erfindung, denn die Unterscheidungsmerkmale [1.3.2] und [1.6.1] begründeten eine einzige gemeinsame technische Aufgabe, und würden zumindest in der Kombination nicht aus D4, D10, D11, D12 sowie dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

c) Hilfsantrag - Zulassung Der Hilfsantrag sei in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, da er aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zudem seien außergewöhnliche Umstände gegeben, da die Relevanz des zugefügten Merkmals erstmals in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK deutlich wurde.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist neu, da der einzige Einwand mangelnder Neuheit der Beschwerdeführerin beruhend auf D1 mit Einbeziehung der Offenbarung von D2 aus den folgenden Gründen nicht überzeugend ist.

1.1 Unstreitig offenbart D1 eine Dunstabzugshaube mit den Merkmalen [1.1] (Gebläse 52), [1.2] und [1.3] (Geruchsfilter 62a) sowie [1.4] (siehe z.B. Figuren 15 und 16). D1 offenbart zudem zwei unterschiedliche Varianten des Geruchsfilters. Einerseits werden flexible, mit Aktivkohlepulver beschichtete Schaumstoffmatten eingesetzt (D1, Absätze [0022] bis [0024] und [0066]), andererseits werden Kassetten mit einem Filtermaterialeinsatz vorgeschlagen (Absätze [0025] und [0066]).

Der Filtersatz in der zweiten Variante kann gemäß Absatz [0025] "ein Bett ... aus einem plissierten Kohlegewebe nach dem Datenblatt "Aktiv gegen Gase und Gerüche: Viledon CarboPleat und DuoPleat Filter" der Firma Freudenberg Vliesstoffe KG, D-69465 Weilheim, aus 6/98" sein. Diese Ausführungsform von D1 unter Einbeziehung der Offenbarung von D2 durch Verweis hielt die Beschwerdeführerin für neuheitsschädlich.

1.2 Einbeziehung von D2 durch Verweis Die Kammer stimmt der angefochtenen Entscheidung zu, dass ein plissiertes Kohlenstoffgewebe wie in D2 beschrieben und in eine Kassette eingesetzt (zweite zuvor beschriebene Variante) als Teil der Offenbarung von D1 mittels Einbeziehung durch Verweis anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem in Absatz [0025] von D1 offenbarten ausdrücklichen Hinweis (vgl. auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10.Auflage, 2022, I.C.4.2, Absatz 1).

Es war unstreitig, dass das Dokument D2 dem in Absatz [0025] verwiesenen Datenblatt der Freudenberg Vliesstoffe KG entspricht. Ebenfalls unstreitig war, dass D2 Stand der Technik unter Artikel 54(2) EPÜ ist. Gegenstand des Verweises in Absatz [0025] von D1 ist "ein Bett ... aus einem plissierten Kohlegewebe nach dem Datenblatt [D2]" (Hervorhebung hinzugefügt). Der Verweis betrifft also lediglich das plissierte Filtermedium (Kohlegewebe) selbst (zum Einsetzen in die Kassette) und nicht die in D2 ebenfalls beschriebene Einbindung des Filtermediums in ein V-förmiges Modulkonzept.

Bezüglich des Verweises in D1 ist somit der relevante Teil der Offenbarung von D2 der Absatz "Die Filtermedien und die Konstruktion". Hier ist eine "spezielle Aktivkohleschicht mit einem 3-lagigen Hochleistungsvlies" als Filtermedium offenbart, das "plissiert" (also gefaltet) in einem Rahmen angeordnet wird.

Da dies die einzige in D2 beschriebene Ausführungsform des Filtermediums ist, kommt es durch die fehlende sprachliche Übereinstimmung (D1: "Kohlegewebe", D2:

"Aktivkohleschicht mit ...Vlies") nicht zu Mehrdeutigkeiten hinsichtlich der Bezugnahme. Auch steht das in D1 verwiesene "Kohlegewebe" nicht im Widerspruch zu der in D2 genannten Aktivkohleschicht, denn D2 beschreibt diesbezüglich die Ausführung der Aktivkohleschicht nicht.

Die Kammer ist daher überzeugt, dass die in D2 beschriebene "Aktivkohleschicht mit einem 3-lagigen Hochleistungsvliesstoff" dem in D1 genannten "plissierten Kohlegewebe" entspricht. Die in D2 beschriebene Aktivkohleschicht als Bestandteil des Filtermediums hat zudem implizit die Funktion eines Geruchsfilters; diese ist der Aktivkohle inhärent (siehe auch D1, Absatz [0006] und D2: "Die Anwendung").

