Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.2024 – T 1323/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T132323.20240228

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1323/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Februar 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3590362 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. Juni 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 26 Juni 2023 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung.

II. Die Einsprechende legte am 17 Juli 2023 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Bescheid vom 23 November 2023, dessen Erhalt die Beschwerdeführerin (Einsprechende) bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammern der Beschwerdeführerin mit, dass nach Aktenlage die schriftliche Beschwerdebegründung nicht eingereicht worden sei und die Beschwerde daher gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids einzureichen sind.

IV. Die Beschwerdeführerin hat dazu nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist ist keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht worden. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die gemäß Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten können. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo