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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.03.2024 – D 12/23

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2024:D001223.20240313

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: D 0012/23

E N T S C H E I D U N G

der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 13. März 2024 Beschwerdeführer:

Angefochtene Entscheidung:

N.N. Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2023

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

I. Beckedorf R. Winkelhofer

C. Rebbereh Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-3014

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptprüfung der europäischen Eignungsprüfung 2023 für die (Prüfungs-)Aufgaben A und C teilgenommen. Seine Prüfungsarbeit wurde von der Prüfungskommission mit 36 (Aufgabe A) bzw. 43 Punkten (Aufgabe C) bewertet und auf dieser Basis entschieden, dass er die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden habe.

II. Für die Prüfungsarbeit für die Aufgabe C waren vom Prüfungsausschuss im Einzelnen folgende Punkte vergeben worden:

III. Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Aufgabe C „… die Prüfungsleistung … erneut zu bewerten mit dem Ergebnis Bestanden oder ausgleichbar Nichtbestanden“.

IV. Die Prüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer mit, der Beschwerde nicht abhelfen zu können und diese an die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten weiterzuleiten.

V. Stellungnahmen im Sinne des Artikels 24 (4) Satz 1 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP) iVm. Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinangelegenheiten von zugelassenen Vertretern (VDV) wurden nicht abgegeben.

VI. Die gegenständliche Aufgabe C sowie der entsprechende Prüferbericht sind abrufbar unter www.epo.org/en/ learning/professional-hub/european-qualifyingexamination-eqe/compendium/paper-c.

Entscheidungsgründe§

1. Die zulässige Beschwerde ist im Sinne des Aufhebungsantrags begründet.

2. Gemäß Artikel 24 (1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten (im Anschluss an D 1/92, ABl. EPA 1993, 357, s. zuletzt etwa D 15/22, D 33/22 uva) sind Entscheidungen der Prüfungskommission grundsätzlich nur dahin zu überprüfen, ob Vorschriften der VEP, ihrer Ausführungsbestimmungen (ABVEP) oder höherrangigen Rechts verletzt worden sind. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen, zumal den Prüfungsausschüssen und der Prüfungskommission im Grundsatz ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur sehr begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Nur wenn die beschwerdeführende Person aufzeigen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einem schweren und eindeutigen Fehler beruht, kann dies von der Beschwerdekammer aufgegriffen werden, wobei der behauptete Fehler so offensichtlich sein muss, dass er ohne Neudurchführung des gesamten Bewertungsverfahrens und ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann.

3. Das ist etwa der Fall, wenn eine Aufgabe widersprüchlich oder unverständlich formuliert ist (D 13/02) oder wenn die Prüfungskommission bei ihrer Beurteilung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgeht (D 2/14). Hingegen sind andere Beanstandungen dahin, dass eine Prüfungsarbeit unrichtig bewertet worden sei, als Werturteile grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle durch die Beschwerdekammern entzogen (s. zuletzt etwa D 15/22; vgl. auch D 1/92 ua).

4. Der Bewertung einer Prüfungsarbeit können dabei nur solche Überlegungen der Bewerber und Bewerberinnen zugrunde gelegt werden, die deren Ausführungen in der Prüfungsarbeit zum Zeitpunkt ihrer Bewertung zugeordnet werden können. Spätere Erklärungen oder Überlegungen, die nur der Beschwerdebegründung zu entnehmen sind, können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. D 30/22, D 16/02 ua).

5. Das der Prüfungskommission eingeräumte Ermessen ist sachgerecht und willkürfrei auszuüben. Um deren Entscheidung im Einzelfall nachvollziehbar zu machen, sieht Regel 4 (1) ABVEP als ein wesentliches Element des Prüfungsverfahrens (vgl. D 13/17, D 30/22, D 31/22 ua.) Bewertungsbögen vor, die Einzelheiten zur Notengebung enthalten und Bewerbern und Bewerberinnen zugänglich gemacht werden müssen. Die Grundlagen für die Vergabe der dort nach Kategorien aufgeschlüsselten Einzelpunkte lassen sich wiederum dem veröffentlichten Prüferbericht entnehmen, der Hinweise sowohl zu den erwarteten Lösungen, insbesondere in Gestalt einer Musterlösung enthält, als auch zu denkbaren Fehlern, die sich negativ auf die Bewertung auswirken. Auf diese Weise soll die anzustrebende einheitliche Bewertung der Arbeiten iSv Artikel 6 (2) c) VEP erleichtert und angemessen Punkte für technisch und rechtlich einwandfreie Antworten, die die vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung erwarteten und in der Musterlösung angeführten Aspekte enthalten, vergeben werden (vgl. D 17/22, D 30/22 ua).