1.3 Merkmale [1.3.1] und [1.5] - Falten und Vertiefungen Gemäß Absatz [0025] von D1 ist das in D2 beschriebene plissierte Kohlegewebe in einer Kassette angeordnet. Die in Merkmal [1.3.1] beschriebenen "Vertiefungen" entsprechen den anströmseitigen "Tälern" des gefalteten bzw. plissierten Filtermaterials (vgl. Patent, Figur 2, Ref.223). Diese der Verwendung des Begriffs "Vertiefung" im Patent entsprechende Auslegung wird im Folgenden zu Grunde gelegt.

Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Plissierung in D1 könnte sich auch quer zur Anströmrichtung erstrecken, und zwar im Sinne eines mehrfachen Durchtritts der Luft durch das Filtermaterial, ist dies nicht überzeugend. Die Ausrichtung eines plissierten oder auch Faltenfilters erfolgt für die Fachperson stets so, dass dieser nur einmal von der Luft durchströmt wird und die Vertiefungen somit in Anströmrichtung ausgerichtet sind (vgl. beispielsweise auch die Figuren der Falten- und Wellenfilter in D4 oder D10 bis D12). Nur so ergibt sich der für plissierte Filter typische Vorteil der Oberflächenvergrößerung.

Bei einer hierzu senkrechten Anordnung würde die Fachperson nicht von einem "plissierten", sondern allenfalls von einem "mehrlagigen" Filter sprechen. Eine solche mehrlagige Ausführung erforderte zudem auch keine Beabstandung der Filterfalten. Somit ist es, unabhängig von der Deutlichkeit der Darstellung in dem Foto auf Seite 1 von D2, durch den Begriff "plissiert" impliziert, dass die Falten des plissierten Filters (und somit auch die Vertiefungen) in Anströmrichtung auszurichten sind. Soweit in D1 auf die Verwendung eines "plissierten Kohlenstoffgewebes" (gemäß D2) verwiesen wird, ist damit auch eine entsprechende Einbaulage impliziert. Daher sind die Merkmale [1.3.1] und [1.5] in D1 offenbart.

1.4 Merkmal [1.3.2] - Erstreckung der Vertiefungen Die "Höhe des Filterelementes" in Merkmal [1.3.2] bezieht sich auf die Höhe des in die Dunstabzugshaube eingebauten Filterelements in Strömungsrichtung (siehe Patent, Absatz [0016]). Bei dieser Höhe handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um die Höhe des plissierten Geruchsfilters selbst, sondern um die Höhe des gesamten Filterelements mit Rahmen. Da nur das in D2 offenbarte Filtermedium selbst Teil der Einbeziehung durch Verweis ist, ist in der hier betrachteten Ausführungsform von D1 die relevante Höhe diejenige der Kassette. Merkmal [1.3.2] definiert somit das Verhältnis der Vertiefungen der Falten des Geruchsfilters (was in etwa der Höhe des Faltenfilters in Strömungsrichtung entspricht) zu der Höhe der in Absatz [0025] beschriebenen Kassette in Strömungsrichtung. Bezüglich dieses Höhenverhältnisses gemäß Merkmal [1.3.2] ist D1 keine Information zu entnehmen.

Daher ist das Merkmal [1.3.2] nicht in D1 unter Einbeziehung von D2 offenbart.

1.5 Merkmale [1.6] und [1.6.1] - Aufbau des Filterelements Der in D2 beschriebene Aufbau des Filterelements umfasst sowohl eine Aktivkohleschicht als auch ein "3lagiges Hochleistungsvlies" zur Partikelfiltration. Eine solche zusätzliche Partikelfilterschicht als Teil des Geruchsfilters wird von Anspruch 1 nicht ausgeschlossen. Zusammen bilden diese den "Geruchsfilter" gemäß Merkmal [1.6] (in D2 genannt "DuoPleat Filter"). Es wird zudem in D2 ausgeführt, dass die "Aktivkohlemedien ... durch ein neuentwickeltes Bindeverfahren in einer offenen Struktur fixiert" sind.

