Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.02.2024 – T 1583/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T158322.20240226
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1583/22 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 26. Februar 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) LM WP Patent Holding A/S LM Wind Power A/S Jupitervej 6 6000 Kolding (DK) Vertreter:
COPA Copenhagen Patents Rosenørns Allé 1, 2nd floor 1970 Frederiksberg C (DK) Beschwerdegegner:
Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Groth, Wieland Patentanwalt Zippelhaus 4 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. April 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3019744 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Heath S. Hillebrand S. Oechsner de Coninck
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass - das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, - der Gegenstand der Ansprüche nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, - der Gegenstand der Ansprüche neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass - das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann - der Gegenstand des erteilten Anspruchs 7 (Hauptantrag) über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, - der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu ist.
III. Am 26. Februar 2024 fand in Anwesenheit aller Parteien eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in deren Verlauf die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ihren ursprünglichen Hauptantrag auf Zurückweisung der Beschwerde und ihre Hilfsanträge 1 und 2 zurücknahm.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 eingereichten Hilfsantrags 3, hilfsweise auf Grundlage eines der mit selbigem Schreiben eingereichten Hilfsanträge 4 und 5. In Hilfsantrag 3 ist gegenüber der erteilten Fassung lediglich der abhängige Anspruch 7 gestrichen, der Merkmale der in Fig. 6 des Patents gezeigten Ausführungsform betrifft.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat folgenden Wortlaut:
"Rotorblatt mit einem Steg (3) mit einem tipseitigen Stegende (3a) und einem entlang dem Steg (3) verlaufenden Blitzableitkabel (2, 2a), das mit einem Ende mit einem Rezeptor (4, 8) elektrisch leitend verbunden ist, und einer Abgangsstelle (16, 20) am tipseitigen Stegende (3a), von der das Blitzableitkabel (2, 2a) von dem Steg (3) abgeht, wobei an einer Innenwandung des Rotorblatts (10) eine Führung zwischen dem tipseitigen Stegende (3a) und dem Blitzrezeptor (4, 8) angeordnet ist, entlang derer ein Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) verläuft, dadurch gekennzeichnet, dass in der Führung (1) zwischen dem Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) und der Rotorblattinnenwandung entlang dem gesamten Abschnitt des Blitzableitkabels (2, 2a) ein Isolator (50) vorgesehen ist und die Führung (1) ein Führungsbauteil (30) mit einem Befestigungsmittel (31) zur Aufnahme des Abschnitts des Blitzableitkabels (2, 2a) aufweist."
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
WO 2010/100283 A1 D2:
EP 1 826 402 A1 D3:
DE 10 2011 105 228 B3 D4:
US 2011/0243737 A1 D5:
Technical Data Sheet TX-01903/A1 (ILPS), LM Wind Power Blades, 8. März 2001 D6:
Lighting Statement ILPS, TX-03425/A1, LM Wind Power Blades, 13. Februar 2013 D7:
Erklärung von Lars Bo Hansen D8:
EP 1 965 076 A1 D9:
WO 00/14405 A1 D10:
WO 2005/026538 A1 D11:
EP 2 110 552 A1 D12:
US 2008/0095624 A1 D13:
WO 2007/062659 A1 D15:
WO 2013/010645 A1 D16:
DE 38 36 620 A1 D17:
DE 198 20 855 C1 D18:
Broschüre Certified Insurance, LM Wind Power Group, Februar 2011 D19:
Arbeitsanweisung WI-02927/A2, LM Wind Power, 29. Juni 2010 D20:
Arbeitsanweisung WI-03508/B0, LM Wind Power, 11. Februar 2013 D21:
Arbeitsanweisung WI-04044/A1, LM Wind Power, 14. Juni 2011 D22:
diverse Fotografien vom 5. November 2011 VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand der Ansprüche 1, 4, 5 und das Verfahren der Ansprüche 8 - 10 seien weder ursprünglich, noch ausführbar offenbart, Artikel 123(2), 83 EPÜ. Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Vorbenutzung ILPS (Intergal Lightning Protection System) der Beschwerdeführerin sowie gegenüber D8, und beruhe ausgehend von allgemeinem Fachwissen zu Blitzableitern für Rotorblätter wie in D1, D2, D3, D9, D10, D11, D12, D15 gezeigt in Kombination mit D3, D4, D15, D16, D17 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gälte auch ausgehend von ILPS oder D1/D13. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Fachmann habe keine Schwierigkeiten, in den Fig. 3 und 4 des Patents, die den Ansprüchen 4 und 5 entsprechen, einen zusätzlichen Isolator vorzusehen. Ein solcher in einer Führung für das Blitzableitkabel sei in keinem der angezogenen Dokumente offenbart, dafür eine Vielzahl von anderen, teilweise nachteiligen Lösungen zur Erzielung einer besseren Abschirmung an der Blattspitze. Daher sei von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auszugehen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit Blitzschutzeinrichtungen für Rotorblätter von Windkraftanlagen. Zumindest in der Nähe der Blattspitze ist ein Blitzrezeptor vorgesehen, der über ein Blitzableitkabel mit einer Erdung im Wurzelbereich des Rotorblatts verbunden ist. Das Blitzableitkabel ist im Inneren des Rotorblatts meist entlang eines Stegs von der Wurzel bis zu Spitze geführt. Da solche Stege vor der Spitze enden, ist der bis zum Blitzrezeptor lose hängende Abschnitt des Blitzableitkabels erfindungsgemäß in einer Führung geführt, die auf der Rotorblattinnenwandung angeordnet ist.
2.2 Weiter soll in der Führung ein Isolator zwischen Blitzableitkabel und Rotorblattinnenwandung vorgesehen sein. Eine Isolation des Kabels kann zum einen sicherstellen, dass nach einem Blitzeinschlag in den Blitzrezeptor der Blitzstrom ohne Überschlag in die Rotorblattwand oder feuchte Stellen im Rotorblatt zur Erdung geleitet wird. Darauf stellt das Patent hauptsächlich ab, Absätze [0014], [0025]. Zum anderen kann das Risiko von Blitzeinschlägen außerhalb des Blitzrezeptors durch die Rotorblattwand direkt in das Blitzableitkabel gesenkt werden, wodurch eine Vielzahl von Rezeptoren entlang des Rotorblattes überflüssig werden.
3. Zulassung der Hilfsanträge 3 - 5 3.1 Die Beschwerdegegnerin reichte die Hilfsanträge 3 - 5 mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 nach Ladung zur mündlichen Verhandlung als Reaktion auf eine Mitteilung der Kammer nach Artikel 15(1) VOBK ein. Sie entsprechen den bereits im Einspruchsverfahren eingereichten und mit Beschwerdeerwiderung wieder eingereichten Anträgen (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2), wobei jeweils der erteilte Anspruch 7 (Anspruch 6 der Hilfsanträge 1 und 2) sowie weitere Ansprüche in den Hilfsanträgen 4 und 5 gestrichen sind.
Die Hilfsanträge 3 - 5 stellen somit Änderungen des Vorbringens dar, die in diesem Verfahrensstadium nur unter außergewöhnlichen Umstände zugelassen werden, Artikel 13(2) VOBK.
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der erteilten Ansprüche 4, 5 und 7 bereits im Einspruchsverfahren unter Artikel 100c) EPÜ geltend gemacht. Dazu führte sie Gründe an, die sie in ihrer Beschwerdebegründung wiederholte, und zu denen die Kammer in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) EPÜ wie unten in Punkt 5.1 zitiert vorläufig Stellung nahm. In ihrer vorläufigen Stellungnahme folgte die Kammer weder den Argumenten der Beschwerdeführerin gegen die erteilten Ansprüche 4 , 5 und 7 des ehemaligen Hauptantrags, noch denen der Einspruchsabteilung, die eine ursprüngliche Offenbarungsgrundlage der in diesen beanspruchten Kombinationen von Merkmalen allein durch formale Rückbezüge der Ansprüche in der Offenlegungsschrift für gegeben erachtete (Entscheidungsgründe Seite 5, vierter und fünfter Absatz). Im Ergebnis sah die Kammer den Gegenstand der erteilten Ansprüche 4 und 5 vorläufig nicht als unzulässig erweitert an, wohl aber den des erteilten Anspruchs 7. 3.3 Somit unterschied die differenzierte Analyse der Kammer in ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK erstmals zwischen den erteilten Ansprüchen 4, 5 einerseits und 7 andererseits (siehe unten, Punkt 5.1), wohingegen das knappe, pauschale Argument gegen den erteilten Anspruch 7 auf Seite 7, zweiter Absatz der Beschwerdebegründung diesen lediglich durch Bezugnahme auf einen vorher gegen die Ansprüche 4 und 5 vorgetragenen Grund zurückwies. Zuvor hatte die Einspruchsabteilung die ursprüngliche Offenbarung der erteilten Ansprüche 4, 5 und 7 gleichermaßen unter Berücksichtigung dieses Arguments anerkannt.
3.4 Da die neue, von der Kammer entwickelte Perspektive auf die erteilten Ansprüche 4, 5 und 7 einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 13(2) VOBK darstellt, hat die Kammer die Hilfsanträge 3 - 5 als angemessene Reaktion des Beschwerdeführerin hierauf zum Verfahren zugelassen.
4. Hilfsantrag 3 - Anspruch 1 - ausreichende Offenbarung und unzulässige Erweiterung 4.1 In ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer zu diesen Punkten für den erteilten Anspruch 1, der dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht, wie folgt Stellung genommen.
"Anspruch 1 beruht auf einer Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 8, die eine eigenständige Offenbarungsgrundlage bilden. Dass diese Kombination nochmals andernorts in der Offenlegungsschrift beschrieben wird, ist für die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ zwar nicht nötig, scheint aber vorliegend der Fall zu sein.
Der vierte Absatz auf Seite 2 der Offenlegungsschrift (Absatz [0017] der Patentschrift) enthält die Merkmale des unabhängigen Anspruch 1 und definiert eine Führung für einen Abschnitt des Blitzableitkabels, im folgenden verkürzt als "Blitzableitkabel" bezeichnet. Auf Seite 3, dritter Absatz (Absatz [0021] der Patentschrift) wird dann die(se) Führung entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 4 näher definiert als ein Führungsbauteil mit einem Befestigungsmittel zur Aufnahme des Blitzableitkabels aufweisend. Da das Endprodukt "Rotorblatt" Gegenstand des Anspruchs 1 ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Blitzableitkabel auch tatsächlich im Befestigungsmittel des Führungsbauteils der Führung aufgenommen ist. Das Führungsbauteil kann als PVC-Schaumstück und das Befestigungsmittel als Manschette oder Nut ausgebildet werden (nicht beansprucht). Eine Nut ist eine längliche Vertiefung in einem Werkstück, ggf. zur Einpassung eines in der Form kompatiblen Teils (https:// de.wikipedia.org/wiki/Nut_(Technik, https:// www.duden.de/rechtschreibung/Nut). Im Ausführungsbeispiel der Fig. 5 scheint das Blitzableitkabel 2 entsprechend in einer Nut in einem PVC-Schaumstück 30 aufgenommen zu sein, wobei ein Isolator 50 zwischen dem Blitzableitkabel 2 und der Rotorblattinnenwandung 5 vorgesehen ist, Seite 9, dritter Absatz (Absatz [0048] der Patentschrift). Diese Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 finden sich auch auf Seite 4, zweiter Absatz (Absatz [0025] der Patentschrift) als Weiterbildung sämtlicher zuvor genannter Ausführungsformen.
Daher scheint der Gegenstand des Anspruchs 1 unmittelbar, eindeutig und ohne Widersprüche aus der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hervorzugehen, Artikel 100c) EPÜ. Zudem scheint er in den oben zitierten entsprechenden Figuren und Passagen der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart zu sein, dass ein Fachmann ihn ausführen kann, Artikel 100b) EPÜ."
4.2 In der mündlichen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin geltend, das einzige in den Figuren gezeigte Ausführungsbeispiel mit Isolator, also das der Fig. 5, falle nicht unter den unabhängigen Anspruch, weil es nicht die beanspruchte Struktur aufwies, insbesondere hinsichtlich des Befestigungsmittels. Zudem enthalte Anspruch 1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da die Laminatschichten der Fig. 3 und 4 nicht zusammen mit dem Isolator beansprucht würden.
Daher sei die beanspruchte Kombination mit einem Isolator weder ursprünglich offenbart, noch ausführbar. Das kann die Kammer im Hinblick auf die obige Erörterung der Fig. 5 nicht nachvollziehen. In allen Ausführungsbeispielen ist das Blitzableitkabel 2, 2a nicht ausschließlich durch das Befestigungsmittel der Führung 30 fixiert, das laut Anspruch 1 lediglich der Aufnahme des Blitzableitkabels dient und entsprechend als Nut 31 ausgebildet ist, sondern über weitere Laminat- oder Klebeschichten. Es gibt deshalb keinen Grund, die in Fig. 5 gezeigte Nut nicht als Befestigungsmittel im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen. Da das ursprünglich offenbarte Ausführungsbeispiel der Fig. 5 also unter Anspruch 1 fällt, aber keine Laminatschichten aufweist, besteht auch keine Veranlassung, den Gegenstand des Anspruchs 1 durch dieses Merkmal zu beschränken.
4.3 Daher bestätigt die Kammer ihre vorläufige Meinung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 den Erfordernissen der Artikel 123(2) und 83 EPÜ genügt.
5. Hilfsantrag 3 - Ansprüche 4 und 5 - ausreichende Offenbarung und unzulässige Erweiterung 5.1 In ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer zu diesen Punkten für die erteilten Ansprüche 4, 5 und 7, die auf den ursprünglichen Ansprüchen 6, 7 und 9 beruhen, wobei erstere den Ansprüchen 4 und 5 des Hilfsantrags 3 entsprechen und letzterer dort gestrichen ist, wie folgt Stellung genommen. "Die Offenlegungsschrift (siehe Seite 3, vierter Absatz) scheint grundsätzlich folgende unterschiedliche Abdeckungen des Blitzableitkabels zu seiner Fixierung im Befestigungsmittel der Führung als Alternativen zu offenbaren:
a) mittels einer Laminatschicht gemäß Fig. 3, 4 und Ansprüchen 5 - 7 ("vorzugsweise"), a1) in separater Bauweise, d.h. mit einer Führung als separatem, mit einer Klebschicht versehenen Bauteil und einer separaten Laminatschicht gemäß Fig. 3, Anspruch 6 und vorletzter Absatz auf Seite 3 ("in einer besonders bevorzugten Weiterbildung"), a2) oder in integraler Bauweise, d.h. mit einer bereits mit einer Laminatschicht überzogenen Führung gemäß Fig. 4, Anspruch 7 und Brückenabsatz Seiten 3/4 ("in einer anderen Weiterbildung"); b) oder mittels einer zweiten, oberen Klebeschicht zwischen Blitzableitkabel und gegenüberliegender Rotorblattinnenwandung gemäß Fig. 6, Anspruch 9, Seite 4, dritter Absatz ("in einer anderen Ausführungsform"). In den konkreten Ausführungsformen der Offenlegungsschrift ist ein Isolator 50 nur in Fig. 5 dargestellt, die unter keine der obigen Alternativen fällt, denn hier deckt das Führungsbauteil 30 ja selbst das Blitzableitkabel 2 ab.
Jedoch ist auf Seite 4, zweiter Absatz eine Weiterbildung der vorher genannten Ausführungsformen mit Laminatschicht in den Alternativen a) und gemäß Fig. 3, 4 beschrieben, die ebenfalls die IsolatorMerkmale des abhängigen Anspruchs 8 aufweist. Dies wird im vorletzten Absatz auf Seite 9 für die Ausführungsformen der Fig. 3 und 4 dahingehend konkretisiert, dass der Isolator 50 dort dann zwischen Blitzableitkabel 2 und Schaumstück 30 angeordnet sein soll, während nach wie vor oberhalb des Blitzableitkabels 2 eine separate oder integrale Laminatschicht 32, 40 vorgesehen ist.
