Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.05.2024 – T 1690/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T169020.20240502

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1690/20 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 2. Mai 2024 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

CERA GmbH Gewerbepark - Fürgen 14 87674 Ruderatshofen (DE) Patentanwaltzkanzlei Hutzelmann Schloß Osterberg 89296 Osterberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann F. Bostedt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. April 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16199708.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die Patentanmeldung zurückzuweisen.

II. Am 27. Februar 2020 hatte eine mündliche Verhandlung vor der Prüfungsabteilung stattgefunden. Die Prüfungsabteilung hat entschieden, dass - der zweite Hauptantrag vom 27. Februar 2020 (10:42 Uhr) und - der dritte Hauptantrag vom 27. Februar 2020 (11:44 Uhr) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die Anträge vom 27. Januar 2020 sowie den ersten Hauptantrag vom 27. Februar 2020 (10:11 Uhr) und den Hilfsantrag 1 vom 27. Februar 2020 (11:44 Uhr) ließ die Prüfungsabteilung nicht in das Verfahren zu.

III. Am 2. Mai 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung und die Erteilung eines Patents auf Grundlage der Ansprüche eines der folgenden Anträge:

- Anträge vom 27. Januar 2020 (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3), - Erster Hauptantrag (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung um 10:11 Uhr) - Zweiter Hauptantrag (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung um 10:42 Uhr) - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (beide eingereicht als Dritter Antrag in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung um 11:44 Uhr).

V. Für diese Entscheidung ist das folgende Dokument relevant:

D1 VI. DE 10 2012 101550 A1 Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:

a) Hauptantrag vom 27. Januar 2020:

Merkmalsnummerierung durch die Kammer eingefügt. Die optionalen Merkmale sind klein gedruckt.

1 "Steckverbinder (1) mit U- oder kastenförmigem Querschnitt, der als Gerad-, Winkel-, Eck- oder Kreuzungsverbinder ausgebildet ist, für Abstandhalterhohlprofile für Isolierglasscheiben 2 mit einem Bodenteil (2) und zwei Längsseitenkanten, 3 die als vom Boden (2) aufragende Schenkel (3, 4) ausgebildet sein können, 4 wobei das Bodenteil (2) zusammen mit den Längsseitenkanten den Körper des Verbinders (1) bildet, 5 wobei an wenigstens einem Teil der Längsseiten nach außen ragende, vorzugsweise elastisch verformbare Lamellen (5) für jeden Einsteckabschnitt angeordnet sein können, die geneigt oder gebogen ausgeführt sein können, wobei die Neigung oder Biegung in Einsteckrichtung nach hinten ausgebildet sein kann, 8 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel, vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) ein Anschlag vorgesehen ist, 9 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel (3, 4), vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) zwischen den beiden Schenkeln (3, 4) eine Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11)vorgesehen ist, 10 wobei eine Dichteinrichtung (13) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden 11 auf der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und/oder am Anschlag zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 12 dass die Dichteinrichtung durch ein nicht klebriges, geschäumtes Material mit elastischen oder teilelastischen Eigenschaften gebildet wird 13 und dass die Dichteinrichtung auf den Steckverbinder aufgespritzt oder mit diesem zusammen gespritzt ist, und dass als geschäumtes Material wiederum TPU (Thermoplastisches Polyurethan) vorgesehen sein kann."

b) Hilfsantrag 1 vom 27. Januar 2020 In Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal 5 gestrichen und das Merkmal 14 hinzugefügt, wonach 14 "wenigstens an einem längsseitigen Enden [sic] der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) ein Abweiser (101) vorgesehen ist, der beispielsweise als Abschrägung, Vorsprung, Überhöhung oder dergleichen ausgebildet sein kann und/oder wobei jeweils am Übergang des längsseitigen Endes der Trag- und/ oder Stabilisierungseinrichtung (11) und dem jeweiligen Schenkel ein Abweiser (101) vorgesehen sein kann."

c) Erster Hauptantrag (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung um 10:11 Uhr) Änderungen gegenüber dem Hauptantrag vom 27. Januar 2020 sind gekennzeichnet.

1 "Steckverbinder (1) mit U- oder kastenförmigem Querschnitt, der als Gerad-,Winkel-, Eck- oder Kreuzungsverbinder ausgebildet ist, für Abstandhalterhohlprofile für Isolierglasscheiben:

2 mit einem Bodenteil (2) und zwei Längsseitenkanten, 3 die als vom Boden (2) aufragende Schenkel (3, 4) ausgebildet sind, 4 wobei das Bodenteil (2) zusammen mit den Längsseitenkanten den Körper des Verbinders (1) bildet, 5 wobei an wenigstens einem Teil der Längsseiten nach außen ragende, vorzugsweise elastisch verformbare Lamellen (5) für jeden Einsteckabschnitt angeordnet sein können, die geneigt oder gebogen ausgeführt sein können, wobei die Neigung oder Biegung in Einsteckrichtung nach hinten ausgebildet sein kann, 8 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel, vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) ein Anschlag vorgesehen ist, wobei im Bereich der Mitte des Steckverbinders (1) an den Außenseiten der Längsseitenstege (3, 4) für jede Einsteckrichtung ein Mittenanschlag (6) vorgesehen ist, 9 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel (3, 4), vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) zwischen den beiden Schenkeln (3, 4) eine Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11)vorgesehen ist, 10 wobei eine Dichteinrichtung (13) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden 11 auf der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und/oder am Anschlag zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 12 dass die Dichteinrichtung durch ein nicht klebriges, geschäumtes Material mit elastischen oder teilelastischen Eigenschaften gebildet wird 13 und dass die Dichteinrichtung auf den Steckverbinder aufgespritzt oder mit diesem zusammen gespritzt ist, und dass als geschäumtes Material wiederum TPU (Thermoplastisches Polyurethan) vorgesehen sein kann.

d) Hilfsantrag 1 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung um 11:44 Uhr) Änderungen gegenüber dem Hauptantrag vom 27. Januar 2020 sind gekennzeichnet.

1 "Kombination eines Steckverbinder [sic] (1) mit Uoder kastenförmigem Querschnitt, der als Gerad-,Winkel-, Eck- oder Kreuzungsverbinder ausgebildet ist, für Abstandhalterhohlprofile für Isolierglasscheiben:

2 mit einem Bodenteil (2) und zwei Längsseitenkanten, 3 die als vom Boden (2) aufragende Schenkel (3, 4) ausgebildet sind, 4 wobei das Bodenteil (2) zusammen mit den Längsseitenkanten den Körper des Verbinders (1) bildet, 5 wobei an wenigstens einem Teil der Längsseiten nach außen ragende, vorzugsweise elastisch verformbare Lamellen (5) für jeden Einsteckabschnitt angeordnet sein können, die geneigt oder gebogen ausgeführt sein können, wobei die Neigung oder Biegung in Einsteckrichtung nach hinten ausgebildet sein kann, 8 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel, vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) ein Anschlag vorgesehen ist, wobei im Bereich der Mitte des Steckverbinders (1) an den Außenseiten der Längsseitenstege (3, 4) für jede Einsteckrichtung jeweils ein Mittenanschlag (6) vorgesehen ist, und 9 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel (3, 4), vorzugsweise im Bereich der Mitte der Längserstreckung des Steckverbinders (1) zwischen den beiden Schenkeln (3, 4) eine Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11)vorgesehen ist, 10 wobei eine Dichteinrichtung (13) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden 11 auf der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und/oder am Anschlag zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden angeordnet ist, und einem zugehörigen Abstandhalterprofil dadurch gekennzeichnet, 12 dass die Dichteinrichtung durch ein nicht klebriges, geschäumtes Material mit elastischen oder teilelastischen Eigenschaften gebildet wird 13 und dass die Dichteinrichtung auf den Steckverbinder aufgespritzt oder mit diesem zusammen gespritzt ist, und dass als geschäumtes Material wiederum TPU (Thermoplastisches Polyurethan) vorgesehen sein kann ist, und dass die Dichteinrichtung sich an das Abstandhalter hohlprofil anschmiegt und so abdichtet, dass eine gasdichte Herstellung im Rahmen der Herstellung von Isolierglasscheiben erzeugt wird."