Das dreilagige Vlies kann allenfalls als einseitige "Mantelschicht" angesehen werden. Auch die in Absatz [0025] von D1 genannten "vergitterten Flächen" der Kassette sind keine Mantelschichten im Sinne des Merkmals [1.6.2], die anspruchsgemäß als Teil des Geruchsfilters die gegenüberliegenden Seiten des gefalteten Filtermaterials bedecken und daher ebenfalls gefaltet sein müssten.

Die Kammer folgt dem Beschwerdeführer zudem nicht in deren Auslegung, dass das dreilagige Hochleistungsvlies selbst als ein Komposit aus einer Mittellage als "Filtermaterialschicht" und zweier diese Schicht bedeckenden Mantellagen anzusehen sei. Gemäß dieser Auslegung habe die Filtermaterialschicht nicht zwingend eine Geruchsfilterfunktion; diese werde vielmehr durch die weitere Aktivkohleschicht erzielt. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich jedoch die Geruchsfilterfunktion in Merkmal [1.6] gemäß einer fachgerechten Auslegung allein auf die Filtermaterialschicht. Diese Auslegung ist auch in der Beschreibung gestützt (siehe Absatz [0017] sowie die Ausführungen zur Funktion der Mantelschichten in den Absätzen [0030] und [0031]).

Daher offenbart D1 unter Einbeziehung von D2 keine zwei Mantelschichten, die die Filtermaterialschicht bedecken, wie gemäß Merkmal [1.6.1] gefordert.

2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags beruht ausgehend von D1 unter Einbeziehung von D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (im Folgenden wird der hier verwendete Ausgangspunkt "D1 unter Einbeziehung von D2" zur Vereinfachung nur noch als "D1" bezeichnet).

Wie oben ausgeführt, offenbart D1 nicht die Merkmale [1.3.2] (Höhenverhältnis) und [1.6.1] (beidseitige Mantelschichten).

2.1 Bezüglich dieser Unterscheidungsmerkmale schlägt die Beschwerdegegnerin eine gemeinsame technische Aufgabe vor. Diese bestehe darin, ein Filterelement für eine Dunstabzugshaube zu schaffen, bei dem der Geruchsfilter eine verbesserte Geruchsreduzierung bei gleichzeitiger Reduzierung von Strömungswiderstand und Geräuschentwicklung ohne die Gefahr des Verlustes von Partikeln der Filtermaterialschicht liefere. Es ist jedoch nicht überzeugend, dass beide Unterscheidungsmerkmale eine solche gemeinsame technische Aufgabe betreffen. Denn während Merkmal [1.3.2] in der Tat auf die Reduzierung von Strömungswiderstand und Geräuschentwicklung und ggf. auch auf die verbesserte Geruchsreduzierung gerichtet ist, sind diese Effekte mit Merkmal [1.6.1] nicht erzielbar; im Gegenteil erzeugen zusätzliche Schichten einen höheren Druckverlust.

Zudem ist im Hinblick auf die gemäß D1 bereits offenbarte Schicht mit fixiertem Aktivkohlematerial auch keine Formulierung der Aufgabe überzeugend, die auf die verminderte Gefahr des Partikelverlustes abzielt. Die Aktivkohlemedien sind in D1 bereits in einer offenen Struktur fixiert. Insoweit die Beschwerdegegnerin noch argumentiert, die Mantelschichten verbesserten die Faltbarkeit der Filtermaterialschicht, so kann dies durch die bereits vorliegende Faltbarkeit des in D1 explizit erwähnten plissierten (also gefalteten) Filtermaterials nicht als zutreffend angesehen werden. Jedenfalls aber ist diese Behauptung nicht überzeugend belegt.

Daher stimmt die Kammer der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu, dass die beiden Unterscheidungsmerkmale unterschiedliche objektive technische Teilaufgaben betreffen. Diese werden im Folgenden getrennt betrachtet.

2.2 Unterscheidungsmerkmal [1.3.2] ("Vertiefungen [die] sich zumindest über die Hälfte der Höhe des Filterelements erstrecken") 2.2.1 Unstreitig erhöht die Plissierung - verglichen mit einem flachen Filtermaterial - die Filterfläche des Filtermediums bezogen auf den in D1 für die Kassette zur Verfügung stehenden Strömungsquerschnitt. Dies hat bei gleichem Volumenstrom eine Verminderung der Durchtrittsgeschwindigkeit im Filtermaterial und somit auch eine Verminderung des Druckverlustes zur Folge und bewirkt ggf. auch eine verbesserte Geruchsentfernung durch längere Kontaktzeiten im Filtermaterial und geringere Flächenbelastung mit Geruchsstoffen. Diese Zusammenhänge sind auch im Patent beschrieben (Beschreibung, Absätze [0026] und [0027]).

Geht man von einer vorgegebenen Filterelementhöhe in Form der Kassette aus D1 und somit einem vorgegebenen Einbauraum für das plissierte Filtermaterial aus, so hat das Merkmal [1.3.2] den Effekt, dass der vorgegebene Bauraum der Kassette mit einer möglichst großen Filterfläche optimal belegt werden kann, und zwar mit den oben beschriebenen Vorteilen (vgl. Beschreibung, Absatz [0019]).

Ausgehend von den gegebenen Einbauverhältnissen für das Filtermaterial in der Kassette gemäß D1, Absatz [0025], ist die technische Teilaufgabe bezüglich Merkmal [1.3.2] somit die Realisierung der zuverlässigen Entfernung von Geruchsstoffen bei möglichst geringem Druckverlust und möglichst geringer Geräuschentwicklung (vgl. Beschreibung, Absätze [0009], [0010] und [0019]).

2.2.2 Es ist schon aus dem allgemeinen Fachwissen bei der Verwendung plissierter Filtermaterialien nahegelegt, die Höhe der Vertiefungen der Höhe des Filterelementes zumindest substantiell anzunähern, da die maximal erzielbare Filterfläche in dem begrenzten Bauraum der Kassette durch Ausnutzung deren Höhe in Strömungsrichtung für die Vertiefungen des Geruchsfilters bestimmt ist. Gleichzeitig ist es das routinemäßige Bestreben der Fachperson, das Filterelement nicht höher auszugestalten, als dies technisch erforderlich ist.

Bei gegebener Einbauhöhe wie in der durch Gitter begrenzter Aufnahme des Filterelements in der Kassette von D1 ist die Verwendung einer möglichst großen Faltentiefe zur Erhöhung der Filterfläche im Sinne des Merkmals [1.3.2] (bessere Geruchsminderung, geringere Druckverluste) somit eine offensichtliche Routineoptimierung für die Fachperson die nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie auch in der angefochtenen Entscheidung festgestellt. Genauso wäre es naheliegend, bei gegebenem plissierten Filterelement die Kassettenhöhe an die Höhe des Filterelements anzupassen, um den Bauraumbedarf für die Kassette zu optimieren.

Weiterhin ist auch in den entgegengehaltenen Offenbarungen D4 und D10 bis D12 (zu deren Relevanz im Hinblick auf D1 siehe Punkt 2.3.3 unten) nichts anderes gezeigt, denn in deren Ausführungsformen ist stets ein Verhältnis von Filterelementhöhe und Höhe der Vertiefungen erkennbar, das dem des Merkmals [1.3.2] entspricht:

- D4, Figur 4a; die Filterelementhöhe wird repräsentiert durch die des "Stirnelements 26" D10, Figur 2; die Filterelementhöhe 6 entspricht der Höhe des "Endbandes 5" - - D11, Figur 2A; die Filterelementhöhe entspricht der Höhe der Aufnahme in der Gleitschiene ("glissière 54") D12, Figur 1; die Filterelementhöhe entspricht der Höhe des "retaining member 12b" 2.3 Unterscheidungsmerkmal [1.6.1] ("Filtermaterialschicht [...] die an den gegenüberliegenden Oberflächen jeweils mit einer Mantelschicht bedeckt ist") 2.3.1 Im Patent ist das Merkmal [1.6.1] ausschließlich zusammen mit der Aufgabe offenbart, dass "körniges oder granulatförmiges Material" der Filtermaterialschicht hierdurch "zuverlässig gehalten" werden kann (Beschreibung, Absatz [0030]). Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist jedoch nicht auf körniges oder partikelförmiges Filtermaterial beschränkt. Zudem ist gemäß D2 "das Aktivkohlemedium" bereits durch ein "neuentwickeltes Bindeverfahren in einer offenen Struktur fixiert". Das Filtermaterial gemäß D1 mit Einbeziehung von D2 liegt außerdem bereits in einer gefalteten ("plissierten") Form vor, d.h. das "zuverlässige-gehalten-Werden" ist bereits im Zusammenhang mit einem gefalteten Geruchsfilter im nächstliegenden Stand der Technik offenbart. Somit kann die in der angefochtenen Entscheidung angegebene Aufgabe, "ein Filterelement für eine Dunstabzugshaube zu schaffen, in der eine Filtermaterialschicht und deren Partikel besonders verliersicher angeordnet sind" nicht die korrekte technische Teilaufgabe bezüglich des Merkmals [1.6.1] sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fachperson im Hinblick auf die Offenbarung von D1 eine Notwendigkeit sieht, eine weitere Verbesserung der Verliersicherheit der bereits in einem gefalteten Geruchsfilter fixierten Aktivkohlemedien zu erzielen.

Eine entsprechende Verbesserung ist auch im Patent nicht beschrieben oder gar belegt. Somit liegt die objektive technische Teilaufgabe bezüglich des Merkmals [1.6.1] lediglich in der Auswahl eines alternativen faltbaren Geruchsfilter mit verliersicher festgelegter Filtermaterialschicht.

2.3.2 Als Alternative zu dem in D2 offenbarten Geruchsfilterprodukt mit Kohlenstoffmedien, fixiert in einer offenen Trägerstruktur, verwies der Beschwerdeführer auf jedes der Dokumente D4, D10, D11 und D12. Die Beschwerdegegnerin war dagegen der Ansicht, dass die Fachperson diese Dokumente nicht berücksichtigen würde, da diese andere Anwendungen und andere technische Gebiete beträfen.

Letzteres ist jedoch aus den folgenden Gründen nicht überzeugend. Zwar richtet sich die in D1 als Ausgangspunkt betrachtete Ausführungsform auf eine Dunstabzugshaube. Aus Absatz [0002] wird jedoch deutlich, dass der hierin verwendete Geruchsfilter für eine Vielzahl von Anwendungen zur Luftaufbereitung geeignet ist, die alle auf die Luftaufbereitung für ein verbessertes Raumklima gerichtet sind. Zudem ist die Funktion der Geruchsminderung durch ein Aktivkohlemedium aus D1 bereits vorgegeben. Dass sich entsprechende Lösungen zur Ausgestaltung eines gefalteten Geruchsfilter aus Anwendungen in der Luftreinhaltung im allgemeinen (D10), der Automobil- (D11) oder Haushalts-Klimatechnik (D12) nicht auf die Dunstabzugshaube aus D1 übertragen ließen, ist schon deshalb nicht überzeugend, da keine spezifischen Anforderungen an die Geruchsreduzierung im Ausgangspunkt D1 (wie auch im Patent selbst) definiert sind, die Filtermaterialien aus den anderen Dokumenten ausschließen würden. Die Fachperson versteht vielmehr, dass die Verwendung des in allen Dokumenten offenbarten Aktivkohlefilters inhärent eine geruchsmindernde Wirkung hat (dies ist z.B. in D12, Absatz [0050] explizit erwähnt; auch D2 offenbart unter "die Anwendung" die Fähigkeit von Aktivkohlefiltern zur Beseitigung störender Gerüche).

Diese Auffassung wird auch durch das Fachbuch D5 bestätigt. D5 ist allgemein auf Lüftungs- und Raumklimatechnik gerichtet ist und repräsentiert das diesbezügliche allgemeine Fachwissen. Auf Seite 72 wird die Verwendung von Aktivkohle für den Umluftbetrieb von Dunstabzugshauben als bekannt beschrieben.

Aus alledem folgt, dass aus Sicht der Fachperson alle Dokumente D1 und D10 bis D12 dem technischen Gebiet der Raumluftaufbereitung zugehörig sind. Dies gilt zudem ebenfalls für einen Filter gemäß D4, für den keine spezifische Verwendung angegeben ist, dessen grundsätzlicher Aufbau für die Fachperson aber zweifelsfrei dem eines Luftfilters gemäß D1 und D10 bis D12 entspricht.

Somit würde die Fachperson ausgehend von D1 zur Lösung der technischen Teilaufgabe jedes der Dokumente D4, D10, D11 und D12 berücksichtigen.

2.3.3 Aus jeder der Offenbarungen von D4 und D10 bis D12 sind faltenförmige granulatartige Schichten aus AktivkohleFiltrationsmaterial bekannt. Die Verwendung solches Aktivkohlegranulats erfordert dessen Immobilisierung, was in den genannten Offenbarungen mittels beidseitiger Bedeckung durch Mantelschichten aus Vlies erfolgt:

- - - - D4 offenbart ein gefaltetes Filterelement mit einem Aufbau aus Aktivkohlepartikeln zwischen zwei Mantelschichten (16,18) aus Vlies. Die Partikel sind zusätzlich mit Klebefäden fixiert (Absätze [0033] und [0034]). D10 offenbart einen gefalteten Luftfilter mit Aktivkohlegranulat (12), das lose zwischen Mantelschichten (10,11) aus Vlies im Zusammenspiel mit einer Randabdichtung gehalten wird (siehe Figur 2). Hierdurch wird ein Austreten der Granulatpartikel verhindert (Spalte 1, Zeilen 6 bis 19 und 51 bis 63).

D11 offenbart in den Ansprüchen 1 und 2 und den Figuren 3b und 4b ebenfalls einen gefalteten ("plissé en accordéon") Luftfilter mit einer Aktivkohlegranulatschicht (Ansprüche 1 und 2:

"grains de charbon actif") zwischen zwei Mantellagen aus Vlies ("couches de revêtement en fibres non tissées 14,16"). D12 offenbart ebenfalls eine Ausführungsform eines gefalteten Luftfilters (Figuren 1 bis 4), in dem Aktivkohlegranulat (Absatz [0050]) zwischen zwei Mantelschichten aus Vlies (1,7) in einer weiteren Vliesschicht (5) immobilisiert ist. Zusätzlich ist (wie in D1) ein weiterer Vliespartikelfilter (1) vorgesehen.

Ein Aufbau des Geruchsfilters gemäß Merkmal [1.6.1] ist somit eine übliche und gleichwertige alternative Ausführungsform zu dem plissierten Geruchsfilter aus D1. Im Hinblick darauf, dass die technische Teilaufgabe lediglich in der Bereitstellung einer Alternative liegt, beruht die Berücksichtigung der fachbekannten Alternative von Aktivkohlegranulat, immobilisiert zwischen zwei Mantelschichten, wie in jedem der Dokumente D4, D10, D11 oder D12 offenbart, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., I.D.9.21.9.b) 3. Zulassung des Hilfsantrags Der Hilfsantrag wird aus den folgenden Gründen nicht in das Verfahren zugelassen.

3.1 Der Hilfsantrag wurde erstmalig im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26. April 2024 eingereicht und ist somit eine Änderung des Beschwerdevorbringens unter Artikel 13(2) VOBK, dessen Zulassung stichhaltige Gründe seitens der Beschwerdegegnerin erfordert, welche aufzeigen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dabei kann die Kammer auch auf Kriterien zurückgreifen, die auf der zweiten Ebene des Konvergenzansatzes gelten, d. h. wie sie in Artikel 13 (1) VOBK dargelegt sind (vgl. die erläuternden Bemerkungen in CA/3/19, Punkte 59 und 60). Letzteres betrifft z. B. die Frage, ob die Beteiligte aufgezeigt hat, dass die Änderung prima facie die aufgeworfenen Fragen ausräumt.

3.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdegegnerin zur Stützung der prima facie Gewährbarkeit des Gegenstandes von Anspruch 1 des Hilfsantrags lediglich auf ihr Vorbringen zur erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags. Die in Anspruch 1 zusätzlich eingeführte Spezifizierung des Filtermaterials gemäß Merkmal [1.6] als Aktivkohlegranulat ändert daher unstreitig nichts an der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit, wie sie bereits für diese Dokumente bezüglich des Unterscheidungsmerkmals [1.6.1] für den Hauptantrag geführt wurde. Denn die Dokumente D4, D10, D11 und D12 offenbaren gerade ein Aktivkohlegranulat als Filtermaterialschicht, eingebettet zwischen zwei plissierten Mantelschichten, als offensichtliche Alternative zu den in einer "offenen Struktur fixierten Aktivkohlemedien" der Offenbarung von D1 unter Verweis auf D2 (siehe Punkt 2.3 oben).

Somit sind im vorliegenden Fall die Änderungen im Hilfsantrag prima facie ungeeignet, die bezüglich des Hauptantrags aufgeworfenen Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit auszuräumen.

3.3 Bereits deshalb liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die das Vorliegen außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 13(2) VOBK stützen und eine Berücksichtigung des Hilfsantrags rechtfertigen könnten.

4. Da kein Antrag vorliegt, der die Aufrechterhaltung des Patents rechtfertigen kann, hat die Beschwerde Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold