Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.03.2024 – T 872/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2024:T087222.20240306
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0872/22 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 6. März 2024 Beschwerdeführerin 1:
(Patentinhaberin) BASF SE 67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
Schuck, Alexander Patentanwälte Isenbruck Bösl Hörschler PartG mbB Eastsite One Seckenheimer Landstraße 4 68163 Mannheim (DE) Beschwerdeführerin 2:
Clariant Produkte (Deutschland) GmbH Brüningstrasse 50 65929 Frankfurt am Main (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Clariant Produkte (Deutschland) GmbH Patent Management Industriepark Höchst, G 860 65926 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
D. Semino D. Marquis W. Ungler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3230342 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Februar 2022.
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegenden Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3 230 342 in geändertem Umfang auf Basis der Ansprüche des Hilfsantrags 14 eingereicht mit Brief vom 5. November 2021 und einer angepassten Beschreibung.
II. Anspruch 1 der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht lautete wie folgt:
"1. Verfahren zur Herstellung eines Polyetheramins durch Umsetzung eines Polyetheralkohols, der zuvor in Gegenwart einer basischen Kalium- oder Natriumverbindung als Katalysator synthetisiert wurde, mit Ammoniak in Gegenwart von Wasserstoff und eines Katalysators in einem Reaktor oder mehreren Reaktoren, dadurch gekennzeichnet, dass der eingesetzte Polyetheralkohol, wenn er zuvor in Gegenwart einer basischen Kaliumverbindung als Katalysator synthetisiert wurde, einen Gehalt an Kaliumionen von kleiner 50 Gew.-ppm aufweist und, wenn er zuvor in Gegenwart einer basischen Natriumverbindung als Katalysator synthetisiert wurde, einen Gehalt an Natriumionen von kleiner 50 Gew.-ppm aufweist". Anspruch 1 des in der Entscheidung behandelten Hauptantrags lautete wie folgt:
"1. Verfahren zur Herstellung eines Polyetheramins durch Umsetzung eines Polyetheralkohols, der zuvor in Gegenwart einer basischen Kaliumverbindung als Katalysator synthetisiert wurde, mit Ammoniak in Gegenwart von Wasserstoff und eines Katalysators in einem Reaktor oder mehreren Reaktoren, dadurch gekennzeichnet, dass der eingesetzte Polyetheralkohol einen Gehalt an Kaliumionen von ≤ 20 Gew.-ppm aufweist, wobei als Polyetheralkohole Diole der allgemeinen Formeln II eingesetzt werden, n jeweils eine ganze Zahl zwischen 1 und 50, R7 Wasserstoff oder lineares C1-C10-Alkyl bedeuten und in der allgemeinen Formel II Einheiten E4 mit gleichen Resten R7 auftreten".
Der Anspruch 1 des in der Entscheidung behandelten Hilfsantrags 14 entsprach dem Anspruch 1 des Hauptantrags mit der Einschränkung der Reste R7 auf lineare C1-Alkylgruppen und die Streichung von "und in der allgemeinen Formel II Einheiten E4 mit gleichen Resten R7 auftreten".
III. Folgende Dokumente wurden in der strittigen Entscheidung unter anderem herangezogen:
D3: US 5 103 062 D9: WO 2003/051508 A1 D12: US 6 376 713 B1 IV. In der Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zum Schluss, dass Anspruch 1 des Hauptantrags keine Stütze in der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht finde. Die gleiche Schlussfolgerung gelte auch für die Hilfsanträge 1 bis 13. Hilfsantrag 14 erfülle die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. D9 und nicht D3 stelle den nächstliegenden Stand der Technik dar. Ausgehend von D9 sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 auch unter Heranziehung von D12 erfinderisch.
V. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein und reichte 24 Anspruchssätze als Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 23 mit der Beschwerdebegründung ein.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin 2) legte auch Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein.
VII. Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 9 Anspruchssätze als Hilfsanträge 24 bis 32 ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin 1 15 Anspruchssätze als Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 14 ein, die dem früheren Hauptantrag und den früheren Hilfsanträgen 1 bis 5 und 24 bis 32 entsprachen.
VIII. Mit einem Bescheid vom 2. Februar 2024 teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung über den Fall mit.
IX. Eine mündliche Verhandlung fand am 6. März 2024 statt. Während der Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin 1 die Hilfsanträge 1 bis 5 zurück.
X. Anträge Die Beschwerdeführerin 1 beantragte die Aufhebung der Entscheidung der Einspruchsabteilung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 6 bis 14 allesamt eingereicht mit Schreiben vom 18. August 2023. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
XI. Der Anspruch 1 des Hauptantrags entsprach dem Anspruch 1 des in der Entscheidung behandelten Hauptantrags. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entsprach dem Anspruch 1 des in der Entscheidung behandelten Hilfsantrags 14. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 entsprach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 mit der weiteren Einschränkung des Gehalts an Kaliumionen auf "< 10 Gew.-ppm".
XII.
XIII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin 1 sind den untenstehenden Entscheidungsgründen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 1 trug im Wesentlichen Folgendes vor:
- Anspruch 1 des Hauptantrags und Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 erfüllen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. - Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 sei erfinderisch gegenüber D3 oder D9. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin 2 sind den untenstehenden Entscheidungsgründen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 2 trug im Wesentlichen Folgendes vor:
- Anspruch 1 des Hauptantrags und Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 erfüllen nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. - Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 sei nicht erfinderisch gegenüber D3 oder D9.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Änderungen 1.1 Der Hauptantrag, der mit der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin 1 eingereicht wurde, entsprach dem Hauptantrag der angefochtenen Entscheidung. Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung zum Schluss, dass der Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfülle, weil Anspruch 1 des Hauptantrags aus einer Kombination von Merkmalen hervorgehe, die als solche in der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei (Punkte 16 und 18 der Entscheidung). Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, müssten insbesondere i) die Formel (II) als allgemeine chemische Struktur, ii) die Einheiten E4 mit gleichen Resten R7, iii) Kalium und iv) die Menge des Kaliumions ausgewählt werden. Die Merkmale des Anspruchs 1 würden einzeln eine Stütze in der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht finden, aber die Kombination dieser Merkmale nicht.
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte in ihrer Beschwerdebegründung geltend, dass Anspruch 1 als eine Kombination von drei Einschränkungen zu sehen sei, a) durch Verwendung von Polyetheralkoholen der Formel II, die auf Seiten 14 und 15 der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht definiert seien, b) durch Verwendung von Kalium, die auf Seite 2, Zeile 24 und auf Seite 4, Zeilen 1-6 als bevorzugt offenbart sei, und c) dem Bereich "≤ 20ppm", der auf Seite 4, Zeile 26 offenbart sei. Darüber hinaus würden sich die Offenbarungen b) und c) auf "die eingesetzten Polyetheralkohole" beziehen und somit auch auf jene der Formel II, sodass Anspruch 1 des Hauptantrags eine Stützung in der ursprünglichen Anmeldung finde.
1.3 Es war zwischen den Parteien unstrittig, dass die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht eine Stütze für die einzelnen drei Merkmale a) bis c) bietet. Kalium ist zwar auf den Seiten 2 und 4 der Anmeldung wie eingereicht als besonders bevorzugt offenbart, der Bereich von "≤ 20ppm" ist allerdings nur als einer von mehreren bevorzugten Bereichen auf Seite 4 zu finden und die Formel II der vorliegenden Anspruch 1 ist unter mehreren möglichen Alternativen für Polyetherlakohole auf den Seiten 13 bis 16 offenbart.
1.4 Um zum vorliegenden Anspruch 1 zu kommen, müssen unter den mehereren Polyetheralkoholen, einschliesslich Monoole, Diole und/oder Triole (Seite 13, Zeile 23), Diole der spezifischen Formel II auf den Seiten 14 und 15 ausgewählt werden, wobei die Polyetherdiole der Formel II nicht besonders hervorgehoben sind und nicht mit der Verwendung von Kalium in einer Menge von "≤ 20ppm" offenbart sind.
1.5 Die Beschwerdeführerin 1 machte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltend, dass die Polyertherdiole der Formel II in der Beschreibung besonders hervorgehoben seien, weil diese Verbindungen als einzige Polyertherdiole auf Seite 7, Zeilen 36 bis 41 konkretisiert seien. Diese Textstelle betrifft allerdings spezifische Polyertherdiole der Formel II, das Polypropylenglykol P230 als Gemisch aus Molekülen der Formel IIa mit einer mittleren Molmasse im Bereich von 210 bis 250 g/mol, besonders von 230 g/mol und das Polypropylenglykol P2000 als Gemisch aus Molekülen der Formel IIb mit einer mittleren Molmasse im Bereich von 1900 bis 2100 g/mol, besonders von 2000 g/mol. Diese Polyertherdiole sind sehr spezifisch, mit Molmassen, die Indexen n gemäß Formel II von 2,3 bis 3,0 für P230 und 31,5 bis 35,0 für P2000 entsprechen, und spezifischen R7 Resten (Seite 10, Zeilen 10 bis 28). Darin erkennt die Kammer keinen Hinweis auf die Verwendung von breit definierten Polyertherdiolen der allgemeinen Formel II gemäß vorliegendem Anspruch 1 mit Wasserstoff oder linearem C1-C10 Alkylgruppen als Gruppe R7 und mit einem Index n von 1 bis 50 in Kombination mit dem Bereich "≤ 20ppm" für den Gehalt an Kaliumionen. Die gleiche Schlussfolgerung gilt in Bezug auf die Verwendung der spezifischen, kommerziell erhältlichen Polyertherdiolen Pluriol® P230 in den Beispielen der Anmeldung.
1.6 Die Kammer erkennt somit in der ursprünglichen Anmeldung keinen Hinweis auf die Verwendung von Polyetherdiolen der Formel II spezifisch mit Kaliumionen in einer Menge von "≤ 20ppm". Die Textstelle auf Seite 3, Zeilen 22-30, die von der Beschwerdeführerin 1 als allgemein gültige Erklärung über die vorteilhafte Reduktion des Kaliumionengehalts angesehen wird, betrifft ebenso die Verwendung von Natrium und enthält keinen Hinweis auf eine Menge an Kaliumionen von "≤ 20ppm" und auf Verbindungen der Formel II, die im vorliegenden Anspruch 1 definiert sind.
1.7 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass Anspruch 1 des Hauptantrags die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt. Hilfsantrag 6 2. Änderungen 2.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags mit der Einschränkung der Reste R7 auf lineare C1-Alkylgruppen und die Streichung von "und in der allgemeinen Formel II Einheiten E4 mit gleichen Resten R7 auftreten".
2.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 enthält somit die gleiche Kombination von Polyetherdiolen der Formel II und der Verwendung von Kaliumionen in einer Menge von "≤ 20ppm" wie Anspruch 1 des Hauptantrags, auch wenn die Definition der Polyetherdiole im Hilfsantrag 6 in einer etwas eingeschränkten Form vorliegt. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, dass diese Kombination eine Stütze in den Beispielen der Anmeldung wie eingereicht finde.
2.3 Die Beispiele des Streitpatents beschreiben die Herstellung von Polyetheraminen durch Umsetzung des kommerziell erhältlichen Pluriol® P230 als Polyetheralkohol der Formel II mit Ammoniak und Wasserstoff, wobei das Polyetheralkohol 5 ppm Kaliumionen (Beispiel 2a) oder 10 bis 15 ppm Kaliumionen (Beispiel 2b) enthält. Das Verfahren der Beispiele 2a und 2b des Streitpatents ist allerdings noch spezifischer, indem es auch mit einem bestimmten Katalysator (Seite 16, Zeilen 22-28: Katalysator A gemäß Beispiel 5 von WO 2011/067199 A1) und mit bestimmten Reaktionsbedingungen (Seite 17, Zeilen 3-15 und 23-24: unter anderen kontinuierliche Fahrweise, Temperatur, Druck und Ammoniakmenge) verknüpft ist. Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6 zu gelangen, ist ausgehend von den Beispielen des Streitpatents eine Verallgemeinerung nötig, für die die Kammer keine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung findet.
2.4 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entspricht somit nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ. Hilfsantrag 7 3. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 mit der weiteren Einschränkung des Gehalts an Kaliumionen auf "< 10 Gew.-ppm". Gegen diese Version der Ansprüche (der geltende Hilfsantrag 7 vom 18. August 2023 entspricht dem Hilfsantrag 25 vom 30. September 2022) wurden im schriftlichen Verfahren keine Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass sich der Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 auf den Anspruch 3 in Kombination mit der Offenbarung der Formel II auf den Seiten 14 und 15 der Anmeldung stütze. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie keine Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen den geltenden Hilfsantrag 7 habe. Die Kammer sieht in Anbetracht der Stütze, die von der Beschwerdeführerin 1 in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer angegeben wurde, und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2, keinen Grund, den Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ für den Hilfsantrag 7 weiter zu verfolgen.
4. Die Beschwerdeführerin 2 hatte im schriftlichen Verfahren einen Einwand unter Artikel 84 EPÜ in Bezug auf den Hauptantrag erhoben (Beschwerdeerwiderung, Seite 1). Der Einwand betraf das Merkmal im Anspruch 1 "und in der allgemeinen Formel II Einheiten E4 mit gleichen Resten R7 auftreten", das aus dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 gestrichen wurde. Aus diesem Grund ist der Einwand für Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unerheblich.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Polyetheramins durch Umsetzung eines Polyetheralkohols, der zuvor in Gegenwart von basischen Kaliumionen als Katalysator synthetisiert wurde, mit Ammoniak in Gegenwart von Wasserstoff und eines Katalysators in einem Reaktor oder mehreren Reaktoren (Absatz 1). Darüber hinaus liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Wirtschaftlichkeit bisheriger Verfahren zur Herstellung von Polyetheraminen aus Polyetheralkoholen, die in Gegenwart von basischen Kaliumionen als Katalysator hergestellt wurden, zu verbessern und das Verfahren mit hohem Umsatz, hoher Ausbeute, Raum-Zeit-Ausbeuten (RZA), Selektivität bei bevorzugt gleichzeitig hoher mechanischer Stabilität des Katalysators, z.B. Katalysatorformkörpers, durchzuführen (Absatz 13).
5.2 Sowohl D3 als auch D9 wurden von der Beschwerdeführerin 2 als nächstliegender Stand der Technik angesehen.
5.3 Ausgehend von D3 5.3.1 D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung wasserlöslicher Polyoxyalkylen Polyaminen durch reduktive Aminierung von Polyetheralkoholen und befindet sich auf demselben Gebiet wie das Streitpatent (Spalte 1, Zeilen 8 bis 27). Somit kann D3 als nächstliegender Stand der Technik gesehen werden. Die Polyetheralkohole gemäß D3 werden durch die Reaktion von einem Polyolinitiator mit Ethylenoxid und Propylenoxid hergestellt (Spalte 4, Zeilen 13 bis 16 und Anspruch 1). Beispiel 4 der D3 (Spalten 9 und 10), das als besonders relevant von der Beschwerdeführerin 2 angesehen wurde, offenbart die Herstellung eines Polyols aus Polyethylenglykol, Ethylenoxid und Propylenoxid. Das erhaltene Polyol enthält Kaliumionen in einer Menge von 0,2 ppm (Spalte 9, Zeile 53). Beispiel 6 der D3 offenbart die anschließende reduktive Aminierung dieses Polyols in Anwesenheit eines Katalysators (Ni-2715). Es war unstrittig, dass die in D3 verwendeten Polyetheralkohole eine andere Struktur haben als jene der Formel II gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 7. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltend, dass eine Menge an Kaliumionen von "<10 ppm" im Polyetheralkohol der Formel II gemäß vorliegendem Anspruch 1 für eine langsamere Deaktivierung des Katalysators sorgen würde.
5.3.3 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann ein Anmelder oder Patentinhaber seiner Beweispflicht zur Veranschaulichung eines angeblichen Vorteils dadurch nachkommen, dass er Vergleichsversuche mit dem nächstliegenden Stand der Technik durchführt, sodass die auf das Unterscheidungsmerkmal zurückzuführende vorteilhafte Wirkung deutlich nachgewiesen werden kann (Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 10. Auflage 2022, I.D.4.3.2). Die Menge an Kaliumionen im Polyetheralkohol des Beispiels 4 der D3 (0,2 ppm) ist allerdings schon gemäß vorliegendem Anspruch 1 ("<10 ppm"). Somit ist die Menge an Kaliumionen für die Darlegung eines Effekts nicht relevant. Darüber hinaus wurde in allen Beispielen des Streitpatents der gleiche Polyetheralkohol verwendet (Absatz 81, Puriol® P230). Somit enthält das Streitpatent kein Vergleichsbeispiel mit Polyetheralkoholen, das als faire Darstellung der Polyetheralkohole gemäß Beispiel 4 der D3 angesehen werden kann. Unter diesen Umstände kann die Aufgabe nur als die Bereitstellung eines weiteren Verfahrens zur Herstellung von Polyetheraminen angesehen werden.
5.3.4 Anspruch 1 der D3 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Polyetheraminen, in dem ein mit Ethylenoxid und Propylenoxid alkoxylierter mehrwertiger Alkohol ("polyol precursor") reduktiv aminiert wird. Es ist aus den Erörterungen in Bezug auf die Wahl dieser Polyolvorprodukte in der Spalte 2, Zeilen 1 bis 31 der D3 ersichtlich, dass das Verfahren dieses Dokuments nur für bestimmte Polyetheralkohole auf Basis von Ethylenoxideinheiten und Propylenoxideinheiten zur Herstellung der Polyetheramine entwickelt wurde und die Verwendung von Homopolymeren, insbesondere den Polyetheralkoholen gemäß der Formel II des vorliegenden Anspruchs 1, ausschließt. In dieser Hinsicht erwähnt D3 (Spalte 2, Zeilen 18-23), dass Homopolymere auf Basis von Propylenoxid zwar in dem Bereich bekannt sind, aber für wasserlösliche Polyoxyalkylen Polyaminen, die der Zweck von D3 sind, nicht erwünscht sind.
5.3.5 Eine Fachperson, ausgehend von den Verfahren gemäß D3, das den Einsatz von bestimmten Polyetheralkoholen vorsieht und von der Verwendung von anderen abrät, hätte deshalb keinen Grund, die reduktive Aminierung des Beispiels 4 der D3 mit Polyetheralkoholen der Formel II gemäß vorliegenden Anspruch 1 unter denselben Bedingungen (insbesondere mit Kaliumionen in der Menge, die in D3 in Spalte 4, Zeilen 24-29 genannt ist) auszuführen.
5.3.6 Unter diesen Umständen findet die Kammer, dass eine Fachperson, ausgehend von D3 als nächstliegendem Stand der Technik und in Anbetracht seiner Lehre, auch unter Heranziehung von D9, in dem Polyetherpolyole gemäß vorliegendem Anspruch 1 offenbart sind, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 kommen würde. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ist somit erfinderisch gegenüber D3 als nächstliegendem Stand der Technik.
5.4 Ausgehend von D9 5.5 D9 betrifft die Verwendung von Katalysatoren, die bei der Herstellung von Aminen durch reduktive Aminierung nützlich sind (Seite 1, Zeilen 12-17). Insbesondere geht es in D9 um Katalysatoren und Verfahren für ihre Verwendung bei der Herstellung von Aminen aus Alkoholen, Ketonen und Aldehyden. D9 wurde als nächstliegender Stand der Technik von der Einspruchsabteilung angesehen und wurde auch im Beschwerdeverfahren von den Parteien für relevant gehalten. Die Kammer sieht keinen Grund von D9 als alternativem nächstliegendem Stand der Technik abzuweichen.
5.6 Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren ist ersichtlich, dass die Beispiele 8 and 9 der D9 als besonders relevant angesehen wurden (Punkt 1.4.2 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechende). In diesen Beispielen wird die reduktive Aminierung von JEFFOL® PPG 230 und JEFFOL® PPG 2000 beschrieben. Die Menge an Kaliumionen in diesen Polyolen ist in D9 nicht offenbart.
5.7 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stimmten im Beschwerdeverfahren darin überein, dass sich der Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 von D9 durch die Menge an Kaliumionen im Polyetheralkohol unterscheidet. Es war diesbezüglich unbestritten, dass JEFFOL® PPG 230 und JEFFOL® PPG 2000 Produkte der Formel II gemäß vorliegendem Anspruch 1 sind. Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser Auffassung abzuweichen.
5.8 Das Streitpatent enthält zwei Beispiele (Beispiele 2a und 2b), die von der Beschwerdeführerin 1 als besonders relevant für den Nachweis eines Effekts angesehen wurden (Beschwerdebegründung, Seite 11). Diese Beispiele zeigen zwei Versuche der reduktiven Aminierung eines Polyetheralkohols der Formel II gemäß vorliegendem Anspruch 1 (Absatz 81, Pluriol® P230), die, bis auf die Menge an Kaliumionen im Polyetheralkohol, unter identischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wurden (Absatz 84). Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die unterschiedlichen Mengen an Kaliumionen von 10, 14 und 15 ppm für das Beispiel 2b (Tabelle 2) Schwankungen der gemessenen Menge an Kaliumionen während des kontinuierlichen Zulaufs des Polyetheralkohols in den Reaktor (Absatz 83) darstellen. Die Versuche der Beispiele 2a und 2b unterscheiden sich somit lediglich darin, dass ein Polyetheralkohol mit 5 ppm Kaliumionen (Beispiel 2a) beziehungsweise zwischen 10 und 15 ppm Kaliumionen (Beispiel 2b) verwendet wurde.
5.9 Aus der Tabelle II des Streitpatents ist ersichtlich, dass die Verwendung eines Polyetheralkohols der Formel II mit einer Menge an Kaliumionen im Zulauf von 5 ppm (Beispiel 2a), d.h. innerhalb des Bereichs von "<10 ppm" gemäß vorliegendem Anspruch 1, zu einer längeren Aufrechterhaltung des Aminierungsgrads im Laufe des Verfahrens führt, als die Verwendung desselben Polyetheralkohols mit einer Menge an Kaliumionen von 10 bis 15 ppm (Beispiel 2b). Dabei ist maßgeblich, dass dieser Effekt, der als Aufrechterhaltung der Katalysatoraktivität angesehen wurde, zwischen 473 Stunden und 1649 Stunden Reaktionslaufzeit (wenn die Menge an Kaliumionen in Beispiel 2b stetig 15 ppm betrug) besonders ausgeprägt ist. Der Vergleich in den Beispielen 2a und 2b des Streitpatents zeigt somit, dass die Begrenzung der Menge an Kaliumionen im Polyetheralkohol mit einem Effekt (einer verbesserter Aufrechterhaltung der Katalysatoraktivität) verbunden ist.
Die Beschwerdeführerin 2 argumentierte, dass die Beispiele des Streitpatents keinen Effekt über den gesamten Anspruchsumfang zeigen würden, insbesondere für eine Menge an Kaliumionen von 9,9 ppm. Die Kammer findet allerdings in der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 und in Abwesenheit von Gegenbeispielen keinen Grund, um an dem geltend gemachten Effekt zu zweifeln. Die Tabelle II des Streitpatents zeigt eindeutig einen Effekt, der von der Menge an Kaliumionen innerhalb oder außerhalb des Bereichs gemäß Anspruch 1 abhängt. Der Effekt ist damit von der Beschwerdeführerin 1 glaubhaft gemacht worden und könnte nur in Frage gestellt werden, wenn die Beschwerdeführerin 2, die unter solchen Umständen die Beweislast trägt, ihre Zweifel mit Gegenbeispielen oder glaubhaften technischen Gründen unterstützt hätte. Die ausgehend von D9 zu formulierende Aufgabe besteht deshalb in der Bereitstellung eines Verfahrens zur Herstellung eines Polyetheramins durch Umsetzung eines Polyetheralkohols mit verbesserter Aufrechterhaltung der Katalysatoraktivität.
Es bleibt zu beantworten, ob der Stand der Technik der Fachperson Anregungen bot, die genannte objektive Aufgabe durch die Bereitstellung des anspruchsgemäßen Verfahrens zu lösen. In dieser Hinsicht bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Textstelle in der Spalte 2, Zeilen 49 bis 65 der D12. Die Beschwerdeführerin 2 machte insbesondere geltend, dass es aus D12 bereits bekannt sei, dass stark basische Ionen, zu denen Kaliumionen gehören, einen Katalysator für die reduktive Aminierung in einer Weise nachteilig beeinflussen können, so dass die Selektivität beeinträchtigt würde (Beschwerdebegründung, Seiten 10 und 11).
D12 betrifft ein Verfahren zur Herstellung primärer aliphatischer Polyamine aus entsprechenden Aminoalkoholen und/oder Polyalkoholen (Spalte 1, Zeilen 7 bis 10). Das Verfahren gemäß D12 beruht auf der Verwendung eines Nickel und/oder Kobalt enthaltenden Katalysators (Spalte 2, Zeilen 7 bis 29). Die Herstellung der Katalysatoren ist in der Spalte 2, Zeilen 37 bis 67 der D12 beschrieben. Darin wird auch gelehrt, dass stark basische Zentren auf der Katalysatoroberfläche, wie sie durch Reagenzien mit Kaliumionen induziert werden, vermieden werden sollten, da derartige Zentren die Selektivität der Reaktion beeinträchtigen und Nebenreaktionen begünstigen würden. Die Beschwerdeführerin 2 argumentierte, dass diese Lehre die Fachperson dazu bringen würde, ohne Kalium auf der Katalysatoroberfläche zu arbeiten (Beschwerdebegründung, Seite 11, dritter Absatz). Die von der Beschwerdeführerin 2 zitierte Lehre der D12 betrifft nur die nachteilige Wirkung von Kaliumionen, die sich auf die Katalysatoroberfläche während der Katalysatorherstellung ablagern. Es ist allerdings aus dieser Lehre nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit von sehr kleinen Mengen an Kaliumionen im Reaktionsmedium der reduktiven Aminierung auch schädlich für den Katalysator wäre (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdeführerin 1, Seiten 11 und 12, Punkten 1, 2 und 4). Außerdem enthält die Lehre der D12 keinen Hinweis auf eine bestimmte Maximalmenge im Reaktionsmedium und bezieht sich auf nachteilige Effekte der Kaliumionen auf die Selektivität der hergestellten Katalysatoren, wohingegen die formulierte Aufgabe eher die Aufrechterhaltung der Katalysatoraktivität betrifft.
Die Kammer findet auch keine weitere Lehre in D12, die sich unmittelbar auf die Wirkung von Kaliumionen im Polyols auf die Aufrechterhaltung der Katalysatoraktivität bezieht. Somit führt die Lehre von D12 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Anspruch 1. Aus diesen Gründen ist das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 erfinderisch gegenüber D9 auch in Anbetracht der Lehre von D12.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent mit den Ansprüchen des Hilfsantrags 7 und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrecht zu erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe D. Semino