VII. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Zulassung der Anträge Die Prüfungsabteilung habe bei der Nicht-Zulassung der Anträge vom 27. Januar 2020 ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Sie seien daher zuzulassen. Die Nicht-Zulassung der Anträge vom 27. Januar 2020 sei überraschend gewesen. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung am 27. Februar 2020 gestellten Anträge seien daher zuzulassen. Diese Anträge verletzten prima facie weder Artikel 123 (2) noch Artikel 84 EPÜ.

Hauptantrag vom 27. Januar 2020 Neuheit und erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D1. Das unterscheidende Merkmal, wonach die Dichteinrichtung durch ein geschäumtes Material gebildet wird, beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung der Anträge 1.1 Die Prüfungsabteilung hatte die Anträge vom 27. Januar 2020 (Hauptantrag und Hilfsanträge 1-3) sowie den ersten Hauptantrag vom 27. Februar 2020 (10:11 Uhr) und den Hilfsantrag 1 vom 27. Februar 2020 (11:44 Uhr) nicht in das Verfahren zugelassen. Die Prüfungsabteilung begründete dies damit, dass Anspruch 1 aufgrund der vielfachen Nutzung von und/ oder-Kombinationen keine wesentlichen Merkmale aufweise. Er enthalte nur die Merkmale 1, 2 und 4 als obligatorische Merkmale. Alle übrigen Merkmale seien fakultativ (Entscheidung, Punkt 15.2). Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 jedes der Anträge vom 27. Januar 2020 prima facie nicht neu gegenüber D1 und daher nicht zuzulassen.

1.2 Die Kammer stellt fest, dass die Merkmale 8-13 nicht lediglich fakultative Merkmale enthalten (siehe Anspruchswortlaut oben). Diese Merkmale hat die Prüfungsabteilung bei der Beurteilung der Zulassung des Hauptantrags vom 27. Januar 2020 nach ihrer eigenen Feststellung bei der Frage der Neuheit aber nicht berücksichtigt. Somit ist der Gegenstand dieses Anspruchs nicht prima facie nicht neu.

Im Übrigen merkt die Kammer an, dass es für die Frage der Neuheit nicht relevant ist, ob Anspruchsmerkmale wesentliche Merkmale der Erfindung sind oder nicht. Daher hat die Prüfungsabteilung ihr Ermessen zur NichtZulassung der Anträge nicht korrekt ausgeübt. Es liegt daher kein Grund vor, die Anträge nicht in das Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK 2020).

1.3 Die Kammer lässt den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1-3, die am 27. Januar 2020 eingereicht wurden, in das Verfahren zu.

1.4 Erster Hauptantrag vom 27. Februar 2020, 10:11 Uhr Dieser Antrag wurde während der mündlichen Verhandlung im Prüfungsverfahren eingereicht. Die Prüfungsabteilung ließ den Antrag nicht in das Verfahren zu, da er prima facie gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, das geänderte Merkmal 8 sei auf Seite 9, 3. Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung in Alleinstellung offenbart. Es liege keine Zwischenverallgemeinerung vor. Der angegebene Absatz nennt jedoch keinen Mittenanschlag im Allgemeinen sondern einen Mittenanschlag, der die Einstecktiefe des Verbinders in die Hohlprofile begrenzt. Dieses mit dem Mittenanschlag untrennbar verknüpfte funktionelle Merkmal wurde im geänderten Merkmal 8 weggelassen, sodass der Antrag die Anforderungen von Artikel 123 (2) EPÜ nicht prima facie erfüllt.

Die Kammer kann daher keinen Ermessensfehler der Prüfungsabteilung erkennen. Auch die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen keine Zulassung. Daher lässt die Kammer den ersten Hauptantrag vom 27. Februar 2020, 10:11 Uhr nicht in das Verfahren zu (Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK 2020).

1.5 Hilfsantrag 1 vom 27. Februar 2020, 11:44 Uhr Dieser Antrag wurde während der mündlichen Verhandlung im Prüfungsverfahren eingereicht. Die Prüfungsabteilung ließ den Antrag nicht in das Verfahren zu, da er prima facie gegen Artikel 84 EPÜ verstoße. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Kammer kann auch keinen Ermessensfehler erkennen. Sie stimmt vielmehr der Einschätzung der Prüfungsabteilung zu, da zumindest das Merkmal, wonach "eine gasdichte Herstellung im Rahmen der Herstellung von Isolierglasscheiben erzeugt wird" prima facie nicht klar ist.

Daher lässt die Kammer den Hilfsantrag vom 27. Februar 2020, 11:44 Uhr nicht in das Verfahren zu.

2. Hauptantrag vom 27. Januar 2020 Neuheit und erfinderische Tätigkeit 2.1 D1 offenbart (siehe Anspruch 1, wenn nicht anders erwähnt) einen 1 Steckverbinder (1) mit U- oder kastenförmigem Querschnitt, der als Gerad-,Winkel-, Eck- oder Kreuzungsverbinder ausgebildet ist, für Abstandhalterhohlprofile für Isolierglasscheiben 2 mit einem Bodenteil (2) und zwei Längsseitenkanten, 4 wobei das Bodenteil (2) zusammen mit den Längsseitenkanten den Körper des Verbinders (1) bildet, 8 wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel ein Anschlag vorgesehen ist (Absatz [0041]), 9 und wobei im Bereich der freien Enden der Schenkel (3, 4), zwischen den beiden Schenkeln (3, 4) eine Tragund/oder Stabilisierungseinrichtung (11) vorgesehen ist (Absatz [0045]-[0046]), 10 wobei eine Dichteinrichtung (10) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden 11 auf der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und/oder am Anschlag (siehe die Figuren) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden angeordnet ist (Figur 3), dadurch gekennzeichnet, 12 dass die Dichteinrichtung durch ein nicht klebriges, geschäumtes Material mit elastischen oder teil elastischen Eigenschaften gebildet wird (Anspruch 9) 13 und dass die Dichteinrichtung auf den Steckverbinder aufgespritzt ist (Absatz [0050]).

2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags vom 27. Januar 2020, soweit er klar ist, unterscheidet sich daher vom Stand der Technik dadurch, dass das Dichtungsmaterial geschäumt ist.

2.3 D1 schlägt als Dichtungsmaterial EPDM vor, erwähnt aber nicht explizit die Möglichkeit, geschäumtes Material zu verwenden.

2.4 Geschäumtes Dichtungsmaterial ist dem Fachmann auf dem Gebiet der Fenstertechnik geläufig und gut bekannt. Auch EPDM, das in D1 verwendet wird, ist in geschäumter und in nicht geschäumter Form allgemein bekannt. Die Verwendung in geschäumter Form ist - wie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - eine gleichwertige Alternative zu anderen Formen. Das Merkmal "geschäumt" ist daher eine von zwei naheliegenden Möglichkeiten, die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun auswählen würde.

2.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte, erfindungsgemäß befinde sich die Dichteinrichtung nur auf der Tragund/oder Stabilisierungseinrichtung (11), wohingegen die Dichtungseinrichtung der D1 auf drei Seiten des Verbinders angebracht sei. Dieser Unterschied verbessere die Abdichtung.

Der von der Beschwerdeführerin genannte Unterschied ist jedoch weder implizit noch explizit im Gegenstand des Anspruchs 1 enthalten. Er kann daher keine erfinderische Tätigkeit begründen.

2.6 Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags vom 27. Januar 2020 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Hilfsantrag 1 vom 27. Januar 2020 3.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde das optionale Merkmal 5 gestrichen und das Merkmal 14 hinzugefügt, wonach 14 "wenigstens an einem längsseitigen Enden [sic] der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) ein Abweiser (101) vorgesehen ist."

Die des Weiteren hinzugefügten Angaben, dass der Abweiser "beispielsweise als Abschrägung, Vorsprung, Überhöhung oder dergleichen ausgebildet sein kann und/ oder wobei jeweils am Übergang des längsseitigen Endes der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und dem jeweiligen Schenkel ein Abweiser (101) vorgesehen sein kann," sind wiederum rein optional.

3.2 Die Neuheit und erfinderische Tätigkeit von Merkmal 14 wurde durch die Prüfungsabteilung wegen der NichtZulassung dieses Antrags nicht geprüft. Die Kammer verweist daher die Patentanmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurück.

4. Anmerkungen der Kammer Die Kammer merkt an, dass in der vorliegenden Entscheidung die Erfordernisse der Artikel 83 und 84 EPÜ noch nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere die folgenden Punkte sind nach Ansicht der Kammer zu beachten.

4.1 In Anspruch 1 betreffen die Merkmale 8 und 9 die freien Enden der Schenkel. Letztere sind aber gemäß Merkmal 3 rein optional. Dadurch wird fraglich, welche der Merkmale 3, 8 und 9 tatsächlich als optional oder obligatorisch ausgestaltet sind.

4.2 Die Merkmale 10 und 11, wonach 10 "eine Dichteinrichtung (13) zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden 11 auf der Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung (11) und/oder am Anschlag zum Abdichten des Stoßes der zu verbindenden Abstandhalterhohlprofilenden angeordnet ist," sind ebenfalls im Hinblick auf Artikel 84 EPÜ zu betrachten:

Die Abstandhalterprofilenden und deren Stoß sind nicht Teil des Anspruchsgegenstandes (Bezugnahme auf anderen Gegenstand). Daher scheint nicht definiert zu sein, wann eine Dichteinrichtung den genannten Zweck erfüllt, und wann nicht (Merkmal 10). Zusätzlich existiert für Eckverbinder (Merkmal 1, Figuren 5-8) möglicherweise kein "Stoß der Abstandhalterprofilenden", weil die Enden nicht aneinanderstoßen, sondern am Steckverbinder enden.

Die Patentanmeldung scheint auch nicht zu beschreiben, wie eine Dichteinrichtung am Anschlag (Merkmal 11) diesen Stoß abdichten könnte. Es scheint daher fraglich, ob dieses Merkmal von der Beschreibung gestützt ist (Artikel 84 Satz 2 EPÜ).

4.3 Grundsätzlich wäre zu klären, ob für alle vom Anspruch umfassten Varianten (Gerad-, Winkel-, Eck- und Kreuzverbinder) die Merkmale des Anspruchs klar und von der Beschreibung gestützt sind (Artikel 84 EPÜ) und so ausreichend offenbart sind, dass sie von einem Fachmann ausgeführt werden können (Artikel 83 EPÜ).

4.4 Die technische Bedeutung des in Anspruch 1 genannten Begriffs "Abweiser" scheint nicht Teil des allgemeinen Fachwissens zu sein. Der Anspruch beinhaltet kein nicht-optionales Merkmal, das die Abweiser näher spezifizieren würde. Entsprechend breit ist dieses Merkmal auszulegen.

4.5 Gemäß Anspruch 10 wird die Trag- und/oder Stabilisierungseinrichtung selbst als Dichteinrichtung verwendet. Dies scheint so nicht ausführbar zu sein, weil die Dichteinrichtung gemäß Anspruch 1 aus elastischem Schaum besteht. Eine Stabilisierung durch elastischen Schaum erscheint fragwürdig.

4.6 Bei den in Anspruch 15 genannten Einsteckanschlägen (6) ist fraglich, ob sie mit dem Anschlag aus Anspruch 1 identisch sind oder nicht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

G. Magouliotis P. Acton