Lediglich für die Alternative b) gemäß Fig. 6 und ursprünglichem Anspruch 9 scheint bis auf durch den formalen Rückbezug auf Anspruch 8 keine Kombination mit einem Isolator offenbart zu sein. Sie wird im Gegenteil im Anschluss an den obigen zweiten Absatz auf Seite 4 ausdrücklich als "andere Ausführungsform", also offenbar ohne Isolator, bezeichnet. Auch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels beginnt auf Seite 9 erst, nachdem für die Ausführungsbeispiele der Fig. 3 und 4 auf die Möglichkeit eines Isolators hingewiesen wurde, was für Fig. 6 jedoch unterbleibt.
Daher scheint der Gegenstand des abhängigen Anspruchs 7, der die Isolator-Merkmale des Anspruchs 1 mit solchen der Ausführungsform nach Fig. 6 kombiniert, über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinauszugehen. Für den Gegenstand der abhängigen Ansprüche 4 und 5 scheint dies jedoch nicht zuzutreffen.
Auch wenn in den Fig. 3 und 4 der Patentschrift kein Isolator gezeigt ist, scheint der Fachmann ohne weiteres aus den entsprechenden Angaben in den Absätzen [0025] und [0049] der Beschreibung darauf schließen zu können, wo in der Führung er dort vorzusehen ist, Artikel 100b) EPÜ."
5.2 In der mündlichen Verhandlung argumentierte die Beschwerdeführerin, die Ausführungsformen der Fig. 3 und 4 seien nicht mit der der Fig. 5 kompatibel, die als einzige einen Isolator aufwiese. Die Anmeldung und das Patent enthielten keine ausführbare Lehre, wo ein Isolator in der Führung 30 anzuordnen sei. In Fig. 3 und 4 sei offensichtlich kein Platz zwischen Blitzableitkabel 2, 2a und Führungsbauteil. Die Kammer hält eine Kompatibilität zwischen verschiedenen alternativen Ausführungsformen nicht für eine Voraussetzung ihrer Ausführbarkeit. Entsprechend beschreibt das Patent in Absatz [0048] zunächst die Position des Isolators in Fig. 5, um dann in Absatz [0049] fortzufahren (Hervorhebungen durch die Kammer):
"Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass der Isolator 50 zwischen Blitzableitkabel 2, 2a und Schaumstück 30 angeordnet ist und rotorblattinnenseitig eine separate Laminatschicht 32 oder integrale Laminatschicht 40 vorgesehen ist". Die Laminatschichten 32 und 40 sind Teil der Ausführungsformen der Fig. 3 bzw. 4. Die Kammer kann keine Schwierigkeiten für den Fachmann oder Laien erkennen, die Lehre des Absatzes [0049] umzusetzen und die Nut 31 im Führungsbauteil/Schaumstück 30 der Fig. 3 und 4 so zu gestalten, dass zwischen Blitzableitkabel 2, 2a und Führungsbauteil 30 ein gekrümmter Isolator der in Fig. 5 gezeigten Art passt.
5.3 Daher bestätigt die Kammer ihre vorläufige Meinung, wonach der Gegenstand der Ansprüche 4 und 5 gemäß Hilfsantrag 3 den Erfordernissen der Artikel 123(2) und 83 EPÜ genügt.
6. Hilfsantrag 3 - Ansprüche 8 - 10 - ausreichende Offenbarung und unzulässige Erweiterung 6.1 In ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer zu diesen Punkten für die erteilten Ansprüche 9 - 11, die den Ansprüchen 8 - 10 des Hilfsantrags 3 entsprechen, wie folgt Stellung genommen, beginnend mit dem Verfahren nach dem erteilten Anspruch 9, der auf dem ursprünglichen Anspruch 11 beruht:
"Im übrigen scheint durch den Rückbezug auf die Vorrichtungsansprüche selbst lediglich die Fertigung eines Rotorblatts mit deren Merkmalen im allgemeinen beansprucht zu werden, ohne konkrete, möglicherweise nicht offenbarte Schritte. Der tatsächlich am Ende des ursprünglichen Anspruchs 11 hinzugefügte Schritt "Vorsehen des Isolators" entspricht in seiner Formulierung den in den unabhängigen Vorrichtungsanspruch aufgenommenen Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 8. Die Kammer kann in dieser Anpassung des Anspruchswortlauts an den des Vorrichtungsanspruchs derzeit keine unzulässige Erweiterung erkennen.
Gleiches scheint für den dem abhängigen Vorrichtungsanspruch 4 entsprechenden Verfahrensanspruch 10 zu gelten, der auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurückgeht. Anders als bei diesem ist bei Anspruch 11 dem ursprünglichen Verfahrensanspruch 13 die Konkretisierung hinzugefügt worden "wobei der Isolator (50) zwischen dem Blitzableitkabel (2, 2a) und der Klebschicht angeordnet wird". Diese Anordnung scheint sich demnach beim vorausgehend definierten Schritt des Aufklebens des Führungsbauteils mit Blitzableitkabel (und Isolator) auf die Innenwandung der Rotorblattschale zu ergeben.
Der ursprüngliche Anspruch 13 scheint sich auf die Ausführungsform "separate Bauweise" zu beziehen, die in einem Rotorblatt entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 6 mündet. Dies scheint durch den entsprechenden Absatz auf Seite 5, zweiter Absatz der Offenlegungsschrift bestätigt zu sein, in dem der separaten Bauweise die integrale gegenüber gestellt wird, siehe auch Ende des zweiten Absatzes auf Seite 9. Da hier die Führung komplett als separates Bauteil ausgebildet ist, scheint sich die auch für diese Ausführungsform die auf Seite 4, zweiter Absatz offenbarte Anordnung zwangsläufig beim Aufkleben zu ergeben, so dass hier keine unzulässige Erweiterung vorzuliegen scheint."
6.2 Da die Beschwerdeführerin zu dieser vorläufigen Meinung weder schriftlich, noch mündlich Stellung genommen hat, sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihr abzuweichen und bestätigt, dass das Verfahren der Ansprüche 8 - 10 gemäß Hilfsantrag 3 den Erfordernissen der Artikel 123(2) und 83 EPÜ genügt.
7. Hilfsantrag 3 - Verständnis des Anspruchs 1 7.1 Anspruch 1 verlangt, dass ein Isolator in der Führung vorgesehen ist, und zwar dort zwischen dem Blitzableitkabel und der Rotorblattinnenwandung. Aus dieser strukturell-geometrischen Definition ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass der Isolator ein von Führung bzw. Führungsbauteil, Blitzableitkabel und Rotorblattinnenwandung unterscheidbares Bauteil sein muss. Ein Führungsbauteil oder ein Blitzableitkabel, die einen isolierenden Werkstoff aufweisen, sind allein deshalb noch kein Isolator im Sinne des Anspruchs. Das gleiche gilt für Mittel, die vorrangig zur Montage der Führung an der Rotorblattinnenwand dienen, wie z.B. eine Klebstoffschicht, zumindest solange sie nicht darüber hinaus besondere elektrische Isolationseigenschaften aufweist.
7.2 Nach der Beschwerdeführerin schließt Anspruch 1 nicht aus, dass ein Teil eines beispielsweise aus elektrisch isolierendem Schaumstoff gefertigten Führungsbauteils oder ein Teil der elektrisch isolierenden Ummantelung eines Blitzableitkabels einen Isolator im Sinne des Anspruchs bildet. Schließlich sehe das Patent selbst im Ausführungsbeispiel der Fig. 4 eine vollständig in das Rotorblatt integrierte Bauweise der beanspruchten Blitzschutzvorrichtung einschließlich Führungsbauteil, ggf. Isolator und Blitzableitkabel vor.
Die Kammer kann sich dieser Sichtweise anschließen, solange im resultierenden Bauteil nach der Integration der einzelnen Komponenten diese wie im Beispiel der Fig. 4 immer noch unterscheidbar sind. Darüber hinaus wäre es sogar denkbar, einen vollständig in das Führungsbauteil oder die Kabelisolierung integrierten Abschnitt mit besonderen, vom Rest des Führungsbauteils oder der Kabelisolierung unterscheidbaren elektrischen Isolationseigenschaften als Isolator anzusehen. Durch einen solchen, von oder innerhalb von Führungsbauteil und Kabel unterscheidbaren Isolator ist es nämlich möglich, die elektrische Isolierung im wandnahen Bereich der Führung unabhängig von den mechanischen Stabilitätserfordernissen einer Führung und den elektrischen Isolationserfordernissen eines Blitzableitkabels in anderen, wandferneren Bereichen gezielt einzustellen.
7.3 Zur Bedeutung des Begriffs "Kabel" wurden im Laufe des Verfahrens von beiden Parteien unterschiedliche Definitionen vorgelegt, bei denen es im Kern um die Frage ging, ob ein Kabel immer eine elektrisch isolierende Ummantelung aufweist oder auch ein blanker Draht als Kabel verstanden werden kann. Der Kammer scheinen diese Definitionen nicht unbedingt einschlägig, da sie sich allesamt um das Verständnis des Begriffs "Kabel" drehen, nicht um das des beanspruchten Begriffs "Blitzableitkabel". Daher folgt sie hier dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansatz, der Fachmann sehe das Bauteil, das den Blitzstrom von einem Blitzrezeptor durch das Rotorblatt zur Nabe leitet, als Blitzableitkabel an, unabhängig davon, ob es im Einzelfall als Blitzableiter, "down connector", "down conductor" oder eben Blitzableitkabel bezeichnet sei. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, wird dies auch im Patent so gehandhabt. Denn in den Fig. 5 und 6 ist offensichtlich ein isolierter Leiter als Blitzableitkabel 2, 2a gezeigt, in den Fig. 3 und 4 hingegen ein nicht isolierter Leiter ohne Ummantelung. Desgleichen werden bei der Würdigung des Standes der Technik in den Absätzen [0007] und [0011] des Patents aus EP 0 783 629 B1 bzw. US 200/0192392 A1 bekannte unisolierte Leiter bzw. Metallstreifen als "Blitzableitkabel" bzw. "Kabel" bezeichnet. Mithin scheint der Begriff "Blitzableitkabel" im Patent nicht einheitlich und konsistent verwendet zu werden, und sowohl isolierte Leiter, als auch unisolierte Leiter zu bezeichnen.
Daher wird der Fachmann im Stand der Technik von Fall zu Fall beurteilen, welche Komponente eines Blitzschutzsystems er gegebenenfalls als Blitzableitkabel identifiziert.
8. Hilfsantrag 3 - Neuheit 8.1 Die Beschwerdeführerin macht eine neuheitsschädliche Vorbenutzung in Gestalt eines von ihr in Rotorblättern verbauten Blitzschutzsystems Insulated Lightning Protection System ILPS anhand der Dokumente D5 - D7, D18 - D22 geltend.
8.1.1 In Einklang mit der Lebenserfahrung und ständiger Rechtssprechung (RSdBK, 10. Auflage, III.G.4.3.4a) geht die Kammer davon aus, dass die Werbebroschüre D18 für ILPS mit Druckdatum Februar 2011 innerhalb der mehr als zwei Jahre bis zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents im Juli 2013 der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist. Denn eine solche Werbebroschüre ist ihrem Zweck nach nicht für das Archiv, sondern zur Verbreitung bestimmt und kann daher nach einer gewissen Zeitspanne nach Drucklegung als veröffentlicht angesehen werden.
8.1.2 Aus einer Zusammenschau von D18 und D7, einer Erklärung des Mitautors von D5 und Autors von D6, geht zur Überzeugung der Kammer hervor, dass auch die Dokumente D5 und D6 öffentlich zugänglich waren. Laut D18 waren alle LM Rotorblätter seit 2011 standardmäßig mit einem ILPS ausgerüstet (Seite 1). Die Konformität dieses Systems mit der Norm IEC 61400-24 ist vom Germanischen Lloyd mit Zertifikat CCIEC-22-005A-2010 bestätigt worden (Seiten 2, 3). Eine schematische Darstellung einer Rotorblattspitze mit einem Blitzrezeptor und einem Blitzableitkabel in einer quaderförmigen Führung ist auf Seite 3 zu sehen. Laut D7 ist D5 sowohl an Kunden, als auch an Dritte auf Messen ab 2011 verteilt worden, D6 jedoch nur an Kunden (Übergang Seite 1 und 2). Das erklärt, warum D5 keinen Vertraulichkeitsvermerk trägt, D6 auf Seite 1 unten jedoch eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Autors oder Übergebers untersagt. Auch wenn der Kreis der Empfänger von D6 somit kleiner als der der D5 war, kann davon ausgegangen werden, dass D6 seit Februar 2013 mit dem freien Verkauf von Rotorblättern an die Käufer übergeben und damit öffentlich zugänglich geworden ist.
8.1.3 Beide Dokumente betreffen das in D18 angesprochene standardmäßige ILPS (siehe D5, links oben, Header von D6) und zeigen das in D18 erwähnte Zertifikat in der rechten Spalte (D5) bzw. links unten auf Seite 2 (D6). Die schematische Darstellung der Rotorblattspitze links in D5 entspricht der in D18. Der Fig. 2 auf Seite 3 der D6 kann ferner entnommen werden, dass ein Rotorblatt mit IPLS die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist, und die Führung des Blitzableitkabels aus Schaumstoff besteht. In der rechten Spalte von D5 wird das Blitzableitkabel als "hoch isoliertes SpezialKupferkabel" bezeichnet, im Detail E der D6 als "LPS Cable". Wie in den Skizzen der D5 zu sehen ist, führt es vom Blitzrezeptor in der Rotorblattspitze bis zu einer Erdung im Wurzelbereich. Daher sieht der Fachmann dieses Kabel in seiner Gesamtheit einschließlich seiner Isolierung als Blitzableitkabel im Sinne des Anspruchs an.
8.1.4 Ein von Führungsbauteil aus Schaumstoff und Blitzableitkabel unterscheidbarer Isolator nach Maßgabe der oben in Punkt 7 erörterten Kriterien ist für ILPS gemäß D5, D6 und D18 nicht offenbart. Da dies auch für die weiteren im Zusammenhang mit ILPS vorgelegten Dokumente D19 - D22 nicht geltend gemacht wird, kann deren Offenkundigkeit bzw. die der dort gezeigten Rotorblätter dahin gestellt bleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob daraus eine Verklebung des Führungsbauteils mit der Rotorblattinnenwand zum Zwecke seiner Befestigung hervorgeht.
8.2 D8 offenbart im Ausführungsbeispiel der Fig. 1, 2 ein Blitzableitkabel 21, das in einer Halterung 35 aus faserverstärktem Kunststoff geführt ist, Absatz [0029]. Über die genaue Gestalt dieser Führung ist nichts bekannt. Auch werden keine zusätzlichen Isolatoren im Zusammenhang mit der Führung erwähnt.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Rotorblatt nach D8 sei komplett mit Schaum befüllt, der folglich auch zwischen Halterung 35 und Rotorblattinnenwand und/ oder Blitzableitkabel eingedrungen sein muss und eine zusätzliche elektrische Isolierung darstellt.
8.2.2 In D8 wird zum einen Klebstoff 37 in die Blattspitze in der Nähe des Blitzrezeptors 100, 30, 31, 32 eingebracht, jedoch nicht im Bereich der Halterung 35, Absatz [0031], Fig. 1A, 1B. Darüber hinaus wird der übrige Innenraum des Rotorblatts außerhalb der Rotorblattspitze, in der die Halterung 35 angeordnet ist, mit Urethan-Harz 39 ausgeschäumt, Absatz [0037], Fig. 2, 3. Aus D8 ist also weder unmittelbar und eindeutig ableitbar, dass in der nicht näher dargestellten Führung 35 Platz für Klebstoff 37 oder Schaum 39 wäre, noch dass die Führung 35 überhaupt in einem mit Klebstoff oder Schaum befüllten Innenbereich des Rotorblatts liegt.
8.3 Aus den vorstehenden Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu im Sinne des Artikels 54(1), (2) EPÜ gegenüber der geltend gemachten Vorbenutzung ILPS und der D8. Dies gilt entsprechend auch für das Verfahren zu seiner Herstellung nach Anspruch 8. 9. Hilfsantrag 3 - Erfinderische Tätigkeit 9.1 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass dem Fachmann die Notwendigkeit einer ausreichenden Isolierung eines Blitzableitkabels in einem wandnahen Bereich durchaus bewusst ist, um Blitzdurch- und überschläge zu vermeiden. Sie bezweifelt auch nicht, dass dies im Stand der Technik bereits erfolgreich gelöst wurde, insbesondere im zertifizierten ILPS System durch die Kombination eines hochisolierten Kabels und einer Führung aus isolierendem Schaumstoff. Beansprucht ist jedoch nicht allgemein, eine Isolierung vorzusehen, sondern im Unterschied zu einem mit ILPS ausgestatteten Rotorblatt ein Isolator, der in der Führung zwischen Blitzableitkabel und Rotorblattinnenwand angeordnet ist.
9.2 Diese Lösung stellt gegenüber ILPS nicht lediglich eine schlechtere Ausführungsform einer Isolierung dar. Obschon das beanspruchte Blitzschutzsystem mit Führung, Isolator und Kabel eine noch größere Modularität als ILPS (Führung und Kabel) aufweist, ist eine modulare Bauweise wegen der höheren Anzahl an Teilen und Fertigungskosten nicht grundsätzlich nachteilig, wie die Beschwerdeführerin vorträgt. Sie bietet nämlich im Gegenzug die Möglichkeit, die elektrische Isolierung des Blitzableitkabels speziell dort durch einen Isolator zu erhöhen, wo dies wegen der Nähe zur Rotorblattwand besonders notwendig ist. Dadurch können wiederum die Kosten und das Gewicht eines sich von Rotorblattspitze bis -wurzel erstreckenden hochisolierten Blitzableitkabels eingespart werden. Eine modulare Bauweise an sich kann also sowohl Vor-, als auch Nachteile haben. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob sie in der beanspruchten Form ausgehend von bekannten Konfigurationen mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1, wie in D5, D6, D18 als ILPS offenbart, naheliegend war.
Daher kann als zu lösende Aufgabe in Anlehnung an die in Absatz [0025] des Patents erwähnte technische Wirkung angesehen werden, ein Überschlagen des Blitzstroms nach einem Blitzeinschlag in das Laminat der Rotorblattschale auf alternative Weise zu verhindern.
9.3 D13 schlägt eine Isolierung des Blitzableitkabels entlang seiner gesamten Länge einschließlich des Anschlussbereichs zum Blitzrezeptor vor, Seite 2, dritter Absatz. Das Blitzableitkabel ist vorteilhaft mit einer Isolierung 22 aus "nur" 4,5 mm dickem hochdichtem Polytehylen ummantelt, wodurch Gewicht und Kosten gespart werden können, Seite 10, dritter und vierter Absatz, Fig. 4. Zudem kann der Anschlussbereich mit einem von der Kabelummantelung verschiedenen Isoliermaterial 5 in Form einer Schrumpfhülle oder Silikon versehen sein, das den kurzen Abstand zwischen Kabelummantelung und Blitzrezeptor 3 überbrückt, Seite 3, dritter Absatz, Brückenabsatz Seiten 6/7, Fig. 1c. Dass die Schrumpfhülle als zusätzlicher Isolator zusammen mit dem Blitzableitkabel wie beansprucht in einer Führung angeordnet wäre, ist in D13 nicht offenbart. Dafür zeigen die Skizze "Fixation of the LPS TOROID (anchor block) at tip end" in D5 und die linke Skizze auf Seite 3 der D18 bereits eine ähnliche zusätzliche Umhüllung des Blitzableitkabels im Anschlussbereich des Blitzrezeptors außerhalb des quaderförmigen Führungsbauteils für das ILPS System. Diese Umhüllung könnte durchaus als aus D13 bekannte Schrumpfhülle ausgeführt werden.
Folglich führt eine Kombination von ILPS gemäß D5, D6, D18 mit D13 nicht zu einem Rotorblatt mit den Merkmalen des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1, insbesondere mit einem zusätzlichen Isolator in der Führung.
9.4 Ferner lehrt D1 auf Seite 5, zweiter Absatz in gleicher Weise wie D13 das Vorsehen einer Schrumpfhülle, nur diesmal klar außerhalb einer möglicherweise in Fig. 2a und Fig. 2b erkennbaren Führung für das Blitzableitkabel 52, Seite 15, zweiter Absatz. Darüber hinaus kann nach D1 die schwere und teure Kabelisolierung ganz weggelassen werden, wenn dafür zusätzlich leitende Schichten 60, 62, im Rotorblatt vorgesehen werden, Seiten 3, 18, erster und zweiter Absatz, Fig. 2a.
9.5 Zusammenfassend sind also eine ganze Reihe von alternativen Lösungen im Stand der Technik vorgeschlagen oder angeregt, nur eben nicht die erfindungsgemäß beanspruchte.
9.6 In ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Angriffslinien zur erfinderischen Tätigkeit vorgetragen, zu denen die Kammer in ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK wie folgt vorläufig Stellung genommen hat. "Rotorblätter mit Vorrichtungen zur Blitzableitung mit einem mit einem Blitzrezeptor elektrisch verbundenen, entlang eines Steges verlaufenden Blitzableitkabel gehörten zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik. Die Beschwerdeführerin nennt hier D2, Fig. 1; D3, Fig. 2; D9, Fig. 2; D10, Fig. 2; D11, Fig. 3; D12, Fig. 3a; D15, Fig. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 scheint sich von diesen bereits durch eine Führung für das Blitzleitkabel zwischen dem tipseitigen Stegende und dem Blitzrezeptor zu unterscheiden.
Die herangezogenen Kombinationsdokumente D3, D4, D15, D16 und D17 scheinen weder eine Führung in diesem Bereich, noch einen Isolator in einer Führung zu offenbaren, so dass sie den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen können. D3 zeigt in Fig. 3 eine Führung entlang eines Steges mit zwei Profilen 42, 50 als Führungsbauteilen, die also nicht Isolator sind. Zudem scheinen sie nicht zwischen Blitzableitkabel und Rotorblattinnenwandung angeordnet zu sein.
D4 zeigt in Fig. 2 eine Kabelführung entlang der Vorder- und Hinterkante eines Rotorblatts. Die optionale ringfömige Dichtung zur festen, klemmenden Halterung des Blitzableitkabels 32 in Fig. 6 ist als Montagemittel verwendet (siehe Absatz [0036]), nicht als Isolator. Über ihre elektrischen Isolationseigenschaften ist nichts bekannt. D15 offenbart die Herstellung eines Steges mit einem integrierten Blitzableitkabel 22, das im Rotorblatt dann führungslos in einer losen Schlaufe 221 zum Blitzrezeptor 24 ragt, Seite 11, zweiter und dritter Absatz. Fig. 4a zeigt nicht den Steg, sondern eine Fertigungsform 11 für den Steg mit einem Schnitt durch die lose Schlaufe, die während der Harzinfusion von einer Abdeckung 13 geschützt wird, um nicht anzuhaften und später in ihre in Fig. 2 gezeigte, vom Steg beabstandete Position gebracht zu werden, Seite 11, dritter Absatz - Seite 12, erster Absatz. Die Abdeckung 13 bildet dann keinen Isolator für die lose Schlaufe 221. D16 und D17 scheinen Blitzableiterführungen für den Gebäudebereich ohne zusätzlichen Isolator zu offenbaren.
Daher scheint der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die obigen Kombinationen von Dokumenten nicht in naheliegender Weise erhalten werden zu können. Gegenüber dieser Vielzahl von Dokumenten ohne zusätzlichen Isolator in einer Führung scheinen die Behauptungen von allgemeinem Fachwissen hinsichtlich Führung und Isolator in Abschnitt 1.2.1 der Beschwerdebegründung wenig substantiiert und überzeugend."
9.7 Zu dieser vorläufigen Stellungnahme hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Daher bestätigt die Kammer, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 im Lichte des angezogenen Standes der Technik auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.
Gleiches gilt für das Verfahren zu seiner Herstellung nach Anspruch 8. 10. Hilfsantrag 3 - Beschreibung Eine auf die geänderten Ansprüche des Hilfsantrags 3 angepasste Beschreibung wurde von der Beschwerdegegnerin gleichzeitig mit den Ansprüchen mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 eingereicht. Lediglich wurde auf Seite 4 übersehen, die Nummerierung des unabhängigen Verfahrensanspruchs auf "8" zu ändern. Ansonsten haben die Beschwerdeführerin und die Kammer keine Einwände gegen die geänderte Beschreibung.
11. Ergebnis Dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Zurückweisung des Einspruchs ist stattzugeben. Da keiner der von der Einsprechenden geltend gemachten Gründe der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 3 entgegensteht, hat ihre weitergehende Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung keinen Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1 - 11 eingereicht mit Schreiben vom 13. Dezember 2023; Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 - 10 eingereicht mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 mit der Maßgabe, dass "Anspruch 9" auf S. 4 vorletzte Zeile zu "Anspruch 8" zu ändern ist; Zeichnungen Fig. 1 - 6 der Patentschrift.
Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis C. Heath Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Beschwerde-Aktenzeichen: T 1583/22 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 3. Mai 2024 zur Berichtigung eines Fehlers in der Entscheidung vom 26. Februar 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) LM WP Patent Holding A/S LM Wind Power A/S Jupitervej 6 6000 Kolding (DK) Vertreter:
COPA Copenhagen Patents Rosenørns Allé 1, 2nd floor 1970 Frederiksberg C (DK) Beschwerdegegner:
Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Groth, Wieland Patentanwalt Zippelhaus 4 20457 Hamburg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. April 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3019744 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. Heath S. Hillebrand S. Oechsner de Coninck Die Unterlagen, mit denen das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3 aufrecht zu erhalten ist, werden hinsichtlich der Beschreibung korrigiert zu:
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 - 11 eingereicht mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 mit der Maßgabe, dass "Anspruch 9" auf S. 4 vorletzte Zeile zu "Anspruch 8" zu ändern ist Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis C. Heath