Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.03.2024 – T 1912/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2024:T191221.20240308

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1912/21 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 8. März 2024 Beschwerdeführer:

(Anmelder 1) Beschwerdeführer:

(Anmelder 2) Beschwerdeführer:

(Anmelder 3) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord H. Bronold W. Ungler Dr.-Ing. Marthiens, Knut Olaf Südbrink 20 31028 Gronau (Leine) (DE) Prof. Dr.- Ing. Behrens, Bernd-Arno Am Alten Schiessstand 6 31177 Harsum (DE) Marthiens, Knut Auf dem Brink 92 28876 Oyten (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Mai 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09003557.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentanmelder (Beschwerdeführer) betrifft die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit welcher die europäische Patentanmeldung Nr. 09 003 557.7 unter anderem aufgrund mangelnder Klarheit und mangelnder Neuheit gegenüber Dokument D1 (DE 1 963 529 A1) und Dokument D3 (US 6,952,086 B1) zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführer beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage ihres Hauptantrags, der bereits der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, oder hilfsweise auf der Grundlage eines ihrer erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 7 zu erteilen.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer den Beschwerdeführern unter anderem mitgeteilt, dass sie nicht dazu neige, von der Auffassung der Prüfungsabteilung abzuweichen, dass Anspruch 8 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D3 nicht neu sei. Ferner beabsichtige die Kammer, die Hilfsanträge 1 bis 7 nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.

III. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 8. März 2024 als Videokonferenz statt.

IV. Der unabhängige Anspruch 8 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Vorrichtung zum berührungslosen Bewegen von elektrisch leitfähigen, in Förderrichtung beliebig dimensionierten Elementen (2), welche ein magnetisches Feld im Element (2) erzeugt und hierdurch eine Relativbewegung zwischen zu bewegenden[sic] Element (2) und Vorrichtung verursacht, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus wenigstens einem Elektromagneten (1 u. 5) und wenigstens einem weiteren, dem gegenüberliegenden Elektromagneten (1 u. 5) besteht."

V. Angesichts der Tatsache, dass die Hilfsanträge 1 bis 7 von der Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (6) VOBK nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen worden sind, ist ihr Wortlaut hier nicht wiedergegeben.

VI. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdeführer werden nachfolgend gemeinsam mit den Gründen für die Entscheidung erörtert.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und jedenfalls teilweise ausreichend substantiiert. Folglich ist die Beschwerde zulässig.

2. Neuheit - Artikel 54 (2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 8 ist nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D3. 2.1 Die schriftlich vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer in Bezug auf den Einwand mangelnder Neuheit ausgehend von Dokument D3 scheinen auf der Annahme zu beruhen, dass der Fachmann die beiden Statoren entgegen der Offenbarung von D3 trennen würde und dass dann die Feldlinien nicht mehr wie in D3 dargestellt verlaufen würden und folglich das Magnetfeld entgegen dem Anspruchswortlaut nicht symmetrisch wäre.

Hierbei ist für die Kammer derzeit nicht ersichtlich, warum der Fachmann die Lehre von D3 verändern sollte, wenn bereits aus der unmittelbaren Offenbarung von D3 sämtliche Anspruchsmerkmale bekannt sind. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Anspruch 8 keine Einschränkungen hinsichtlich der räumlichen Anordnung der Elektromagnete enthält.

2.2 Auch das Argument der Beschwerdeführer, das Magnetfeld gemäß D3 sei nicht symmetrisch, überzeugt die Kammer nicht. Anders als Anspruch 1 ist Anspruch 8 in keiner Weise auf ein symmetrisches Magnetfeld eingeschränkt. Das entsprechende Argument der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.

2.3 Das weitere Argument der Beschwerdeführer, die Bewegung gemäß Dokument D3 erfolge nicht berührungslos, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Das berührungslose Bewegen ist in Anspruch 8 lediglich als Zweckangabe der beanspruchten Vorrichtung formuliert. Daher ist jede Vorrichtung, welche mindestens zwei anspruchsgemäß gegenüberliegende Elektromagneten aufweist und zum berührungslosen Bewegen von elektrisch leitfähigen Elementen geeignet ist, neuheitsschädlich für Anspruch 8. Die Kammer stimmt den Beschwerdeführern auch nicht zu, dass berührungsloses Bewegen bedeutet, dass das elektrisch leitfähige Element an keiner Stelle berührt wird. Berührungsloses Bewegen umfasst unter anderem schlicht auch das Bewegen mittels magnetischer Kräfte. Genau dies ist in Dokument D3 offenbart. Dass hierbei zusätzlich eine Lagerung an einem weiteren Element der Vorrichtung in Figur 9 von D3 offenbart ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Bewegung laut D3 elektromagnetisch und somit berührungslos erfolgt.

2.4 Folglich weicht die Kammer hinsichtlich des Einwands mangelnder Neuheit gegenüber Dokument D3 nicht von der Auffassung der Prüfungsabteilung ab. Der Gegenstand des Anspruchs 8 ist gegenüber der Offenbarung des Dokuments D3 nicht neu im Sinne des Artikels 54 (2) EPÜ.

Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Hauptantrag nicht gewährbar ist.

3. Hilfsanträge - Artikel 12 (3), (4) und (6) VOBK Die Hilfsanträge 1 bis 7 werden nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen.

3.1 Gemäß Artikel 12 (4) und (6) VOBK lässt die Kammer Anträge, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Vorliegend vermag die Kammer keinerlei Gründe zu erkennen, warum die Hilfsanträge 1 bis 7 nicht bereits im Verfahren vor der Prüfungsabteilung hätten gestellt werden können.

Die Beschwerdeführer haben zwar vorgebracht, während des Prüfungsverfahrens hätten sie vor der Zurückweisung der Anmeldung nur auf einen einzigen Prüfungsbescheid mit Änderungen reagieren können. Die Kammer ist jedoch nicht überzeugt, dass dieser Umstand die Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 7 rechtfertigen kann. Zum einen hatten die Beschwerdeführer insgesamt zwei Gelegenheiten, Änderungen einzureichen. Die erste Möglichkeit zu ändern haben die Beschwerdeführer nach Erhalt des Europäischen Recherchenberichts erhalten und auch genutzt. Die während des Prüfungsverfahrens von den Beschwerdeführern vorgenommenen Änderungen an den Ansprüchen betreffen zudem ausschließlich die Bezugszeichen sowie redaktionelle Änderungen der Rückbezüge der Ansprüche und stellen folglich keine materielle Änderung des beanspruchten Gegenstands dar. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung oder Hilfsanträge haben die Beschwerdeführer während des gesamten Prüfungsverfahrens nicht gestellt. Das Verhalten der Prüfungsabteilung ist nach Auffassung der Kammer folglich nicht zu beanstanden.

3.2 Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführer weder eine gemäß Artikel 12 (4) VOBK erforderliche Kennzeichnung der Änderungen noch Argumente dahingehend, warum einer der Hilfsanträge 1 bis 7 gewährbar sein sollte, falls die Kammer den Hauptantrag als nicht gewährbar ansieht. Darauf hat die Kammer die Beschwerdeführer bereits in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK explizit hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht auf diesen Einwand reagiert, sodass die Kammer keine Veranlassung sieht, von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen. Die Hilfsanträge sind folglich auch nicht ausreichend substantiiert im Sinne des Artikels 12 (3) VOBK.

4. Schlussfolgerung Da kein gewährbarer Antrag der Beschwerdeführer vorliegt, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann R. Lord