Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.03.2024 – T 624/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2024:T062422.20240319
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0624/22 - 3.3.10
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 19. März 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Bayer Intellectual Property GmbH Alfred-Nobel-Strasse 10 40789 Monheim (DE) Vertreter:
Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB Postfach 330 920 80069 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Boston Scientific Corporation 300 Boston Scientific Way Marlborough, MA 01752-1234 (US) (Einsprechender 1) Vertreter:
Peterreins Schley Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Hermann-Sack-Straße 3 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Cook Medical Technologies LLC 750 North Daniels Way Bloomington, IN 47404 (US) (Einsprechender 2) Vertreter:
Williams Powell 44 Prospect Place Bromley, Kent BR2 9HN (GB) Beschwerdegegnerin:
Becton, Dickinson and Company One Becton Drive Franklin Lakes, New Jersey 07417-1880 (US) (Einsprechender 3) Vertreter:
Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Beschwerdegegnerin:
(Einsprechender 4) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechender 5) Vertreter:
Hemoteq AG Adenauerstrasse 15 52146 Würselen (DE) BIOTRONIK AG Ackerstrasse 6 8180 Bülach (CH) Arth, Hans-Lothar ABK Patent Attorneys Jasminweg 9 14052 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2216056 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Gryczka M. Kollmannsberger L. Basterreix
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent unter Artikel 101(3)(a) EPÜ in beschränkter Form aufrechtzuerhalten.
II. Das Streitpatent beruht auf einer Teilanmeldung zweiter Generation unter Artikel 76 EPÜ. Die früheste Stammanmeldung wurde am 26. August 2003 mit der Anmeldenummer PCT/DE2003/002871 als internationale Anmeldung unter dem PCT eingereicht. Daher endete die maximale Laufzeit des Streitpatents am 25. August 2023 (Artikel 63(1) EPÜ i.V.m. Artikel 76 EPÜ).
III. Mit Bescheid vom 3. Januar 2024 wurden die Parteien über diese Tatsache informiert. Den Parteien wurde gemäß Regel 84(1) i.V.m. Regel 100(1) EPÜ Gelegenheit gegeben, zu beantragen, das Einspruchs- und damit auch das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
IV. Die Frist für einen Antrag unter Regel 84(1) EPÜ lief am 3. März 2024 ab. Ein Antrag zur Fortführung des Einspruchsverfahrens wurde nicht gestellt. Keine der Verfahrensbeteiligten gab eine Stellungnahme ab.
Entscheidungsgründe§
1. Die maximale Laufzeit des Streitpatents endete am 25. August 2023. Dies ergibt sich daraus, dass die früheste Anmeldung, auf der bei Einreichung der Anmeldung des Streitpatents unter Artikel 76 EPÜ Bezug genommen wurde, am 26. August 2003 eingereicht wurde. Gemäß Artikel 63(1) EPÜ beträgt die Laufzeit des Patents 20 Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. Gemäß Artikel 76(1) EPÜ gilt für eine Teilanmeldung als Anmeldetag der Anmeldetag der früheren Anmeldung. Das Streitpatent ist daher spätestens seit 25. August 2023 in allen Vertragsstaaten erloschen.
2. Gemäß Regel 84(1) EPÜ kann das Einspruchsverfahren bei Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten auf Antrag des Einsprechenden fortgesetzt werden, sofern der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen des Patents beantragt. Gemäß Regel 100(1) EPÜ gilt diese Vorschrift auch im Beschwerdeverfahren. Da im vorliegenden Fall die Patentinhaberin sich als alleinige Beschwerdeführerin gegen die im Einspruch entschiedene Aufrechterhaltung des Patents in beschränkter Form zur Wehr setzte, hätten die Einsprechenden allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius (G9/92) ohnehin keine weitergehende Einschränkung, geschweige denn einen Widerruf des Patents erreichen können.
Gemäß der Rechtsprechung der Kammern hätte daher im vorliegenden Fall, entgegen des Wortlauts der Regel 84(1) EPÜ, auch die Patentinhaberin die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können, siehe T 520/10 und Rechtsprechung, III.Q.2.1.2.2. Diese Rechtslage wurde den Parteien mit Bescheid der Kammer gemäß Regel 84(1) i.V.m. Regel 100(1) EPÜ vom 3. Januar 2024 erläutert. Die Parteien wurden auf die von diesem Tag an laufende Zweimonatsfrist zur Beantragung der Fortführung des Verfahrens hingewiesen.
3. Keine der Verfahrensbeteiligten hat sich zur Sach- und Rechtslage geäußert. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird ohne Entscheidung in der Sache beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Rodríguez Rodríguez P. Gryczka