Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.2024 – T 1555/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T155521.20240228

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1555/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Februar 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2659792 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu und erfinderisch sei gegenüber dem folgenden Stand der Technik:

D0 D1 D2 D3 D4 D5 D6 D12 - - das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne; folgender Stand der Technik nicht zum Verfahren zugelassen werde:

D11 III. zitierter Stand der Technik gemäß Figur 2 und Absatz [0049] ff. des Streitpatents WO 03/024256 A2 EP 0 538 661 B1 EP 1 425 979 A1 DE 38 17 740A1 DE 26 14 651 A1 DE 10 2011 107 330 A1 EP 0 679 344 A1 EP 1 584 247 A1 Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.

b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, d. h. das Streitpatent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie, das Patent in geändertem Umfang auf Basis der mit Schreiben vom 17. Juli 2019 vorgelegten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhalten.

IV. Der unabhängige Anspruch gemäß Hauptantrag (erteiltes Patent) lautet wie folgt:

"Verfahren zum Zusammenstellen von Filtersegmentgruppen (9) zur Herstellung von Multisegmentfiltern der Tabak verarbeitenden Industrie mit wenigstens zwei unterschiedlichen Filtersegmenten, wobei Filtersegmente (7) aus zwei oder mehr Filtersegmentzuführvorrichtungen (11, 21, 31) queraxial einer Zusammenstellvorrichtung (5) zugeführt werden, die eine oder mehrere Zusammenstelltrommeln (52, 52') aufweist, auf der oder auf denen die Filtersegmente (7) axial fluchtend zu Filtersegmentgruppen (9) zusammengestellt werden, wobei Filtersegmente (7) doppelter Gebrauchslänge aus wenigstens einer Filtersegmentzuführvorrichtung (11, 21, 31) auf einer Zusammenstelltrommel (52, 52') in zwei Filtersegmente (8) einfacher Gebrauchslänge geschnitten werden, die geschnittenen Filtersegmente (8) anschließend axial voneinander beabstandet werden und anschließend auf einer Zusammenstelltrommel (52, 52') ein Filtersegment (7) doppelter Gebrauchslänge aus einer anderen Filtersegmentzuführvorrichtung (11, 21, 31) in eine durch die axiale Beabstandung erzeugte Lücke zwischen den geschnittenen Filtersegmenten (8) eingelegt wird, wobei die axiale Beabstandung der geschnittenen Filtersegmente (8) mittels einer einseitig spreizenden Spreiztrommel (56) erfolgt, wobei ein geschnittenes Filtersegment (8) axial verschoben wird und das andere geschnittene Filtersegment (8) an seiner axialen Position verbleibt."

V.

VI. Die Argumente der Beschwerdeführerin (Einsprechende) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Dokument D11 sei ein relevantes Dokument, das den nächstkommenden Stand der Technik darstelle und daher zum Verfahren zugelassen hätte werden müssen. Die Entscheidung, das Dokument D11 nicht zuzulassen, berücksichtige nicht alle vorgetragenen Argumente.

b) Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs sei nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von - D11 mit D1 und einem der Dokumente D2 - D5; sowie - D0 mit D1 oder D12, sowie einem der Dokumente D2 - D5. Die Argumente der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, D11 nicht zum Verfahren zuzulassen, sei rechtfehlerfrei erfolgt und damit zu bestätigen.

b) Der beanspruchte Gegenstand sei nicht durch die genannten Kombinationen nahegelegt, da der Fachmann keine Veranlassung habe, bei D0 eine einseitige Spreizung vorzusehen, sowie in D11 die Position der Schneidvorrichtung zu verschieben, so dass sie an der Zusammenstelltrommel angeordnet würde.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit 1. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs des Hauptantrags beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

2. Die Beschwerdeführerin argumentierte in einer ersten Argumentationslinie ausgehend von D0 als nächstkommenden Stand der Technik.

2.1 D0 ist ein im Streitpatent in Figur 2 dargestelltes und in den Absätzen [0049] - [0053] beschriebenes Verfahren, das von beiden Parteien als Stand der Technik anerkannt wird.

2.2 Ebenfalls unstrittig ist zwischen den Parteien, dass das Verfahren gemäß dem unabhängigen Anspruch des Hauptantrags sich von D0 dahingehend unterscheidet, dass a) das Schneiden der Filtersegmente doppelter Gebrauchslänge in zwei Filtersegmente einfacher Gebrauchslänge auf der Zusammenstelltrommel erfolgt; und b) die axiale Beabstandung der geschnittenen Filtersegmente mittels einer einseitig spreizenden Spreiztrommel erfolgt.

2.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass eine unabhängige Betrachtung der beiden unterscheidenden Merkmale zulässig sei, wobei das unterscheidende Merkmal a) von D1, und das Merkmal b) von jedem der Dokumente D2 - D5 nahegelegt werde.

2.3.1 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Entscheidungsgründe 17.30) die beiden Merkmale tatsächlich unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen. Ob das Schneiden der Filtersegmente doppelter Gebrauchslänge auf einer separaten, vorgeschalteten Trommel erfolgt oder aber auf der Zusammenstelltrommel spielt letztlich keine Rolle für den daran anschließenden Verfahrensschritt des Spreizens der geschnittenen Filtersegmente. Ob diese einseitig gespreizt werden (so dass das eine Filtersegment an seiner axialen Position verbleibt, während das andere Filtersegment axial verschoben wird), oder aber ob beide Filtersegmente axial verschoben werden ist davon unabhängig, da das Spreizen auf einer eigenständigen, von der Zusammenstelltrommel unabhängigen Spreiztrommel erfolgt.

Ein Verschieben der Schneidvorrichtung zieht daher keine Änderungen der Spreiztrommel nach sich und umgekehrt.

2.3.2 Die Kammer teilt jedoch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Dokumente D2 - D5 dem Fachmann ein einseitiges Spreizen als vorteilhafte Weiterbildung zum in D0 verwendeten beidseitigen Spreizen nahelegen würden. Die Dokumente D2 - D5 zeigen Vorrichtungen, mit denen ein einseitiges Spreizen möglich ist. Diesen Dokumenten ist jedoch an keiner Stelle zu entnehmen, dass ein einseitiges Spreizen Vorteile gegenüber einem zweiseitigen Spreizen hat, so dass der Fachmann keine Veranlassung hat, das in D0 verwendete zweiseitige Spreizen aufzugeben und durch ein einseitiges Spreizen zu ersetzen.

a) Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass die im Streitpatent in Absatz [0008] genannte Aufgabe (Schaffung einer einfachen, kompakten und kostengünstigen Maschine) identisch sei mit der in den Dokumenten D2 (Spalte 22, Zeile 41: kompakt ausgebildete Vorrichtung), D3 (Absatz [0007]:

leichte Anpassbarkeit) und D4 (Spalte 2, Zeilen 41/42: kompakt; einfacher, unkomplizierter mechanischer Aufbau) genannten Aufgaben.

b) Die Dokumente D2 - D5 gehen dabei aber nicht von einem zweiseitigen Spreizen als Stand der Technik aus, so dass die in D2 - D5 genannten Vorteile sich nicht auf Vorteile des einseitigen Spreizens gegenüber einem beidseitigen Spreizen beziehen:

i) D2 geht stattdessen von einem axialen Verschieben mit Hilfe von konischen Trommeln aus (Spalte 2, Zeilen 30 - 32). Die in D2 gezeigte Vorrichtung hat demgegenüber den Vorteil, dass mit den konischen Trommeln erzwungene translatorische Gleitbewegungen oder Rollbewegungen vermieden werden können, da die Haltemulden immer parallel zueinander stehen (Spalte 2, Zeilen 35 - 38). Auf die Asymmetrie der axialen Spreizbewegung geht D2 nicht ein.

c) ii) D3 beschreibt eine Multifunktionsfördertrommel, die sowohl zum beidseitigen Spreizen (Figur 2), als auch zum einseitigen Spreizen (Figur 3) geeignet ist. Die Vorrichtung hat also unabhängig von der Art des Spreizens keine konstruktiven Unterschiede und kann daher auch keine Vorteile beim einseitigen Spreizen bereitstellen. Entsprechend werden auch keine derartigen Vorteile in D3 genannt.

iii) D4 wiederum geht aus von kegelförmigen Walzen mit Saugsitzen, die jedoch als schwerfällig im Betrieb und kompliziert in der Fertigung beschrieben werden (Spalte 2, Zeilen 33 - 37). Die in D4 vorgeschlagene Vorrichtung mit Taumelscheibe ist den kegelförmigen Walzen gegenüber kompakter und weist einen einfacheren, unkomplizierteren mechanischen Aufbau auf (Spalte 2, Zeilen 41/42). Auch hier wird nicht auf die Asymmetrie des Spreizens eingegangen.

iv) D5 schließlich geht von einem kontinuierlichen Strang eines Mehrkomponenten-Filterstabs aus, der in axialer Richtung gefördert wird (siehe Seite 3, letzter Absatz). Ausgehend hiervon schlägt D5 vor, das Endprodukt aus in queraxialer Förderung transportierten Filterabschnitten zusammenzusetzen.

Entsprechend kann aber keines der Dokumente D2 - D5 es nahelegen, ein beidseitiges Spreizen durch ein einseitiges Spreizen zu ersetzen. Der Fachmann könnte daher zwar eine der aus D2 - D5 bekannten Spreizvorrichtungen in D0 verwenden, hat aber keine konkrete Veranlassung, warum er dies auch tatsächlich tun würde (could-would).

d) Die Kammer sieht daher das unterscheidende Merkmal b) als nicht durch eines der Dokumente D2 - D5 nahegelegt an.

2.3.3 Es kann deshalb offen bleiben, ob der Fachmann ausgehend von D0 es in Betracht ziehen würde, die Schneidevorrichtung an der Zusammenstelltrommel vorzusehen, so dass das Merkmal a) verwirklicht wird.

3. Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner in einer zweiten Argumentationslinie ausgehend von D11 als nächstkommenden Stand der Technik.

3.1 Das Dokument D11 offenbart in Figur 3 ein Verfahren zum Zusammenstellen von Filtersegmentgruppen zur Herstellung von Multisegmentfiltern der Tabak verarbeitenden Industrie mit wenigstens zwei unterschiedlichen Filtersegmenten aus der Filterzuführeinrichtung FZ1, wobei Filtersegmente aus zwei Filtersegmentzuführvorrichtungen (22 - 26 und 122-126) queraxial einer Zusammenstellvorrichtung zugeführt werden, die eine oder mehrere Zusammenstelltrommeln aufweist, auf der oder auf denen die Filtersegmente axial fluchtend zu Filtersegmentgruppen zusammengestellt werden.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin sah dabei die Trommel (27) als eine Zusammenstelltrommel im Sinne des Streitpatents an.

3.1.2 Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs verlangt jedoch zwingend, dass der Zusammenstelltrommel die wenigstens zwei unterschiedlichen Filtersegmente zugeführt werden. Nachdem der Trommel (27) aber neben dem Tabakstock (also keinem Filtersegment) über die Trommel (18) nur eines der Filtersegmente aus der rechten Filtersegmentzuführvorrichtung (22 - 26) zugeführt wird, kann diese Trommel nicht als Zusammenstelltrommel für die wenigstens zwei unterschiedlichen Filtersegmente angesehen werden.

3.1.3 Die beiden verschiedenen Filtersegmente werden in D11 stattdessen erst auf der Trommel (127) zusammengeführt, da erst dort die Filtersegmente der zweiten Filtersegmentzuführvorrichtung (122-126) auf die Filtersegmente der ersten Filtersegmentzuführvorrichtung (22-26) treffen. Daher kann aus Sicht der Kammer erst diese Trommel als Zusammenstelltrommel im Sinne des unabhängigen Anspruchs angesehen werden.

3.2 Auf den anschließenden Trommeln (71-74, 37 und 41) werden die auf der Trommel (127) zusammengestellten Tabakstock-Filterstopfen-Tabakstock-Gruppen nur noch transportiert und getaumelt (siehe Absatz [0042]), nicht jedoch Filtersegmente doppelter Gebrauchslänge in zwei Filtersegmente einfacher Gebrauchslänge geschnitten, einseitig gespreizt und anschließend ein weiteres Filtersegment in die entstandene Lücke dazwischen eingelegt. Insbesondere wird die Filterzuführeinrichtung FZ2 nicht gleichzeitig mit der Filterzuführeinrichtung FZ1 betrieben (siehe Absatz [0030]), so dass auf der Zusammenstelltrommel (37) kein weiteres Filtersegment zugeführt wird.

3.3 Ein Schneiden eines Filtersegments doppelter Gebrauchslänge in zwei Filtersegmente einfacher Gebrauchslänge, die anschließend gespreizt werden erfolgt in D11 nur auf der Trommel (24) in der rechten Filterzuführvorrichtung von FZ1. Dieses Schneiden auf der Trommel (24) erfolgt aber unabhängig vom Spreizen der geschnitten Filtersegmente auf der Trommel (75), die erst nach dem Zusammenführen der Filtersegmente mit dem Tabakstock angeordnet ist aber deutlich vor der Zusammenführtrommel der unterschiedlichen Filtersegmente.

3.4 Ausgehend von dem aus D11 bekannten Verfahren ist es aus Sicht der Kammer nicht möglich, die Verfahrensschritte des Schneidens der doppelten Filtersegmente, des Spreizens der daraus resultierenden einfachen Filtersegmente und des Einlegens eines weiteren, unterschiedlichen Filtersegments hinter die Zusammenstelltrommel zu verlagern. Hierzu müsste der Fachmann die in D11 verwendete Anordnung der diversen Trommeln gänzlich aufgeben und von Grund auf neu entwickeln. Auf naheliegende Weise kommt er so aber keinesfalls zum im unabhängigen Anspruch definierten Verfahren.

3.5 Es kann daher offen bleiben, ob die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung, Dokument D11 nicht zum Verfahren zuzulassen rechtsfehlerfrei war und/oder ob D11 im Beschwerdeverfahren noch zum Verfahren zugelassen werden kann, da die auf D11 beruhende Argumentationslinie bereits inhaltlich nicht überzeugt.

4. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung noch vorgebrachte Argumentationslinie ausgehend von D6 als nächstkommenden Stand der Technik wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgezogen. Weitere Argumentationslinien zur erfinderischen Tätigkeit wurden nicht vorgebracht.

5. Der im Einspruchsverfahren noch erhobene Einwand der fehlenden Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) wurde im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin nicht mehr vorgebracht.

6. Zusammenfassend gab es daher für die Kammer keinen Grund, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Voyé G. Pricolo