6. Diese Schemata dürfen allerdings nicht zu strikt angewendet werden: Aus dem Gebot der fairen Bewertung im Einklang mit dem Zweck der europäischen Eignungsprüfung, die Berufsbefähigung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen („fit to practice“, s. Artikel 1 (1) VEP), erfließt demgegenüber der Grundsatz, dass für abweichende, aber dennoch vertretbare und kompetent begründete Antworten ebenfalls angemessen Punkte vergeben werden müssen (s. D 7/05, D 14/17, D 35/21, D 30/22, D 31/22, uva).

7. Im Falle einer begründeten Beschwerde besitzt die Beschwerdekammer dabei grundsätzlich nur kassatorische Entscheidungsbefugnis (Artikel 24 (4) VEP), womit sie die Angelegenheit zur Neubewertung der betreffenden Arbeit an die Prüfungskommission zurückzuverweisen hat, anstelle das Ermessen der Prüfungskommission durch ihr eigenes zu ersetzen und selbst zusätzliche Punkte oder Noten zu vergeben (vgl. D 15/22, D 26/22 uva).

Artikel 12 der Ergänzenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts (EVBD) normiert dies auch ausdrücklich für den Fall eines wesentlichen Verfahrensmangels, sieht zugleich aber auch eine ausnahmsweise reformatorische Entscheidungsbefugnis vor, wenn besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen. Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten geht von einer solchen ausnahmsweisen reformatorischen Entscheidungsbefugnis bei besonderen Gründen darüber hinaus auch im Falle schwerer und eindeutiger inhaltlicher Bewertungsfehler aus (D 30/22 ua). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn die Benotung außerhalb des Ermessensspielraums der Prüfungskommission erfolgte oder wenn sich die Neubewertung als reine Formalie darstellen würde, weil der Ermessensspielraum der Prüfungskommission für die Neubewertung einer Arbeit bei Zurückverweisung so gering ist, dass die Bindungswirkung einer Entscheidung der Beschwerdekammer ignoriert würde, wenn die Prüfungskommission die Note nicht ändert (s. grundlegend D 1/86, ABl. EPA 1987, 489; D 3/14 und D 1/16 (jeweils zur Vorprüfung), D 14/17, D 20/17, D 30/22 uva). Solche besonderen Gründe sind grundsätzlich auch von der beschwerdeführenden Person darzutun (D 15/22 ua).

8. Der Beschwerdeführer wendet sich nur noch gegen die Bewertung seiner Prüfungsarbeit zu Aufgabe C in Bezug auf Anspruch 5. 9. Den mit seiner Beschwerde zunächst auch erhobenen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung in Bezug auf die Ansprüche 1 und 2 sowie den hilfsweise erhobenen Antrag auf mündliche Verhandlung nahm er im Laufe des Beschwerdeverfahrens – nach Mitteilung der vorläufigen Einschätzung des Falles durch die Beschwerdekammer – zurück.

10. Ansprüche 4 (der Vollständigkeit halber) und 5 der Prüfungsaufgabe C lauten im Originalwortlaut:

4. Fahrrad mit einem Tritteffizienz-Verbesserungssystem, umfassend einen Kettenantrieb, Fahrradcomputer Klickpedale, (110), der mit einen dem Sensor und genannten einen Sensor kommuniziert.

5. Fahrrad gemäß Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Klickpedale einen Pedalkörper (101) aus carbonfaserverstärktem Kunststoff mit einer durch Kohlenstoffnanoröhren verstärkten Epoxidmatrix und Carbonfasersträngen aus 6 000 bis 8 000 Fäden umfassen, wobei jeder Strang einen Zugelastizitätsmodul von 350 GPa bis 600 GPa aufweist.

11. Im Prüferbericht zu Anspruch 5 wurde erwartet, einen Angriff auf erfinderische Tätigkeit mit einer Kombination der Dokumente A7 und A6 zu führen. Kein Dokument offenbare alle Merkmale von Anspruch 5, wobei A7 der beste Ausgangspunkt sei, um die mangelnde erfinderische Tätigkeit zu begründen. Es wurde auch eine Begründung erwartet, warum die spezifischen Bereiche von Filamenten pro Strang mit dem Zugelastizitätsmodul sowie mit dem spezifischen Harz aus A6 kombiniert würden, sowie eine vollständige Analyse, warum die Bereiche oder spezifischen Werte bestimmter Eigenschaften, die im Stand der Technik offenbart seien (hier: die Stränge und das Zugelastizitätsmodul der bevorzugtesten Ausführungsform für das Klickpedal), in die Bereiche der besagten Eigenschaften im Anspruch fielen oder sich damit überschnitten.

12. Die Lösung des Beschwerdeführers in seiner Prüfungsarbeit entspricht mehr oder weniger gänzlich jener der Musterlösung des Prüferberichts, worauf er zutreffend auch in seiner Beschwerde hinweist. Insbesondere enthält sie eine eingehende und schlüssige Analyse im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes und kommt auch zum richtigen Ergebnis mangelnder erfinderischer Tätigkeit.

Zwar fehlt die explizite Benennung der Aufgabe in der Prüfungsarbeit, doch identifiziert sie sehr wohl die technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale („Vorteile“) gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik, und zieht daraus die richtigen Schlüsse (die sich daraus ergebende Kombination mit einem weiteren Dokument und die Schlussfolgerung, wonach eben keine erfinderische Tätigkeit gegeben sei).

13. Der „Fehler“ des Beschwerdeführers scheint bloß darin zu liegen, dass er von „A6 (oder gemäß Benennung seitens EPA A7) in Kombination mit A6b (oder gemäß Benennung seitens EPA A6)“ spricht. Dies augenscheinlich vor dem Hintergrund, dass die Prüfung aus zwei Teilen bestand und zunächst nur sechs von sieben Anlagen zur Verfügung standen, wobei die Anlage A6 anfangs fehlte und erst in Teil 2 vorgelegt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer daher die in der Prüfungsaufgabe als Anlage A7 bezeichnete Anlage in „A6“ umbenannte (und ebenso „A6“ in „A6b“) und darauf eingangs auch hinwies, kann ihm das nicht zum Nachteil gereichen und stellt im Übrigen eine nachvollziehbare und legitime Überlegung dar.

14. Augenscheinlich wurde dieser Umstand bei der Bewertung der Prüfungsaufgabe übersehen bzw. fälschlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine unrichtige Kombination von Dokumenten vorgenommen hat. Dies ist nun nicht der Fall.

15. Auf die nicht unbedeutsame Überschneidung der beanspruchten Werte mit jenen der bevorzugten Ausführungsform in A6 hat der Beschwerdeführer in seiner Prüfungsarbeit allerdings nicht hingewiesen, und auch darauf nicht, dass das bei der bevorzugtesten Ausführungsform verwendete Harz mit dem beanspruchten übereinstimmt.

16. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund zwar gut vertretbar, dem Beschwerdeführer nicht die volle Punkteanzahl zuzuerkennen; eine Vergabe von lediglich 9 aus 17 Punkten überschreitet allerdings den der Prüfungskommission zustehenden Ermessensspielraum. Insoweit kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben. Vielmehr ist eine Neubewertung der Aufgabe C durch die Prüfungskommission, in Bezug auf Anspruch 5, geboten.

17. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit zugleich.

18. Besondere Gründe für eine reformatorische Entscheidung wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

19. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht Billigkeit (Artikel 24 (4) Satz 3 VEP). der

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Michaleczek I. Beckedorf