Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.03.2024 – T 765/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2024:T076522.20240307
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0765/22 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 7. März 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Otis Elevator Company Intellectual Property Department One Carrier Place Farmington, Connecticut 06032 (US) Vertreter:
Schmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:
INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2325128 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Februar 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Cano Palmero Y. Podbielski
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem damaligen Hauptantrag das europäische Patent Nr. 2 325 128 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre. Keiner der Beteiligten reagierte inhaltlich auf die vorläufige Stellungnahme der Kammer.
III. Am 7. März 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis des im Einspruchsverfahren vorgelegten Hauptantrags; oder hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 1, der mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde.
VI. Die Entscheidung nimmt auf die folgenden Dokumente Bezug:
D2:
D3:
EP 1 110 900 A1; WO 2006/067542 A1; D4: WO 97/23399 A2; D5: DE 20 2005 016 050 U1; D6: JP H04-16472 A; D6a: Englische Übersetzung von D6; D7: WO 02/051737 A1; D8: US 2004/0173415 A1; D9: US 6,223,861 B1; D11: EP 1 772 413 A1; D16: Baulinks, "Platz sparender Personenaufzug fürs Eigenheim" VII.
Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Aufzuganlage für Personen und/oder Lasten zur Verbindung mehrerer Erschließungsebenen (2) in einem Gebäude mit einem Aufzugschacht (4), der einen Schachtboden (5), eine Schachtdecke (6) und eine mit einer Schachttür (7) verschließbare Schachtöffnung aufweist und einen Aufzug, welcher mit einem Antrieb (10), einer Steuerung (11 ), einem Grundgerüst (12) und zumindest einer Aufzugkabine (13) ausgestattet ist, wobei die Aufzugkabine (13) Kabinenwände (14), eine Kabinentür (15), einen Kabinenboden (16) und eine Kabinendecke (17) umfasst und an dem Grundgerüst (12) angeordnet ist, wobei der Schachtboden (5) einzig durch die untere Schachtöffnung betretbar ist, wobei dieselbe mit einer Notentriegelung ausgerüstet ist, die sensorisch überwacht ist, sodass während der Notentriegelung der Schachtür (7) der Schachtöffnung (8) der untersten Erschliessungsebene (2) die Steuerung (11) des Aufzugs (9) bei jeglichem Betreten des Schachtbodens (5) für den Regelfahrbetrieb abgeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die lichte vertikale Erstreckung der Aufzuganlage (1) zwischen dem Schachtboden (5) und der Schachtdecke (6) geringer oder gleich dem Abstand zwischen einer Rohdecke (18) der obersten Erschließungsebene (2) und einem Rohboden (19) der untersten Erschließungsebene (2) ist."
VIII. Da sich die Entscheidung ausschließlich mit dem Hauptantrag befasst, erübrigt sich eine Wiedergabe des Hilfsantrags 1.
IX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Klarheit, Artikel 84 EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Merkmal 1.4, dass "die lichte vertikale Erstreckung der Aufzuganlage (1) zwischen dem Schachtboden (5) und der Schachtdecke (6) geringer oder gleich dem Abstand zwischen einer Rohdecke (18) der obersten Erschließungsebene (2) und einem Rohboden (19) der untersten Erschließungsebene (2) ist" unklar sei.
1.1.1 Insbesondere werde in Merkmal 1.4 ein zu erreichendes Ergebnis gefordert. Die Beschwerdeführerin verwies auf Kapitel IV.4.10 der Richtlinien für die Prüfung, wonach eine solche Anspruchskonstruktion nur in den Fällen statthaft sei, in denen die Erfindung entweder nur auf diese Weise beschrieben oder anderweitig nicht genauer definiert werden kann, ohne dass der Schutzbereich der Ansprüche über Gebühr eingeschränkt wird. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall durch die Angabe der Konfiguration des oberen und unteren Teils des Schachts möglich. Es wäre in der Tat für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen, sich in Anspruch 1 auf die Gestaltung oder Konstruktion des Aufzugssystems im Bereich der oberen und unteren Seite des Schachts zu beziehen.
1.2 Die Kammer ist nicht von der Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt und stimmt mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass das Merkmal 1.4 kein zu erreichendes Ergebnis darstellt. Vielmehr verlangt das Merkmal klare und eindeutige strukturelle Angaben bezüglich der Ausgestaltung des Aufzugschachts in Relation zum die Aufzuganlage enthaltenden Gebäude, nämlich dass die Bedingung, dass die lichte vertikale Erstreckung des Aufzugschachtes (vE) gleich oder geringer als die lichte vertikale Erstreckung der Rohdecke der obersten Erschließungsebene und dem Rohboden der untersten Erschließungsebene (A) ist, (d. h. vE ≤ A) erfüllt wird. Der Schutzbereich ist daher klar und eindeutig definiert.
1.2.1 Ferner, wie von der Beschwerdegegnerin triftig vorgetragen, sind mehrere verschiedene Maßnahmen im Streitpatent beschrieben, die alleine oder in unterschiedlichen Kombinationen das Einhalten der Bedingung vE ≤ A ermöglichen und damit das Merkmal 1.4 umsetzen (siehe z. B. Absätze [0010], [0012] bis [0015], [0017], [0019], [0024], [0027], [0034] und [0037] des Streitpatents). Dadurch ist der Anspruch diesbezüglich von der Beschreibung gestützt. Eine genauere Definition des Merkmals würde den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hauptantrags unzumutbar einschränken.
1.2.2 Zusammenfassend schließt sich die Kammer der begründeten Feststellung der Einspruchsabteilung an, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags klar ist.
2. Hauptantrag - Neuheit, Artikel 54 EPÜ 2.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.5.1 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu gegenüber D7 ist.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen diese Feststellung und machte geltend, dass der Fachmann zweifellos eine Auslegung von Anspruch 1 anwenden würde, die mit der in den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents gezeigten Ausführungsform übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf das Merkmal 1.4. 2.1.2 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Figuren 1 bis 4 des angefochtenen Patents ein und dasselbe Ausführungsbeispiel zeigen. Wie in Figur 4 zu sehen sei, weise der Konstruktionsboden des untersten Schachtbodens eine Aussparung auf, wodurch eine sehr flache Grube im Konstruktionsboden gebildet werde. Eine solche Aussparung beeinträchtige jedoch nicht die vertikale Erstreckung des Schachts, wie in Merkmal 1.4 definiert.
2.1.3 Wende man auf D7 eine solche Auslegung des Anspruchs 1 in Übereinstimmung mit der Ausführungsform der Figuren 1 bis 4 des Streitspatents an, so sei zweifellos klar, dass die Figuren 2 und 3 von D7 mit den Anforderungen des Merkmals 1.4 übereinstimmen, zumindest bezogen auf die vertikale Erstreckung des Schachtes am unteren Ende des Schachtes.
2.1.4 Darüber hinaus beziehe sich D7 auf Seite 1, Zeilen 4 bis 11 and Zeilen 32 bis 35 auf die Bereitstellung eines Sicherheitsraums am unteren und oberen Ende eines Aufzugsschachts in Situationen, in denen es nicht möglich ist, die Schachträume am oberen Ende des Schachts und am unteren Ende des Schachts zu vergrößern. Gemäß Seite 2, Zeilen 1 bis 5, bestehe die Idee der Erfindung von D7 darin, den leeren Raum am Schachtboden effizient zu nutzen, so dass die Sicherheitseinrichtung keinen zusätzlichen Platz in vertikaler Richtung beanspruchen musste. Daher werde der Fachmann aus diesen Passagen von D7 implizit ableiten, dass der Sicherheitsraum an der Schachtdecke und am Schachtboden so gestaltet sein muss, dass während des Normalbetriebs des Aufzugs kein zusätzlicher Raum in vertikaler Richtung über der Aufzugskabine benötigt wird. Darüber hinaus seien Aufzüge mit einer Schachtdecke, die nicht über die Rohdecke der obersten Erschließungsebene hinausragt, allgemein bekannt und gehörten zum allgemeinen Fachwissen, wie aus den Dokumenten D16, D3 und D11 ersichtlich sei.
2.1.5 Da weder der Schachtboden noch die Schachtdecke von D7 über die Rohdecke der obersten Erschließungsebene bzw. den Rohboden der untersten Erschließungsebene hinausrage, folge daraus, dass das von Merkmal 1.4 geforderte Verhältnis zwischen den Abständen vE und A von D7 vorweggenommen werde.
2.2 Die Kammer stimmt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht zu.
2.2.1 Zunächst ist die Kammer angesichts der Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.A. 6.3.1. and II.6.3.4 der Auffassung, dass die Beschreibung und die Figuren nicht dazu herangezogen werden können, einem Anspruchsmerkmal, das als solches dem fachmännischen Leser eine klare, glaubhafte technische Lehre vermittelt, eine andere Bedeutung zu geben.
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist das Merkmal 1.4 klar und technisch sinnvoll, so dass es nicht im Lichte der Beschreibung und/oder der Figuren ausgelegt werden sollte. Darüber hinaus kann Figur 4 des Streitpatents jedenfalls nicht zur Auslegung von Merkmal 1.4 herangezogen werden, denn diese Figur zeigt lediglich eine bestimmte Anordnung auf der Unterseite, aber keine Kombination mit einer Anordnung auf der Oberseite, und noch weniger eine Beziehung zwischen vE und A, wie von diesem Merkmal verlangt.
2.2.3 Zweitens hält die Kammer den Verweis auf das angebliche technische Fachwissen nicht für geeignet, um die Offenbarung von D7 zu begründen. Das Argument, dass eine bestimmte Anordnung an der oberen Seite einer Aufzugsanlage bekannt oder möglich ist, bedeutet nicht automatisch, dass eine solche Anordnung direkt und unmittelbar in D7 offenbart wird.
2.2.4 Die Kammer stimmt vielmehr mit der Einspruchsabteilung überein (siehe Punkt 5.1.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung), dass selbst wenn die Schachtdecke in der D7 platzsparend ausgebildet ist, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die lichte vertikale Erstreckung des Aufzugschachtes (vE) gleich oder geringer als die lichte vertikale Erstreckung der Rohdecke der obersten Erschließungsebene und dem Rohboden der untersten Erschließungsebene (A) ist, vor allem, weil D7 keine Angaben über die lichte vertikale Erstreckung der Erschließungsebenen eines Gebäudes macht.
2.3 Die Beschwerdeführerin machte auch geltend, dass der Gegenstand von Anspruch 1 auch im Hinblick auf D9 nicht neu sei, weil aus der Figur 1 klar hervorgehe, dass die vertikale Erstreckung jeder der Erschließungsebenen im Schacht identisch sei.
2.3.1 Insbesondere seien die vertikale Erstreckung der untersten Erschließungsebene, die an den Boden 9 des Schachts angrenzt, und die vertikale Erstreckung der obersten Erschließungsebene, die an die Decke 8 angrenzt, die gleiche wie die vertikale Erstreckung der beiden Zwischengeschosse. Die einzige vernünftige Schlussfolgerung sei, dass die vertikale Ausdehnung des Schachts zwischen dem Schachtboden 9 und der Schachtdecke 8 die gleiche ist wie die vertikale Erstreckung zwischen dem Boden der untersten Erschließungsebene und der Decke der obersten Erschließungsebene.
2.4 Die Kammer kann dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zustimmen. Aus den gleichen Gründen wie bei D7, stimmt die Kammer mit der Einspruchsabteilung darin überein, dass D9 eine Beziehung zwischen den Erstreckungen vE und A nicht direkt und unmittelbar offenbart (siehe Punkt 6.2.5 der Gründe der angefochtenen Entscheidung). Die bloße Behauptung, dass die vertikale Erstreckung jeder der Erschließungsebenen im Schacht identisch ist, kann keine Begründung dafür darstellen, dass das Merkmal 1.4 vorweggenommen wird. In dieser Hinsicht weist die Kammer darauf hin, dass Figur 1 von D9 schematisch ist. Eine Lehre über eine Beziehung zwischen den Erstreckungen vE und A kann somit dieser Figur nicht entnommen werden.
2.5 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber D7 und gegenüber D9 neu ist.
3. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ 3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, ausgehend von einem der Dokumente D7, D2, D6, D8 oder D9 als nächstliegendem Stand der Technik.
3.2 Wie im Punkt 2. oben festgestellt, offenbart weder D7 noch D9 das Merkmal 1.4. Darüber hinaus es ist unstrittig, dass keines der Dokumente D2, D6 oder D8 dieses Merkmal offenbart.
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Merkmal 1.4 auf zwei Teilprobleme gerichtet sei, nämlich (i) eine Konfiguration des oberen Endes des Schachts bereitzustellen, die den Platzbedarf in einem Gebäude minimiert, insbesondere Stockwerke oberhalb des obersten bedienten Stockwerks nicht beeinträchtigt, aber dennoch die Bereitstellung des erforderlichen Sicherheitsraums am oberen Ende des Schachts zu gewährleisten; und (ii) eine Konfiguration des unteren Endes des Schachts bereitzustellen, die den Platzbedarf in einem Gebäude minimiert, insbesondere keine Stockwerke unterhalb des untersten bedienten Stockwerks beeinträchtigt, aber dennoch die Bereitstellung des erforderlichen Sicherheitsraumes am unteren Ende des Schachtes zu ermöglichen.
3.3.1 Ausgehend von einem der Dokumente D7, D2, D6, D8 oder D9 als nächstliegendem Stand der Technik würde der Fachmann eine allgemein bekannte Konfiguration wählen, wie sie in einem der Dokumente D16, D3 oder D11 gelehrt wird, um das Teilproblem (i) zu lösen, und sich den Lehren von einem der Dokumente D4, D5, D7 oder D11 zuwenden, um das Teilproblem (ii) zu lösen, wodurch er auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen würde. Das beanspruchte Merkmal 1.4 ergäbe sich zwangsläufig aus der Lösung der oben genannten technischen Teilprobleme (i) und (ii) unabhängig voneinander. Ein Synergieeffekt sei nicht gegeben.
3.4 Die Kammer ist aus folgenden Gründen von der Argumenten der Beschwerdeführerin nicht überzeugt.
3.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig argumentierte, sind die Ausgestaltungen des oberen Endes und des unteren Endes bezüglich der Realisierung des Merkmals 1.4 untrennbar miteinander verbunden. Es ist einerseits völlig richtig, dass die Abstände vE und A gleichzeitig von der obersten und untersten Ausgestaltungen des Schachts und des Rohbaus abhängen, d. h. beide Enden müssen zusammen bei der Realisierung des Merkmals berücksichtigt werden. Das Argument, dass ein Synergieeffekt nicht gegeben sei, ist daher nicht überzeugend.
3.4.2 Andererseits, in dem Fall, dass ein Dokument des Standes der Technik nur eine Anordnung für die obere oder untere Seite lehrte, aber nichts über die Anordnung der anderen Seite aussagte, würde dies für den Fachmann nicht ausreichen, um zu dem Merkmal 1.4 zu gelangen, welches vielmehr auf die Beziehung zwischen den beiden Abständen vE und A gerichtet ist.
3.4.3 Die Aufteilung in zwei getrennte technische Effekte und zwei Teilprobleme, die von einem eigenständigen Merkmal ausgehen, ist im vorliegenden Fall künstlich und irreführend und kann nur das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtungsweise sein.
3.4.4 Darüber hinaus hat das Merkmal 1.4 den technischen Effekt, dass beim Einbau einer Aufzugsanlage in ein bestehendes Gebäude nur die Decken und Böden zwischen der obersten und der untersten Erschließungsebene durchbrochen werden müssen (siehe Streitpatent Absatz [0038], Zeilen 46 bis 50). Daraus ergibt sich die objektive technische Aufgabe, eine Aufzuganlage vorzuschlagen, die flexibel in einem bestehenden Gebäude nachgerüstet bzw. errichtet werden kann (siehe Streitpatent Absatz [0008], Zeilen 12 bis 14 und Absatz [0038], Zeilen 46 bis 50).
3.4.5 Die Kammer stimmt mit der Einspruchsabteilung darin überein, dass keines der verfügbaren Dokumente des Standes der Technik eine Aufzuganlage offenbart, in der die Bedingung vE ≤ A erfüllt wird; es wird nicht einmal ein direkter Vergleich zwischen den beiden Erstreckungen gemacht.
3.5 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der mit Gründen versehenen Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags erfinderisch ist, nicht überzeugend dargelegt hat.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton