Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.03.2024 – T 1055/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2024:T105521.20240318

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1055/21 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 18. März 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Lantmännen Aspen AB Iberovägen 2 438 54 Hindas (SE) Vertreter:

AWA Sweden AB Box 45086 104 30 Stockholm (SE) Beschwerdegegnerin:

Andreas Stihl AG & Co. KG Badstrasse 115 71336 Waiblingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Reinhardt, Annette Patentanwälte Dipl.Ing. W. Jackisch & Partner mbB Menzelstraße 40 70192 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Juni 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2700702 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer R. Cramer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 700 702 zurückzuweisen.

II. Der erteilte Anspruch 1, in der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung, hat den folgenden Wortlaut:

M1.1 Kraftstoffzusammensetzung, die mindestens 75 Vol.-% C4- bis C14-Isoalkane enthält, M1.2 wobei bei der Bestimmung des Destillationsverlaufs nach DIN EN ISO 3405 mindestens 25 Vol.-% der Kraftstoffzusammensetzung bei Temperaturen (T) oberhalb von 110°C verdampfen, M1.3 wobei die Kraftstoffzusammensetzung nicht mehr als 60 Vol.-% C6- bis C9-Alkane enthält, M1.4 dadurch gekennzeichnet, dass die Kraftstoffzusammensetzung 10 Vol.-% bis 40 Vol.-% C4- und C5-Isoalkane enthält, und dass M1.5 die Kraftstoffzusammensetzung für einen Zweitaktmotor oder für einen gemischgeschmierten Viertaktmotor geeignet ist.

III. In der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei ausgehend von D1 (Anforderungen für Sonderkraftstoffe), D2 (GB 1,159,295) oder D5 (GB 465,459) nicht erfinderisch. Dabei folge aus D12 (INEOS Datenblatt Isododekan), D13 (INEOS Kraftstoffkomponente Isododekan), D14 (Testbericht Saybolt), D15 (Testbericht Aspen) und D16 (Testbericht Aspen), dass der in D5 offenbarte Kraftstoff vor und nach einer Zugabe von 5 % Isopentan und einer entsprechenden Reduzierung des Gehalts an Isooktan Merkmal 1.2 erfüllt.

IV. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin die Hilfsanträge I-V ein.

V. Nach dem Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz ein und kommentierte die Hilfsanträge.

VI. Mit Schriftsatz vom 8. März 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die neuen Hilfsanträge IIa, IIIa, IVa und Va ein.

VII. Am 18. März 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Weiterhin beantragte sie die Nicht-Zulassung der neuen, im Schreiben vom 8. März 2024 enthaltenen, Argumente der Beschwerdegegnerin sowie der mit diesem Schreiben eingereichten neuen Hilfsanträge. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung aufgrund der Ansprüche einer der Hilfsanträge I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V oder Va, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung (Nr. I, II, III, IV und V), bzw. mit Schreiben vom 8. März 2024 (Nr. IIa, IIIa, IVa und Va).

Entscheidungsgründe§

1. Erfinderische Tätigkeit Aus den folgenden Gründen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht:

1.1 Die Erfindung betrifft Kraftstoffzusammensetzungen mit einem hohen Anteil an Isoalkanen, die für einen Zweitaktmotor oder für einen gemischgeschmierten Viertaktmotor geeignet sind.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat D1, D2 und D5 als mögliche Ausgangspunkte für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit genannt, wobei - nach Meinung der Kammer - D1 und D2 weniger gut geeignet seien als D5. Es ist zunächst festzuhalten, dass alle drei Dokumente Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren offenbaren und insofern zumindest im weiteren Sinne dem gleichen Gebiet angehören wie das Streitpatent.

1.2.1 Während D1 isoalkanreiche Sonderkraftstoffe offenbart, die spezifisch für den Einsatz in Zweitaktmotoren vorgesehen sind, erwähnt D5 den Einsatz in Zweitaktern nicht. Dazu kommt, dass die Mischungen aus D5 gemäß den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnungen Dampfdrucke von ca. 32 kPa aufweisen, wohingegen die einschlägige Norm D1 für Zweitaktkraftstoffe Werte zwischen 50 und 65 kPa vorschreibt. Selbst die von der Beschwerdeführerin angeführte kanadische Norm fordert für Zweitaktkraftstoffe im Sommereinsatz einen Mindestdampfdruck von 35 kPa (Eingabe vom 10. Januar 2024, Seite 4, dritter Absatz), was dafür spricht, dass der Dampfdruck der Kraftstoffe aus D5 zu niedrig für den Einsatz in Zweitaktmotoren ist. Dies hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestritten und vorgebracht, dass die Kraftstoffe zumindest in heißen Sommern in Zweitaktmotoren verwendbar seien. Für die Kammer bedeutet aber die Tatsache, dass die Kraftstoffe unter besonderen klimatischen Bedingungen auch in Zweitaktern verwendbar sein sollten, nicht, dass der Fachmann die Kraftstoffe der D5 als typische Zweitaktkraftstoffe erkennen bzw. als möglichen Ausgangspunkt auswählen würde. In jedem Fall liegt D1 näher an der Erfindung als D5. 1.2.2 Auch D2 ist, im Gegensatz zu D5, explizit auf Zweitaktmotoren gerichtet und zudem liegt diesem Dokument eine sehr ähnliche Aufgabenstellung zugrunde wie dem Streitpatent, nämlich die Verbesserung des Startverhaltens, was nach gefestigter Rechtsprechung ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik ist. Demgegenüber beschäftigt sich D5 mit besonders klopffesten Kraftstoffen und damit mit einer Eigenschaft, die gerade bei Zweitaktern keine große Rolle spielt, weil diese generell niedrig verdichtet sind. Somit liegt auch D2 näher an der Erfindung als D5. 1.2.3 Da, wie im Folgenden ausgeführt, der von D5 ausgehende Angriff in der Sache nicht überzeugt, kann die Frage offen bleiben, ob das Dokument als Ausgangspunkt für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit überhaupt in Frage kommt.

1.3 Entgegenhaltung D1 1.3.1 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieses Dokument die Merkmale 1.1 und 1.5 offenbart. Ferner geht die Kammer zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass Merkmal 1.2 ebenfalls offenbart ist.

1.3.2 Erstmalig in der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin noch vor, es folge aus der isoalkanreichen Zusammensetzung des Kraftstoffs sowie aus seinem Siedeverlauf, dass D1 auch Merkmal 1.4 offenbare. Unabhängig von der Frage des verspäteten Vorbringens überzeugt dieses Argument jedoch nicht, denn die bis 70°C verdampfte Kraftstoffmenge kann nicht mit der C4-C5 Isoalkanmenge gleichgesetzt werden. So hat Isohexan einen Siedepunkt von 60°C und 2,3Dimethylbutan von 58°C. Somit ist Merkmal 1.4 nicht offenbart. Ferner ist unstrittig, dass Merkmal 1.3 nicht offenbart ist.

1.3.3 Das Streitpatent ist auf die Aufgabe gerichtet, Sonderkraftstoffe mit einem guten Beschleunigungsverhalten und einem guten Rich Come Down Verhalten (Absatz 0033) zur Verfügung zu stellen. Dies wird gemäß Streitpatent dadurch erreicht, dass der Anteil der C6-C9-Alkane zugunsten der höher siedenden C10-C14-Alkane und der niedriger siedenden C4-C5-Alkane verringert wird. Der erhöhte Gehalt an höher siedenden Alkanen verbessert das Rich Come Down Verhalten und der erhöhte Gehalt an niedrig siedenden Alkanen verbessert das Start- und Beschleunigungsverhalten (Absatz 0020).

1.3.4 Die Kammer nimmt zugunsten der Beschwerdeführerin an, dass die Aufgabe weniger ambitioniert formuliert werden kann, nämlich als die Bereitstellung eines alternativen Kraftstoffs bzw. als die Bereitstellung eines alternativen Kraftstoffs mit einem besseren Startverhalten.

1.3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die in Anspruch 1 definierte Lösung dieser Aufgabe, nämlich ein Kraftstoff, der zusätzlich zu den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.5 auch die Merkmale 1.3 und 1.4 aufweist, werde durch D2 nahegelegt, denn vor die Aufgabe gestellt, das Startverhalten des Sonderkraftstoffs nach D1 zu erhöhen, würde der Fachmann die Druckschrift D2 berücksichtigen, die eine Lösung für diese Aufgabe offenbare, nämlich die Zugabe von bevorzugt zwischen 15 und 20 Vol.-% Isopentan. Somit gelange der Fachmann zu einem Kraftstoff, der Merkmal 1.4 aufweise. Ferner wisse der Fachmann, dass Isopentan eine geringe Dichte und damit einen geringeren Energiegehalt als die aus Dl bekannten Kraftstoffe aufweise. Die Zugabe des Isopentans gemäß der Lehre der D2 würde somit zu einer Abnahme des Energiegehaltes des Kraftstoffs und damit zu einem höheren Verbrauch führen. Um diesem unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, würde der Fachmann den Anteil der C6-C9-Alkane reduzieren, um den Anteil der höher siedenden höheren C10-C12 Alkane konstant halten zu können, denn diese wiesen einen hohen Energiegehalt auf. Außerdem würde der Fachmann sicherstellen, dass der Kraftstoff auch nach der Zugabe von Isopentan die in Dl festgelegten Siedeerfordernisse erfüllt, was ebenfalls durch eine Absenkung des Anteils der C6-C9-Alkane gegenüber der C10-C12-Fraktion erreicht werde. Somit gelange der Fachmann zu einem Kraftstoff, der neben Merkmal 1.4 auch Merkmal 1.3 aufweist.

1.3.6 Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn D2 lehrt lediglich, die Kaltstarteigenschaften eines Kraftstoffs durch die Zugabe relativ niedrig flüchtiger Alkane, wie Isopentan, zu verbessern, wodurch sich notwendigerweise auch die Siedeeigenschaften des Kraftstoffs ändern. Die Isopentanzugabe erfolgt somit mit dem Ziel der Veränderung der Siedelinie des Kraftstoffs. Weitergehende Veränderungen oder Anpassungen des Kraftstoffs zur Anhebung des Energiegehalts oder zur teilweisen Wiederherstellung der ursprünglichen Siedeeigenschaften des Kraftstoffs werden in D2 dagegen nicht gelehrt. Insbesondere differenziert weder D1 noch D2 zwischen den Fraktionen der C6-C9 und der C10-C14-Isoalkane, so dass kein Grund besteht, warum der Fachmann die eine gegenüber der anderen favorisieren sollte. Da D1 darüber hinaus bezüglich aller Eigenschaften breite Intervalle vorschreibt, macht auch dieses Dokument keine weiteren Anpassungen notwendig. Zudem wird der Energiegehalt des Kraftstoffs weder in Dl noch in D2 diskutiert. Daraus folgt, dass die Berücksichtigung der Lehre von D2 Merkmal 1.4 nahelegen mag, aber nicht Merkmal 1.3. Dazu kommt noch, dass sich durch die Zugabe von Isopentan automatisch der Anteil der Komponenten, die oberhalb von 110°C verdampfen, verringert, so dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Kraftstoffmischung nach der Isopentanzugabe Merkmal 1.2 noch aufweist, selbst wenn dies für den Ausgangskraftstoff der Fall war.

1.3.7 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass Dl auch bei Berücksichtigung der Lehre von D2 den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahelegt.

1.4 Entgegenhaltung D2 1.4.1 Die Beschwerdeführerin geht von Beispiel 1 aus, bei dem ein Kraftstoff mit 10, 15 und 30% Isopentan vermischt wird ("fuel 4-6", Eingabe vom 10. Januar 2024). Die in dieser Eingabe errechneten Anteile weichen von den entsprechenden Anteilen gemäß der Berechnung in der Beschwerdebegründung (Seite 10 unten) ab, was auch daran liegt, dass sich die Komponenten des Kraftstoffs nach Beispiel 1 nicht zu 100% ergänzen. Dies spielt für die Argumentation als solche jedoch letztlich keine Rolle, sodass die Kammer zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die durch Zugabe von Isopentan modifizierten Kraftstoffe die Merkmale 1.3 bis 1.5 aufweisen.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, dass das Schmieröl, die Aromaten und ein Teil der "Saturates" bei über 110°C verdampften, so dass auch Merkmal 1.2 offenbart sei. Zwar habe Benzol einen Siedepunkt von 80°C, aber aufgrund seiner Giftigkeit sei davon auszugehen, dass die Aromaten kein oder jedenfalls nur wenig Benzol enthielten.

1.4.3 Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, denn D2 stammt aus den Sechzigerjahren und die Beschwerdegegnerin hat überzeugend vorgetragen, dass Kraftstoffe zur damaligen Zeit regelmäßig große Mengen an Benzol enthalten konnten. Somit kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Aromaten bei über 110°C verdampft. Auch die Annahme, dass ein Teil der "Saturates" bei über 110°C verdampft ist Spekulation, oder zumindest ist der Anteil solch hochsiedender Anteile nicht bekannt. Daraus folgt, dass D2 das Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Ferner ist unstrittig, dass Merkmal 1.1 nicht offenbart ist.

1.4.4 In der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, es sei kein technischer Effekt gezeigt, so dass die Aufgabe lediglich in der Bereitstellung eines alternativen Kraftstoffs bestehe. Zur Lösung dieser Aufgabe würde der Fachmann Dl heranziehen und die im Kraftstoff gemäß D2 vorhandenen Aromaten durch C10-C14 Isoalkane ersetzen und so zum beanspruchten Gegenstand gelangen.

1.4.5 Dieser Einwand ist jedoch schon aus dem Grund nicht überzeugend, weil der Austausch der Aromaten durch Isoalkane nicht zu einem Kraftstoff führt, der Merkmal 1.1 aufweist, denn gemäß der Berechnungen der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 10. Januar 2024, Seite 5) weisen die Kraftstoffe mindestens 42% "Saturates" auf, die nicht Isoalkane sind oder zumindest nicht sein müssen. Zudem ist nicht erkennbar, warum D1 den Fachmann dazu motivieren sollte, die Aromaten gerade gegen C10-C14 Isoalkane auszutauschen und nicht gegen C6-C9 Isoalkane, denn D1 unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Gruppen. Werden die Aromaten und ggf. die Saturates aber durch C6-C9-Isolkane ersetzt, ist nicht klar, ob der resultierende Kraftstoff noch Merkmal 1.3 bzw. Merkmal 1.2 aufweist.

1.4.6 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass D2 auch bei Berücksichtigung der Lehre von Dl den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahelegt.

1.4.7 Erstmalig mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 und damit nach der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. nach der Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Gegenstand von Anspruch 1 sei auch ausgehend von D2 mit dem Fachwissen bzw. ausgehend von D2 mit D5 naheliegend. Gemäß Artikel 13(2) VOBK bleibt dieses verspätete Vorbringen grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan und auch für die Kammer sind keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Vielmehr waren D2 und D5 von Anfang an im Verfahren, so dass ein auf diesen Dokumenten basierender Einwand bereits erstinstanzlich, aber spätestens mit der Beschwerdebegründung hätte vorgebracht werden müssen. Zudem waren die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 10. Januar 2024 äußerst knapp gehalten, so dass die Angriffe erst in der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgetragen wurden. Unter diesen Umständen übt die Kammer ihr Ermessen unter Artikel 13(2) VOBK dahingehend aus, die verspätet vorgebrachten Einwände nicht zu berücksichtigen.

1.5 Entgegenhaltung D5 1.5.1 Die in D5, rechte Spalte, offenbarte Kraftstoffmischung weist unbestritten die Merkmale 1.1 und 1.4 auf. Weiter geht die Kammer zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sich dieser Kraftstoff zumindest nach der Zugabe von Zweitaktöl für den Betrieb in gemischgeschmierten Motoren eignet, so dass er Merkmal 1.5 aufweist. Ferner ist durch D12-D15 nachgewiesen, dass Merkmal 1.2 offenbart ist.

1.5.2 Dies wurde erstmalig in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin bestritten. Dieser Vortrag kann jedoch unter Artikel 13(2) VOBK nicht berücksichtigt werden, denn der von D5 ausgehende und durch D12-D15 gestützte Angriff wurde bereits mit der Beschwerdebegründung vorgetragen. Zweifel an der Beweiskraft dieser Dokumente hätten somit bereits mit der Beschwerdeerwiderung erfolgen müssen, denn während der mündlichen Verhandlung ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, angemessen auf diese Zweifel und Einwände zu reagieren. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Verspätung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass der Einwand, D5 offenbare Merkmal 1.2 nicht, nicht berücksichtigt werden kann. Somit ist dieses Merkmal ebenfalls offenbart.

1.5.3 Zusammenfassend unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 lediglich durch Merkmal 1.3 und ggf. Merkmal 1.5 von dem in der rechten Spalte von D5 offenbarten Kraftstoff.

1.5.4 Im Laufe des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Aufgabenformulierung variiert. In der Beschwerdebegründung (Seite 19, zweiter Absatz) führte sie aus, die Aufgabe sei die Bereitstellung eines alternativen Kraftstoffs. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2024 (Seite 6, letzter Absatz) gestand sie zu, die Aufgabe könne auch als die Verbesserung des Beschleunigungs- und des Rich-Come-Down-Verhaltens formuliert werden, und in der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, die Aufgabe sei die Anpassung der Siedelinie an die von Normalbenzin bzw. die Bereitstellung eines alternativen, für Zweitaktmotoren geeigneten Kraftstoffs.

Die Beschwerdegegnerin sah die Aufgabe dagegen in der Bereitstellung einer für gemischgeschmierte Motoren geeigneten Kraftstoffmischung mit verbesserten Beschleunigungs- und Rich-Come-Down-Eigenschaften. Abgesehen von der Frage der Zulassung des auch in diesem Falle verspäteten Vortrags ist die Kammer der Ansicht, dass die Aufgabe nicht als die Anpassung der Siedelinie an konventionelles Normalbenzin formuliert werden kann. Es ist gerade die Offenbarung und Lehre des Streitpatents (Absatz 0015, 0016, 0026 und Figur 1), dass der erfindungsgemäße Kraftstoff gegenüber herkömmlichen Sonderkraftstoffen einen verringerten Anteil an C6-C9-Alkanen enthält und damit nicht den flachen Siedeverlauf herkömmlicher Sonderkraftstoffe mit einem hohen Isooktangehalt aufweist, sondern in seinen Siedeigenschaften Normalbenzin gleicht. Diese Lehre findet sich in Merkmal M1.3 wieder, sie ist somit Teil der Lösung der Aufgabe. Die vorgeschlagene Aufgabenformulierung enthält in verklausulierter Form diese beanspruchte Lösung, nämlich den verringerten Gehalt an C6-C9-Alkanen. Eine solche Aufgabenformulierung sollte jedoch vermieden werden.

1.5.5 Die Kammer ist somit zum Schluss gekommen, dass die Aufgabe darin besteht, das Startverhalten und/oder das Rich-Come-Down-Verhalten zu verbessern. Das Streitpatent offenbart einen Zusammenhang zwischen dem Startverhalten und dem Anteil der niedrig siedenden Isoalkane bzw. den Rich-Come-Down-Eigenschaften und dem Anteil der hochsiedenden Isoalkane. Dies ist auch technisch plausibel. Dadurch, dass Merkmal 1.3 einen Höchstwert an mittelsiedenden C6-C9-Alkanen festlegt, der unter dem in D5 offenbarten Wert liegt, wird indirekt der Anteil der hoch- und niedrigsiedenden Fraktionen erhöht, wodurch das Start- und/oder das Rich-Come-Down-Verhalten verbessert wird.

1.5.6 Als Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent einen Kraftstoff vor, der die Merkmale M1.1 - 1.5 aufweist. Auch unter Berücksichtigung der Lehre der D2 ist dieser Gegenstand nicht naheliegend. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, der Fachmann würde durch D2 angeregt, in dem in D5 offenbarten Kraftstoff 5% Isooktan durch Isopentan zu ersetzen, wodurch er zu einer Kraftstoffmischung aus 20% Isopentan, 60% Isooktan und 20% Isododekan gelangen würde, welche Merkmal M1.3 und auch Merkmal M1.2 aufweise, wie durch D14 und D16 gezeigt sei. Dieses Argument beruht somit auf der Annahme, dass der Fachmann durch D2 angeregt wird, den Isopentangehalt zu erhöhen und gleichzeitig den in D5 offenbarten Isododekangehalt konstant zu halten. Letzteres wird jedoch weder in D2 noch in D5 gelehrt. Wie bereits von der Einspruchsabteilung angemerkt, ist das Isododekan im Gegensatz zum Isooktan gemäß der Lehre von D5 optional, so dass keine Veranlassung dazu besteht, gerade den Anteil dieser Komponente konstant zu halten. Auch D2 enthält keine dementsprechende Lehre. Insbesondere lehrt D2 nicht, bestimmte, im Basiskraftstoff enthaltene, Alkane durch Isopentan zu ersetzen. Vielmehr wird gemäß der Lehre von D2 ein gegebener Basiskraftstoff mit Isopentan versetzt, wodurch sich die Anteile aller enthaltenen Alkane bzw. Alkanfraktionen verändern und nicht eine Komponente konstant gehalten wird. Wendet der Fachmann diese Lehre auf den in der rechten Spalte von D5 offenbarten Basiskraftstoff an und setzt diesem 5% Isopentan zu, erhält er einen Kraftstoff, der ca. 62% Isooktan, 19% Isopentan und 19% Isododekan enthält, und somit Merkmal M1.3 nicht aufweist. Wird die Zugabemenge weiter erhöht, zum Beispiel auf 10%, liegt der Isooktangehalt mit 59% im beanspruchten Bereich, aber in gleichem Masse sinkt der Gehalt des hochsiedenden Isododekans auf 18.2%, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Merkmal M1.2 noch offenbart ist, denn dieses ist bereits für den Basiskraftstoff mit einem Gehalt von 20% Isodekan nur sehr knapp erfüllt (D14-D16). Aus diesen Gründen greift der von D5 ausgehende Einwand unabhängig von der Frage, ob das Dokument prinzipiell als nächstliegender Stand der Technik geeignet ist, nicht durch.

1.5.7 Erstmalig mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 und damit nach der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. nach der Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Gegenstand von Anspruch 1 sei auch ausgehend von D5 alleine, bzw. von D5 mit dem Fachwissen naheliegend. Dieser Vortrag wird aus ähnlichen Gründen wie unter Punkt 1.4.7 ausgeführt nicht zugelassen, denn außergewöhnliche Gründe, die seine Zulassung rechtfertigen würden, sind auch hier weder ersichtlich noch vorgetragen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe J.-M. Schwaller