Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.2024 – T 1697/21

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T169721.20240312

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1697/21 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 12. März 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Strawman Limited Orchard Lea Horns Lane Combe, Witney Oxfordshire OX29 8NH (GB) Vertreter:

Neymeyr, Ulrich Theodor Paul Dr. Schön, Neymeyr & Partner mbB Bavariaring 26 80336 München (DE) Beschwerdegegner:

Fraba B.V. Jan Campertstraat 11 6416 SG Heerlen (NL) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

terpatent Patentanwälte und European Patent Attorneys ter Smitten Eberlein -Van Hoof Partnerschaftsgesellschaft mbB Burgunderstraße 29 40549 Düsseldorf (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3250889 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. Juli 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering F. J. Narganes-Quijano B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 3250889 in geänderter Fassung gemäß dem Hilfsantrag 1 aufrechterhalten worden war.

Mit dem Einspruch war das Streitpatent in vollem Umfang und gestützt auf die Einspruchsgründe unzulässiger Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ), unzureichender Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) und mangelnder Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ) angegriffen worden.

II. Das folgende Dokument wurde u.a. im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen und von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren wieder aufgegriffen:

D8: WO 2014/106732 A2. III. In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung u.a. die Auffassung, dass der Gegenstand der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 neu gegenüber der Druckschrift D8 sei (Artikel 54 (1) EPÜ).

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung zu der Sache mit.

V. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 2 bis 4 ein.

VI. Die mündliche Verhandlung fand am 12. März 2024 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte - die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Bestätigung der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 durch die angefochtene Entscheidung, hilfsweise - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 2 bis 4, alle eingereicht mit Schreiben vom 21. Oktober 2023. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

VII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt - wobei die von den Beteiligten verwendete Merkmalsgliederung "M1.1" bis "M1.11" der Merkmale des Anspruchs 1 durch die Kammer in eckigen Klammern hinzugefügt wurde:

"[M1.1] Magnet-basiertes Drehwinkelmesssystem (100) zum Erfassen einer Drehbewegung einer Antriebswelle (4), mit [M1.2] einer Antriebswelle (4), [M1.3] einer mit der Antriebswelle (4) an einem freien Ende (43) drehfest verbundenen Erregereinheit (5), und [M1.4] einer feststehenden Sensoreinheit (7), die zum Erfassen einer Drehbewegung der Antriebswelle (4) mit der Erregereinheit (5) funktional zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.5] die Antriebswelle (4) im Bereich des freien Endes (43) eine koaxiale Ausnehmung (41) aufweist, so dass ein Hohlwellenabschnitt (42) ausgebildet ist, [M1.6] wobei die Erregereinheit (5) mittels einer sich durch die Ausnehmung (41) erstreckenden Befestigungseinrichtung (9) an der Antriebswelle (4) festgelegt ist, [M1.7] wobei in dem Bereich des Hohlwellenabschnitts (42) zwischen der Antriebswelle (4) und der Befestigungseinrichtung (9) ein radialer Luftspalt (46) ausgebildet ist [M1.8] wobei ein erster Abschirmkörper (1) vorgesehen ist, [M1.9] der eine zu der Antriebswelle (4) koaxiale Ringscheibe (10), [M1.10] die zwischen der Erregereinheit (5) und der Antriebswelle (4) angeordnet ist, [M1.11] und einen radial außen an der Ringscheibe (10) umlaufenden ersten axialen Abschnitt (12a) aufweist."

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hilfsantrag 1 - Anspruch 1 - Neuheit gegenüber der Druckschrift D8 2.1 In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass das magnetbasierte Drehwinkelmesssystem der Druckschrift D8 (Fig. 3 und 4 i.V.m. Anspruch 1) keinen radialen Luftspalt (Merkmal M1.7) gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 offenbare. Die Einspruchsabteilung ging in der Entscheidung auch davon aus, dass das System der Druckschrift D8 keinen Abschirmkörper (Merkmale M1.8 bis M1.11) im Sinne des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 offenbare (Entscheidungsgründe, Nr. 3.2.8). Die Beschwerdeführerin hat dieser Auffassung widersprochen und geltend gemacht, dass das System der Druckschrift D8 sowohl einen radialen Luftspalt als auch einen Abschirmkörper im Sinne des Anspruchs 1 aufweise.

2.2 Merkmal M1.7 2.2.1 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung in Bezug auf das Drehwinkelmesssystem der Druckschrift D8 die Auffassung, dass in der Fig. 4 mehrere Luftspalte im Bereich des Hohlwellenabschnitts zwischen der Antriebswelle 4 und der Befestigungseinrichtung 6 dargestellt seien, aber dass die Figuren schematisch seien und diese Luftspalte übliche konstruktive Luftspalte darstellten, die aufgrund der konstruktiven Toleranz der einzelnen Bauteile immer vorhanden seien. Die in einem Patentanspruch definierten Merkmale müssten so interpretiert werden, dass sie aussagekräftig seien, und der im Anspruch 1 definierte radiale Luftspalt sei durchweg mehr als ein konstruktiv notwendiger und üblicher konstruktiver Luftspalt zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin hat dieser Auffassung widersprochen und vorgetragen, dass die Fig. 4 der Druckschrift D8 zwei Freiräume zeige, nämlich einen ersten Freiraum, der durch die am Ende der Welle vorhandene Fase, welche dem besseren Einführen der Schraube 6 diene, gebildet werde, und einen zweiten Freiraum, der durch die am Eingang der Sackbohrung vorhandene Fase zusammen mit dem Freistich am Schraubenkopf gebildet werde. Sowohl der erste als auch der zweite Freiraum stellten radiale Luftspalte im Sinne des Anspruchs 1 dar.

Die Beschwerdegegnerin hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern geltend gemacht, dass Anspruch 1 mit der Bereitschaft auszulegen sei, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen. Der Fachmann würde erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin in Fig. 4 der Druckschrift D8 identifizierten Freiräume nur auf Toleranzerwägungen beruhten und dass der beanspruchte radiale Luftspalt - wie von der Einspruchsabteilung ausgeführt - über die Freiräume des Systems der Druckschrift D8 hinausgehe.

2.2.2 Die Kammer weist zuerst darauf hin, dass die Fig. 4 der Druckschrift D8 - entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung - keine schematische Darstellung, sondern eine relativ detaillierte Konstruktionszeichnung eines Teiles des Systems der Druckschrift D8 zeigt. Außerdem strecken sich die zwei in der Konstruktionszeichnung der Fig. 4 gezeigten und von der Beschwerdeführerin identifizierten Freiräume zumindest bis zu einem bestimmten Grad in der radialen Richtung. Darüber hinaus erfordert Anspruch 1 lediglich, dass in dem Bereich des Hohlwellenabschnitts zwischen der Antriebswelle und der Befestigungseinrichtung ein radialer Luftspalt ausgebildet ist, ohne weitere Einschränkung hinsichtlich der strukturellen oder funktionellen Merkmale des Luftspalts - insbesondere ohne auszuschließen, dass die Funktion des Luftspalts darin liegt, eine gewisse für das System erforderliche konstruktive mechanische Toleranz zu gewährleisten. Der Fachmann würde daher die in der Fig. 4 der Druckschrift D8 dargestellten Freiräume als radiale Luftspalte im Sinne des Anspruchs 1 betrachten.

Somit sind in dem Bereich des Hohlwellenabschnitts des Systems der Druckschrift D8 zwischen der Antriebswelle und der Befestigungseinrichtung zwei Luftspalte ausgebildet, die aus Sicht der Kammer und entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin alle strukturellen und funktionellen Merkmale des beanspruchten Luftspalts (Merkmal M1.7) ausweisen.

2.3 Merkmale M1.8 bis M1.11 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass Anspruch 1 nicht festlege, dass der Abschirmkörper und die Befestigungseinrichtung getrennte bzw. verschiedene Bauteile sein müssten, und dass der Magnetträger 6 der Fig. 3 der Druckschrift D8 als Abschirmteil und Befestigungseinrichtung in einem interpretiert werden könne. Der Magnetträger 6 weise eine axiale Ringsscheibe auf und sei zwischen der zweiteiligen Erregereinheit (Magneten 12 und 14) und der Antriebswelle angeordnet. Während der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihre Argumente dahingehend präzisiert, dass der Magnetträger 6 eine magnetische Abschirmung 20 an der Außenseite des oberen Teils aufweise und dass Anspruch 1 nur einen Abschirmkörper erfordere, ohne auf konkrete Abschirmeigenschaften hinzuweisen. Außerdem sei die beanspruchte Befestigungseinrichtung nur über ihre Funktion, die Erregereinheit an bzw. relativ zu der Antriebswelle festzulegen, definiert, und der beanspruchte Abschirmkörper sei nicht unbedingt als eigenständiges bzw. einstückiges Teil zu verstehen. Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, dass das System der Druckschrift D8 zwar eine Abschirmung aufweise, aber dass der Kopf des Magnetträgers 6 zusammen mit der Abschirmung 20 nicht als Abschirmkörper im Sinne des Anspruchs 1 verstanden werden könnten, u.a. weil der Fachmann den beanspruchten Abschirmkörper als ein einstückiges Gebilde verstehen würde, das als solches Abschirmeigenschaften aufweise. Ferner seien die Magneten 12 und 14 der Druckschrift D8 nicht unmittelbar an der Antriebswelle festgelegt. Außerdem seien die Befestigungseinrichtung und der Abschirmkörper in Anspruch 1 als zwei unterschiedliche Komponenten des beanspruchten System definiert, und die Argumente der Beschwerdeführerin würden dazu führen, dass der Abschirmkörper und die Befestigungseinrichtung des beanspruchten Systems als einteiliges Bauteil ausgebildet seien.

2.3.2 Die Kammer führt hierzu aus, dass der Magnetträger 6 der Druckschrift D8 (Fig. 2a, 3 und 4) aus einem in die Antriebswelle eingeschraubten schraubenförmigen Bauteil mit einem Schraubenkopf besteht, der einen zu der Antriebswelle koaxialen ringscheibenförmigen Teil und einen radial außen an diesem ringscheibenförmigen Teil umlaufenden axialen Abschnitt aufweist. Die Magneten 12 und 14 sind an der inneren Seite des axialen Abschnitts befestigt (Fig. 2a und 3), und an der äußeren Seite des axialen Abschnitts ist eine den Schraubenkopf und die Magneten 12 und 14 umgebende magnetische Abschirmung 20 (Fig. 3 und Seite 6, Zeilen 1 und 2, zusammen mit Seite 3, Zeilen 8 bis 11) angebracht. Außerdem ist der ringscheibenförmige Teil des Schraubenkopfs zwischen den Magneten und der Stirnseite der Antriebswelle angeordnet, während sich der Schaft des schraubenförmigen Magnetträgers 6 einschließlich des Gewindeteils durch die Ausnehmung der Antriebswelle erstreckt (Fig. 3 und 4).

Daraus folgt, dass der Schraubenkopf des schraubenförmigen Magnetträgers 6 eine zu der Antriebswelle koaxiale Ringscheibe, die zwischen der aus den Magneten 12 und 14 bestehenden Erregereinheit und der Antriebswelle angeordnet ist, und einen radial außen an der Ringscheibe umlaufenden axialen Abschnitt aufweist. Außerdem weist der Schraubenkopf aufgrund der die Magneten 12 und 14 umgebenden magnetischen Abschirmung 20 eine magnetische Abschirmungswirkung zumindest an der äußeren Seite des axialen Abschnitts auf, sodass der Schraubenkopf zusammen mit der Abschirmung aus Sicht der Kammer - und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - einen Abschirmkörper im eigentlichen Sinne des Wortes darstellt. Es ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass Anspruch 1 nicht ausschließt, dass der Abschirmkörper aus verschiedenen Teilen besteht, und dass der Anspruch auch offen lässt, ob alle Teile des Abschirmkörpers insbesondere die koaxiale Ringscheibe Abschirmeigenschaften aufweisen. Es ist auch anzumerken, dass Anspruch 1 - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nur erfordert, dass "die Erregereinheit (5) mittels einer sich durch die Ausnehmung (41) erstreckenden Befestigungseinrichtung (9) an der Antriebswelle (4) festgelegt ist", nicht aber, dass sie unmittelbar an der Antriebswelle festgelegt ist. Der Gewindeteil des Schafts des Magnetträgers 6 stellt daher aufgrund seiner Funktion eine Befestigungseinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 dar. Darüber hinaus definiert Anspruch 1 einerseits eine Befestigungseinrichtung und andererseits einen Abschirmkörper, allerdings ohne dabei auszuschließen, dass die Befestigungseinrichtung und der Abschirmkörper strukturelle Komponenten eines einteiligen bzw. einstückigen Bauteils bilden. Daher schließt die Formulierung des Anspruchs 1 aus Sicht der Kammer nicht aus, dass die Befestigungseinrichtung mit dem Abschirmkörper - wie es in dem System der Druckschrift D8 der Fall ist - einstückig ausgebildet ist.

Somit sind aus Sicht der Kammer alle strukturellen und funktionellen Merkmale der beanspruchten Merkmale M1.8 bis M1.11 in der Druckschrift D8 offenbart.

2.4 Aus den obigen Überlegungen folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D8 ist (Artikel 52 (1) and 54 (1) EPÜ).

3. Hilfsanträge 2 bis 4 - Zurückverweisung 3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist aus Sicht der Kammer, wie oben unter Nr. 2 ausgeführt, nicht neu. Somit kann das Patent in geänderter Fassung gemäß dem Hilfsantrag 1 - entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung - nicht aufrechterhalten werden. Die Beschwerde ist daher begründet im Sinne von Artikel 111 (1), Satz 1, EPÜ, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.

Hinsichtlich der Hilfsanträge 2 bis 4 kann die Kammer nach Artikel 111 (1), Satz 2, EPÜ entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig werden oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverweisen. Nach Artikel 11 VOBK verweist die Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

3.2 Während der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung einverstanden. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Hilfsanträge 2 bis 4 verspätet eingereicht worden seien, dass sie aber mit einer Zurückverweisung einverstanden sei.

3.3 Die Kammer weist zuerst daraufhin, dass eine Zulassung zumindest eines der Hilfsanträge 2 bis 4 von vornherein nicht auszuschließen ist, u.a. weil die Hilfsanträge 3 und 4 bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden und sie aus offensichtlichen Gründen von der Einspruchsabteilung nicht hinsichtlich der Erfordernisse des EPÜ überprüft wurden.

Es ist auch anzumerken, dass sich der Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dahingehend unterscheidet, dass der Anspruch um Merkmale aus der Beschreibung bzw. aus den erteilten Ansprüchen ergänzt wurde. Darüber hinaus weicht die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Merkmale des Anspruchs 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrags 1 von derjenigen ab, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag (vgl. Nr. 2.2.2 und 2.3.2 oben). Diese neue Auslegung der Kammer könnte eine wesentliche Auswirkung auf die Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands der Hilfsanträge 2 bis 4 gegenüber der Druckschrift D8 und den übrigen im Einspruchsverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen zur Folge haben. Unter diesen Umständen erscheint es der Kammer nicht angebracht, im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig zu werden und die Prüfung der Patentfähigkeit selbst durchzuführen.

Angesichts der obigen Überlegungen und im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020), liegen aus Sicht der Kammer besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK vor. Daher hält es die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1), Satz 2, EPÜ i.V.m. Artikel 11 VOBK im vorliegenden Fall für angebracht, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering