Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.02.2024 – T 2126/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2024:T212621.20240229

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2126/21 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 29. Februar 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) YARA International ASA Drammensveien 131 0277 Oslo (NO) Vertreter:

De Clercq & Partners Edgard Gevaertdreef 10a 9830 Sint-Martens-Latem (BE) Beschwerdegegnerin:

thyssenkrupp Uhde GmbH Friedrich-Uhde-Str. 15 44141 Dortmund (DE) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

thyssenkrupp AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Gulde & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei mbB Wallstraße 58/59 10179 Berlin (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Oktober 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3221261 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

E. Bendl G. Glod R. Winkelhofer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 221 261 zurückzuweisen. Folgende Dokumente sind hier von Relevanz:

D1: US 2013/0296610 A1 D2: WO 2013/034303 A1 II. Mit der Beschwerdeerwiderung reichten die Patentinhaberinnen (Beschwerdegegnerinnen) drei Hilfsanträge ein. Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) lautet wie folgt:

"1. Brennerkorb für einen Ammoniak-Oxidationsbrenner (1) mit einer gasdurchlässigen Bodenplatte (3), mit einer von der Bodenplatte (3) durch einen Spalt (4) beabstandeten Seitenwand (5), und mit einer die Bodenplatte (3) und den Spalt (4) abdeckenden Rückhalteeinrichtung (6) zum Rückhalten von in dem Brennerkorb anordbaren Partikeln einer Schüttung (8), dadurch gekennzeichnet, dass an der Bodenplatte (3) ein oder mehrere Befestigungselemente (7) angeordnet sind, über welche die Rückhalteeinrichtung (6) festgelegt ist, und dadurch gekennzeichnet, dass die Rückhalteeinrichtung (6) als gasdurchlässiges Gewebe ausgebildet ist."

Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags enthält zusätzlich das unterstrichene Merkmal am Ende des Anspruchs. "1. [...]..ausgebildet ist und dass ein oder mehrere Befestigungselemente (7) in einem dem Spalt (4) zugewandten Randbereich der Bodenplatte (3) angeordnet sind."

Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags enthält zusätzlich zum Anspruch 1 des Hauptantrags das unterstrichene Merkmal am Ende des Anspruchs. "1. [...]..ausgebildet ist und dass das oder die Befestigungselemente (7) zumindest einen Stift aufweisen, welcher quer zu der Bodenplatte (3), insbesondere senkrecht zu der Bodenplatte (3), angeordnet ist."

Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags ist eine Kombination des ersten und zweiten Hilfsantrags.

III. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerinnen können wie folgt zusammengefasst werden:

Ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik beschreibe Absatz [0006] des Streitpatents die zu lösende Aufgabe. D1 würde von der Fachperson nicht in Betracht gezogen werden, da es nicht die AmmoniakOxidation betreffe. Zudem lehre D1 nicht, dass die Fixierung des feinmascherigen Materials die gestellte Aufgabe löse. Eine solche Argumentation basiere auf einer rückschauenden Betrachtung.

IV. Die Argumente der Beschwerdeführerin spiegeln sich in der unten angegebenen Begründung wider.

V. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Basis einer der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag (Patent wie erteilt) 1. Artikel 100(a) EPÜ in Kombination mit Artikel 56 EPÜ 1.1 Die Erfindung betrifft betrifft einen Brennerkorb für einen Ammoniak-Oxidationsbrenner.

1.2 Es ist unstrittig, dass D2 ein geeigneter Ausgangspunkt für die Frage der erfinderischen Tätigkeit ist. D2 offenbart, zusätzlich zu der selben Aufgabenstellung wie das Streitpatent, alle Merkmale des Anspruchs 1, außer dass an der Bodenplatte nicht ein oder mehrere Befestigungselemente angeordnet sind, über welche die Rückhalteeinrichtung festgelegt ist (siehe z.B Figur 1c sowie Absätze [0013] und [0018] aus D2).

1.3 Gemäß Streitpatent besteht die zu lösende Aufgabe darin, Verluste von im Brennerkorb befindlichen Partikeln der Schüttung zu verhindern (Absatz [0006]).

1.4 Es wird vorgeschlagen, die Aufgabe durch einen Brennerkorb gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an der Bodenplatte ein oder mehrere Befestigungselemente angeordnet sind, über welche die Rückhalteeinrichtung festgelegt ist, zu lösen.

1.5 Obwohl auch D2 sich bereits mit der Aufgabe befasst (siehe Absätze [0007] und [0012]), wird zum Vorteil der Beschwerdegegnerinnen anerkannt, dass durch die vorgeschlagene Lösung die Verluste von im Brennerkorb befindlichen Partikeln der Schüttung, je nach Verfahrensbedingungen, weiter vermindert werden können.

1.6 Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch aus den folgenden Gründen naheliegend.

1.7 Die zu lösende Aufgabe betrifft grundsätzlich den Aufbau eines Reaktors, in welchem Partikel verwendet werden. Anspruch 1 des Patents betrifft eben nicht ein Verfahren, sondern eine Vorrichtung, und die zu lösende Aufgabe befasst sich mit Konstruktionsdetails einer solchen. Die Fachperson, die im vorliegenden Fall eine erfahrene Verfahrenstechnikerin ist, wird sich zur Lösung der gestellten Aufgabe Dokumente, wie z.B. D1 ansehen, die sich mit der Problematik des Partikelverlustes in Reaktoren für katalysierte Reaktionen befassen.

D1 offenbart einen chemischen Reaktor mit Drahtgestrick-Maschenware als Halteeinrichtung für Partikel. Die Drahtgestrick-Maschenware aus D1 und die gasdurchlässige Struktur 3 aus D2 haben somit die gleiche Zielsetzung (Absätze [0011] und [0012] der D1). Diese Drahtgestrick-Maschenware ist auf einem Träger angeordnet, der durchgehende Öffnungen umfasst. Falls notwendig, ist die Drahtgestrick-Maschenware an dem Träger fixiert (Absatz [0026] der D1). Zwischen dem Träger und der Reaktorwand kann auch weitere vorgespannte Drahtgestrick-Maschenware angebracht sein, um das Herunterfallen von Partikeln zu verhindern (Absätze [0037] und [0039]). Ein Vergleich des Vergleichsbeispiels C-1 und des erfindungsgemäßen Beispiels E-1 zeigt, dass die an dem Träger fixierte Drahtgestrick-Maschenware verhindert, dass Katalysator oder inertes Material verloren gehen (Absatz [0083]). Eine Gegenüberstellung der Vergleichsbeispiele C-1 und C-2 ist hingegen nicht als relevant anzusehen, da beide Vergleichsbeispiele nicht im Einklang mit der Erfindung der D1 sind und somit deren Unterschiede nicht von der Fachperson als Lösung der in D1 gestellten Aufgabe angesehen werden würden.

Die Fachperson, die sich mit D1 befasst lernt also, dass das Anbringen von Drahtgestrick-Maschenware zwischen dem Träger und der Reaktorwand hilfreich ist um den Verlust an Katalysator oder Inertmaterial zu verhindern (Absatz [0039]), erkennt jedoch auch, dass die Fixierung des Drahtgestrick-Maschenware an dem Träger von Bedeutung ist. Sie wird deshalb zur Lösung der gestellten Aufgabe auch die Fixierung der gasdurchlässigen Struktur 3 aus D2 an der Bodenplatte in Betracht ziehen und somit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

Das Argument der Beschwerdegegnerinnen, die Kombination von D1 und D2 beruhe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise, ist nicht stichhaltig, da sowohl D1 als auch D2 sich mit dem Verlust von Partikeln befassen. Deshalb gibt es keinen Grund, weshalb die Fachperson, ausgehend von D2, D1 nicht konsultieren würde, v.a. deshalb, weil die Aufgabe die Optimierung der Vorrichtung betrifft und sich nicht auf das Verfahren bezieht.

1.8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit naheliegend angesichts der Kombination von D2 mit D1; der Hauptantrag ist damit nicht gewährbar. Erster Hilfsantrag 2. Artikel 56 EPÜ Zur Fixierung der Bodenplatte mit der Rückhalteeinrichtung wird die Fachperson an mehreren Stellen eine Fixierung vornehmen - so wie dies auch in D1 angegeben ist, da dort eine Mehrzahl von Bolzen verwendet wird - sodass mindestens eine von diesen Fixierungen in Richtung Randbereich vorgenommen wird. Eine eindeutige Definition betreffend die Anordnungsstelle kann der Formulierung "dem Spalt zugewandten Randbereich" nicht entnommen werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht deshalb ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und dieser Antrag ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

Zweiter Hilfsantrag 3. Artikel 56 EPÜ Die in diesem Antrag vorgenommene Einschränkung, d.h. als Fixierungselement einen Stift zu wählen, welcher quer zu der Bodenplatte angeordnet ist, ist nicht nur der Fachperson, die zwei Gegenstände miteinander fixieren will, bekannt. Stifte sind allgemein bekannte Fixierungselemente. Zudem ist aus Figur 1c der D2 ersichtlich, dass die gasdurchlässige Struktur auf der Bodenplatte aufliegt, so wie dies auch in Figur 4 der D1 gezeigt ist. Angesichts der in D1 beschriebenen Aufgabe und angesichts der in Bespiel E-1 angegebenen Fixierung, erkennt die Fachperson, dass diese Fixierung quer zur Trägerstruktur sein muss, um eine horizontale Bewegung der Drahtgestrick-Maschenware zu verhindern. Deshalb kann die im zweiten Hilfsantrag eingeführte Einschränkung auch keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und auch dieser Antrag ist somit nicht gewährbar. Dritter Hilfsantrag 4. Dieser Antrag enthält die Einschränkungen des ersten, sowie des zweiten Hilfsantrags. Da keine Synergie zwischen dem im ersten Hilfsantrag sowie dem im zweiten Hilfsantrag eingefügten Merkmal erkennbar ist und eine solche auch nicht geltend gemacht wurde, beruht auch der dritte Hilfsantrag, angesichts der Einwände unter Punkt 2 sowie Punkt 3, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Somit erfüllt keiner der Anträge die Bedingungen des Artikels 56 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz E. Bendl