Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.04.2024 – T 2360/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2024:T236022.20240409
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2360/22 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 9. April 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Focke & Co. (GmbH & Co. KG) Siemensstrasse 10 27283 Verden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Aulich, Martin Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
B. Paul A. Beckman R. Cramer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Oktober 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3371075 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 371 075 zurückgewiesen wurde.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
III. Am 9. April 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
IV. Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D1: DE 34 10 217 A1, D2: Fachbuch "Kerbspannungslehre", H. Neuber, 4. Auflage, Springer Verlag, 2001, D3: Fachbuch "Konstruktionsatlas", Erasmus Bode, 6. Auflage, Vieweg Verlag, 1996, D5: US 2 903 157 A, D6: EP 0 030 601 A1, D9: WO 2014/096207 A1, D10: DE 83 16 646 U1, D12: Holzmann/Meyer/Schumpich, Technische Mechanik, Teil 3, Festigkeitslehre, 6. Auflage, 1986, Seiten 41 bis 45. V. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung lautet:
"Packung für langgestreckte, stabförmige Gegenstände, insbesondere Zigarettenpackung, bestehend aus einer Außenpackung (10), insbesondere in der Ausführung als Klappschachtel oder Shell and Slide Packung und aus einer Innenpackung (23) für eine Zigarettengruppe (21), die von einem Zuschnitt (22) aus Stanniol, Papier, Folie oder dergleichen vorzugsweise allseitig umgeben ist und die eine Entnahmehilfe für die Entnahme mindestens einer ersten Zigarette bei geöffneter Außenpackung (10) mit Hilfe eines Hubstreifens (38) aufweist, wobei der Hubstreifen durch Schwächungslinien im Bereich der Vorderwand der Innenpackung (23), nämlich einer Innen-Vorderwand (24), und einer anschließenden Innen-Bodenwand (25) gebildet und mit einer stirnseitigen Abziehlasche, nämlich einem Pull Flap (50) des Innen-Zuschnitts (22) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Hubstreifen (38) durch Formgebung im Bereich eines Übergangs (52) vom Hubstreifen (38) zum Pull Flap (50) bzw. zur Vorderwand desselben abreißsicher mit dem Pull Flap (50) verbunden ist, nämlich durch eine sich allmählich verbreiternde Querabmessung des Übergangs (52) mit einer bogen- bzw. (teil-)kreisförmigen Randausbildung."
VI. Die Merkmalsgliederung von Anspruch 1 in erteilter Fassung ist entsprechend Punkt II.13 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:
(1a) Packung für langgestreckte, stabförmige Gegenstände, insbesondere Zigarettenpackung, (1b) bestehend aus einer Außenpackung (10), insbesondere in der Ausführung als Klappschachtel oder Shell and Slide Packung und aus einer Innenpackung (23) für eine Zigarettengruppe (21), (1c) die von einem Zuschnitt (22) aus Stanniol, Papier, Folie oder dergleichen vorzugsweise allseitig umgeben ist (1d) und die eine Entnahmehilfe für die Entnahme mindestens einer ersten Zigarette bei geöffneter Außenpackung (10) mit Hilfe eines Hubstreifens (38) aufweist, (1e) wobei der Hubstreifen durch Schwächungslinien im Bereich der Vorderwand der Innenpackung (23), nämlich einer Innen-Vorderwand (24), und einer anschließenden Innen-Bodenwand (25) gebildet und mit einer stirnseitigen Abziehlasche, nämlich einem Pull Flap (50) des Innen-Zuschnitts (22)verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass (1f) der Hubstreifen (38) durch Formgebung im Bereich eines Übergangs (52) vom Hubstreifen (38) zum Pull Flap (50) bzw. zur Vorderwand desselben abreißsicher mit dem Pull Flap (50) verbunden ist, (1g) nämlich durch eine sich allmählich verbreiternde Querabmessung des Übergangs (52) mit einer bogen- bzw. (teil-)kreisförmigen Randausbildung.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VIII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung.
IX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob die Einspruchsgründe mangelnder Ausführbarkeit von Artikel 100 b) EPÜ und mangelnder erfinderischer Tätigkeit von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegenstehen, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.14 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand des Streitpatents ausreichend offenbart sei.
1.2 Laut der Beschwerdeführerin bezögen sich die Merkmale (1c) und (1d) von Anspruch 1 aufgrund des Artikels "die" und der "und"-Verknüpfung auf die Innenpackung. Somit definiere Anspruch 1 im Merkmal (1c) eine Packung, die aus einer Außenpackung und einer Innenpackung bestehe, wobei die Innenpackung selbst von einem Zuschnitt aus Stanniol, Papier, Folie oder dergleichen vorzugsweise allseitig umgeben sei. In der Figurenbeschreibung des Streitpatents sei jedoch kein solches Ausführungsbeispiel offenbart, das unter diesen Wortlaut von Anspruch 1 subsumiert werden könne. Eine Erfindung sei aber nur ausreichend offenbart, wenn der Fachperson mindestens ein Weg zur Ausführung eindeutig aufgezeigt werde.
Die Einspruchsabteilung komme anhand von Absatz [0015] und Figuren 1 bis 5 sowie 10 des Streitpatents zu einer unrichtigen Auslegung von Anspruch 1, die dem klaren Wortlaut von Anspruch 1 und der sowohl grammatikalisch als auch technisch sinnvollen Auslegung der Beschwerdeführerin entgegenstehe.
1.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der Beschwerdegegnerin, dass der Einwand der Beschwerdeführerin auf einer zerlegenden Leseweise des Anspruchs 1 beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern sollte die Fachperson jedoch versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird. Das Patent ist mit der Bereitschaft auszulegen, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.A. 6.1).
Der Wortlaut von Anspruch 1 ist unstreitig klar und eindeutig. Merkmal (1e) definiert, dass der im Merkmal (1d) definierte Hubstreifen im Bereich der Vorderwand der Innenpackung gebildet ist. Somit ist das mit dem Merkmal (1d) durch "und" verknüpfte Merkmal (1c), insbesondere im Hinblick auf das Merkmal (1e), technisch sinnvoll nur so zu verstehen ist, dass die Innenpackung aus einem Zuschnitt aus Stanniol, Papier, Folie oder dergleichen besteht, der die Zigarettengruppe umgibt.
Dieses Verständnis des Wortlauts von Anspruch 1 wird durch die gesamte Offenbarung des Patents gestützt, insbesondere im Absatz [0015] der Beschreibung und Figuren 1 bis 5 und 10, die dort auch zumindest einen Weg zur Ausführung der Erfindung gemäß diesem einzig technisch sinnvollen Verständnis eindeutig aufzeigt. Eine nochmalige Ummantelung der Innenpackung von einem Zuschnitt aus Stanniol oder dergleichen ergäbe in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden technischen Lehre hingegen keinerlei technischen Sinn, so dass die Fachperson den Wortlaut von Anspruch 1 auch nicht so verstünde.
Dass die von der Beschwerdeführerin argumentierte und auf grammatikalischen Überlegungen beruhende Lesart von Anspruch 1 technisch Sinn ergäbe, ist vielmehr eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin, die, wie von der Beschwerdeführerin auch zutreffend erkannt, durch keines der im Streitpatent offenbarten Ausführungsbeispiele gestützt ist.
1.4 Der Einspruchsgrund mangelnder Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.
2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 2.1 D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen 2.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die Feststellung unter Punkten II.16.2 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, wie durch D12, D2 oder D3 belegt, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Ausführungsbeispiel nach Figuren 4 und 5 von D1 die Merkmale (1a) bis (1f) von Anspruch 1 zeige, wobei das kennzeichnende Merkmal (1f) insbesondere auf Seite 25, Zeilen 4 bis 26, von D1 offenbart sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der Offenbarung von D1 lediglich durch das weitere kennzeichnende Merkmal (1g).
Die technische Wirkung des Merkmals (1g) sei, dass die beim Entfernen des Pull Flaps im Bereich des Übergangs durch die angreifenden Zugkräfte verursachten Zugspannungen gleichmäßig und ohne Spannungsspitzen in den Hubstreifen umgelenkt würden. Die daraus resultierende technische Aufgabe bestehe darin, ein unbeabsichtigtes Einreißen des Materials der Entnahmehilfe im Bereich des Übergangs vom Pull Flap in den Hubstreifen zu vermeiden, so dass ein zuverlässiges Anheben mindestens einer Zigarette bei Ingebrauchnahme der Packung gewährleistet sei.
Zwar bestünden verschiedene Möglichkeiten, ein unbeabsichtigtes Einreißen des Materials im Bereich des Übergangs vom Pull Flap in den Hubstreifen zu verhindern, die die Fachperson jedoch nicht in Betracht ziehe. Die Fachperson befasse sich daher näher mit der Gestaltung des Übergangs vom abnehmbaren Oberteil in den Aushebestreifen, insbesondere da sie aufgrund ihres durch D12, D2 und D3 belegten Fachwissens wisse, dass an der Stelle, an der die Reißlinien von D1 winklig aufeinanderträfen, aufgrund der Kanten im Übergangsbereich von dem abnehmbaren Oberteil in den Aushebestreifen Spannungsspitzen aufträten, welche das Material übermäßig schwächten und das Einreißen des Materials der Entnahmehilfe genau an dieser Stelle des Übergangs vom Pull Flap in den Hubstreifen begünstigten. Die Fachperson wisse aufgrund ihres Fachwissens, dass sie durch Kerben hervorgerufene ungünstige Spannungsspitzen vermeiden könne, wenn der Übergangsbereich zwischen zwei unterschiedlich dimensionierten Abschnitten durch Vorsehen gezielter Rundungen so gestaltet werde, dass die beim Ziehen an dem Oberteil entstehenden Zugspannungen gleichmäßig und ohne Spannungsspitzen in den Aushebestreifen übertragen würden. Dieses Fachwissen werde durch D12, D2, und D3 auch belegt.
Das beanspruchte Gestaltungsprinzip zur Vermeidung von Spannungsspitzen durch abgerundete Kantenverläufe im Bereich von Querschnittsänderungen sei der Fachperson aus der Kerbwirkungslehre bekannt und werde bei allen Anwendungsbereichen, bei denen Spannungen übertragen werden, von der Fachperson mitberücksichtigt (siehe D12, D2, und D3).
Die Fachperson wisse somit aufgrund ihres Fachwissens, dass sie bei der aus D1 bekannten Packung ohne Änderung des Materials oder des grundsätzlichen Aufbaus der Verpackung lediglich den Verlauf der Reißlinien im Bereich des Übergangs vom abnehmbaren Oberteil in den Aushebestreifen entsprechend ihrem Fachwissen abrunden müsse, um hierdurch eine gleichmäßige Übertragung der Zugspannungen vom abnehmbaren Oberteil in den Aushebestreifen ohne Spannungsspitzen zu ermöglichen. Bei der naheliegenden bogenförmigen Gestaltung der Reißlinien im Übergangsbereich ergebe sich dann auch zwangsläufig, dass sich die Querabmessung des Übergangs allmählich verbreitere.
Die Lehre von D1 gebe auf Seite 16, Zeilen 20 bis 22, der Fachperson auch den Hinweis, zur Vermeidung von Spannungsspitzen gekrümmte Linien vorzusehen.
2.1.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, sondern folgt vielmehr dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die kennzeichnenden Merkmale (1f) und (1g) von Anspruch 1 bilden eine technische Einheit, wobei D1 die kennzeichnenden Merkmale in ihrer Gesamtheit nicht offenbart.
Während das Merkmal (1f) allgemein angibt, dass die Aufgabe des Streitpatents durch Formgebung des Übergangs erreicht wird, konkretisiert das Merkmal (1g), dass die technische Lösung durch eine spezielle Formgebung umzusetzen ist, nämlich eine Bogen- bzw. (Teil-)Kreisform. Der das Merkmal (1g) einleitende Begriff "nämlich" gibt eine eindeutige technische Verbindung zum Merkmal (1f). Insofern bilden die Merkmale (1f) und (1g) des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 eine technische Einheit.
Dabei ist der Offenbarung von D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass eine Abreißsicherheit des Hubstreifens durch Formgebung im Bereich des Übergangs vom Hubstreifen zum Pull Flap erreicht wird, nämlich durch eine sich allmählich verbreiternde Querabmessung des Übergangs mit einer bogen- bzw. (teil-)kreisförmigen Randausbildung.
Daher sind die zusammen den Unterschied gegenüber D1 definierenden kennzeichnenden Merkmale (1f) und (1g) als Unterscheidungsmerkmale anzuerkennen.
2.1.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist die technische Aufgabe einer Erfindung so zu formulieren, dass sie keine Lösungsansätze enthält oder teilweise die Lösung vorwegnimmt (siehe RdB, a.a.O., I.D.4.2.1).
2.1.5 Die von der Beschwerdeführerin formulierte technische Aufgabe bezieht jedoch Lösungsansätze aus der Erfindung mit ein, indem ein Einreißen des Materials der Entnahmehilfe im Bereich des Übergangs vom Pull Flap in den Hubstreifen zu vermeiden sei. Die Bewertung des Standes der Technik unter dem Aspekt dieser Aufgabe muss daher zwangsläufig zu einer rückschauenden Betrachtungsweise der erfinderischen Tätigkeit führen. Zwar kann die technische Wirkung der kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 darin gesehen werden, beim Entfernen des Pull Flaps im Bereich des Übergangs durch die angreifenden Zugkräfte verursachten Zugspannungen gleichmäßig und ohne Spannungsspitzen in den Hubstreifen umzulenken.
Die technische Aufgabe ist jedoch lösungsansatzfrei entsprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin gemäß dem Streitpatent dahingehend zu formulieren, die Entnahmehilfe, insbesondere den Hub- bzw. Liftstreifen, so auszubilden und anzuordnen, dass beim Betätigen des Pull Flap der Hubstreifen nicht zerstört oder vom Pull Flap abgetrennt wird (siehe Streitpatent, Absätze [0005], [0007], [0008]).
2.1.6 Bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, wenden die Beschwerdekammern nach gefestigter Rechtsprechung den "could would approach" an. Danach ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre des nächstliegenden Standes der Technik so abgewandelt hätte, dass sie zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre, weil dem Stand der Technik Anregungen für die Erfindung zu entnehmen waren (siehe RdB, a.a.O., I.D.5).
2.1.7 Obwohl es eine Vielzahl verschiedener theoretischer Lösungsmöglichkeiten für die von der Beschwerdeführerin formulierte Aufgabe gäbe, wie von der Beschwerdeführerin selbst behauptet, die die Fachperson wählen könnte, ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Fachperson gerade die durch insbesondere das Merkmal (1g) definierte Lösung gewählt hätte. Dies gilt ebenso für die Lösung der lösungsansatzfrei formulierten technischen Aufgabe.
2.1.8 Entsprechend der Meinung der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass sich die Fachbücher D12, D2 und D3 entweder auf theoretische Aspekte strukturmechanischer Festigkeitslehre (D12 und D2) oder auf ein anderes Fachgebiet (D3), nämlich auf die Konstruktion mit frei formbaren Kunststoffen, beziehen. Daher ist nicht ersichtlich, dass die auf dem Gebiet der Zigarettenverpackungen und entsprechender Verpackungsmaschinen und -prozesse tätige Fachperson die Grundlagenliteratur der Strukturmechanik betreffende D12, D2 oder D3 zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe überhaupt in Betracht zöge. Einen konkreten Hinweis zur Konstruktion von Hubstreifen für Zigarettenpackungen mit abgerundeten Übergängen enthält keines der Dokumente D12, D2 oder D3. Weder in D12 noch in D2 oder D3 ist eine Anregung zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe auf dem Gebiet der Zigarettenverpackungen zu finden, die beanspruchte bogen- oder kreisförmige Formgebung zu wählen. Der Lehre von D1 auf Seite 16, Zeilen 20 bis 22, ist zum einen kein Hinweis zu entnehmen, dass diese Lehre auf das Ausführungsbeispiel von Figur 5 von D1 anwendbar ist. Zum anderen gibt diese Lehre keine Anregung, an welcher Stelle der aus D1 bekannten Packung gekrümmte Linien vorzusehen wären. Selbst bei einer Zuordnung dieser Lehre zum Ausführungsbeispiel nach Figur 5 von D1 erhält die Fachperson keinen Hinweis, wo die gekrümmten Linien anzuordnen wären. Weder aus D1 selbst noch aus D12, D2 oder D3 geht hervor, dass eine spezielle Formgebung eines Übergangsbereichs zu einer zuverlässig funktionierenden Entnahmehilfe für eine Zigarette führt. Insbesondere enthält keines der Dokumente D1, D12, D3 oder D2 einen Hinweis auf die spezifische gemäß den kennzeichnenden Merkmalen von Anspruch 1 gewählte bogen- oder (teil-)kreisförmige Formgebung zur Lösung des Problems des Einreißens am Hubstreifen bzw. Pull Flap.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.
2.2 D1 in Kombination mit D5 oder D6 Die Kammer wies unter Punkt 8.2 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK auf die folgende Sach- und Rechtslage hin, die von keiner der Beteiligten in Frage gestellt oder kommentiert wurde. Die Kammer sieht daher keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen vorläufigen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Abrunden von Übergängen durch Ausbilden von bogenförmigen bzw. (teil-)kreisförmigen Rändern an Laschen bei Verpackungsmaterial eine übliche Maßnahme darstelle, wie die jeweiligen Lehre von D5 und D6 aufzeige, die die Fachperson auch bei der Packung nach D1 vorsehe.
2.2.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt Punkt II.
16.4.2 der Entscheidungsgründe. In D5 ist die Problematik nicht angesprochen, ein unbeabsichtigtes Einreißen des Materials der Entnahmehilfe im Bereich des Übergangs vom Hubstreifen in der Abziehlasche zu vermeiden. Die Fachperson hätte daher keine Veranlassung die Gestaltung der in D5 gezeigten Entnahmehilfe auf die aus D1 bekannte Packung zu übertragen.
D6 betrifft eine Aufreißlasche einer Weichpackung und keine Entnahmehilfe mit einem Hubstreifen. D6 schweigt auch über die Problematik, ein unbeabsichtigtes Einreißen des Materials einer Entnahmehilfe im Bereich des Übergangs von einem Hubstreifen in einer Abziehlasche zu vermeiden. Die Fachperson hätte daher keinen Anlass, das abnehmbare Oberteil mit Aushebestreifen nach D1 durch die spezifische Gestalt der in den Figuren 6 und 7 der D6 gezeigte Aufreißlasche zu ersetzen.
2.3 D9 oder D10 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen Die Kammer wies unter Punkt 8.3 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK auf die folgende Sach- und Rechtslage hin, die von keiner der Beteiligten in Frage gestellt oder kommentiert wurde. Die Kammer sieht daher keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen vorläufigen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
2.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass entsprechend ihrer ausgehend von D1 oben unter Punkt 2.1 angegebenen Argumentation der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D9 oder D10 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, wie durch D12, D2 oder D3 belegt, nicht erfinderisch sei.
2.3.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von D9 oder D10 die gleichen Argumentationslinien wie ausgehend von D1 vorbringt. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher entsprechend den oben unter Punkt 2.1 angegebenen Gründen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.4 Der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.
3. Schlussfolgerung Im Ergebnis zeigt keiner der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung auf.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall B. Paul