Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.03.2024 – T 1619/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T161921.20240319
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1619/21 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 19. März 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3131422 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Patent EP 3 131 422 zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu sei gegenüber E1 EP 1 265 504 B1 und erfinderisch sei gegenüber einer Kombination von E2 E4
III. US 2014/0007891 A1 US 5 095 921. mit Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Sie beantragte auch, dass von der Kammer festgestellt wird, dass die Ermessensentscheidung über die Zulassung des Vortrags von Herrn Karger in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung fehlerhaft war.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, d. h. das erteilte Patent aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Basis des mit der Antwort auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags 0 oder einem der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1, 1a, 2 - 6, 6a, 7 - 9 aufrechtzuerhalten.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Elektrisches Rauchprodukt mit Komponenten, die mindestens eine elektrische Energiequelle (6), einen Vorratsspeicher (16) zur Aufbewahrung mindestens eines Aromastoffes (18), einen elektrischen Wandler (10) zur Änderung des Aggregatzustandes des Aromastoffes (18) und ein elektrisches Heizelement (12) umfassen, wobei das Rauchprodukt weiterhin eine Mehrzahl von zylindrischen Segmenten (31 bis 36) umfasst, von denen jedes Segment mindestens eine Komponente enthält, und eine Verbindungsstruktur (37a, 37b; 84; 104), die zur Bildung des elektrischen Rauchproduktes (2) die zylindrischen Segmente (31 bis 36) im Wesentlichen koaxial fluchtend und sich stirnseitig gegenseitig berührend zu einem Stab (70) oder Strang (74) miteinander verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsstruktur (37a, 37b; 84; 104) eine flexible, vorzugsweise streifenförmige, Umhüllungslage (84) aufweist, die gemeinsam die Anordnung aus der Mehrzahl von zylindrischen Segmenten (31 bis 36) umgibt und von lose stirnseitig aneinander liegenden zwei sich in axialer Richtung der zylindrischen Segmente (31 bis 36) erstreckenden Langseitenrändern begrenzt wird, die zur Bildung einer geschlossenen Umhüllung miteinander verbunden, vorzugsweise verklebt, sind und dass die Umhüllungslage (84) Papier und/oder Kunststofffolie aufweist."
Der Anspruchssatz gemäß Hauptantrags umfasst mit Anspruch 9 einen weiteren unabhängigen Anspruch, der jedoch im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurde und daher hier auch nicht wiedergegeben wird.
V.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht neu gegenüber E1, zumindest aber nicht erfinderisch ausgehend von E1. b) Zudem lege auch eine Kombination von E2 mit E4 den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahe.
c) Die Einspruchsabteilung habe die in G4/95 festgelegten Kriterien zur Entscheidung ob ein Sachvortrag einer Begleitperson zugelassen wird falsch angewandt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu, da in E1 die Energiequelle, der elektrische Wandler und das Heizelement nicht in zylindrischen Segmenten angeordnet seien. Zudem zeige E1 keinen Vorratsspeicher zur Aufbewahrung eines Aromastoffes und es sei auch keine Verbindungsstruktur im Sinne des Anspruchs erkennbar.
b) Ausgehend von E1 würde der Fachmann keine Anregung im Stand der Technik erhalten, das aus E1 bekannte Produkt so zu modifizieren, dass es unter Anspruch 1 fallen würde.
c) Auch ausgehend von E2 käme der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, da E4 keine Anregung gäbe, eine sich über mehrere Segmente erstreckende Verbindungsstruktur in Form einer Umhüllungslage vorzusehen.
d) Ob die Zulassung des Vortrags einer Begleitperson im Einspruchsverfahren rechtsfehlerbehaftet war sei vorliegend nicht relevant.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag Neuheit 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu (Artikel 54 EPÜ).
1.1 Dokument E1 offenbart ein elektrisches Rauchprodukt mit einer elektrischen Energiequelle (siehe Absatz [0037]:
"batteries" 35a), einem elektrischen Wandler (siehe Absatz [0038]: "control circuit" 41) und einem elektrischen Heizelement (siehe Absatz [0037]: "heating elements" 37). Alle drei Komponenten sind in einem wiederverwendbaren Anzünder angeordnet, in den eine aus mehreren zylindrischen Segmenten bestehende Zigarette (23) gesteckt und kontrolliert erhitzt werden kann.
1.2 Die Energiequelle, der elektrische Wandler und das Heizelement des aus E1 bekannten Rauchprodukts sind somit jedoch nicht in einer Mehrzahl an zylindrischen Segmenten angeordnet, wie es Anspruch 1 aber zwingend verlangt.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte hierzu, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 nur verlange, dass das Rauchprodukt mehrere zylindrische Segmente umfassen müsse, damit aber nicht ausgeschlossen sei, dass das Rauchprodukt auch weitere nicht-zylindrische Segmente aufweise.
Zudem verlange Anspruch 1 nur, dass die Komponenten Energiequelle, elektrischer Wandler, Heizelement und Vorratsspeicher vorhanden seien, nicht aber dass sie in den zylindrischen Segmenten angeordnet sein müssten. Anspruch 1 verlange nur, dass beliebige (weitere) Komponenten in den zylindrischen Segmenten vorgesehen seien müssten.
1.2.2 Die Kammer teilt dieses auch von der Einspruchsabteilung vertretene Verständnis des Anspruchs nicht. Durch das im Wortlaut des Anspruchs 1 unmittelbar auf die Aufzählung der Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischer Wandler und Heizelement folgende Merkmal "wobei das Rauchprodukt weiterhin eine Mehrzahl von zylindrischen Segmenten umfasst, von denen jedes Segment mindestens eine Komponente enthält" wird im Anspruch 1 ausreichend deutlich gemacht, dass mit dem Ausdruck "mindestens eine Komponente" nicht beliebige Komponenten des Rauchprodukts gemeint sind, sondern Bezug auf die vorstehend genannten Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischer Wandler und Heizelement genommen wird. Der Ausdruck kann gerade nicht so verstanden werden, dass damit beliebige, unbestimmte Komponenten gemeint sind, sondern der Begriff stellt einen generischen Ausdruck dar, der zwangsläufig näher spezifiziert werden muss. Ein Fachmann mit dem Willen, den Anspruchswortlaut zu verstehen, würde daher den Ausdruck "mindestens eine Komponente" als "mindestens eine der Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischer Wandler und Heizelement" interpretieren, da nur diese Komponenten vorstehend genannt wurden, auch wenn diese vorstehende Aufzählung der Komponenten durch den Ausdruck "mindestens ... umfassen" nicht erschöpfend war.
1.2.3 Anspruch 1 verlangt daher aus Sicht der Kammer zwingend, dass die vier genannten Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischer Wandler und Heizelement in mehreren zylindrischen Segmenten des Rauchprodukts angeordnet sind, wobei jedes dieser zylindrischen Segmente mindestens eine der vier Komponenten enthält.
1.2.4 Man kann zwar in E1 den wiederverwendbaren Anzünder als weiteres Segment ansehen, in dem drei der vier Komponenten (Energiequelle, elektrischer Wandler und Heizelement) angeordnet sind. Der einstückige Anzünder umfasst aber weder eine Mehrzahl an Segmenten, noch ist er zylindrisch ausgebildet.
1.2.5 Die in den Anzünder eingesteckte Zigarette wiederum umfasst zwar eine Mehrzahl an zylindrischen Segmenten. Diese Segmente enthalten aber nicht jedes mindestens eine der vier Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischer Wandler und Heizelement.
1.3 Es kann daher offen bleiben, ob in E1 die den Tabakpfropfen (80) umgebende Schicht (66) aus Tabakgewirk einen Vorratsspeicher für Aromastoffe darstellt, ob ein Verbrennen des Tabakpfropfens eine Änderung des Aggregatzustands darstellt und/oder ob die zylindrischen Segmente mit einer Umhüllungslage zur Bildung des Rauchprodukts miteinander verbunden sind. Erfinderische Tätigkeit 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
2.1 In einer ersten Argumentationslinie ging die Beschwerdeführerin von E1 als nächstkommendem Stand der Technik aus.
2.1.1 Ausgehend von E1 müsste der Fachmann aber als erstes die Komponenten Energiequelle, elektrischer Wandler und Heizelement vom nicht-zylindrischen Anzünder auf die zylindrischen Segmente der Zigarette verschieben.
2.1.2 Hierzu gibt es aber keinerlei Veranlassung. Ganz im Gegenteil wäre es eine kontraproduktive Modifikation, die genannten Komponenten aus dem wiederverwendbaren Teil der Vorrichtung in den Verbrauchsteil zu verschieben, der nach einmaligem Gebrauch weggeworfen wird. Energiequelle, elektrischer Wandler und Heizelement wurden in E1 ja gerade im Anzünder angeordnet, um sie mehrmals verwenden zu können. Der Fachmann würde es daher nicht in Betracht ziehen, die genannten Komponenten je in eines der Segmente der Zigarette zu verschieben.
2.1.3 Der Fachmann würde aber auch ausgehend vom nichtzylindrischen, einstückigen Anzünder es nicht in Betracht ziehen, diesen durch mehrere, zylindrische Segmente zu ersetzen, auf die dann die Komponenten verteilt würden. Hierfür gibt es weder eine Veranlassung, noch ergäbe sich daraus ein technischer Vorteil.
2.1.4 Ausgehend von E1 wird der Gegenstand des Anspruchs 1 daher nicht nahegelegt.
2.2 In einer weiteren Argumentationslinie ging die Beschwerdeführerin von E2 als nächstkommendem Stand der Technik aus.
2.2.1 E2 offenbart ein elektrisches Rauchprodukt mit den Komponenten Energiequelle, Vorratsspeicher, elektrischen Wandler und Heizelement, die in mehreren zylindrischen Segmenten angeordnet sind. Die zylindrischen Segmente sind dabei koaxial fluchtend und sich stirnseitig gegenseitig berührend zu einem Stab miteinander verbunden.
E2 zeigt damit ein Rauchprodukt mit den im Oberbegriff genannten Merkmalen, was zwischen den Parteien unstrittig ist. Die Segmente werden dabei wie in Absatz [0077] beschrieben mittels einer Steckverbindung miteinander verbunden.
2.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich vom aus E2 bekannten Rauchprodukt dahingehend, dass die Verbindungsstruktur eine flexible Umhüllungslage aufweist, die gemeinsam die Anordnung aus der Mehrzahl von zylindrischen Segmenten umgibt und von lose stirnseitig aneinander liegenden zwei sich in axialer Richtung der zylindrischen Segmente erstreckenden Langseitenrändern begrenzt wird, die zur Bildung - einer geschlossenen Umhüllung miteinander verbunden sind; und die Umhüllungslage Papier und/oder Kunststofffolie aufweist.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die mit diesen Merkmalen gelöste technische Aufgabe darin zu sehen ist, die optische Erscheinung des Rauchprodukts so zu ändern, dass das Rauchprodukt mehr einer konventionellen Zigarette gleicht.
2.2.4 Diese Aufgabe lässt sich aus Sicht der Kammer aber nicht mit den genannten Merkmalen und der damit im Anspruch ebenfalls genannten Funktion in Einklang bringen. Stattdessen sieht die Kammer die technische Aufgabe darin, eine alternative Verbindungsstruktur bereitzustellen, mit der die zylindrischen Segmente zur Bildung des elektrischen Rauchproduktes verbunden werden können.
2.2.5 In keinem der von den Parteien genannten Dokumente wird vorgeschlagen, zylindrische Segmente lose mit ihren Stirnseiten aneinanderliegend anzuordnen und mit einer flexiblen Umhüllungslage aus Papier und/oder Kunststofffolie zum Rauchprodukt zu verbinden. Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auch ausgehend von E2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.2.6 Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Aufgabe zugrunde legen würde, käme der Fachmann aber nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Aus dem Dokument E4 ist bekannt, dass man zylindrische Segmente mit einer Umhüllungslage aus Papier umwickeln kann, um so eine konventionelle Zigarette zu imitieren (siehe Spalte 1, Zeilen 52 - 54; Spalte 3, Zeilen 56 59 und Spalte 4, Zeile 18 - 19). E4 regt jedoch nicht an, eine über mehrere Segmente gehende Umhüllungslage zu verwenden, so dass diese die Segmente zur Bildung des elektrischen Rauchproduktes verbindet - wie es Anspruch 1 aber zwingend verlangt.
Die Beschwerdeführerin verweist hierzu zwar auf Spalte 8, Zeilen 64 - 68 von E4 und argumentiert, dass hier ein aus Papier gebildetes Rohr beschrieben werde, das es erlaube, ein Segment in das andere Segment einzusetzen. Diese Passage beschreibt jedoch, dass das mit Papier umwickelte Segment (11) in das andere Segment (12, 31 oder 52) eingesetzt wird, nicht umgekehrt. Die auf dem Segement (11) angebrachte Umwicklung aus Papier kann daher nicht die Buchse für das eingesteckte Segment (11) bilden, da durch den Begriff "einsetzen" ("to be inserted into") implizit verlangt wird, dass die Buchse auf dem anderen, nicht umwickelten Segment (12, 31 oder 52) vorgesehen ist.
E4 kann daher nur nahelegen, die einzelnen Segmente der E2 mit Papier zu umwickeln. Diese auf ein einzelnes Segment beschränkte Umhüllungslage aus Papier kann jedoch keine Verbindungsstruktur bereitstellen, die sich über mehrere Segmente erstreckt und so diese zusammenhält.
Zulassung des Vortrags der Begleitperson im Einspruchsverfahren 3. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Einspruchsabteilung, einen Sachvortrag von Herrn Marius Karger in der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren zuzulassen, ist nicht relevant für die vorliegende Entscheidung.
3.1 Die Einspruchsabteilung hatte unter Ausübung ihres Ermessens entschieden, einen Sachvortrag von Herrn Marius Karger im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren zuzulassen. Herr Karger war zu diesem Zeitpunkt Patentanwaltskandidat, aber noch kein zugelassener Vertreter.
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte, festzustellen, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Sie machte aber nicht geltend, dass durch die Zulassung des Sachvortrags ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei oder dass die Zulassung des Sachvortrags durch Herrn Karger einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.
Die Kammer kann tatsächlich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Artikel 113(1) EPÜ oder einen wesentlichen Verfahrensfehler erkennen.
3.3 Die Frage, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat, ist daher irrelevant für die vorliegende Entscheidung zur Patentfähigkeit des Hauptantrags, insbesondere für die entscheidungswesentliche Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira G. Pricolo