Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.2024 – T 2246/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T224621.20240312
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2246/21 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. März 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:
ZF Friedrichshafen AG Gewerblicher Rechtsschutz Löwentalerstraße 20 88046 Friedrichshafen (DE) Beschwerdegegnerin:
Valeo Embrayages 81, avenue Roger Dumoulin 80009 Amiens Cedex 2 (FR) (Einsprechende) Vertreter:
Valeo Powertrain Systems Service Propriété Intellectuelle Immeuble le Delta 14, avenue des Béguines 95892 Cergy Pontoise (FR) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3026293 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Oktober 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des (damaligen) Hilfsantrags 7 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen Hilfsantrags 6 ausgehend von D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
II. Am 12. März 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hauptantrags, ursprünglich eingereicht als Hilfsantrag 6 und wieder eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2022.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
a) "Federpaket (10) für einen Torsionsdämpfer (40) einer Kupplungsscheibe (38), umfassend b) - mehrere Schraubenfedern (14), c) - ein Abstützelement (12), an dem ein Scheibenabschnitt (18) und ein Stufenabschnitt (20) ausgebildet ist, d) - wobei an dem Stufenabschnitt (20) eine Stufe (24) zur Ansteuerung einer der Schraubenfedern (14) ausgebildet ist und e) wobei eine Ansteuerfläche (28) der einen Schraubenfeder (14) einer Anlagefläche (26) der Stufe (24) des Abstützelements (12) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass f) an der Stufe (24) des Stufenabschnitts (20) eine erste Zentrierfläche (34) ausgebildet ist, welche mit einer zweiten Zentrierfläche (36) der einen Schraubenfeder (14) zur Zentrierung der einen Schraubenfeder (14) korrespondiert, g) wobei die erste Zentrierfläche (34) an einem lateralen Endbereich der Anlagefläche (26) ausgebildet ist, h) wobei die Schraubenfedern radial und / oder koaxial ineinander angeordnet sind und i) der Stufenabschnitt mehrere radial zueinander angeordnete Stufen ausbildet und j) wobei die erste und die zweite Zentrierfläche konisch ausgebildet sind."
Merkmalsgliederung von der Kammer hinzugefügt.
VI. Die folgenden Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:
D6 FR 2 996 616 A1 D13 Auszug aus A. Chévalier,"Guide du dessinateur industriel", Hachette Technique, Édition 1987-1988 VII. Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulassung von D13 Das verspätet eingereichte Dokument D13 solle nicht in das Verfahren zugelassen werden. Es zeigte keine Führung von Federn durch konische Flächen, und sei somit prima facie nicht relevant. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend von D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren verstehe der Fachmann den Begriff "Stufe" als eine Ebene, die eine Feder ansteuere. Das Abstützelement des Federpakets in Figur 1 der D6 weise keine "Stufen" in diesem Sinne auf. Ferner weise dieses Federpaket weder mehrere Federn noch korrespondierende Zentrierflächen des Abstützelements und der Feder auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich somit nicht nur durch Merkmal j), sondern auch durch die Merkmale b), c), f), g) und h) vom Federpaket der D6. Selbst wenn die konische Ausbildung der Zentrierflächen gemäß Merkmal j) als einziges Unterscheidungsmerkmal angesehen werde, beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieses Merkmal löse die Aufgabe einer besseren Zentrierung der Feder. Auch das aus D13 ersichtliche Fachwissen lege eine anspruchsgemäße konische Ausbildung der Zentrierflächen nicht nahe.
VIII. Die Beschwerdegegnerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulassung der D13 Dokument D13 sei ein Beleg des allgemeinen Fachwissens. Es wurde als Antwort auf das Anzweifeln dieses Fachwissens seitens der Beschwerdeführerin eingereicht und sei daher in das Verfahren zuzulassen. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend vom Federpaket der D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Begriff „Stufe“ sei nicht derart auszulegen, dass eine Stufe zwangsläufig eine Feder ansteuere. Stattdessen sei darunter eine höhenversetzte Ebene zu verstehen. D6 offenbare somit einen anspruchsgemäßen Stufenabschnitt. Ferner offenbare D6 mehrere, koaxial angeordnete Federn sowie, dass die Feder im Figur 1 durch eine Erhebung zentriert werde.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich somit vom Federpaket der D6 allein durch die im Merkmal j) festgelegte konische Form der Zentrierflächen. Dieses Merkmal löse die Aufgabe, eine alternative Form der Zentrierflächen anzugeben. Die konische Form sei naheliegend im Hinblick auf das allgemeine Fachwissen, wie beispielsweise durch D13 belegt.
Entscheidungsgründe§
1. Zulassung der D13 Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeerwiderung das Dokument D13 als Nachweis des allgemeinen Fachwissens des Fachmannes ein.
1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, D13 sei verspätet vorgelegt worden und zudem prima facie irrelevant, da sie keine Zentrierung von Schraubenfedern mittels konischer Flächen offenbare.
1.2 Dem folgt die Kammer nicht. D13 ist als Antwort auf die Zweifel der Beschwerdeführerin (Seite 8 der Beschwerdebegründung) des allgemeinen Fachwissens zu verstehen. Aus diesem Grund entschied die Kammer Dokument D13 unter Ausübung ihres Ermessens unter Artikel 12(4) VOBK 2020 in das Verfahren zuzulassen.
2. Auslegung des Begriffes "Stufe" 2.1 Die Beschwerdeführerin vertrat die Meinung, dass der Begriff "Stufe" gemäß Artikel 69(1) EPÜ unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents ausgelegt werden müssen. Die Absätze [0002], [0035] und [0061] zusammen mit den Figuren stellten die Anzahl der Stufen mit der Anzahl der Federn gleich. Der Fachmann würde den Begriff "Stufe" daher als eine Ebene verstehen, die eine Feder ansteuert.
2.2 Der Wortlaut des Anspruchs definiert in Merkmal d) jedoch eindeutig, dass eine Stufe zur Ansteuerung einer der Schraubenfedern ausgebildet ist. Zu der Ansteuerung der anderen Federn steht im Anspruch nichts. Deshalb lässt sich aus dem Anspruchswortlaut nicht herleiten, dass der Begriff "Stufe" eine Ebene ist, die eine Feder ansteuert.
Absatz [0006] des Streitpatents besagt, dass der Stufenabschnitt vorzugsweise der Ansteuerung der Schraubenfeder dient und als Ansteuerabschnitt für die Schraubenfeder ausgebildet sein kann. Einer Stufe ist demnach nicht zwingend auch eine Feder zugewiesen. Somit ist selbst unter Berücksichtigung der Beschreibung, das von der Beschwerdeführerin dargelegte eingeschränkte Verständnis, des Begriffes "Stufe" wonach jeder Stufe eine Feder zugewiesen sein muss, nicht gerechtfertigt.
2.3 Der Begriff "Stufe" ist demnach - wie im allgemeinen Sprachgebrauch - derart zu verstehen, dass sie eine Höhenversetzung zwischen zwei benachbarten Ebenen darstellt.
3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D6 Versteht man "Stufe" als Höhenversetzung zwischen zwei benachbarten Ebenen, offenbart Dokument D6 (Verweise in Klammern beziehen sich auf D6):
a) Ein Federpaket für einen Torsionsdämpfer einer Kupplungsscheibe (Figur 1), umfassend b) - mehrere Schraubenfedern (Seite 6, Zeilen 32 bis 34), c) - ein Abstützelement (4, 6), an dem ein Scheibenabschnitt (die von der Feder abgewandte Seite des Abstützelements) und ein Stufenabschnitt (die der Feder zugewandten Seite des Abstützelements) ausgebildet ist, d) - wobei an dem Stufenabschnitt eine Stufe (Bereich wo der Feder 8 anliegt) zur Ansteuerung einer der Schraubenfedern (8) ausgebildet ist und e) wobei eine Ansteuerfläche der einen Schraubenfeder (Fläche der Feder 8 die an dem Abstützelement 4 bzw. 6 anliegt) einer Anlagefläche der Stufe des Abstützelements zugeordnet ist, f) wobei an der Stufe des Stufenabschnitts eine erste Zentrierfläche (der Übergang zwischen der radial außen liegenden Ebene und der Erhebung 13, wo die Feder 8 anliegt) ausgebildet ist, welche mit einer zweiten Zentrierfläche der einen Schraubenfeder zur Zentrierung der einen Schraubenfeder (Seite 7, Zeilen 36 bis 37) korrespondiert, g) wobei die erste Zentrierfläche an einem lateralen Endbereich der Anlagefläche ausgebildet ist (die Zentrierfläche auf Erhebung 13 schließt direkt an der Anlagefläche für die Feder 8 an), h) wobei die Schraubenfedern radial und / oder koaxial ineinander angeordnet sind (Seite 6, Zeilen 32 bis 34) und i) der Stufenabschnitt mehrere radial zueinander angeordnete Stufen ausbildet (die erste Stufe befindet sich zwischen der radial außen liegenden Fläche und der Oberseite der Erhebung 13, und die zweite Stufe befindet sich zwischen der Oberseite der Erhebung 13 und der innen liegenden Ebene).
3.1 Die Beschwerdeführerin sieht die Merkmale b) und h), sowie f) und g) nicht in D6 offenbart. Denn das im Figur 1 der D1 gezeigte Federpaket weise nur eine Feder auf und die auf Seite 6, Zeilen 30 bis 34 beschriebene Mehrzahl von Federn gelte nicht für das Ausführungsbeispiel in Figur 1. Somit seien die Merkmale b) und h) nicht offenbart.
D6 offenbare zudem keine Zentrierflächen im Sinne der Merkmale f) und g). Die in D6 gezeigte Erhebung 13 sei eine Verliersicherung bzw. Führung und könne die Feder 8 nicht zentrieren. Eine Zentrierung erfordere nämlich sehr genaue Toleranzen des Federinnendurchmessers und des Außendurchmessers der Erhebung, die bei der in D6 gezeigten Geometrien nicht ohne weiteres zu erreichen seien.
3.1.1 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zwar darin zu, dass Figur 1 und die korrespondierende Beschreibung dieses Ausführungsbeispiels nur eine Feder offenbart. Die Textstelle auf Seite 6, Zeilen 32 bis 34 beschreibt jedoch, dass generell, jedes Paar Abstützelemente die Positionierung mehrerer, ineinander verschachtelter Federn unterschiedlichen Durchmessers ermöglicht. Die Beschreibung der D6 gibt keinen Anlass für die Annahme, dass es sich bei der Darstellung in der Figur und den auf Seite 6, Zeilen 32 bis 34 beschriebenen verschachtelten Spiralfedern um unterschiedliche, sich ausschließende Ausführungsformen handelt. Vielmehr stellt die Figur der D6 ein vereinfachte Darstellung des Federpakets dar. Es geht dort nicht um die Anzahl der Federn, sondern um die Geometrie der der Federn abgewandten Seite des Abstützelements und dessen Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Fensters. Deswegen war es nicht wichtig mehrere Federn darzustellen, die die Figur nur unübersichtlich gemacht hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, kann aus der Darstellung nur einer Feder in Figur 1 also nicht geschlossen werden, dass eine Ausführung mit mehreren Federn nicht in Betracht kommt. D6 offenbart somit zumindest auch, dass die Elemente 4 und 6 mehrere koaxial angeordnete Federn abstützen. Damit offenbart D6 auch die Merkmale b) und h).
3.1.2 Die Merkmale f) und g) sind ebenso offenbart. Die Textstelle auf Seite 7, Zeilen 36 bis 37 beschreibt explizit, dass die Erhebung 13 die Feder 8 positioniert und zentriert. Somit müssen im Federpaket der D6 zwingend diejenigen Toleranzen vorgesehen sein, die eine Zentrierung der Feder 8 durch die Erhebung 13 ermöglichen.
3.2 Darüber hinaus offenbart D6 unstreitig keine konische Ausbildung der Zentrierflächen. Eine solche geht weder aus der Erhebung 13 noch aus der Darstellung der Feder 8 des Federpakets in Figur 1 der D6 eindeutig hervor. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit vom Federpaket der D6 in Merkmal j), das eine konische Form der Zentrierflächen festlegt.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass eine bessere Zentrierung durch die konische Ausbildung der Zentrierflächen erreicht wird. Sie hat jedoch nicht überzeugend begründet, warum eine konische Ausbildung der Zentrierflächen eine bessere Zentrierung erzielen würde, als die in D6 gezeigten Zentrierflächen. Die Erhebung 13 und deren Zentrierfläche am Übergang zur Ebene weist nämlich (von der Feder zugewandten Seite ausgehend) einen stetig zunehmenden Durchmesser auf, genau wie ein Konus. Folglich liegt die technische Aufgabe darin, eine alternative Form der Zentrierflächen anzugeben.
3.4 Der Fachmann weiß, dass es für die Zentrierung einer Schraubenfeder entscheidend ist, dass die Zentrierflächen rotationssymmetrisch sind und zumindest eine davon, einen kontinuierlich wachsenden Durchmesser aufweist. Der Fachmann kennt verschiedene Ausführungen möglicher rotationssymmetrischer Flächen, unter anderem konische Flächen. D13 - ein Handbuch für Technische Zeichner belegt in Abschnitt 50 zudem, dass der Fachmann konischen Flächen als geeignete Übergangsflächen betrachten würde.
3.5 Es war somit für den Fachmann auf der Suche nach einer alternativen Form der Zentrierflächen des Federpakets der D6 naheliegend, eine konische Ausbildung der Zentrierflächen auszuwählen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
B. Atienza Vivancos P. Acton